Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Juni 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 18. Juni 2021 ergab, dass sie am 31. Mai 2021 in Italien registriert worden war. Am 21. Juni 2021 nahm das SEM ihre Personalien auf und sie bevollmächtigte die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 25. Juni 2021 fand im Beisein der Rechtsvertretung das Dublin-Gespräch statt (Protokoll in den SEM-Akten 1099708 [nachfolgend: A] A16). Dabei brachte sie vor, sie sei in B._______ auf ein Schiff gestiegen. Italienische Polizisten hätten sie nach einem Schiffbruch an Land und später in ein Lager gebracht. Dort sei die Verpflegung und die medizinische Versorgung katastrophal gewesen. Insgesamt seien ungefähr 200 Personen in diesem Lager gewesen; doch sie habe in den drei oder vier Zelten (mit je etwa 50 bis 60 Personen) keinen Platz gehabt und habe draussen schlafen müssen. In das sehr einseitige Essen sei ihr Schlafmittel gemischt worden und sie habe keine Kleider bekommen. Insgesamt sei sie ungefähr sechs Tage in Italien gewesen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit von Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren führte sie aus, sie würde keinesfalls wieder dorthin zurückkehren. Sie habe auch nie vorgehabt, dort um Schutz nachzusuchen. Die italienischen Polizisten hätten die Frauen im Lager sehr schlecht und respektlos behandelt, so habe sie zwei Tage kein Wasser bekommen. Die wenigen sanitären Anlagen, die beiden Geschlechtern gleichermassen zur Verfügung gestanden hätten, seien so schmutzig gewesen, dass Frauen es nicht gewagt hätten, diese zu benutzen. Ferner sei Italien seinen Schutzpflichten betreffend Corona nicht nachgekommen; es habe keine Masken, kein Desinfektionsmittel und keine Seife gegeben. Weiter sei sie, weil sie weder eine Matratze noch eine Decke erhalten habe, erkältet gewesen. Doch Medikamente habe sie nicht erhalten. In Mailand habe sie sodann ein Polizist beinahe geschlagen. Heute gehe es ihr gesundheitlich ausgezeichnet, nur habe sie aufgrund einer Entzündung Zahnschmerzen; sie sei jedoch schon medizinisch versorgt worden sei. Die Beschwerdeführerin reichte je eine Kopie von zwei Seiten ihres iranischen Reisepasses (gültig bis zum [...] 2022), ihrer Identitätskarte und ihres Führerscheins zu den Akten. C. Am 28. Juni 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Eurodac-Daten um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). D. Ein am 19. Juli 2021 erstellter Arztbericht diagnostizierte einen «tief kariösen Zahn», eine Behandlung sei nicht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin der kostengedeckten Behandlung nicht zugestimmt habe (A23). E. Am 30. August 2021 richtete das SEM ein Verfristungsschreiben an die italienischen Behörden und machte diese darauf aufmerksam, dass am Tag zuvor die Frist für die Antwort auf das Aufnahmegesuch (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO) abgelaufen sei. F. Mit Verfügung vom 15. September 2021 - zwei Tage später eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin zugestellt. G. Mit Beschwerde vom 23. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme sei von einer Überstellung der Beschwerdeführerin abzusehen, bis das Gericht über die aufschiebende Wirkung entschieden habe. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das SEM im Rahmen seiner Prüfung, ob humanitäre Gründe (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) vorliegen würden, sein diesbezügliches Ermessen unterschritten habe. So habe es die Situation, in welche die Beschwerdeführerin zurückkehren müsste, nicht hinreichend gewürdigt. Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Italien zurückkehren müssten, würden - wenn überhaupt - in äusserst prekären Einrichtungen untergebracht, die regelmässig überfüllt seien. Das Personal sei aufgrund von Kostenreduktionen drastisch abgebaut worden. Verletzliche seien in Gefahr, sexuell ausgebeutet zu werden. Die Gesundheitsversorgung sei - ob die Beschwerdeführerin nun in einer solchen Einrichtung oder auf der Strasse leben müsse - nicht sichergestellt. Weil die Würde des Menschen unantastbar sei, sei von einer Überstellung der Beschwerdeführerin abzusehen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2021 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Am gleichen Tag setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt sie, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK (SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1 [SR 142.311]) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorin-stanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).
E. 5.1 Die italienischen Behörden haben den vorinstanzlichen Antrag vom 28. Juni 2021 auf Übernahme der Beschwerdeführerin (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO) in der dafür vorgesehenen Frist von zwei Monaten (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) nicht beantwortet. Somit ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch durch die italienischen Behörden stillschweigend stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Beschwerdeführerin aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft in Italien zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin steht somit fest und wird in der Beschwerde auch nicht weiter bestritten. Soweit sie geltend macht, Italien sei nie ihr Ziel gewesen, hat das SEM zu Recht festgestellt, die Dublin-III-VO räume Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3)
E. 5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), hat diese Abkommen ratifiziert und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil BVGer F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Äusserungen der Beschwerdeführerin zur Lage Asylsuchender in Italien keine Veranlassung.
E. 5.2.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach nicht in Betracht.
E. 5.3.1 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Staat, in den eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden (vgl. oben E. 4, zweiter Abschnitt). Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin vermag nichts darzutun, was die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in ihrem Fall ein, zu widerlegen vermöchte, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Sie hat insbesondere zu Recht darauf verwiesen, sie vermöge aus den nur wenigen Tagen Aufenthalt in Italien noch nicht zu schliessen, dass ihr die ihr als Asylsuchende Person zustehenden Aufnahmebedingungen dauerhaft verwehrt würden. Mit der Einreichung eines Asylgesuches in Italien wird sie Zugang zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie erhalten. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde besonders rügt, führen praxisgemäss nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. Urteil BVGer E-4086/2021 vom 20. September 2021 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin könnte sich nötigenfalls - allenfalls mit Unterstützung einer der in Italien zahlreichen tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen - an die italienischen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Sodann kann sie die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte für gravierende Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Überstellung nach Italien gab sie sogar ausdrücklich zu Protokoll, es gehe ihr in physischer und psychischer Hinsicht ausgezeichnet (A16). Gemäss dem zahnärztlichen Bericht vom 19. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin selbst die vorgeschlagene Behandlung des entzündeten Zahns verweigert, nachdem die von ihr gewünschte Behandlung nicht zur Verfügung stand (A23). Überdies verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es liegen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführerin dort - nötigenfalls - eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1). Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 5.3.2 Im Zusammenhang mit der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, das SEM sei nicht auf die prekäre Lage, in welche sie nach Italien zurückkehren müsse, eingegangen. Damit habe es sein diesbezügliches Ermessen unterschritten. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Das SEM hat sich zwar nicht tiefgehend zu ihrer Situation als Rückkehrende geäussert. Es ergibt sich aus der Verfügung, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten individuellen Umstände zur Kenntnis genommen und auch nicht bestritten hat. Sodann hat sie sie in ihrer Würdigung auch berücksichtigt und ausdrücklich erwogen, dass sich die grundsätzlich gesunde Beschwerdeführerin nur für eine sehr kurze Zeit in Italien - ungefähr sechs Tage - aufgehalten habe. Von der zugegebenermassen in Teilen mangelhaften Übergangslösung zur Registrierung von illegal eingereisten Personen könne indes nicht auf die generellen Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in Italien geschlossen werden und sie gehöre nicht zur Gruppe von besonders vulnerablen Personen mit gravierenden somatischen oder psychischen Problemen. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass nur bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die auf eine lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, das SEM verpflichtet ist, individuelle Zusicherungen betreffend Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3). Das SEM hat den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessenspielraum genutzt. Da im vorliegenden Fall keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch bestehen, enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.
E. 6 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat - weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Das Beschwerdeverfahren wird mit diesem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 24. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 8 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4238/2021 Urteil vom 29. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Juni 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 18. Juni 2021 ergab, dass sie am 31. Mai 2021 in Italien registriert worden war. Am 21. Juni 2021 nahm das SEM ihre Personalien auf und sie bevollmächtigte die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 25. Juni 2021 fand im Beisein der Rechtsvertretung das Dublin-Gespräch statt (Protokoll in den SEM-Akten 1099708 [nachfolgend: A] A16). Dabei brachte sie vor, sie sei in B._______ auf ein Schiff gestiegen. Italienische Polizisten hätten sie nach einem Schiffbruch an Land und später in ein Lager gebracht. Dort sei die Verpflegung und die medizinische Versorgung katastrophal gewesen. Insgesamt seien ungefähr 200 Personen in diesem Lager gewesen; doch sie habe in den drei oder vier Zelten (mit je etwa 50 bis 60 Personen) keinen Platz gehabt und habe draussen schlafen müssen. In das sehr einseitige Essen sei ihr Schlafmittel gemischt worden und sie habe keine Kleider bekommen. Insgesamt sei sie ungefähr sechs Tage in Italien gewesen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit von Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren führte sie aus, sie würde keinesfalls wieder dorthin zurückkehren. Sie habe auch nie vorgehabt, dort um Schutz nachzusuchen. Die italienischen Polizisten hätten die Frauen im Lager sehr schlecht und respektlos behandelt, so habe sie zwei Tage kein Wasser bekommen. Die wenigen sanitären Anlagen, die beiden Geschlechtern gleichermassen zur Verfügung gestanden hätten, seien so schmutzig gewesen, dass Frauen es nicht gewagt hätten, diese zu benutzen. Ferner sei Italien seinen Schutzpflichten betreffend Corona nicht nachgekommen; es habe keine Masken, kein Desinfektionsmittel und keine Seife gegeben. Weiter sei sie, weil sie weder eine Matratze noch eine Decke erhalten habe, erkältet gewesen. Doch Medikamente habe sie nicht erhalten. In Mailand habe sie sodann ein Polizist beinahe geschlagen. Heute gehe es ihr gesundheitlich ausgezeichnet, nur habe sie aufgrund einer Entzündung Zahnschmerzen; sie sei jedoch schon medizinisch versorgt worden sei. Die Beschwerdeführerin reichte je eine Kopie von zwei Seiten ihres iranischen Reisepasses (gültig bis zum [...] 2022), ihrer Identitätskarte und ihres Führerscheins zu den Akten. C. Am 28. Juni 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Eurodac-Daten um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). D. Ein am 19. Juli 2021 erstellter Arztbericht diagnostizierte einen «tief kariösen Zahn», eine Behandlung sei nicht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin der kostengedeckten Behandlung nicht zugestimmt habe (A23). E. Am 30. August 2021 richtete das SEM ein Verfristungsschreiben an die italienischen Behörden und machte diese darauf aufmerksam, dass am Tag zuvor die Frist für die Antwort auf das Aufnahmegesuch (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO) abgelaufen sei. F. Mit Verfügung vom 15. September 2021 - zwei Tage später eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin zugestellt. G. Mit Beschwerde vom 23. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme sei von einer Überstellung der Beschwerdeführerin abzusehen, bis das Gericht über die aufschiebende Wirkung entschieden habe. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das SEM im Rahmen seiner Prüfung, ob humanitäre Gründe (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) vorliegen würden, sein diesbezügliches Ermessen unterschritten habe. So habe es die Situation, in welche die Beschwerdeführerin zurückkehren müsste, nicht hinreichend gewürdigt. Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Italien zurückkehren müssten, würden - wenn überhaupt - in äusserst prekären Einrichtungen untergebracht, die regelmässig überfüllt seien. Das Personal sei aufgrund von Kostenreduktionen drastisch abgebaut worden. Verletzliche seien in Gefahr, sexuell ausgebeutet zu werden. Die Gesundheitsversorgung sei - ob die Beschwerdeführerin nun in einer solchen Einrichtung oder auf der Strasse leben müsse - nicht sichergestellt. Weil die Würde des Menschen unantastbar sei, sei von einer Überstellung der Beschwerdeführerin abzusehen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2021 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Am gleichen Tag setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt sie, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK (SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1 [SR 142.311]) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorin-stanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). 5. 5.1 Die italienischen Behörden haben den vorinstanzlichen Antrag vom 28. Juni 2021 auf Übernahme der Beschwerdeführerin (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO) in der dafür vorgesehenen Frist von zwei Monaten (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) nicht beantwortet. Somit ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch durch die italienischen Behörden stillschweigend stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Beschwerdeführerin aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft in Italien zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin steht somit fest und wird in der Beschwerde auch nicht weiter bestritten. Soweit sie geltend macht, Italien sei nie ihr Ziel gewesen, hat das SEM zu Recht festgestellt, die Dublin-III-VO räume Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3) 5.2 5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), hat diese Abkommen ratifiziert und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil BVGer F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Äusserungen der Beschwerdeführerin zur Lage Asylsuchender in Italien keine Veranlassung. 5.2.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach nicht in Betracht. 5.3 5.3.1 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Staat, in den eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden (vgl. oben E. 4, zweiter Abschnitt). Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin vermag nichts darzutun, was die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in ihrem Fall ein, zu widerlegen vermöchte, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Sie hat insbesondere zu Recht darauf verwiesen, sie vermöge aus den nur wenigen Tagen Aufenthalt in Italien noch nicht zu schliessen, dass ihr die ihr als Asylsuchende Person zustehenden Aufnahmebedingungen dauerhaft verwehrt würden. Mit der Einreichung eines Asylgesuches in Italien wird sie Zugang zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie erhalten. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde besonders rügt, führen praxisgemäss nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. Urteil BVGer E-4086/2021 vom 20. September 2021 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin könnte sich nötigenfalls - allenfalls mit Unterstützung einer der in Italien zahlreichen tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen - an die italienischen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Sodann kann sie die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte für gravierende Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Überstellung nach Italien gab sie sogar ausdrücklich zu Protokoll, es gehe ihr in physischer und psychischer Hinsicht ausgezeichnet (A16). Gemäss dem zahnärztlichen Bericht vom 19. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin selbst die vorgeschlagene Behandlung des entzündeten Zahns verweigert, nachdem die von ihr gewünschte Behandlung nicht zur Verfügung stand (A23). Überdies verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es liegen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführerin dort - nötigenfalls - eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1). Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 5.3.2 Im Zusammenhang mit der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, das SEM sei nicht auf die prekäre Lage, in welche sie nach Italien zurückkehren müsse, eingegangen. Damit habe es sein diesbezügliches Ermessen unterschritten. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Das SEM hat sich zwar nicht tiefgehend zu ihrer Situation als Rückkehrende geäussert. Es ergibt sich aus der Verfügung, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten individuellen Umstände zur Kenntnis genommen und auch nicht bestritten hat. Sodann hat sie sie in ihrer Würdigung auch berücksichtigt und ausdrücklich erwogen, dass sich die grundsätzlich gesunde Beschwerdeführerin nur für eine sehr kurze Zeit in Italien - ungefähr sechs Tage - aufgehalten habe. Von der zugegebenermassen in Teilen mangelhaften Übergangslösung zur Registrierung von illegal eingereisten Personen könne indes nicht auf die generellen Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in Italien geschlossen werden und sie gehöre nicht zur Gruppe von besonders vulnerablen Personen mit gravierenden somatischen oder psychischen Problemen. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass nur bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die auf eine lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, das SEM verpflichtet ist, individuelle Zusicherungen betreffend Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3). Das SEM hat den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessenspielraum genutzt. Da im vorliegenden Fall keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch bestehen, enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.
6. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat - weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Das Beschwerdeverfahren wird mit diesem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 24. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand: