Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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D-2510/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2510/2025 Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Iran kurdischer Ethnie - am 8. September 2021 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass sein Gesuch im Bundesasylzentrum B._______ behandelt wurde, wo am 14. September 2021 die Personalienaufnahme und am 16. September 2021 das sogenannte Dublin-Gespräch stattfanden, dass er an dieser Stelle über seine Herkunft aus einem Dorf in der Region von C._______ ([...]), seine verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz und über seinen Reiseweg berichtete, welcher ihn ab dem 21. April 2021 respektive 19. Mai 2021 vom Iran über die Türkei nach Italien geführt habe, von wo er die Schweiz erreicht habe, dass er weiter auf Nachfrage über physische und psychische Beschwerden berichtete, an welchen er leide, dass aufgrund dieser Vorbringen vom SEM über den BAZ-Gesundheitsdienst die damals verfügbaren Berichte zur medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers eingeholt wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Januar 2022 in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Italien anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, welche mit Urteil F-206/2022 vom 26. Januar 2022 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2022 mit einem Wiedererwägungsgesuch ans SEM gelangte, dass er in seiner Eingabe unter Vorlage fachärztlicher Berichte eine erhebliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes geltend machte, wobei er sich auch erstmals zu den Gründen für seine psychischen Beschwerden äusserte, mithin dazu, dass er während seines Aufenthalts in Italien eine Vergewaltigung erlitten habe, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 28. Juni 2022 abwies, dieser Entscheid jedoch auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3214/2022 vom 1. September 2022 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, dass die Rückweisung deshalb erfolgte, weil sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in einem sehr vulnerablen Zustand befand, auf eine nahtlose medizinische Behandlung angewiesen war und eine allfällige Überstellung nach Italien nicht zu einer Unterbrechung derselbigen führen durfte, vom SEM aber noch nicht hinreichend abgeklärt worden war, wie der Beschwerdeführer unter Ausschluss jeglicher Gefährdung nach Italien überstellt werden kann, dass das SEM mit Verfügung vom 22. September 2022 den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 11. Januar 2022 aufhob und das nationale Asylverfahren aufnahm, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 näher zu seiner Person und seinem persönlichen Hintergrund befragt und am 3. Januar 2023 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er in der Befragung unter anderem über andauernde psychische Beschwerden berichtete und in der Anhörung zunächst angab, es sei in seiner Heimatregion der Schmuggel über die Grenze zum Irak sehr verbreitet und vor seiner Ausreise habe auch er sich im Schmuggel betätigt, dass er für einen Freund, der Schmuggel betrieben habe, als Beobachter tätig gewesen sei, indem er für ihn jeweils das Gelände beobachtet und über Funk berichtet habe, ob der Weg frei sei, dass er während der letzten anderthalb bis zwei Jahre vor der Ausreise aber auch für einen anderen Freund bei sich zuhause Material der Hizbi Dêmukrati Kurdistani Êran (Democratic Party of Iranian Kurdistan [PDKI] bzw. Kurdish Democratic Party of Iran [KDPI]) versteckt habe, dass er zwar nicht Mitglied dieser Partei gewesen sei, er mit dem Freund aber auch einige Aktivitäten unternommen habe, indem sie beispielsweise in den Bergen kurdische Flaggen aufgehängt hätten, dass bei seiner Tätigkeit als Beobachter im Gelände die Behörden sein Auto entdeckt hätten, worauf es bei ihnen zuhause zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei, dass dabei von den Behörden das bei ihm versteckte Material gefunden worden sei, er seither vom Ettelaat gesucht werde, er daher seine Heimat sofort habe verlassen müssen und er auch nicht mehr dorthin zurückkehren könne, da ihm dort der Tod drohe, dass an dieser Stelle für die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung eine Sammlung von Beweismitteln zu den Akten reichte, umfassend unter anderem auch Fotos, auf welchen er in der Heimat bei seiner Tätigkeit als Beobachter zu sehen sei, und solche, welche ihn bei seiner Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz zeigten, dass die Behandlung des Gesuches vom SEM am 6. Januar 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass das SEM am 29. Februar 2024 an die schweizerische Botschaft (...) gelangte und diese um Abklärungen insbesondere zur Ausreise und strafrechtlichen Situation des Beschwerdeführers ersuchte, dass die Botschaft dem SEM in der Folge einen vom (...) 2024 datierenden Abklärungsbericht zukommen liess, welcher von einem Vertrauensanwalt der Botschaft erstellt worden war, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 18. April 2024 den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts zur Kenntnis brachte und ihm Frist zur Stellungnahme ansetzte, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2024 zunächst über seine damalige Rechtsvertreterin um Erstreckung der angesetzten Frist sowie um weitergehende Akteneinsicht ersuchen liess, jedoch bereits an 14. Mai 2024 (Datum Poststempel) über den rubrizierten Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichte, dass das SEM am 25. Februar 2025 mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer dabei über andauernde psychische Beschwerden berichtete, sodann seine Gesuchsvorbringen ausführlich bekräftigte, weiter auch geltend machte, seine Familie habe bis heute behördliche Behelligungen zu erdulden, dass er zusätzlich angab, er sei auch in den sozialen Medien aktiv, wo er regimefeindliche Beiträge veröffentliche, dass er zudem geltend machte, er sei mittlerweile in seiner Heimat auch deshalb in Gefahr, weil die iranischen Behörden durch den von der Botschaft beauftragten Anwalt von seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz erfahren hätten, die iranischen Behörden dabei auch Kenntnis von seinen in der ersten Anhörung gemachten Angaben hätten und der Anwalt darüber hinaus dem SEM einen falschen Bericht habe zukommen lassen, wonach er einen heimatlichen Pass besitze und bereits Militärdienst geleistet habe, was nicht der Wahrheit entspreche, dass an dieser Stelle für die in der ergänzenden Anhörung gemachten Angaben und Ausführungen im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das SEM am 10. März 2025 die Facebook- und Instagram-Profile des Beschwerdeführers konsultierte und am 28. März 2015 einen Auszug aus dem Bericht des British Home Office vom Juni 2024 zur medizinischen Versorgungslage im Iran zu den Akten nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 3. April 2025 (eröffnet am 7. April 2025) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 9. April 2025 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts im Hinblick auf allfällige Wegweisungshindernisse und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2025 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 2. Juni 2025 aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 22. Mai 2025 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit und nach Leistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig feststellte und kein weiterer Abklärungsbedarf erkennbar ist, der das entsprechende Rückweisungsbegehren begründen würde, dass der Sachverhalt insbesondere auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse als genügend erstellt zu qualifizieren ist, dass sodann auch keine Gehörsrechtsverletzung erkennbar ist, da die Vor-instanz ihrer Pflicht zur Offenlegung des wesentlichen Inhalts des Botschaftsberichts nachgekommen ist und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, schriftlich Stellung zu nehmen, dass unter den gegebenen Umständen kein Bedarf bestand, die Ergebnisse aus der Botschaftsabklärung an der ergänzenden Anhörung erneut zu thematisieren, dass schliesslich auch eine genügende Auseinandersetzung mit den wesentlicher Sachverhaltsmomenten stattfand, dass demnach das Begehren um Rückweisung zur weiteren Abklärung abzuweisen und in der Sache zu entscheiden ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen seiner Beschwerde seine Gesuchsvorbringen nochmals umfassend bekräftigt und dabei seinen Bericht über seine angeblichen Erlebnisse in der Heimat als sowohl hinreichend substanziiert als auch in der Sache schlüssig und nachvollziehbar erklärt, dass er zudem insbesondere geltend macht, vom SEM werde zu Unrecht ganz massgeblich und in gänzlich unkritischer Weise zu seinem Nachteil auf den Inhalt des Botschaftsberichts abgestellt, obschon in dem Bericht gleich mehrere nachweislich falsche Aussagen gemacht würden, welche zentrale Punkte treffen würden, dass dem Beschwerdeführer aber entgegenzuhalten ist, dass seine Ausführungen nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse betreffend die Mangelhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages zu entkräften, dass aufgrund der Aktenlage auch für das Gericht kein Anlass zur Annahme besteht, er habe seine Heimat aus den von ihm vorgebrachten Gründen respektive vor dem Hintergrund der von ihm behaupteten Sachverhaltsumstände verlassen, dass mit dem SEM darin einig zu gehen ist, dass er zwar zu einem ausführlichen Sachverhaltsvortrag in der Lage gewesen sei, es seinen Angaben und Ausführungen aber nicht nur in zentralen Punkten an Nachvollziehbarkeit, Logik und Plausibilität mangle, sondern insbesondere insgesamt am notwendigen inneren Gehalt, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht überzeugend darzulegen vermochte, weshalb er als politisch unbedarfte Person das Risiko eingehen sollte, Unterlagen aufzubewahren und in den Bergen politische Aktionen durchzuführen, dass dies gerade vor dem Hintergrund der massiven drohenden Konsequenzen nicht nachvollziehbar ist, zumal der Beschwerdeführer durch seine angeblich illegalen Tätigkeiten im Schmuggelgeschäft bereits ein Risikoprofil aufweist, dass der Beschwerdeführer denn auch die entsprechenden Vorbringen äusserst unsubstantiiert und ohne Realkennzeichen schilderte, dass daher auch das Gericht zum Schluss gelangt, es sei nicht von einem persönlichen Erleben der vorgebrachten Sachverhaltsumstände, sondern von konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen, dass vor diesem Hintergrund auch auf eine Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Erkenntnisse im Botschaftsbericht verzichtet wird, dass schliesslich auch festzuhalten ist, dass nichts ersichtlich ist, was ernsthaft dafürsprechen würde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Abklärungen des Vertrauensanwaltes ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten sein könnte, dass schliesslich mit dem SEM auch darin einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht im Ansatz ein Profil erkennen lasse, welches ernsthaft für eine Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten sprechen könnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform und auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass das SEM vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf obige Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass zwar aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wegen der auf seiner Reise erlebten Gewalt wohl bis heute an psychischen Beschwerden leidet und er aus diesem Grund wohl nach wie vor auf psychologische Begleitung und wohl auch auf Medikamente angewiesen ist, dass aber mit dem SEM darin einig zu gehen ist, es sei die medizinische Versorgung im Iran auch in dieser Hinsicht hinreichend gesichert und der Beschwerdeführer könne zusätzlich das SEM um Ausrichtung medizinischer Rückkehrhilfe (gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]) ersuchen, damit er nach seiner Rückkehr rasch Zugang zu einer Anschlussbehandlung finden könne, dass eine Fortsetzung der Behandlung in der Heimat auch deshalb als für ihn zumutbar zu erkennen ist, da er dort über sein familiäres Beziehungsnetz verfügt und seine psychischen Beschwerden ihre Ursache ersichtlicherweise nicht in der Heimat gemachten Erfahrungen haben, sondern in dem von ihm auf seiner Reise in Italien Erlebtem, was von ihm ausdrücklich bestätigt wurde, dass das SEM sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass im Übrigen davon ausgegangen werden darf, der anstehende Wegweisungsvollzug könne auch gebührend vorbereitet werden, da sich der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss in einem geordneten Behandlungssetting befinde, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich zu qualifizieren ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: