Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2021 im Bundesasyl- zentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am (...) geboren. Er wurde für die weitere Behand- lung seines Verfahrens dem BAZ C._______ zugewiesen. A.b Anlässlich seiner Einreise in die Schweiz führte der Beschwerdeführer einen vom (Nennung Aussteller) in Italien ausgestellten negativen Covid- 19-Test vom (...) mit sich. Darin wurde er mit den Personalien D._______, geboren am (...), Afghanistan, registriert. A.c Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) vom 22. Oktober 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. A.d Am 27. Oktober 2021 stellte das SEM bei den italienischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO) und erkundigte sich dabei nach seinem Status und seinen registrierten Personalien. A.e Am 29. Oktober 2021 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefra- gung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den (...) an. Ferner wurden ihm Fragen zu den Personalien und seinen persönlichen Verhältnissen in der Heimat, zu allenfalls vorhandenen Identitätsdokumenten, zu seinem Reiseweg und zu den Gründen seiner Ausreise gestellt. Weiter wurde ihm das rechtliche Gehör zu seinen in Italien angeführten abweichenden Alters- und Namensangaben sowie zur möglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III- VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsyIG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt. In diesem Zu- sammenhang führte er aus, er habe in Italien kein Asylgesuch stellen son- dern in die Schweiz reisen wollen. Seine Personalien seien dort – wohl auch aufgrund sprachlicher Probleme – falsch notiert worden. Es sei ihm gesagt worden, dass der falsche Name nicht wichtig sei; es genüge, wenn
D-937/2022 Seite 3 er die Korrektur seines Namens im Ankunftsland beantrage. Er habe ge- hört, dass die Schweiz ein Land sei, in welchem die Einwohner unbesehen ihres Glaubens frei leben könnten. Hingegen sei Italien kein gutes Land, weshalb er nicht dort habe bleiben wollen. Zum Gesundheitszustand er- klärte er, es gehe ihm gut. A.f Am 3. November 2021 reichte der Beschwerdeführer medizinische Un- terlagen ein. A.g Die am (...) am (Nennung Institution) erstellte 3-Säulen-Modell-Ana- lyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurtei- lung) zur Altersbestimmung ergab ein zu berücksichtigendes höchstes Min- destalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren. Sein durchschnittliches Alter liege darüber, weshalb die Altersangabe von (...) nicht plausibel er- scheine. Daraufhin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 23. No- vember 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters mit Geburtsdatum vom (...). Er hielt mit Eingabe vom 26. November 2021 am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest. A.h Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS – mit Bestreitungsvermerk – auf den (...) angepasst. Der Beschwer- deführer wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.i Am 30. November 2021 beantworteten die italienischen Behörden das Informationsersuchen des SEM und bestätigten, dass sich der Beschwer- deführer in Italien unter den Personalien D._______, geboren am (...), Af- ghanistan, habe registrieren lassen. Er habe keinen Asylantrag gestellt und sei kurz nach seiner Ankunft untergetaucht. A.j Am 2. Dezember 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO. Die italienischen Behörden lehnten das Ersuchen mit Schreiben vom
31. Januar 2022 ab. A.k Am 2. Februar 2022 und mit schriftlicher Erinnerung vom 11. Februar 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 5 (2) der Durchführungsverordnung Dublin und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH vom 13. November 2018 (Urteil C-47/17 sowie C-48/17) im Rahmen einer Remonstration erneut um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen am
16. Februar 2022 gut.
D-937/2022 Seite 4 A.l Am 17. Februar 2022 legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweis- mittel) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 – eröffnet am 24. Februar 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte es fest, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (...) gesetzt worden. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer- deführer. C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2022 mit Beschwerde vom 26. Februar 2022 (Poststempel) beim Bundesverwal- tungsgericht an. Er beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM zu prüfen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen eine Kopie des angefochtenen Entscheids sowie das Zustellkuvert bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
28. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
D-937/2022 Seite 5 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich die Aufhebung des Nichtein- tretensentscheids des SEM und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. Darin ist kein – auch nicht ein sinngemässes – Begehren auf Än- derung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums zu erkennen. Er bringt denn auch in der Begründung seiner Rechtsmitteleingabe in diesem Zu- sammenhang keinerlei Beanstandungen vor. Damit anerkennt er die vom SEM im Entscheid festgehaltene Schlussfolgerung, wonach er die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können (vgl. SEM act. 1112750-36/15, S. 4). Mithin hat er die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 22. Februar 2022 nicht angefochten. Er ist als volljährig zu betrachten.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).
E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
D-937/2022 Seite 6 Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Die italienischen Behörden stimmten dem
– im Rahmen einer Remonstration gestellten – Gesuch des SEM um Über- nahme am 16. Februar 2022 ausdrücklich zu (SEM-Akte 1112750-33/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
E. 6 Der Beschwerdeführer äussert in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli- chen den Wunsch, in der Schweiz bleiben zu können. Er wolle nicht nach Italien zurückgehen. Die Schweiz sei ein Beispiel für Demokratie, Freiheit und Frieden und er liebe die Kultur, weshalb er unter allen Umständen hier bleiben und sich integrieren möchte.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstel- len – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin- III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. De- zember 2019 E. 6.3 und in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-3818/2021 vom 3. September 2021 S. 4 oder F-3769/2021 vom 2. Sep- tember 2021 E. 5.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung.
D-937/2022 Seite 7
E. 7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh- men und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re- geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italie- nischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. Ausserdem hat er weder dargetan noch bringt er vor, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbstein- trittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom
13. April 2021 2021 E. 7.2).
E. 7.2.2 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass er anlässlich der EB UMA anführte, es gehe ihm gut (vgl. SEM act. 1112750-14/12, Ziff. 8.02, S. 10). Den medizinischen Unterlagen zufolge wurde er im (Nennung Zeitpunkt) wegen (Nennung Grund) behan- delt und im (Nennung Zeitpunkt) wegen (Nennung Grund) begutachtet. Da- bei wurden (Nennung Diagnose) diagnostiziert und eine (Nennung Thera- pieempfehlung). Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM schon vor einiger Zeit bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, verpflichtet, indivi- duelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizini- schen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden ein- zuholen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 20219 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2 und statt vieler die Urteile des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021,F-444/2021
D-937/2022 Seite 8 vom 8. Februar 2021 E. 6.1, E-208/2021 vom 22. Januar 2021 S. 13 oder E-178/2021 vom 20. Januar 2021 E. 8.3). Der Beschwerdeführer gehört offensichtlich nicht dieser Personenkategorie an. Seine medizinischen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hin- weis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (Urteil E-4232/2021 E. 6.3). Die Dub- lin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvie- ren zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2).
E. 7.3 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor, wobei es das ihm zustehende Ermessen ge- setzeskonform ausübte (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbst- eintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Be- gründung (Wunsch in der Schweiz zu bleiben) das gewünschte Verfahrens- ziel – die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz – insgesamt nicht zu erreichen. Die Dublin-III-Verordnung räumt den Schutzsuchenden denn auch kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Um- ständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG
D-937/2022 Seite 9 (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshinder- nissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-937/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-937/2022 Urteil vom 2. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 C._______, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am (...) geboren. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem BAZ C._______ zugewiesen. A.b Anlässlich seiner Einreise in die Schweiz führte der Beschwerdeführer einen vom (Nennung Aussteller) in Italien ausgestellten negativen Covid-19-Test vom (...) mit sich. Darin wurde er mit den Personalien D._______, geboren am (...), Afghanistan, registriert. A.c Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 22. Oktober 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. A.d Am 27. Oktober 2021 stellte das SEM bei den italienischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO) und erkundigte sich dabei nach seinem Status und seinen registrierten Personalien. A.e Am 29. Oktober 2021 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den (...) an. Ferner wurden ihm Fragen zu den Personalien und seinen persönlichen Verhältnissen in der Heimat, zu allenfalls vorhandenen Identitätsdokumenten, zu seinem Reiseweg und zu den Gründen seiner Ausreise gestellt. Weiter wurde ihm das rechtliche Gehör zu seinen in Italien angeführten abweichenden Alters- und Namensangaben sowie zur möglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsyIG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt. In diesem Zusammenhang führte er aus, er habe in Italien kein Asylgesuch stellen sondern in die Schweiz reisen wollen. Seine Personalien seien dort - wohl auch aufgrund sprachlicher Probleme - falsch notiert worden. Es sei ihm gesagt worden, dass der falsche Name nicht wichtig sei; es genüge, wenn er die Korrektur seines Namens im Ankunftsland beantrage. Er habe gehört, dass die Schweiz ein Land sei, in welchem die Einwohner unbesehen ihres Glaubens frei leben könnten. Hingegen sei Italien kein gutes Land, weshalb er nicht dort habe bleiben wollen. Zum Gesundheitszustand erklärte er, es gehe ihm gut. A.f Am 3. November 2021 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen ein. A.g Die am (...) am (Nennung Institution) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab ein zu berücksichtigendes höchstes Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren. Sein durchschnittliches Alter liege darüber, weshalb die Altersangabe von (...) nicht plausibel erscheine. Daraufhin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 23. November 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters mit Geburtsdatum vom (...). Er hielt mit Eingabe vom 26. November 2021 am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest. A.h Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) angepasst. Der Beschwerdeführer wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.i Am 30. November 2021 beantworteten die italienischen Behörden das Informationsersuchen des SEM und bestätigten, dass sich der Beschwerdeführer in Italien unter den Personalien D._______, geboren am (...), Afghanistan, habe registrieren lassen. Er habe keinen Asylantrag gestellt und sei kurz nach seiner Ankunft untergetaucht. A.j Am 2. Dezember 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden lehnten das Ersuchen mit Schreiben vom 31. Januar 2022 ab. A.k Am 2. Februar 2022 und mit schriftlicher Erinnerung vom 11. Februar 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 5 (2) der Durchführungsverordnung Dublin und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH vom 13. November 2018 (Urteil C-47/17 sowie C-48/17) im Rahmen einer Remonstration erneut um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen am 16. Februar 2022 gut. A.l Am 17. Februar 2022 legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 - eröffnet am 24. Februar 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte es fest, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (...) gesetzt worden. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2022 mit Beschwerde vom 26. Februar 2022 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM zu prüfen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen eine Kopie des angefochtenen Entscheids sowie das Zustellkuvert bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich die Aufhebung des Nichteintretensentscheids des SEM und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. Darin ist kein - auch nicht ein sinngemässes - Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums zu erkennen. Er bringt denn auch in der Begründung seiner Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang keinerlei Beanstandungen vor. Damit anerkennt er die vom SEM im Entscheid festgehaltene Schlussfolgerung, wonach er die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können (vgl. SEM act. 1112750-36/15, S. 4). Mithin hat er die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 22. Februar 2022 nicht angefochten. Er ist als volljährig zu betrachten.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Die italienischen Behörden stimmten dem - im Rahmen einer Remonstration gestellten - Gesuch des SEM um Übernahme am 16. Februar 2022 ausdrücklich zu (SEM-Akte 1112750-33/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6. Der Beschwerdeführer äussert in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen den Wunsch, in der Schweiz bleiben zu können. Er wolle nicht nach Italien zurückgehen. Die Schweiz sei ein Beispiel für Demokratie, Freiheit und Frieden und er liebe die Kultur, weshalb er unter allen Umständen hier bleiben und sich integrieren möchte. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-3818/2021 vom 3. September 2021 S. 4 oder F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. 7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll. 7.2.1 Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italienischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. Ausserdem hat er weder dargetan noch bringt er vor, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 2021 E. 7.2). 7.2.2 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass er anlässlich der EB UMA anführte, es gehe ihm gut (vgl. SEM act. 1112750-14/12, Ziff. 8.02, S. 10). Den medizinischen Unterlagen zufolge wurde er im (Nennung Zeitpunkt) wegen (Nennung Grund) behandelt und im (Nennung Zeitpunkt) wegen (Nennung Grund) begutachtet. Dabei wurden (Nennung Diagnose) diagnostiziert und eine (Nennung Therapieempfehlung). Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM schon vor einiger Zeit bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 20219 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2 und statt vieler die Urteile des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021,F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 6.1, E-208/2021 vom 22. Januar 2021 S. 13 oder E-178/2021 vom 20. Januar 2021 E. 8.3). Der Beschwerdeführer gehört offensichtlich nicht dieser Personenkategorie an. Seine medizinischen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (Urteil E-4232/2021 E. 6.3). Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvieren zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2). 7.3 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor, wobei es das ihm zustehende Ermessen gesetzeskonform ausübte (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Begründung (Wunsch in der Schweiz zu bleiben) das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - insgesamt nicht zu erreichen. Die Dublin-III-Verordnung räumt den Schutzsuchenden denn auch kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: