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D-5425/2021

D-5425/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Italien um Asyl ersucht hatte. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab sodann, dass ihm von Italien am Flughafen B._______ am (...) ein für den gleichen Tag gültiges Visum erteilt wurde. Am 11. November 2021 führte das SEM mit ihm eine Befragung zu den Personalien durch. B. Am 23. November 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Der Beschwerdeführer bestritt dabei die Feststellung der SEM-Befragerin, dass er am 26. August 2021 in Italien um Asyl ersucht habe. Er entgegnete, er habe in Italien nicht um Asyl ersucht beziehungsweise nichts unterschrieben, das als Asylgesuch dienen könnte. Es seien nach seiner Ankunft in Italien von ihm die Fingerabdrücke genommen worden. Er habe keine Kenntnis über den Stand eines Verfahrens in Italien. Er sei täglich von einer zuständigen Person informiert worden, dass er - wenn es so weit sei - ins Asylverfahren genommen würde. Von Italien her sei er direkt in die Schweiz weitergereist. Anderswo habe er nicht um Asyl ersucht und er besitze von keinem europäischen Land eine Aufenthaltsbewilligung. Sodann gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens und zu einer entsprechenden Nichteintretensverfügung des SEM unter Anordnung seiner Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer bestritt dabei nicht, über Italien in die Schweiz gereist zu sein, gab aber im Wesentlichen an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Unter den Reisenden in Italien hätten sich auch Anhänger der Taliban befinden können. Als in Afghanistan tätiger (Nennung Tätigkeit) habe er sich daher dort nicht wohlgefühlt. Zudem hätten sich die zuständigen Personen in Italien nicht richtig um ihn gekümmert. Er habe zu wenig Nahrung erhalten und die Unterkunft sei für ihn und seine (Nennung Verwandte) sowie deren Kinder nicht adäquat gewesen. Seine (Nennung Verwandte) habe sich daher entschieden, allein mit ihren Kindern illegal weiterzureisen. Sie würden sich psychisch nicht gut fühlen. Bezüglich seines Gesundheitszustands gab er an, er habe den Eindruck, dass er (Nennung Leiden) habe. So fühle er sich alleine besser und ziehe sich daher in sein Zimmer zurück. Zudem leide er an (Nennung Leiden). Er habe bereits die Pflege im Zentrum besucht und diese über seine psychischen Probleme informiert. Bis jetzt sei nichts Weiteres geschehen. C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 23. November 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. D. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht, welche seinen Angaben zufolge ihn und seine Familienangehörigen in Italien und ihren schlechten (...) Zustand abbilden. E. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben, eventualiter sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorin- stanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid von einer Überstellung nach Italien abzusehen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. G. Am 15. Dezember 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen - Legitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG), Frist (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und Form (Art. 52 VwVG) - sind ebenfalls erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt wird, ist festzuhalten, dass der solchermassen pauschal vorgebrachte formelle Einwand nicht weiter substanziiert wird. Da sich auch aus den Akten keine entsprechenden Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben, ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Eine Kassation ist daher nicht angezeigt. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Überstellung aus der Schweiz in den zuständigen Staat und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses so-genannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf mehrere Berichte geltend, das SEM habe den Umständen, die er bei einer Rückkehr nach Italien antreffen würde, nicht hinreichend Rechnung getragen. Es sei unter den momentanen Umständen nicht klar, ob er in Italien überhaupt Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu einer Unterbringung haben werde. Es mangle am Zugang zu verschiedenen unentbehrlichen staatlichen Leistungen, so im Bereich der Gesundheitsversorgung und insbesondere auch in Bezug auf die Wohnsituation. Er und sein Bruder C._______ hätten Misshandlungen in Italien erfahren. Sie seien in einem Haus mit anderen afghanischen Flüchtlingen untergebracht gewesen. Sie hätten nicht jeden Tag zu Essen und keine medizinische Behandlung erhalten. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich in Italien markant verschlechtert. Es seien weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand nötig und es sei ihm zu erlauben, in der Schweiz zu bleiben.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-3818/2021 vom 3. September 2021 S. 4 oder F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zur Lage der Asylsuchenden in Italien - keine Veranlassung.

E. 6.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz - wie vom Beschwerdeführer gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll.

E. 6.3.1 Insofern der Beschwerdeführer den Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italienischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers implizit zugestimmt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 6.3.2 Soweit er den Zugang zu medizinischer Gesundheitsversorgung thematisiert, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM schon vor einiger Zeit bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-962/2019 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2 und statt vieler die Urteile des BVGer F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 6.1, E-208/2021 vom 22. Januar 2021 S. 13 oder E-178/2021 vom 20. Januar 2021 E. 8.3). Der Beschwerdeführer gehört aber offensichtlich nicht dieser Personenkategorie an: Gemäss den Ausführungen im persönlichen Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO führte er an, er habe den Eindruck, dass er (Nennung Leiden) habe, zumal er sich alleine besser fühle und sich in sein Zimmer zurückziehe. Ausserdem habe er (Nennung Leiden). Er habe bereits die Pflege im Zentrum besucht und diese über seine psychischen Probleme informiert. Bis jetzt sei nichts Weiteres geschehen (vgl. SEM act. 1114800-16/2, S. 2). Gemäss den am (...) getätigten Abklärungen des SEM beim Gesundheitspersonal im BAZ D._______, wo der Beschwerdeführer ab seinem Eintritt bis zum (Nennung Zeitpunkt) untergebracht war, ergab, dass er lediglich die Medizinische Erstkontrolle direkt nach Eintritt absolviert und sich danach nicht erneut beim Gesundheitspersonal aufgrund von medizinischen Beschwerden gemeldet habe. Weitere Abklärungen beim Gesundheitspersonal im BAZ E._______, wo der Beschwerdeführer seit dem (Nennung Zeitpunkt) untergebracht ist, ergaben, dass er während seines bisherigen Aufenthalts im BAZ E._______ (ebenfalls) nie beim Gesundheitspersonal vorstellig geworden ist (vgl. SEM act. 1114800-19/1). Der Beschwerdeführer sah sich demnach offensichtlich nicht veranlasst, wegen seines Gesundheitszustandes mit Blick auf weitere Abklärungen vorstellig zu werden oder gar eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu wollen. Bei dieser Aktenlage war und ist der medizinische Sachverhalt hinreichend erstellt, um die Durchführbarkeit einer Überstellung nach Italien beurteilen zu können. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich und der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind offensichtlich nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil des BVGer D-2846/2020 E. 6.2.1). Sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.3.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 2021 E. 7.2). Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen im in der Beschwerde zitierten Bericht (...) kann an dieser Stelle verzichtet werden.

E. 6.4 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.

E. 6.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 6.5.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 6.7 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der am 15. Dezember 2021 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5425/2021 Urteil vom 18. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Italien um Asyl ersucht hatte. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab sodann, dass ihm von Italien am Flughafen B._______ am (...) ein für den gleichen Tag gültiges Visum erteilt wurde. Am 11. November 2021 führte das SEM mit ihm eine Befragung zu den Personalien durch. B. Am 23. November 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Der Beschwerdeführer bestritt dabei die Feststellung der SEM-Befragerin, dass er am 26. August 2021 in Italien um Asyl ersucht habe. Er entgegnete, er habe in Italien nicht um Asyl ersucht beziehungsweise nichts unterschrieben, das als Asylgesuch dienen könnte. Es seien nach seiner Ankunft in Italien von ihm die Fingerabdrücke genommen worden. Er habe keine Kenntnis über den Stand eines Verfahrens in Italien. Er sei täglich von einer zuständigen Person informiert worden, dass er - wenn es so weit sei - ins Asylverfahren genommen würde. Von Italien her sei er direkt in die Schweiz weitergereist. Anderswo habe er nicht um Asyl ersucht und er besitze von keinem europäischen Land eine Aufenthaltsbewilligung. Sodann gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens und zu einer entsprechenden Nichteintretensverfügung des SEM unter Anordnung seiner Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer bestritt dabei nicht, über Italien in die Schweiz gereist zu sein, gab aber im Wesentlichen an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Unter den Reisenden in Italien hätten sich auch Anhänger der Taliban befinden können. Als in Afghanistan tätiger (Nennung Tätigkeit) habe er sich daher dort nicht wohlgefühlt. Zudem hätten sich die zuständigen Personen in Italien nicht richtig um ihn gekümmert. Er habe zu wenig Nahrung erhalten und die Unterkunft sei für ihn und seine (Nennung Verwandte) sowie deren Kinder nicht adäquat gewesen. Seine (Nennung Verwandte) habe sich daher entschieden, allein mit ihren Kindern illegal weiterzureisen. Sie würden sich psychisch nicht gut fühlen. Bezüglich seines Gesundheitszustands gab er an, er habe den Eindruck, dass er (Nennung Leiden) habe. So fühle er sich alleine besser und ziehe sich daher in sein Zimmer zurück. Zudem leide er an (Nennung Leiden). Er habe bereits die Pflege im Zentrum besucht und diese über seine psychischen Probleme informiert. Bis jetzt sei nichts Weiteres geschehen. C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 23. November 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. D. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht, welche seinen Angaben zufolge ihn und seine Familienangehörigen in Italien und ihren schlechten (...) Zustand abbilden. E. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben, eventualiter sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorin- stanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid von einer Überstellung nach Italien abzusehen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. G. Am 15. Dezember 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen - Legitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG), Frist (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und Form (Art. 52 VwVG) - sind ebenfalls erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

4. Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt wird, ist festzuhalten, dass der solchermassen pauschal vorgebrachte formelle Einwand nicht weiter substanziiert wird. Da sich auch aus den Akten keine entsprechenden Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben, ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Eine Kassation ist daher nicht angezeigt. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Überstellung aus der Schweiz in den zuständigen Staat und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses so-genannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf mehrere Berichte geltend, das SEM habe den Umständen, die er bei einer Rückkehr nach Italien antreffen würde, nicht hinreichend Rechnung getragen. Es sei unter den momentanen Umständen nicht klar, ob er in Italien überhaupt Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu einer Unterbringung haben werde. Es mangle am Zugang zu verschiedenen unentbehrlichen staatlichen Leistungen, so im Bereich der Gesundheitsversorgung und insbesondere auch in Bezug auf die Wohnsituation. Er und sein Bruder C._______ hätten Misshandlungen in Italien erfahren. Sie seien in einem Haus mit anderen afghanischen Flüchtlingen untergebracht gewesen. Sie hätten nicht jeden Tag zu Essen und keine medizinische Behandlung erhalten. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich in Italien markant verschlechtert. Es seien weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand nötig und es sei ihm zu erlauben, in der Schweiz zu bleiben. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-3818/2021 vom 3. September 2021 S. 4 oder F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zur Lage der Asylsuchenden in Italien - keine Veranlassung. 6.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz - wie vom Beschwerdeführer gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll. 6.3.1 Insofern der Beschwerdeführer den Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italienischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers implizit zugestimmt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.3.2 Soweit er den Zugang zu medizinischer Gesundheitsversorgung thematisiert, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM schon vor einiger Zeit bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-962/2019 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2 und statt vieler die Urteile des BVGer F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 6.1, E-208/2021 vom 22. Januar 2021 S. 13 oder E-178/2021 vom 20. Januar 2021 E. 8.3). Der Beschwerdeführer gehört aber offensichtlich nicht dieser Personenkategorie an: Gemäss den Ausführungen im persönlichen Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO führte er an, er habe den Eindruck, dass er (Nennung Leiden) habe, zumal er sich alleine besser fühle und sich in sein Zimmer zurückziehe. Ausserdem habe er (Nennung Leiden). Er habe bereits die Pflege im Zentrum besucht und diese über seine psychischen Probleme informiert. Bis jetzt sei nichts Weiteres geschehen (vgl. SEM act. 1114800-16/2, S. 2). Gemäss den am (...) getätigten Abklärungen des SEM beim Gesundheitspersonal im BAZ D._______, wo der Beschwerdeführer ab seinem Eintritt bis zum (Nennung Zeitpunkt) untergebracht war, ergab, dass er lediglich die Medizinische Erstkontrolle direkt nach Eintritt absolviert und sich danach nicht erneut beim Gesundheitspersonal aufgrund von medizinischen Beschwerden gemeldet habe. Weitere Abklärungen beim Gesundheitspersonal im BAZ E._______, wo der Beschwerdeführer seit dem (Nennung Zeitpunkt) untergebracht ist, ergaben, dass er während seines bisherigen Aufenthalts im BAZ E._______ (ebenfalls) nie beim Gesundheitspersonal vorstellig geworden ist (vgl. SEM act. 1114800-19/1). Der Beschwerdeführer sah sich demnach offensichtlich nicht veranlasst, wegen seines Gesundheitszustandes mit Blick auf weitere Abklärungen vorstellig zu werden oder gar eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu wollen. Bei dieser Aktenlage war und ist der medizinische Sachverhalt hinreichend erstellt, um die Durchführbarkeit einer Überstellung nach Italien beurteilen zu können. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich und der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind offensichtlich nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil des BVGer D-2846/2020 E. 6.2.1). Sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.3.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 2021 E. 7.2). Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen im in der Beschwerde zitierten Bericht (...) kann an dieser Stelle verzichtet werden. 6.4 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. 6.5 6.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.5.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 6.7 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der am 15. Dezember 2021 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: