Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat sich die Vorinstanz sowohl mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Italien auseinandergesetzt als auch die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Der Sachverhalt ist als erstellt zu erachten und es besteht keine Veranlassung, die Sache zu weiteren Abklärungen ans SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Kassationsbegehren ist abzuweisen.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragsstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Sodann ist im Eurodac-System ein Asylgesuch des Beschwerdeführers in Italien datierend vom (...) 2014 verzeichnet. Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, haben sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Dass gegen den Beschwerdeführer in Italien offenbar ein Einreiseverbot angeordnet wurde (vgl. Bst. A vorstehend) vermag daran nichts zu ändern. Gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens würde dieses Einreiseverbot nicht greifen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5268/2022 vom 23. November 2022 E. 5.1 m.H.). Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 4.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Lage Asylsuchender in Italien keine Veranlassung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) - wie beantragt - auszuüben ist.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Lebensumstände seien in Italien sehr prekär gewesen. Er habe auf der Strasse leben müssen, was zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt habe. Ausserdem habe Italien die Übernahme von Dublin-Rückkehrern eingestellt. Hinzu kommt, dass es gerade für Letztere schwierig sei, wieder in das Unterbringungssystem aufgenommen zu werden, da der Anspruch auf Unterbringung entzogen werden könne, wenn der Betroffene Italien zwischenzeitlich verlassen habe. Damit würde auch seine Möglichkeit auf medizinische Versorgung wegfallen. Der Registrierungsprozess zum Erhalt einer Gesundheitskarte sei undurchsichtig und sehr kompliziert. In ganz Italien sei es zudem sehr schwierig, einen Spezialisten zu finden und die Wartezeiten für medizinische Behandlungen oder Untersuchungen dauerten teilweise über ein Jahr. Ausserdem müssten Asylsuchende die Kosten für die Medikamente und Behandlungen bereits nach wenigen Monaten selbst tragen. Bei einer Rückkehr laufe er folglich Gefahr, erneut auf der Strasse zu landen, nicht genug Essen und Trinken zu erhalten oder gar unter unmenschlichen Bedingungen und ohne Grund inhaftiert zu werden. Es sei auch in keiner Weise gesichert, dass er bei einer Rückkehr Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren haben werde, obwohl ihm in seinem Herkunftsland unmenschliche Behandlung drohe.
E. 5.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-4363/2022 vom 4.Oktober 2022 E. 9.1.1 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2). Mit der in der Beschwerde erhobenen pauschalen Kritik am italienischen Asylsystem und dem skizzierten mutmasslichen Szenario, welches sich für den Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Italien ergebe, vermag er zudem nicht hinreichend konkret aufzuzeigen, dass für ihn in Italien tatsächlich eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung von im Völkerrecht verankerten, direkt anwendbaren Individualrechten besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). Er behauptet, auf der Strasse gelebt zu haben, macht aber nicht geltend, dass er sich vergeblich um Unterstützung bemüht hätte beziehungsweise dass ihm diese verwehrt worden wäre. Auch die Umstände seines Lebens während seines rund achtjährigen Aufenthalts in Italien schildert er nur äusserst rudimentär. Damit liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Beim durch die italienischen Behörden kommunizierten Übernahmestopp handelt es sich um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5898/2022 vom 12. Januar 2023 E. 11).
E. 5.4 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 5.4.1 Aus den Akten erschliesst sich bezüglich des medizinischen Sachverhalts, dass der Beschwerdeführer wegen (...) medizinisch behandelt wird beziehungsweise behandelt wurde. In Italien habe der Beschwerdeführer viel (...). In der Schweiz würde er (...). Es besteht ein (...). Ausserdem wurde ein (...) diagnostiziert. Ihm wurden die Medikamente (...) verschrieben.
E. 5.4.2 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind in casu nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5893/2022 vom 12. Januar 2023 E. 9.4 m.w.H.), weshalb die diagnostizierten Beschwerden des Beschwerdeführers, sollten diese weiterhin bestehen, einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Hierzu kann auch auf die ausführlichen Darlegungen im Nichteintretensentscheid des SEM (S. 5 f.) verweisen werden, welches unter anderem darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer in Italien offenbar medizinisch versorgt worden war und (...) erhalten hatte (vgl. Bericht des ORS vom 27. September 2022). Auch eine adäquate Behandlung psychischer Leiden ist in Italien möglich (vgl. Urteile des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt etwa in Urteil des BVGer E-6058/2022 vom 4. Januar 2023 E. 9.2.1; vgl. auch Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Das SEM stellt zu Recht fest, dass die aufgegleiste Medikation des Beschwerdeführers auch in Italien fortgeführt werden kann. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor.
E. 5.4.3 Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO; s. auch Dokument «Überstellungsmodalitäten» in den vorinstanzlichen Akten, SEM-Akt. 1179524-46).
E. 5.5 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.
E. 5.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 5.6.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten - entgegen der nicht näher begründeten Behauptung auf Beschwerdeebene - keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Italien ist somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
E. 5.8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Italien angeordnet.
E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Der Übernahmestopp der italienischen Behörden stellt wie dargelegt (vgl. E. 5.3) ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter dar, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5898/2022 vom 12. Januar 2023 E. 11).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Begehren waren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8.3 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.4 Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-287/2023 ll Urteil vom 25. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er zuvor am (...) 2014 in Italien und am (...) sowie (...) 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Dem Schengener Informationssystem (SIS) zufolge wurde er von Italien zwecks Einreiseverweigerung zur Fahndung ausgeschrieben (unter anderem wegen [...]). B. Am 30. August 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 9. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Behandlung seines Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Dabei machte er geltend, er habe in Italien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Als diese abgelaufen sei, sei er nach Deutschland gegangen, von den deutschen Behörden aber zurück nach Italien überstellt worden. Dort habe er aber keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhältlich machen können. Er habe bis zu seiner Ausreise dort unter schlechten Bedingungen gelebt. Die medizinische Versorgung sei ebenfalls sehr schlecht gewesen und er habe auf der Strasse leben müssen, da man ohne Aufenthaltsbewilligung weder arbeiten noch eine Wohnung finden könne. Ausserdem sei ihm aufgrund seines illegalen Aufenthalts Haft angedroht worden. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts machte er geltend, immer wieder an (...) zu leiden. Seit er Medikamente dagegen erhalte, gehe es ihm aber besser. Auch psychisch sei er etwas angeschlagen, da er sich Sorgen um seine Zukunft mache. D. Am 21. September 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um (...)übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten:
- Zuweisung zur medizinischen Abklärung durch das SEM vom 6. September 2022
- einen ärztlichen Bericht von B._______ vom 8. September 2022
- medizinisches Datenblatt ORS vom 27. September 2022
- Bericht von Dr. med. C._______, (...) vom 29. September 2022
- Zuweisung zur medizinischen Abklärung durch das SEM vom 3. Oktober 2022
- Verlaufsbericht der B._______ vom 5. Oktober 2022
- Zuweisung zur medizinischen Abklärung durch das SEM vom 17. Oktober 2022
- Arztbericht der B._______ vom 17. Oktober 2022
- Mail der Pflege des BAZ D._______ vom 12. Dezember 2022 F. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 - tags darauf eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 13. Januar 2023 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Beschwerde vom 17. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 11. Januar 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben sowie sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die Instruktionsrichterin setzte am 18. Januar 2023 den Vollzug der Überstellung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat sich die Vorinstanz sowohl mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Italien auseinandergesetzt als auch die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Der Sachverhalt ist als erstellt zu erachten und es besteht keine Veranlassung, die Sache zu weiteren Abklärungen ans SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Kassationsbegehren ist abzuweisen. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragsstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Sodann ist im Eurodac-System ein Asylgesuch des Beschwerdeführers in Italien datierend vom (...) 2014 verzeichnet. Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, haben sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Dass gegen den Beschwerdeführer in Italien offenbar ein Einreiseverbot angeordnet wurde (vgl. Bst. A vorstehend) vermag daran nichts zu ändern. Gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens würde dieses Einreiseverbot nicht greifen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5268/2022 vom 23. November 2022 E. 5.1 m.H.). Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. 4.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Lage Asylsuchender in Italien keine Veranlassung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) - wie beantragt - auszuüben ist. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Lebensumstände seien in Italien sehr prekär gewesen. Er habe auf der Strasse leben müssen, was zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt habe. Ausserdem habe Italien die Übernahme von Dublin-Rückkehrern eingestellt. Hinzu kommt, dass es gerade für Letztere schwierig sei, wieder in das Unterbringungssystem aufgenommen zu werden, da der Anspruch auf Unterbringung entzogen werden könne, wenn der Betroffene Italien zwischenzeitlich verlassen habe. Damit würde auch seine Möglichkeit auf medizinische Versorgung wegfallen. Der Registrierungsprozess zum Erhalt einer Gesundheitskarte sei undurchsichtig und sehr kompliziert. In ganz Italien sei es zudem sehr schwierig, einen Spezialisten zu finden und die Wartezeiten für medizinische Behandlungen oder Untersuchungen dauerten teilweise über ein Jahr. Ausserdem müssten Asylsuchende die Kosten für die Medikamente und Behandlungen bereits nach wenigen Monaten selbst tragen. Bei einer Rückkehr laufe er folglich Gefahr, erneut auf der Strasse zu landen, nicht genug Essen und Trinken zu erhalten oder gar unter unmenschlichen Bedingungen und ohne Grund inhaftiert zu werden. Es sei auch in keiner Weise gesichert, dass er bei einer Rückkehr Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren haben werde, obwohl ihm in seinem Herkunftsland unmenschliche Behandlung drohe. 5.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-4363/2022 vom 4.Oktober 2022 E. 9.1.1 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2). Mit der in der Beschwerde erhobenen pauschalen Kritik am italienischen Asylsystem und dem skizzierten mutmasslichen Szenario, welches sich für den Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Italien ergebe, vermag er zudem nicht hinreichend konkret aufzuzeigen, dass für ihn in Italien tatsächlich eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung von im Völkerrecht verankerten, direkt anwendbaren Individualrechten besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). Er behauptet, auf der Strasse gelebt zu haben, macht aber nicht geltend, dass er sich vergeblich um Unterstützung bemüht hätte beziehungsweise dass ihm diese verwehrt worden wäre. Auch die Umstände seines Lebens während seines rund achtjährigen Aufenthalts in Italien schildert er nur äusserst rudimentär. Damit liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Beim durch die italienischen Behörden kommunizierten Übernahmestopp handelt es sich um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5898/2022 vom 12. Januar 2023 E. 11). 5.4 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.4.1 Aus den Akten erschliesst sich bezüglich des medizinischen Sachverhalts, dass der Beschwerdeführer wegen (...) medizinisch behandelt wird beziehungsweise behandelt wurde. In Italien habe der Beschwerdeführer viel (...). In der Schweiz würde er (...). Es besteht ein (...). Ausserdem wurde ein (...) diagnostiziert. Ihm wurden die Medikamente (...) verschrieben. 5.4.2 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind in casu nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5893/2022 vom 12. Januar 2023 E. 9.4 m.w.H.), weshalb die diagnostizierten Beschwerden des Beschwerdeführers, sollten diese weiterhin bestehen, einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Hierzu kann auch auf die ausführlichen Darlegungen im Nichteintretensentscheid des SEM (S. 5 f.) verweisen werden, welches unter anderem darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer in Italien offenbar medizinisch versorgt worden war und (...) erhalten hatte (vgl. Bericht des ORS vom 27. September 2022). Auch eine adäquate Behandlung psychischer Leiden ist in Italien möglich (vgl. Urteile des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt etwa in Urteil des BVGer E-6058/2022 vom 4. Januar 2023 E. 9.2.1; vgl. auch Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Das SEM stellt zu Recht fest, dass die aufgegleiste Medikation des Beschwerdeführers auch in Italien fortgeführt werden kann. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. 5.4.3 Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO; s. auch Dokument «Überstellungsmodalitäten» in den vorinstanzlichen Akten, SEM-Akt. 1179524-46). 5.5 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. 5.6 5.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.6.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten - entgegen der nicht näher begründeten Behauptung auf Beschwerdeebene - keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Italien ist somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen. 5.8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Italien angeordnet.
6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Der Übernahmestopp der italienischen Behörden stellt wie dargelegt (vgl. E. 5.3) ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter dar, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5898/2022 vom 12. Januar 2023 E. 11).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Begehren waren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.4 Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: