opencaselaw.ch

F-206/2022

F-206/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. September 2021 in der Schweiz um Asyl (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Die Vorinstanz nahm am 14. September 2021 die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 16. September 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (vgl. SEM-act. 8 und 13). C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 - eröffnet am 13. Januar 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. SEM-act. 33 und 36). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er, die Verfügung vom 11. Januar 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 18. Januar 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (vgl. BVGer-act. 2).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge wurde der Beschwerdeführer am 27. Juni 2021 in Italien aufgegriffen und daktyloskopiert (vgl. SEM-act. 6). Die italienischen Behörden liessen das Aufnahmegesuch der Vorinstanz vom 17. September 2021 innert Frist von Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) unbeantwortet (vgl. SEM-act. 14 und 25). Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Italiens ist daher gegeben. Sie wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

E. 4 Gegen die Überstellung nach Italien bringt der Beschwerdeführer vor, diese setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus.

E. 4.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 4.2 Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt:

E. 4.2.1 Mit Arztbericht vom 21. September 2021 wurden die Diagnose eines Verdachts auf eine Kardiopathie sowie eine Analfissur, respektive ein Verdacht auf Hämorrhoiden festgehalten. Der Beschwerdeführer wurde zwecks kardiologischer Abklärung ins Spital (...) überwiesen (vgl. SEM-act. 17).

E. 4.2.2 Am 22. November 2021 wurde der Beschwerdeführer im Spital (...) untersucht. Dem dazugehörigen Bericht kann unter anderem entnommen werden, dass er über Schmerzen in der linken Leiste, Schmerzen am linken Knie (klinischer Verdacht auf eine Aussenmeniskusläsion) sowie über atypische Schmerzen im Brustkorb klage. Weiter wurde darin auch ein Zustand nach einer operativen Versorgung einer Krampfader der Venen im Hoden festgehalten (vgl. SEM-act. 27).

E. 4.2.3 Gemäss dem Bericht der Klinik für Kardiologie (...) vom 30. November 2021 konnte eine pulmonale Hypertonie ausgeschlossen werden (vgl. SEM-act. 29).

E. 4.2.4 Im Sprechstundenbericht vom 2. Dezember 2021 wurde festgehalten, auf der linken Seite zeige sich ein altersentsprechend normales Kniegelenk. Zur weiteren Diagnostik sei ein MRT durchzuführen (vgl. SEM-act. 31).

E. 4.2.5 Dem Arztbericht des Spitals (...) vom 10. Januar 2022 zufolge konnte bei einem Verdacht auf eine kongenitale valvuläre Pulmonalstenose (Herzklappenfehler der Pulmonalklappe [vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl. 2013, S. 1737]) mit poststenotischer Erweiterung der Pulmonalarterie nach stattgehabtem Rechtsherzkatheter (Untersuchung, u.a. zur Druckmessung im Herz [vgl. Pschyrembel, S. 878 und S. 1778]) beim Beschwerdeführer kein Hinweis für eine relevante pulmonale Drucksteigerung, beziehungsweise eine Pulmonalklappenstenose gefunden werden. Bei Belastungen (z.B. während Treppensteigen) beschreibe der Beschwerdeführer ein Herzrasen sowie Atembeschwerden. Das 24 Stunden-EKG zeige denn auch eine leichte Herzrhythmusstörung. Der in der Sprechstunde erneut beschriebene, krampfartige Thorax-schmerz trete insbesondere während massivem Stress und vermehrter Traurigkeit auf. Der Thoraxschmerz werde als psychosomatisch angesehen, wobei auch an Koronarspasmen gedacht werden könne. Die beschriebene Symptomatik sei nicht kardial bedingt. Eine nächste kardiologische Verlaufskontrolle werde in ein bis zwei Jahren empfohlen (vgl. SEM-act. 32).

E. 4.2.6 Gemäss einem Arztbericht vom 19. Januar 2022 bestünden beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für einen Leistenbruch. Die Schmerzen in der Leiste seien am ehesten Narbenbeschwerden bei einem Zustand nach einer Operation von Krampfadern im Bereich der Hodenvenen. Eine operationsbedürftige Erkrankung bestehe nicht (vgl. SEM-act. 40).

E. 4.3 Vorliegend ergaben die umfassenden medizinischen Abklärungen, dass betreffend Herz und Leiste beim Beschwerdeführer weder operative Eingriffe, noch vordringliche Behandlungen notwendig sind. Die verbleibenden Schmerzen im Brustbereich, am Knie und in der Leiste, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen wird der Beschwerdeführer, soweit erforderlich, in Italien behandeln lassen können. Diese sind nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste. Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. [Referenz-] Urteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5 und E. 11.1; statt vieler: Urteile des BVGer D-5674/2021 vom 10. Januar 2022 E. 9.2.2; F-2661/2021 vom 22. November 2021 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer steht es frei, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich weigern, ihn aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen oder ihm den Zugang zur medizinischen Versorgung vorenthalten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Art. 3 EMRK steht somit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus gesundheitlicher Sicht nicht entgegen.

E. 5 Folglich bleibt es bei der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers. Eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nicht. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz kann nicht ausgemacht werden. Ein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) besteht nicht. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die weiteren "Gründe" mit Hilfe eines Rechtsbeistandes darlegen zu wollen, weshalb er beantrage, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. Er legt eine vom 15. Januar 2022 datierte Vollmacht zugunsten von drei Personen, unter anderem zur "Vertretung in Asylfragen" ins Recht. Soweit der Beschwerdeführer damit um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ersucht, ist das entsprechende Gesuch jedoch abzuweisen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind seine Begehren als aussichtslos zu betrachten. Die Verfahrenskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jenny de Coulon Scuntaro Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-206/2022 Urteil vom 26. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Jenny de Coulon Scuntaro, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. September 2021 in der Schweiz um Asyl (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Die Vorinstanz nahm am 14. September 2021 die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 16. September 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (vgl. SEM-act. 8 und 13). C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 - eröffnet am 13. Januar 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. SEM-act. 33 und 36). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er, die Verfügung vom 11. Januar 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 18. Januar 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (vgl. BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge wurde der Beschwerdeführer am 27. Juni 2021 in Italien aufgegriffen und daktyloskopiert (vgl. SEM-act. 6). Die italienischen Behörden liessen das Aufnahmegesuch der Vorinstanz vom 17. September 2021 innert Frist von Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) unbeantwortet (vgl. SEM-act. 14 und 25). Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Italiens ist daher gegeben. Sie wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

4. Gegen die Überstellung nach Italien bringt der Beschwerdeführer vor, diese setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus. 4.1. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 4.2. Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt: 4.2.1. Mit Arztbericht vom 21. September 2021 wurden die Diagnose eines Verdachts auf eine Kardiopathie sowie eine Analfissur, respektive ein Verdacht auf Hämorrhoiden festgehalten. Der Beschwerdeführer wurde zwecks kardiologischer Abklärung ins Spital (...) überwiesen (vgl. SEM-act. 17). 4.2.2. Am 22. November 2021 wurde der Beschwerdeführer im Spital (...) untersucht. Dem dazugehörigen Bericht kann unter anderem entnommen werden, dass er über Schmerzen in der linken Leiste, Schmerzen am linken Knie (klinischer Verdacht auf eine Aussenmeniskusläsion) sowie über atypische Schmerzen im Brustkorb klage. Weiter wurde darin auch ein Zustand nach einer operativen Versorgung einer Krampfader der Venen im Hoden festgehalten (vgl. SEM-act. 27). 4.2.3. Gemäss dem Bericht der Klinik für Kardiologie (...) vom 30. November 2021 konnte eine pulmonale Hypertonie ausgeschlossen werden (vgl. SEM-act. 29). 4.2.4. Im Sprechstundenbericht vom 2. Dezember 2021 wurde festgehalten, auf der linken Seite zeige sich ein altersentsprechend normales Kniegelenk. Zur weiteren Diagnostik sei ein MRT durchzuführen (vgl. SEM-act. 31). 4.2.5. Dem Arztbericht des Spitals (...) vom 10. Januar 2022 zufolge konnte bei einem Verdacht auf eine kongenitale valvuläre Pulmonalstenose (Herzklappenfehler der Pulmonalklappe [vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl. 2013, S. 1737]) mit poststenotischer Erweiterung der Pulmonalarterie nach stattgehabtem Rechtsherzkatheter (Untersuchung, u.a. zur Druckmessung im Herz [vgl. Pschyrembel, S. 878 und S. 1778]) beim Beschwerdeführer kein Hinweis für eine relevante pulmonale Drucksteigerung, beziehungsweise eine Pulmonalklappenstenose gefunden werden. Bei Belastungen (z.B. während Treppensteigen) beschreibe der Beschwerdeführer ein Herzrasen sowie Atembeschwerden. Das 24 Stunden-EKG zeige denn auch eine leichte Herzrhythmusstörung. Der in der Sprechstunde erneut beschriebene, krampfartige Thorax-schmerz trete insbesondere während massivem Stress und vermehrter Traurigkeit auf. Der Thoraxschmerz werde als psychosomatisch angesehen, wobei auch an Koronarspasmen gedacht werden könne. Die beschriebene Symptomatik sei nicht kardial bedingt. Eine nächste kardiologische Verlaufskontrolle werde in ein bis zwei Jahren empfohlen (vgl. SEM-act. 32). 4.2.6. Gemäss einem Arztbericht vom 19. Januar 2022 bestünden beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für einen Leistenbruch. Die Schmerzen in der Leiste seien am ehesten Narbenbeschwerden bei einem Zustand nach einer Operation von Krampfadern im Bereich der Hodenvenen. Eine operationsbedürftige Erkrankung bestehe nicht (vgl. SEM-act. 40). 4.3. Vorliegend ergaben die umfassenden medizinischen Abklärungen, dass betreffend Herz und Leiste beim Beschwerdeführer weder operative Eingriffe, noch vordringliche Behandlungen notwendig sind. Die verbleibenden Schmerzen im Brustbereich, am Knie und in der Leiste, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen wird der Beschwerdeführer, soweit erforderlich, in Italien behandeln lassen können. Diese sind nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste. Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. [Referenz-] Urteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5 und E. 11.1; statt vieler: Urteile des BVGer D-5674/2021 vom 10. Januar 2022 E. 9.2.2; F-2661/2021 vom 22. November 2021 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer steht es frei, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich weigern, ihn aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen oder ihm den Zugang zur medizinischen Versorgung vorenthalten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Art. 3 EMRK steht somit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus gesundheitlicher Sicht nicht entgegen.

5. Folglich bleibt es bei der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers. Eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nicht. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz kann nicht ausgemacht werden. Ein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) besteht nicht. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die weiteren "Gründe" mit Hilfe eines Rechtsbeistandes darlegen zu wollen, weshalb er beantrage, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. Er legt eine vom 15. Januar 2022 datierte Vollmacht zugunsten von drei Personen, unter anderem zur "Vertretung in Asylfragen" ins Recht. Soweit der Beschwerdeführer damit um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ersucht, ist das entsprechende Gesuch jedoch abzuweisen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind seine Begehren als aussichtslos zu betrachten. Die Verfahrenskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jenny de Coulon Scuntaro Mathias Lanz Versand: