Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, indem im Hinblick auf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin keine rechtsgenügliche Diagnose erstellt worden sei und somit die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, umfassende psychiatrisch-psychologische Abklärungen vorzunehmen. Zudem habe die Vorinstanz die aktuelle Situation der Aufnahmekapazitäten des italienischen Asylsystems in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen.
E. 4.2 Aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage war der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vorinstanz konnte sich ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin machen, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel zu befinden. So hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden zur Verfügung stehenden medizinischen Akten (namentlich mit dem Arztbericht der E._______ vom [...]) auseinandergesetzt und unter anderem begründet, weshalb sie den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachte. Die Vorinstanz durfte diesbezüglich zu Recht davon ausgehen, dass die ausstehende Diagnose die Beschwerdeführerin nicht in ein fortgeschrittenes Krankheitsstadium oder in Todesnähe rücken würde. Unter diesen Umständen bestand auch keine Veranlassung, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Ebenso hat sich die Vorinstanz rechtsgenüglich mit der Situation des italienischen Asylsystems, unter anderem auch mit der Situation der verfügbaren Plätze im Zweitaufnahmesystem, auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung Seite 5 f.). Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung -, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Wenn ein Antragsteller, der aus einem Drittstaat kommt, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden waren gemäss den vorliegenden Eurodac-Daten am (...) August 2022 in Italien aufgegriffen und am Folgetag ebenda registriert worden (vgl. SEM-act. 14 und 16). Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. SEM-act. 28). Die italienischen Behörden haben die Anträge der Vor-instanz vom 10. Oktober 2022 auf Übernahme der Beschwerdeführenden nicht in der dafür vorgesehenen Frist beantwortet (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. SEM-act. 33 f. und 41). Somit ist davon auszugehen, dem Aufnahmegesuch sei durch die italienischen Behörden stillschweigend stattgegeben worden, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht festgestellt, die Zuständigkeit der italienischen Behörden zur Behandlung ihrer Asylgesuche sei grundsätzlich gegeben. Es wird an den Beschwerdeführenden liegen, die Gesuche bei den italienischen Behörden einzureichen.
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 7 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde hauptsächlich geltend, es bestünden konkrete Hinweise, dass eine nahtlose psychologisch-psychiatrische Versorgung im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Italien nicht gewährleistet sei, mithin Art. 3 EMRK verletzt würde. Zudem würde die Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorerst auf unbestimmte Zeit in einem CAS-Zentrum untergebracht werden, weshalb ein «real risk» bestehen würde, dass ihr in Italien eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde. Im Weiteren habe es die Vorinstanz unterlassen, sich mit der Möglichkeit des Selbsteintritts auseinanderzusetzen, zumal die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs schwere psychische Probleme geltend gemacht habe. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Subeventualiter seien individuelle schriftliche Zusicherungen betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeutische und somatische medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sowie die nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum einzuholen.
E. 8.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zur aktuellen Lage der Asylsuchenden in Italien - keine Veranlassung.
E. 9.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz - wie von den Beschwerdeführenden gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll.
E. 9.2.1 Soweit die Beschwerdeführenden den Zugang zu medizinischer Gesundheitsversorgung thematisieren, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hatte das SEM vor einiger Zeit bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen waren, verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2 und statt vieler die Urteile des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021, F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 6.1, E-208/2021 vom 22. Januar 2021 S. 13 oder E-178/2021 vom 20. Januar 2021 E. 8.3). In einem kürzlich ergangenen Urteil (vergleiche das oben genannte Referenzurteil D-4235/2021) aktualisierte das Gericht jedoch seine Rechtsprechung dahingehend, dass solche Garantien in einem Fall wie dem vorliegenden nicht mehr erforderlich sind. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sind in casu nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass eine psychologische Behandlung in casu sinnvoll sein könnte. Italien verfügt jedoch über eine hierfür ausreichende medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteile des BVGer D-4867/2022 vom 2. November 2022 E. 11.3.2; E-3711/2022 vom 30. August 2022 E. 9.3.3). Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet, wobei ein allfälliger Qualitätsverlust in der Therapie hinzunehmen ist. Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvieren zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2). Soweit die Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheitszustands geltend macht, ist anzumerken, dass im aktuellen Arztbericht vom (...), bei welcher unter dem Punkt «Beurteilung» aufgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe eine (...), und als Massnahme eine (...) erwähnt ist (vgl. SEM-act. 38), eine solche bis dato (das heisst seit über einem Monat) nicht aktenkundig ist. Die Beschwerdeführerin ist daher offensichtlich nicht auf eine lückenlose medizinische Behandlung angewiesen. Es ist daher festzustellen, dass die vorliegende Gesundheitsbeeinträchtigung (in casu die Depression) nicht als derart gravierend einzustufen ist, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste, zumal eine adäquate Behandlung psychischer Leiden in Italien ebenfalls möglich ist (vgl. Urteile des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 (als Referenzurteil publiziert); E-3711/2022 vom 30. August 2022 E. 9.3.3; F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). Sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführenden informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Individueller Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin bedarf es nicht mehr, weshalb das Subeventualbegehren um Einholung von entsprechenden Zusicherungen der italienischen Behörden abzuweisen ist. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 2021 E. 7.2).
E. 9.2.2 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor (vgl. auch E. 6.4 letzter Satz).
E. 9.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 9.3.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Die Ausführungen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei vulnerabel und die Vorinstanz hätte daher eingehend darlegen müssen, weshalb sie ein Selbsteintritt als nicht gerechtfertigt betrachte, ändern an dieser Einschätzung nichts. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass weder in der Beschwerde erklärt wird, weshalb die Beschwerdeführerin vulnerabel sei, noch aufgrund der Akten auf eine Vulnerabilität zu schliessen ist.
E. 9.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 13.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6058/2022 Urteil vom 4. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 12. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1196290 [nachfolgend: SEM-act.] 1 f.). Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) August 2022 illegal in Italien eingereist und am (...) August 2022 ebendort registriert worden waren (vgl. SEM-act. 14 und 16). A.b Am 25. September 2022 wurde ein Arztbericht des Spitals C._______ betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben, in welchem die Diagnose «(...)» gestellt wurde (vgl. SEM-act. 22). A.c Am 19. September 2022 fanden die Personalienaufnahmen (vgl. SEM-act. 18 f.) und am 29. September 2022 die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Dublin-Gespräche; vgl. SEM-act. 27 f.) statt. Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei welchem ihm auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit, zur mutmasslichen Rückkehr nach Italien, zu seinen Personalien sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, im Wesentlichen aus, er sei am (...) September 2022 in Italien eingereist. Er habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht, er sei lediglich aufgegriffen worden und habe seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Ungefähr eine Woche habe er sich in Italien aufgehalten und anschliessend sei er am (...) September 2022 mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Er habe in keinem anderen europäischen Staat ausser der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und in keinem anderen Staat ausser der Schweiz und Italien Behördenkontakte gehabt. Auch verfüge er in keinem anderen europäischen Staat über eine Aufenthaltsbewilligung oder ein Visum und sei nie von einem europäischen Staat in einen anderen Staat oder in sein Heimatland transferiert worden. Ferner gab er an, sein Reiseziel sei die Schweiz gewesen. Er habe mit seiner Frau Informationen über die Schweiz gesammelt und sie seien zum Schluss gekommen, dass die Schweiz ein humaner Staat und die Sicherheitslage am besten sei. In Italien würde es keine Unterstützung für Geflüchtete geben. Er sei in keiner Hinsicht unterstützt worden. Seine Frau habe geweint und um Hilfe gebeten, doch anstatt ihr geholfen worden sei, habe man sich über sie lustig gemacht. Die Unterkunft, in welcher sie gewesen seien, sei nicht ein richtiges Camp gewesen, es sei ein Ort gewesen, welcher von Stacheldrähten umgeben gewesen sei und wo in der Mitte einige Betten im Freien gestanden hätten. Es habe kein Dach über dem Kopf gegeben. Da diese Unterkunft am Hafen oder am Strand gelegen sei, seien sie von Insekten «verstochen» worden und krank geworden. Der Arzt habe keine Behandlung angeordnet. Als sie dann am Bahnhof in Italien Zugbillette in die Schweiz hätten kaufen wollen, hätten sie dies nicht geschafft und am Bahnhof übernachten müssen. In dieser Nacht seien sie angegriffen worden und hätten sich einem schlimmen Angriff glücklicherweise entziehen können. Dies sei eine schlimme Erfahrung gewesen. In medizinischer Hinsicht gab er an, seine (...). Ausserdem würde er an weiteren Beschwerden leiden, welche er nur in einem Männerteam erzählen könne. Er sei aufgrund der Beschwerde an den Rückenwirbeln noch nicht bei Medic-Help oder einem Arzt gewesen. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie habe bereits in der Türkei die Schweiz als Reiseziel gehabt. Die Menschen würden hier ihre Rechte bekommen. Auch die Sicherheitslage sei in der Schweiz gut. Über die verbrachte Zeit in Italien trug sie denselben Sachverhalt wie der Beschwerdeführer vor, ergänzte aber, dass sie nur so viel zu Essen erhalten hätten, um nicht zu verhungern; satt seien sie davon aber nicht geworden. Zudem sei der Umgang mit Geflüchteten alles andere als human gewesen. Es sei sehr grob mit ihr umgegangen worden. Die medizinische Versorgung sei auch nicht vorhanden gewesen. Die Toiletten und Badezimmer seien so schmutzig gewesen, dass auch ein gesunder Mensch krank geworden wäre. Sie habe dort ihre Fingerabdrücke nicht abgeben wollen, es sei ihr aber gesagt worden, dass sie dies aufgrund ihrer illegalen Einreise tun müsse. Der Umgang im Camp sei problematisch gewesen, anstatt dass ihre Probleme ernst genommen worden seien, sei sie nachgeahmt worden. Auch mit dem Personal des Camps habe sie nicht reden können und dürfen. Deshalb habe sie mit dem Beschwerdeführer entschieden, so schnell als möglich von dort wegzugehen. In medizinischer Hinsicht gab sie an, dass es ihr körperlich gut gehe. Seelisch sei sie jedoch angeschlagen. Sie sei aber zurzeit in der Schweiz nicht in ärztlicher Behandlung. Ihre Rechtsvertreterin stellte diesbezüglich einen Antrag auf eine medizinische Untersuchung unter Einbezug einer dolmetschenden Person. A.d Am 30. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin ärztlich untersucht und die Diagnose «(...)» gestellt (vgl. SEM-act. 30). A.e Am 10. Oktober 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO je einzeln um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 33) und der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. 34). Diese Gesuche blieben innert der in den Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (vgl. SEM-act. 41). A.f Am 2. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin erneut ärztlich untersucht und die Diagnose «(...)» gestellt (vgl. SEM-act. 37). In einem weiteren Arztbericht vom 29. November 2022 wurde zudem als Beurteilung «(...)» genannt (vgl. SEM-act. 38). B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 (eröffnet am 19. Dezember 2022) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. SEM-act. 39 und 43). C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 27. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben sowie die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der italienischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sowie die nahtlose Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legten sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie die Vollmachten der Beschwerdeführenden bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). E. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, indem im Hinblick auf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin keine rechtsgenügliche Diagnose erstellt worden sei und somit die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, umfassende psychiatrisch-psychologische Abklärungen vorzunehmen. Zudem habe die Vorinstanz die aktuelle Situation der Aufnahmekapazitäten des italienischen Asylsystems in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen. 4.2 Aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage war der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vorinstanz konnte sich ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin machen, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel zu befinden. So hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden zur Verfügung stehenden medizinischen Akten (namentlich mit dem Arztbericht der E._______ vom [...]) auseinandergesetzt und unter anderem begründet, weshalb sie den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachte. Die Vorinstanz durfte diesbezüglich zu Recht davon ausgehen, dass die ausstehende Diagnose die Beschwerdeführerin nicht in ein fortgeschrittenes Krankheitsstadium oder in Todesnähe rücken würde. Unter diesen Umständen bestand auch keine Veranlassung, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Ebenso hat sich die Vorinstanz rechtsgenüglich mit der Situation des italienischen Asylsystems, unter anderem auch mit der Situation der verfügbaren Plätze im Zweitaufnahmesystem, auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung Seite 5 f.). Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung -, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Wenn ein Antragsteller, der aus einem Drittstaat kommt, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 5.3 Die Beschwerdeführenden waren gemäss den vorliegenden Eurodac-Daten am (...) August 2022 in Italien aufgegriffen und am Folgetag ebenda registriert worden (vgl. SEM-act. 14 und 16). Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. SEM-act. 28). Die italienischen Behörden haben die Anträge der Vor-instanz vom 10. Oktober 2022 auf Übernahme der Beschwerdeführenden nicht in der dafür vorgesehenen Frist beantwortet (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. SEM-act. 33 f. und 41). Somit ist davon auszugehen, dem Aufnahmegesuch sei durch die italienischen Behörden stillschweigend stattgegeben worden, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht festgestellt, die Zuständigkeit der italienischen Behörden zur Behandlung ihrer Asylgesuche sei grundsätzlich gegeben. Es wird an den Beschwerdeführenden liegen, die Gesuche bei den italienischen Behörden einzureichen. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
7. Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde hauptsächlich geltend, es bestünden konkrete Hinweise, dass eine nahtlose psychologisch-psychiatrische Versorgung im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Italien nicht gewährleistet sei, mithin Art. 3 EMRK verletzt würde. Zudem würde die Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorerst auf unbestimmte Zeit in einem CAS-Zentrum untergebracht werden, weshalb ein «real risk» bestehen würde, dass ihr in Italien eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde. Im Weiteren habe es die Vorinstanz unterlassen, sich mit der Möglichkeit des Selbsteintritts auseinanderzusetzen, zumal die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs schwere psychische Probleme geltend gemacht habe. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Subeventualiter seien individuelle schriftliche Zusicherungen betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeutische und somatische medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sowie die nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum einzuholen. 8. 8.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zur aktuellen Lage der Asylsuchenden in Italien - keine Veranlassung. 9. 9.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz - wie von den Beschwerdeführenden gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll. 9.2 9.2.1 Soweit die Beschwerdeführenden den Zugang zu medizinischer Gesundheitsversorgung thematisieren, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hatte das SEM vor einiger Zeit bei schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen waren, verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2 und statt vieler die Urteile des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021, F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 6.1, E-208/2021 vom 22. Januar 2021 S. 13 oder E-178/2021 vom 20. Januar 2021 E. 8.3). In einem kürzlich ergangenen Urteil (vergleiche das oben genannte Referenzurteil D-4235/2021) aktualisierte das Gericht jedoch seine Rechtsprechung dahingehend, dass solche Garantien in einem Fall wie dem vorliegenden nicht mehr erforderlich sind. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sind in casu nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass eine psychologische Behandlung in casu sinnvoll sein könnte. Italien verfügt jedoch über eine hierfür ausreichende medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteile des BVGer D-4867/2022 vom 2. November 2022 E. 11.3.2; E-3711/2022 vom 30. August 2022 E. 9.3.3). Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet, wobei ein allfälliger Qualitätsverlust in der Therapie hinzunehmen ist. Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvieren zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2). Soweit die Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheitszustands geltend macht, ist anzumerken, dass im aktuellen Arztbericht vom (...), bei welcher unter dem Punkt «Beurteilung» aufgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe eine (...), und als Massnahme eine (...) erwähnt ist (vgl. SEM-act. 38), eine solche bis dato (das heisst seit über einem Monat) nicht aktenkundig ist. Die Beschwerdeführerin ist daher offensichtlich nicht auf eine lückenlose medizinische Behandlung angewiesen. Es ist daher festzustellen, dass die vorliegende Gesundheitsbeeinträchtigung (in casu die Depression) nicht als derart gravierend einzustufen ist, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste, zumal eine adäquate Behandlung psychischer Leiden in Italien ebenfalls möglich ist (vgl. Urteile des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 (als Referenzurteil publiziert); E-3711/2022 vom 30. August 2022 E. 9.3.3; F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). Sofern im Überstellungszeitpunkt erforderlich, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführenden informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Individueller Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin bedarf es nicht mehr, weshalb das Subeventualbegehren um Einholung von entsprechenden Zusicherungen der italienischen Behörden abzuweisen ist. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 2021 E. 7.2). 9.2.2 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor (vgl. auch E. 6.4 letzter Satz). 9.3 9.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.3.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Die Ausführungen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei vulnerabel und die Vorinstanz hätte daher eingehend darlegen müssen, weshalb sie ein Selbsteintritt als nicht gerechtfertigt betrachte, ändern an dieser Einschätzung nichts. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass weder in der Beschwerde erklärt wird, weshalb die Beschwerdeführerin vulnerabel sei, noch aufgrund der Akten auf eine Vulnerabilität zu schliessen ist. 9.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen. 10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 13. 13.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: