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D-5674/2021

D-5674/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (Nennung Zeitpunkt) illegal nach Italien eingereist war. A.b Am (Nennung Zeitpunkt) ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Gleichentags bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. A.d Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. A.e Am 18. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, an- lässlich welcher der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, seinen Reise- und Identitätspapieren sowie seinem Reiseweg befragt wurde. A.f Am 2. November 2021 führte das SEM das persönliche Gespräch ge- mäss Art. 5 Dublin-III-VO durch. Dabei gewährte es dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer bestritt dabei nicht, über Italien in die Schweiz gereist zu sein, gab aber im Wesentlichen an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. So führte er dazu aus, dass die Schweiz sein Reiseziel gewesen sei und nicht Italien. Bei der Einreise in Italien habe er die Fingerabdrücke nicht abgeben wollen, sei jedoch von der Polizei dazu gezwungen worden. Anlässlich der Abnahme der Finger- abdrücke sei ihm von einer Hilfsorganisation und der Polizei zugesichert worden, dies geschehe lediglich zur Identifikation bei allfälligen Straftaten. Er sei hereingelegt worden, da ihm nicht gesagt worden sei, dass seine Fingerabdrücke in der Schweiz ersichtlich sein würden. Nach seiner An- kunft in Italien habe er weder zu essen noch zu trinken erhalten und sei von der Polizei direkt auf die Wache gebracht worden zwecks Abnahme der Fingerabdrücke. Anschliessend sei er (Nennung Dauer) auf einem

D-5674/2021 Seite 3 Schiff in Quarantäne gewesen und daraufhin mit einem Wagen nördlich von B._______ in einem Wald ausgesetzt worden. Er habe nicht gewusst, wo er sich befinde, und der Fahrer habe ihm gesagt, er erhalte ohnehin keine Hilfe. Er habe Angst gehabt, weil er über kriminelle Banden (wie die Mafia) Bescheid gewusst habe. Von C._______ sei er anschliessend in die Schweiz gereist. Ferner habe er in Italien kein Aufenthaltspapier erhalten und sei auch nicht in ein Camp gebracht worden. Bezüglich des medizini- schen Sachverhalts führte der Beschwerdeführer sodann an, es gehe ihm (gesundheitlich) gut. A.g Am 10. Dezember 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Pflege des Bundeszentrums. Infolge einer (Nennung Leiden) wurde er zum Zentrumsarzt geschickt, welcher ihn am (...) ärztlich begutachtete. Mit Ein- gabe vom 17. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer den entspre- chenden ärztlichen Bericht vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 – am Folgetag eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aus- händigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Am 22. Dezember 2021 wurde ein ärztlicher Bericht betreffend (Nennung Untersuchung) des Beschwerdeführers erstellt, welcher in der Folge vom SEM zu den Akten genommen wurde. D. Am 27. Dezember 2021 teilte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung mit. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2021 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei unter Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventu- aliter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen italienischen Be- hörden Zusicherungen einzuholen, dass er ab dem Zeitpunkt der Ankunft

D-5674/2021 Seite 4 in Italien umgehend Unterkunft, Nahrung und eine adäquate medizinische Behandlung erhalte. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Befreiung von der Kostenvor- schusspflicht, um Beizug der vorinstanzlichen Akten und Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rechtsmitteleingabe. Ferner sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die Ausset- zung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch anzuordnen. F. Am 30. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundes- verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG und Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen – Legitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG), Frist (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und Form (Art. 52 VwVG) – sind ebenfalls er- füllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.

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E. 3 Der Beschwerdeführer ersucht um Einräumung einer Nachfrist zur Ergän- zung der Beschwerdeschrift gemäss Art. 53 VwVG – insbesondere hin- sichtlich des medizinischen Sachverhalts, da es ihm infolge der kurzen Rechtsmittelfrist und der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nicht möglich gewesen sei, ein ausführliches Gespräch mit seiner Rechtsvertreterin zu organisieren. Die Beschwerdesache weist jedoch weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertreterin war es im Üb- rigen trotz der geschilderten Zeitknappheit offensichtlich möglich, eine ein- lässliche Beschwerdeschrift einzureichen und sich darin zu den wesentli- chen Punkten – so auch zur geltend gemachten Beeinträchtigung des phy- sischen und psychischen Gesundheitszustands – zu äussern. Das Gesuch um Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist demnach ab- zuweisen.

E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie sinngemäss eine Verletzung der Begrün- dungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-

D-5674/2021 Seite 6 digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 5.3 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhalts- punkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sach- verhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungs- grundsatz verletzt. Zu Recht ging die Vorinstanz vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs hatte der Beschwerdefüh- rer entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Kritik (vgl. Be- schwerdeschrift S. 10, Rz 33) Gelegenheit, sich zu seinen Lebensumstän- den in Italien zu äussern (vgl. SEM act. 1111663-19/2, S. 1 f.). Ausserdem führte er dort an, es gehe ihm in gesundheitlicher Hinsicht gut (vgl. SEM act. 1111663-19/2, S. 2). Sodann wurde, nachdem er sich bei der Pflege des Zentrums gemeldet hatte, dessen (Nennung Körperteil) am (Nennung Zeitpunkt) ärztlich begutachtet und zwecks Durchführung (Nennung Unter- suchung) an ein entsprechendes Institut überwiesen (vgl. SEM act. 1111663-24/1 und 27/1). Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Rechts- mitteleingabe den (Nennung Beweismittel und dessen grober Inhalt) zu den Akten (vgl. Bst. C hievor). Ein notwendiger Behandlungsbedarf ergibt sich daraus nicht und wird auch in der Rechtsmittelschrift nicht vorge- bracht, indem einzig festgehalten wird (vgl. Ziff. 12 Rechtsmittelschrift), (Nennung Verdachtsdiagnose und befürchtetes Krankheitsbild, wenn phy- sisches Leiden unbehandelt bleibt). Betreffend die psychischen Beschwer- den ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer solche zu keinem Zeit- punkt des vorinstanzlichen Verfahrens geäussert oder bei der zuständigen Stelle im Zentrum um entsprechende Begutachtung ersucht hat; solche werden erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bestanden daher im Zeitpunkt des Er- lasses des vorinstanzlichen Entscheids keine erkennbaren Anzeichen für eine (Nennung Leiden) und weitere psychische Beschwerden (vgl. Be- schwerdeschrift S. 5, Rz 11), welche die Vorinstanz zu weiteren Abklärun- gen hätte veranlassen müssen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt medizinisch nicht weiter abgeklärt bezie- hungsweise allfällige weitere Untersuchungen nicht abgewartet hat. Das SEM hat in seinem Entscheid auf den ihm dargelegten Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers sowie auf die zur Illustration desselben ein-

D-5674/2021 Seite 7 gereichten Beweismittel Bezug genommen und sich mit diesen Sachver- haltselementen und den entsprechenden Dokumenten auseinanderge- setzt. Es kam dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien nicht in eine medizinische Notlage gerate (vgl. SEM act. 1111663-28/11, S. 4). Der Umstand, dass es nach einer gesamt- heitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, seinen Gesundheitszu- stand in ihre Entscheidung einzubauen, wodurch eine fehlende Sachver- haltswürdigung vorliege, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachver- halts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Ent- scheidung über den für sein Asylverfahren zuständigen Staat betrifft. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vo- rinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).

E. 5.4 Auf die Frage, ob der (medizinische) Sachverhalt im Urteilszeitpunkt als erstellt zu gelten hat, wird nachstehend eingegangen (vgl. E. 9.2.2).

E. 5.5 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegrün- det. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Über- stellung aus der Schweiz in den zuständigen Staat und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

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E. 6.3 Im Fall eines – wie vorliegend – sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genann- ten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.

E. 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu- manitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht zum Auf- nahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO grundsätzlich fest.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hin- weis auf (Nennung Beweismittel) geltend, die Aufnahmebedingungen in Italien seien selbst für Schutzberechtigte unzureichend. Dies habe sich trotz der neuen Gesetze (insbesondere Lamorgese-Dekret und Gesetz 173/2020) de facto nicht geändert. Die Reform respektive das neue Dekret habe bis anhin keine tatsächliche Wirkung entfaltet. Das SEM habe den Umständen, die er bei einer Rückkehr nach Italien antreffen würde, und damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV nicht hinreichend Rechnung getragen. Es mangle am Zugang zu verschiedenen unentbehrlichen staatlichen Leistungen, so im Bereich der Gesundheits- versorgung und insbesondere auch in Bezug auf die Wohnsituation. Da eine adäquate medizinische und psychologische Versorgung in Italien – auch angesichts der Corona-Pandemie – nicht sichergestellt sei, liege eine tatsächliche Gefahr einer schwerwiegenden raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach einer Rückkehr

D-5674/2021 Seite 9 nach Italien vor. Er sei psychisch schwer angeschlagen, habe bis anhin jedoch keine psychologische Hilfe erhalten. Am (...) finde erstmalig eine Untersuchung bei (Nennung Institution) statt; ein entsprechender Bericht werde nachgereicht.

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstel- len – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin- III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. De- zember 2019 E. 6.3 und in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-3818/2021 vom 3. September 2021 S. 4 oder F-3769/2021 vom 2. Sep- tember 2021 E. 5.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zur Lage der Asylsuchenden in Italien – keine Veranlassung.

E. 9.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz – wie vom Beschwerdefüh- rer gefordert – das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll.

E. 9.2.1 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz un- ter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italienischen Behörden haben der Aufnahme des Be- schwerdeführers implizit zugestimmt. Ausserdem hat der Beschwerdefüh- rer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingun- gen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten.

E. 9.2.2 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zu medizinischer Gesund- heitsversorgung thematisiert, ist Folgendes festzuhalten:

D-5674/2021 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM schon vor einiger Zeit bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, verpflichtet, indivi- duelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizini- schen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden ein- zuholen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 20219 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2 und statt vieler die Urteile des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021,F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 6.1, E-208/2021 vom 22. Januar 2021 S. 13 oder E-178/2021 vom 20. Januar 2021 E. 8.3). Der Beschwerdeführer gehört offensichtlich nicht dieser Personenkategorie an. Seine medizinischen Probleme (vgl. dazu E. 5.3) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Ver- pflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass eine Therapie des (Nennung Körperteil) angesichts des Untersuchungsergeb- nisses vom (...) (Nennung Untersuchungsergebnis) allenfalls medizinisch sinnvoll sein könnte. Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteile des BVGer E-4238/2021 vom 29. Septem- ber 2021 E. 5.3.1; E-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 6.3). Der Zu- gang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (Urteil E-4232/2021 E. 6.3), wobei ein allfäl- liger Qualitätsverlust in der Therapie hinzunehmen ist. Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvieren zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3604/2021 vom

1. September 2021 E. 4.1.2). Soweit der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene eine Beein- trächtigung seines psychischen Gesundheitszustands geltend macht und anführt, es finde am (Nennung Zeitpunkt) eine erste Untersuchung bei der (Nennung Institution) statt, und die Nachreichung eines entsprechenden Berichts in Aussicht stellt (vgl. auch E. 5.1.2 vorstehend), ist anzumerken, dass die geltend gemachten psychischen Leiden den Angaben zufolge zwar schon seit längerer Zeit bestehen (vgl. Beschwerdeschrift S. 4, Rzn. 7 f.), der Beschwerdeführer deswegen aber offensichtlich nicht auf eine

D-5674/2021 Seite 11 spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen gewesen wäre. Es ist daher festzustellen, dass selbst bei einer ärztlichen Bestäti- gung des in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Verdachts auf (Nennung Leiden) diese nicht als derart gravierende Gesundheitsbeeinträchtigung einzustufen ist, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen wer- den müsste, zumal eine adäquate Behandlung psychischer Leiden in Ita- lien ebenfalls möglich ist (vgl. Urteile des BVGer F3493/2021 vom 8. De- zember 2021 E. 8.3, F-3416/2021 vom 20. August 2021 E. 7.4-7.7, F-3413/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.4; F-1619/2021 vom 10. Mai 2021; E-1739/2021 vom 21. April 2021; D-6450/2020 E. 6.5; Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). Daher wären in Bezug auf das Vorliegen einer bislang lediglich behaupte- ten psychischen Erkrankung von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipier- ten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 1 229 E. 5.3). Der in Aussicht gestellte Bericht der (Nennung Institution) braucht deshalb nicht abgewartet zu werden. Sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifi- sche medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers in- formieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Individueller Zusicherungen der italieni- schen Behörden betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung des Beschwerdeführers bedarf es nicht (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3), weshalb das Eventualbegehren um Einholung von entsprechenden Zusi- cherungen der italienischen Behörden abzuweisen ist.

E. 9.2.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin- III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintritts- rechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. Ap- ril 2021 2021 E. 7.2). Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den dies- bezüglichen allgemeinen Ausführungen im in der Beschwerde zitierten (Nennung Beweismittel) kann an dieser Stelle verzichtet werden.

E. 9.3 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor (vgl. auch E. 6.4 letzter Satz).

D-5674/2021 Seite 12

E. 9.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 9.4.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Er- messens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zu- sammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbst- eintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzu- nehmen.

E. 9.6 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zu- sammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) stellen lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorlie- genden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen- dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse ge- mäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das

D-5674/2021 Seite 13 Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht- eintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 12.1 Der am 30. Dezember 2021 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vor- liegenden Urteil dahin.

E. 12.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5674/2021 Urteil vom 10. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Nathalie Vainio, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (Nennung Zeitpunkt) illegal nach Italien eingereist war. A.b Am (Nennung Zeitpunkt) ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Gleichentags bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.d Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. A.e Am 18. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, seinen Reise- und Identitätspapieren sowie seinem Reiseweg befragt wurde. A.f Am 2. November 2021 führte das SEM das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durch. Dabei gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer bestritt dabei nicht, über Italien in die Schweiz gereist zu sein, gab aber im Wesentlichen an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. So führte er dazu aus, dass die Schweiz sein Reiseziel gewesen sei und nicht Italien. Bei der Einreise in Italien habe er die Fingerabdrücke nicht abgeben wollen, sei jedoch von der Polizei dazu gezwungen worden. Anlässlich der Abnahme der Fingerabdrücke sei ihm von einer Hilfsorganisation und der Polizei zugesichert worden, dies geschehe lediglich zur Identifikation bei allfälligen Straftaten. Er sei hereingelegt worden, da ihm nicht gesagt worden sei, dass seine Fingerabdrücke in der Schweiz ersichtlich sein würden. Nach seiner Ankunft in Italien habe er weder zu essen noch zu trinken erhalten und sei von der Polizei direkt auf die Wache gebracht worden zwecks Abnahme der Fingerabdrücke. Anschliessend sei er (Nennung Dauer) auf einem Schiff in Quarantäne gewesen und daraufhin mit einem Wagen nördlich von B._______ in einem Wald ausgesetzt worden. Er habe nicht gewusst, wo er sich befinde, und der Fahrer habe ihm gesagt, er erhalte ohnehin keine Hilfe. Er habe Angst gehabt, weil er über kriminelle Banden (wie die Mafia) Bescheid gewusst habe. Von C._______ sei er anschliessend in die Schweiz gereist. Ferner habe er in Italien kein Aufenthaltspapier erhalten und sei auch nicht in ein Camp gebracht worden. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts führte der Beschwerdeführer sodann an, es gehe ihm (gesundheitlich) gut. A.g Am 10. Dezember 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Pflege des Bundeszentrums. Infolge einer (Nennung Leiden) wurde er zum Zentrumsarzt geschickt, welcher ihn am (...) ärztlich begutachtete. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer den entsprechenden ärztlichen Bericht vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Am 22. Dezember 2021 wurde ein ärztlicher Bericht betreffend (Nennung Untersuchung) des Beschwerdeführers erstellt, welcher in der Folge vom SEM zu den Akten genommen wurde. D. Am 27. Dezember 2021 teilte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung mit. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass er ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Italien umgehend Unterkunft, Nahrung und eine adäquate medizinische Behandlung erhalte. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Beizug der vorinstanzlichen Akten und Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rechtsmitteleingabe. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch anzuordnen. F. Am 30. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG und Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen - Legitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG), Frist (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und Form (Art. 52 VwVG) - sind ebenfalls erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Der Beschwerdeführer ersucht um Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift gemäss Art. 53 VwVG - insbesondere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts, da es ihm infolge der kurzen Rechtsmittelfrist und der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nicht möglich gewesen sei, ein ausführliches Gespräch mit seiner Rechtsvertreterin zu organisieren. Die Beschwerdesache weist jedoch weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertreterin war es im Übrigen trotz der geschilderten Zeitknappheit offensichtlich möglich, eine einlässliche Beschwerdeschrift einzureichen und sich darin zu den wesentlichen Punkten - so auch zur geltend gemachten Beeinträchtigung des physischen und psychischen Gesundheitszustands - zu äussern. Das Gesuch um Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 5.3 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zu Recht ging die Vorinstanz vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs hatte der Beschwerdeführer entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Kritik (vgl. Beschwerdeschrift S. 10, Rz 33) Gelegenheit, sich zu seinen Lebensumständen in Italien zu äussern (vgl. SEM act. 1111663-19/2, S. 1 f.). Ausserdem führte er dort an, es gehe ihm in gesundheitlicher Hinsicht gut (vgl. SEM act. 1111663-19/2, S. 2). Sodann wurde, nachdem er sich bei der Pflege des Zentrums gemeldet hatte, dessen (Nennung Körperteil) am (Nennung Zeitpunkt) ärztlich begutachtet und zwecks Durchführung (Nennung Untersuchung) an ein entsprechendes Institut überwiesen (vgl. SEM act. 1111663-24/1 und 27/1). Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Rechtsmitteleingabe den (Nennung Beweismittel und dessen grober Inhalt) zu den Akten (vgl. Bst. C hievor). Ein notwendiger Behandlungsbedarf ergibt sich daraus nicht und wird auch in der Rechtsmittelschrift nicht vorgebracht, indem einzig festgehalten wird (vgl. Ziff. 12 Rechtsmittelschrift), (Nennung Verdachtsdiagnose und befürchtetes Krankheitsbild, wenn physisches Leiden unbehandelt bleibt). Betreffend die psychischen Beschwerden ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer solche zu keinem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens geäussert oder bei der zuständigen Stelle im Zentrum um entsprechende Begutachtung ersucht hat; solche werden erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bestanden daher im Zeitpunkt des Erlasses des vorinstanzlichen Entscheids keine erkennbaren Anzeichen für eine (Nennung Leiden) und weitere psychische Beschwerden (vgl. Beschwerdeschrift S. 5, Rz 11), welche die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt medizinisch nicht weiter abgeklärt beziehungsweise allfällige weitere Untersuchungen nicht abgewartet hat. Das SEM hat in seinem Entscheid auf den ihm dargelegten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie auf die zur Illustration desselben eingereichten Beweismittel Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen und den entsprechenden Dokumenten auseinandergesetzt. Es kam dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien nicht in eine medizinische Notlage gerate (vgl. SEM act. 1111663-28/11, S. 4). Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, seinen Gesundheitszustand in ihre Entscheidung einzubauen, wodurch eine fehlende Sachverhaltswürdigung vorliege, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über den für sein Asylverfahren zuständigen Staat betrifft. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). 5.4 Auf die Frage, ob der (medizinische) Sachverhalt im Urteilszeitpunkt als erstellt zu gelten hat, wird nachstehend eingegangen (vgl. E. 9.2.2). 5.5 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Überstellung aus der Schweiz in den zuständigen Staat und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Im Fall eines - wie vorliegend - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf (Nennung Beweismittel) geltend, die Aufnahmebedingungen in Italien seien selbst für Schutzberechtigte unzureichend. Dies habe sich trotz der neuen Gesetze (insbesondere Lamorgese-Dekret und Gesetz 173/2020) de facto nicht geändert. Die Reform respektive das neue Dekret habe bis anhin keine tatsächliche Wirkung entfaltet. Das SEM habe den Umständen, die er bei einer Rückkehr nach Italien antreffen würde, und damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV nicht hinreichend Rechnung getragen. Es mangle am Zugang zu verschiedenen unentbehrlichen staatlichen Leistungen, so im Bereich der Gesundheitsversorgung und insbesondere auch in Bezug auf die Wohnsituation. Da eine adäquate medizinische und psychologische Versorgung in Italien - auch angesichts der Corona-Pandemie - nicht sichergestellt sei, liege eine tatsächliche Gefahr einer schwerwiegenden raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach einer Rückkehr nach Italien vor. Er sei psychisch schwer angeschlagen, habe bis anhin jedoch keine psychologische Hilfe erhalten. Am (...) finde erstmalig eine Untersuchung bei (Nennung Institution) statt; ein entsprechender Bericht werde nachgereicht. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-3818/2021 vom 3. September 2021 S. 4 oder F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zur Lage der Asylsuchenden in Italien - keine Veranlassung. 9.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz - wie vom Beschwerdeführer gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll. 9.2.1 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italienischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers implizit zugestimmt. Ausserdem hat der Beschwerdefüh-rer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. 9.2.2 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zu medizinischer Gesundheitsversorgung thematisiert, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM schon vor einiger Zeit bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 20219 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2 und statt vieler die Urteile des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021,F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 6.1, E-208/2021 vom 22. Januar 2021 S. 13 oder E-178/2021 vom 20. Januar 2021 E. 8.3). Der Beschwerdeführer gehört offensichtlich nicht dieser Personenkategorie an. Seine medizinischen Probleme (vgl. dazu E. 5.3) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass eine Therapie des (Nennung Körperteil) angesichts des Untersuchungsergebnisses vom (...) (Nennung Untersuchungsergebnis) allenfalls medizinisch sinnvoll sein könnte. Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteile des BVGer E-4238/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3.1; E-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 6.3). Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (Urteil E-4232/2021 E. 6.3), wobei ein allfälliger Qualitätsverlust in der Therapie hinzunehmen ist. Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvieren zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2). Soweit der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene eine Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustands geltend macht und anführt, es finde am (Nennung Zeitpunkt) eine erste Untersuchung bei der (Nennung Institution) statt, und die Nachreichung eines entsprechenden Berichts in Aussicht stellt (vgl. auch E. 5.1.2 vorstehend), ist anzumerken, dass die geltend gemachten psychischen Leiden den Angaben zufolge zwar schon seit längerer Zeit bestehen (vgl. Beschwerdeschrift S. 4, Rzn. 7 f.), der Beschwerdeführer deswegen aber offensichtlich nicht auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen gewesen wäre. Es ist daher festzustellen, dass selbst bei einer ärztlichen Bestätigung des in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Verdachts auf (Nennung Leiden) diese nicht als derart gravierende Gesundheitsbeeinträchtigung einzustufen ist, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste, zumal eine adäquate Behandlung psychischer Leiden in Italien ebenfalls möglich ist (vgl. Urteile des BVGer F3493/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 8.3, F-3416/2021 vom 20. August 2021 E. 7.4-7.7, F-3413/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.4; F-1619/2021 vom 10. Mai 2021; E-1739/2021 vom 21. April 2021; D-6450/2020 E. 6.5; Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). Daher wären in Bezug auf das Vorliegen einer bislang lediglich behaupteten psychischen Erkrankung von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 1 229 E. 5.3). Der in Aussicht gestellte Bericht der (Nennung Institution) braucht deshalb nicht abgewartet zu werden. Sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Individueller Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung des Beschwerdeführers bedarf es nicht (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3), weshalb das Eventualbegehren um Einholung von entsprechenden Zusicherungen der italienischen Behörden abzuweisen ist. 9.2.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 2021 E. 7.2). Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen im in der Beschwerde zitierten (Nennung Beweismittel) kann an dieser Stelle verzichtet werden. 9.3 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor (vgl. auch E. 6.4 letzter Satz). 9.4 9.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.4.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen. 9.6 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) stellen lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der am 30. Dezember 2021 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 12.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: