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E-1384/2022

E-1384/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Tunesien, stellte am

29. Januar 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch. B. Ein Abgleich der Daktyloskopierungen des Beschwerdeführers mit der Fin- gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…) Oktober 2021 il- legal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und dort am (…) Oktober 2021 um Asyl ersucht hatte. C. Am 2. Februar 2022 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), die italienischen Behörden um Über- nahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen sich innert Frist zum Ersuchen nicht vernehmen. D. Am 4. Februar 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. E. Am 7. Februar 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. F. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom

16. Februar 2022 und des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Verfah- renszuständigkeit Italiens äusserte sich der Beschwerdeführer dahinge- hend, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort keine Unterkunft gehabt habe, es keine Arbeit gebe und man nicht korrekt behandelt werde. Man würde in Italien auf die schiefe Bahn geraten. Zudem habe er – wo- möglich durch Stress bedingte – Allergien gehabt. Weitere gesundheitliche Probleme habe er nicht.

E-1384/2022 Seite 3 G. Mit Verfügung vom 17. März 2022 – eröffnet am 18. März 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an und ver- fügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu- kommt. H. Am 18. März 2022 legte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsver- tretung das Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 23. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom

17. März 2022 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die Sache zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 24. März 2022 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einen Voll- zugsstopp. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesver- waltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh- rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch be- gründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag (hier in Italien) gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin- III-VO).

E-1384/2022 Seite 5 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie vor- liegend – findet deshalb grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprü- fung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent- haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederauf- zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten An- trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort um Asyl ersucht zu haben. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vor- gesehenen Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. Art. 25 Abs. 2 Dublin- III-VO grundsätzlich fest.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni

E-1384/2022 Seite 6 2021 geltend, die Aufnahmebedingungen in Italien seien unzureichend. Dies habe sich trotz der neuen Gesetze de facto nicht geändert. Es mangle am Zugang zu verschiedenen unentbehrlichen staatlichen Leistungen, so im Bereich der Gesundheitsversorgung und insbesondere auch in Bezug auf die Wohnsituation. Er befürchte, bei einer Überstellung nach Italien we- der die nötige (rechtliche) Unterstützung noch eine Unterkunft zu erhalten. Er habe in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt und erfahren, dass ihm weder der Zugang zu einer Unterkunft noch sonstige grundlegende Bedürf- nisse, wie die medizinische Versorgung, gewährt worden seien. Er sei nicht korrekt behandelt worden und habe keine Chance erhalten, ein faires Asyl- verfahren zu durchlaufen. Bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er vorgebracht, dass er gesundheitlich angeschlagen sei und aufgrund des Stresses allergische Reaktionen habe. Entgegen der Auffassung des SEM habe er im BAZ B._______ und im BAZ C._______ einen Arzt aufgesucht. Die medizinische Versorgung in den Aufnahmezentren in Italien seien kaum genügend und sein Gesundheitszustand würde sich dort nochmals verschlechtern. Zudem bestehe ein – bislang nicht abgeklärter – Verdacht auf psychische Leiden. Italien habe seiner Überstellung nicht zugestimmt, sondern lediglich die Frist verstreichen lassen. Daher gebe es keine Zusi- cherung, dass der medizinische Sachverhalt nach einer Überstellung auch tatsächlich abschliessend geklärt würde und er die notwendige Behand- lung erhalten würde. Eine solche Zusicherung hätte – entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz – aufgrund der fehlenden Verbesserung der Situa- tion in den Erstaufnahmezentren eingeholt werden müssen. Das SEM habe somit den Sachverhalt hinsichtlich seiner Gesundheit nicht genügend abgeklärt.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstel- len – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin- III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Okto- ber 2021 E. 9). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zur Lage der Asylsuchenden in Italien – keine Veranlassung.

E. 7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz – wie vom Beschwerdefüh- rer gefordert – das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll.

E-1384/2022 Seite 7

E. 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun- gen zu werden. Die italienischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers implizit zugestimmt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwarten- den Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verlet- zung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folter- konvention (SR 0.105) führen könnten.

E. 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Abklärung des medizi- nischen Sachverhalts betreffend den Gesundheitszustand des Beschwer- deführers bemängelt, ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.2.2.1 Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs hatte der Be- schwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinen Lebensumständen in Italien und zu seinem Gesundheitszustand zu äussern (vgl. SEM act. […], S. 1 f.), wobei er lediglich seine – womöglich stressbedingten – Allergien geltend machte. Ein diesbezüglich notwendiger Behandlungs- respektive weiterer Abklärungsbedarf ergab sich daraus nicht. In der Beschwerdeschrift bringt er ferner vor, er habe sowohl im BAZ B._______ als auch im BAZ C._______ einen Arzt aufgesucht und es bestehe ein Verdacht auf psychi- sche Leiden (vgl. Beschwerde, S. 3). Den vorinstanzlichen Akten lassen sich keine Hinweise auf medizinische Akten entnehmen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bestanden daher im Zeitpunkt des Er- lasses des vorinstanzlichen Entscheids keine erkennbaren Anzeichen für psychische Beschwerden, welche die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt medizinisch nicht weiter abgeklärt beziehungs- weise allfällige weitere Untersuchungen nicht abgewartet hat, zumal der Beschwerdeführer – gemäss Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung – durch sein zeitweiliges Untertauchen allfällige medizinische Abklärungen weiter verunmöglicht habe (vgl. SEM act. […], S. 3). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unvollständig

E-1384/2022 Seite 8 oder unrichtig festgestellt worden wäre. Folglich ist der nur sinngemäss ge- stellte Rückweisungsantrag abzuweisen.

E. 7.2.2.2 In Bezug auf das Vorliegen einer bislang lediglich behaupteten psy- chischen Erkrankung ist weiter festzustellen, dass auch seitens des Bun- desverwaltungsgerichts in antizipierenden Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 1 229 E. 5.3) kein Anlass besteht, zu- sätzliche medizinischen Abklärungen zu tätigen oder entsprechende Be- weismittel abzuwarten, dürften doch keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sein, nachdem bisher auch auf Beschwerdeebene keine Hin- weise darauf bestehen. Der medizinische Sachverhalt braucht deshalb nicht weiter abgeklärt zu werden.

E. 7.2.3 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft ge- fährdet würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Weder den vor- instanzlichen Akten noch der Beschwerde ist zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer auf eine medizinische Behandlung angewiesen ist. Ita- lien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteile des BVGer E-4238/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3.1; E-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 6.3). Der Zugang zum italieni- schen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (Urteil E-4232/2021 E. 6.3). Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medi- zinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder um eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvieren zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2). Soweit der Beschwerdeführer einen Verdacht auf nicht ab- geklärte psychische Leiden geltend macht, ist anzumerken, dass er des- wegen bislang offenbar nicht auf eine spezielle und lückenlose medizini- sche Behandlung angewiesen war. Es ist daher festzustellen, dass selbst bei einer ärztlichen Bestätigung des in der Rechtsmitteleingabe geäusser- ten Verdachts auf psychische Leiden, diese nicht als derart gravierende Gesundheitsbeeinträchtigungen einzustufen sein dürften, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste, zumal eine adäquate Behandlung psychischer Leiden in Italien ebenfalls möglich ist (vgl. Urteile

E-1384/2022 Seite 9 des BVGer F-1025/2022 vom 9. März 2022 E. 5.3.2; D-869/2022 vom

1. März 2022).

E. 7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM schon vor einiger Zeit bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, verpflichtet, in- dividuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medi- zinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezem- ber 2019 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2 und statt vieler das Urteil des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021). Der Be- schwerdeführer ist nicht dieser Kategorie der besonders vulnerablen Per- sonen zuzurechnen. Sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, die mit der Überstellung der angefochtenen Verfügung beauf- tragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdefüh- rers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Individueller Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinischer Ver- sorgung des Beschwerdeführers bedarf es nicht (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3), weshalb das Begehren um Einholung von entsprechenden Zusiche- rungen der italienischen Behörden abzuweisen ist.

E. 7.2.5 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin- III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintritts- rechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. Ap- ril 2021 2021 E. 7.2). Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den dies- bezüglichen allgemeinen Ausführungen im in der Beschwerde zitierten Be- richt der SFH zu den Aufnahmebedingungen in Italien vom 10. Juni 2021 kann mangels konkreten Bezugs zur Person des Beschwerdeführers an dieser Stelle verzichtet werden.

E. 7.3 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.

E. 7.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über

E-1384/2022 Seite 10 einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 7.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden, insbesondere hatte sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auch nicht über allfällige weitere Hinweise für humanitäre Gründe eines Selbsteintritts zu äussern. Es sind den Akten insgesamt keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 7.5 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zu- sammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) stellen lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorlie- genden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbst- eintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder- aufzunehmen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen- dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse ge- mäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht- eintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E-1384/2022 Seite 11

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 10.1 Der am 24. März 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegen- den Urteil dahin.

E. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuwei- sen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1384/2022 Urteil vom 30. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Tunesien, stellte am 29. Januar 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch. B. Ein Abgleich der Daktyloskopierungen des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) Oktober 2021 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und dort am (...) Oktober 2021 um Asyl ersucht hatte. C. Am 2. Februar 2022 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen sich innert Frist zum Ersuchen nicht vernehmen. D. Am 4. Februar 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. E. Am 7. Februar 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. F. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 16. Februar 2022 und des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Verfahrenszuständigkeit Italiens äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort keine Unterkunft gehabt habe, es keine Arbeit gebe und man nicht korrekt behandelt werde. Man würde in Italien auf die schiefe Bahn geraten. Zudem habe er - womöglich durch Stress bedingte - Allergien gehabt. Weitere gesundheitliche Probleme habe er nicht. G. Mit Verfügung vom 17. März 2022 - eröffnet am 18. März 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an und verfügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. H. Am 18. März 2022 legte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsvertretung das Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 23. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 17. März 2022 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 24. März 2022 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einen Vollzugsstopp. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag (hier in Italien) gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet deshalb grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort um Asyl ersucht zu haben. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 6. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 geltend, die Aufnahmebedingungen in Italien seien unzureichend. Dies habe sich trotz der neuen Gesetze de facto nicht geändert. Es mangle am Zugang zu verschiedenen unentbehrlichen staatlichen Leistungen, so im Bereich der Gesundheitsversorgung und insbesondere auch in Bezug auf die Wohnsituation. Er befürchte, bei einer Überstellung nach Italien weder die nötige (rechtliche) Unterstützung noch eine Unterkunft zu erhalten. Er habe in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt und erfahren, dass ihm weder der Zugang zu einer Unterkunft noch sonstige grundlegende Bedürfnisse, wie die medizinische Versorgung, gewährt worden seien. Er sei nicht korrekt behandelt worden und habe keine Chance erhalten, ein faires Asylverfahren zu durchlaufen. Bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er vorgebracht, dass er gesundheitlich angeschlagen sei und aufgrund des Stresses allergische Reaktionen habe. Entgegen der Auffassung des SEM habe er im BAZ B._______ und im BAZ C._______ einen Arzt aufgesucht. Die medizinische Versorgung in den Aufnahmezentren in Italien seien kaum genügend und sein Gesundheitszustand würde sich dort nochmals verschlechtern. Zudem bestehe ein - bislang nicht abgeklärter - Verdacht auf psychische Leiden. Italien habe seiner Überstellung nicht zugestimmt, sondern lediglich die Frist verstreichen lassen. Daher gebe es keine Zusicherung, dass der medizinische Sachverhalt nach einer Überstellung auch tatsächlich abschliessend geklärt würde und er die notwendige Behandlung erhalten würde. Eine solche Zusicherung hätte - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - aufgrund der fehlenden Verbesserung der Situation in den Erstaufnahmezentren eingeholt werden müssen. Das SEM habe somit den Sachverhalt hinsichtlich seiner Gesundheit nicht genügend abgeklärt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zur Lage der Asylsuchenden in Italien - keine Veranlassung. 7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz - wie vom Beschwerdeführer gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll. 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italienischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers implizit zugestimmt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Abklärung des medizinischen Sachverhalts betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bemängelt, ist Folgendes festzuhalten: 7.2.2.1 Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinen Lebensumständen in Italien und zu seinem Gesundheitszustand zu äussern (vgl. SEM act. [...], S. 1 f.), wobei er lediglich seine - womöglich stressbedingten - Allergien geltend machte. Ein diesbezüglich notwendiger Behandlungs- respektive weiterer Abklärungsbedarf ergab sich daraus nicht. In der Beschwerdeschrift bringt er ferner vor, er habe sowohl im BAZ B._______ als auch im BAZ C._______ einen Arzt aufgesucht und es bestehe ein Verdacht auf psychische Leiden (vgl. Beschwerde, S. 3). Den vorinstanzlichen Akten lassen sich keine Hinweise auf medizinische Akten entnehmen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bestanden daher im Zeitpunkt des Erlasses des vorinstanzlichen Entscheids keine erkennbaren Anzeichen für psychische Beschwerden, welche die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt medizinisch nicht weiter abgeklärt beziehungsweise allfällige weitere Untersuchungen nicht abgewartet hat, zumal der Beschwerdeführer - gemäss Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung - durch sein zeitweiliges Untertauchen allfällige medizinische Abklärungen weiter verunmöglicht habe (vgl. SEM act. [...], S. 3). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre. Folglich ist der nur sinngemäss gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen. 7.2.2.2 In Bezug auf das Vorliegen einer bislang lediglich behaupteten psychischen Erkrankung ist weiter festzustellen, dass auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts in antizipierenden Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 1 229 E. 5.3) kein Anlass besteht, zusätzliche medizinischen Abklärungen zu tätigen oder entsprechende Beweismittel abzuwarten, dürften doch keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sein, nachdem bisher auch auf Beschwerdeebene keine Hinweise darauf bestehen. Der medizinische Sachverhalt braucht deshalb nicht weiter abgeklärt zu werden. 7.2.3 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Weder den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerde ist zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer auf eine medizinische Behandlung angewiesen ist. Italien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteile des BVGer E-4238/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3.1; E-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 6.3). Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (Urteil E-4232/2021 E. 6.3). Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder um eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvieren zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2). Soweit der Beschwerdeführer einen Verdacht auf nicht abgeklärte psychische Leiden geltend macht, ist anzumerken, dass er deswegen bislang offenbar nicht auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen war. Es ist daher festzustellen, dass selbst bei einer ärztlichen Bestätigung des in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Verdachts auf psychische Leiden, diese nicht als derart gravierende Gesundheitsbeeinträchtigungen einzustufen sein dürften, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste, zumal eine adäquate Behandlung psychischer Leiden in Italien ebenfalls möglich ist (vgl. Urteile des BVGer F-1025/2022 vom 9. März 2022 E. 5.3.2; D-869/2022 vom 1. März 2022). 7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM schon vor einiger Zeit bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2 und statt vieler das Urteil des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021). Der Beschwerdeführer ist nicht dieser Kategorie der besonders vulnerablen Personen zuzurechnen. Sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, die mit der Überstellung der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Individueller Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung des Beschwerdeführers bedarf es nicht (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3), weshalb das Begehren um Einholung von entsprechenden Zusicherungen der italienischen Behörden abzuweisen ist. 7.2.5 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 2021 E. 7.2). Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen im in der Beschwerde zitierten Bericht der SFH zu den Aufnahmebedingungen in Italien vom 10. Juni 2021 kann mangels konkreten Bezugs zur Person des Beschwerdeführers an dieser Stelle verzichtet werden. 7.3 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. 7.4 7.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, insbesondere hatte sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auch nicht über allfällige weitere Hinweise für humanitäre Gründe eines Selbsteintritts zu äussern. Es sind den Akten insgesamt keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 7.5 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) stellen lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGerD-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der am 24. März 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert