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D-5268/2022

D-5268/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, unter Vorbehalt der von Art. 7 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfassten Situationen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6). Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Das Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer gelangte gemäss seinen Angaben zwar in Griechenland in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten (vgl. auch den entsprechenden Eurodac-Treffer), was - wie in der Beschwerde vorgebracht - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Griechenlands begründen könnte. Da im Falle von Griechenland indessen nach ständiger Praxis vom Vorliegen systemischer Mängel (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4651/2022 vom 20. Oktober 2022) und der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz in Italien um Asyl nachsuchte, ersuchte das SEM gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 respektive Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu Recht die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Rückübernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Italien ist folglich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet. Dass gegen den Beschwerdeführer in Italien offenbar ein Einreiseverbot angeordnet wurde (vgl. Bst. B vorstehend), wobei keine Details dazu bekannt sind, vermag daran nichts zu ändern. Gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens würde dieses Einreiseverbot nicht greifen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4088/2022 vom 21. September 2022 E. 3.2). Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 5.2 Daran ändert der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs bereits vorgebrachte und in der Beschwerde konkretisierte Einwand, wonach er in Italien faktisch gezwungen worden sei, ein Asylgesuch zu stellen und seine Fingerabdrücke abzugeben, er dort jedoch gar kein Asylgesuch habe stellen wollen und sein Ziel die Schweiz gewesen sei, nichts. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates nach festgelegten Kriterien gestützt auf die Dublin-III-VO erfolge, welche es nicht erlauben würden, persönliche Präferenzen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Aus der vom Beschwerdeführer behaupteten Anwesenheit des Mannes seiner Schwägerin in der Schweiz lässt sich sodann bereits deshalb kein Zuständigkeitskriterium ableiten, weil es sich dabei nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-Staaten gemäss der sogenannten Eurodac-Verordnung verpflichtet sind, unter anderem von Personen, die - wie der Beschwerdeführer - illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen respektive sich weiterhin illegal dort aufhalten, Fingerabdrücke abzunehmen.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen.

E. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - selbst unter Berücksichtigung der generellen Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Aufnahmebedingungen in Italien (insb. auch für Dublin-Rückkehrer) und des Hinweises auf zwei Entscheide von Gerichten in Deutschland - keine Veranlassung.

E. 6.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geforderten Selbsteintritts durch die Schweiz ist sodann Folgendes festzuhalten:

E. 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen generellen Beschwerdevorbringen zu den Umständen in Italien den dortigen Zugang zum Asylverfahren in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er mit seinen allgemeinen Ausführungen nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 7.2.2 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Solche hat der Beschwerdeführer, der nach erfolgter Asylgesuchstellung in Italien umgehend aus dem Rückführungszentrum entlassen wurde und sich am Folgetag bereits in die Schweiz begab, mit seinen Beschwerdevorbringen zur allgemeinen Unterbringungssituation in Italien nicht dargetan. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass für ihn der Zugang zu einer Asylunterkunft nach einer Überstellung nach Italien gewährleistet ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und diese auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 7.2.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil D-4164/2022 vom 30. September 2022 E. 7.3.1 m.w.H.). Die Befürchtung des Beschwerdeführers, in Italien (wegen seiner Ausreise resp. aufgrund der generellen Situation [bspw. Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf das Aufnahmesystem]) keine Unterbringung zu bekommen und im Winter auf der Strasse leben zu müssen, erweist sich mithin als unbegründet. Auch besteht angesichts seiner auf seine Asylgesuchstellung in Italien erfolgte Entlassung aus dem Rückführungszentrum - entgegen seiner in der Beschwerde geäusserten Befürchtung - kein Grund zur Annahme, dass er nach seiner Überstellung wieder in einem Rückführungszentrum untergebracht würde. Es erübrigt sich daher, auf seine Vorbringen zu den dortigen Bedingungen einzugehen.

E. 7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletzte damit Art. 3 EMRK, ist zunächst festzuhalten, dass er aktuell - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund ist (vgl. Bst. C.c und E. vorstehend). Sollte sich sein psychischer Zustand tatsächlich verschlechtern, ist - in Übereinstimmung mit dem SEM - darauf hinzuweisen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und er dort gestützt auf die Aufnahmerichtlinie Zugang zu den erforderlichen Behandlungen hätte.

E. 7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht nötig, weshalb der nicht weiter begründete Eventualantrag abzuweisen ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (inkl. entsprechende Anweisung an die Vollzugsbehörden) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5268/2022 Urteil vom 23. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 26. August 2022 in Griechenland aufgegriffen wurde und am 22. September 2022 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. Weiter ergab die Identitätsabklärung, dass er von Italien mit einem Einreiseverbot für den Schengenraum belegt worden war. C. C.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 26. Oktober 2022 - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, einer Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.b Der Beschwerdeführer erklärte im Wesentlichen, er sei am 10. September 2022 in Italien aufgegriffen worden und habe den dortigen Behörden mehrmals gesagt, dass er weiterreisen möchte. Wegen fehlender Reisedokumente sei er jedoch zu einem Zentrum namens CPR (Centro di Permanenza per i Rimpatri, Rückführungszentrum; Anmerkung des Gerichts) in B._______ gebracht worden. Dort sei er zwei Wochen gewesen. Er sei einem Richter vorgeführt worden. Dabei sei aber kein Dolmetscher anwesend gewesen. Ihm sei angedroht worden, dass er ohne Einreichung eines Asylgesuchs in die Türkei weggewiesen würde. Er habe daher ein Asylgesuch eingereicht und sei dann aus dem CPR entlassen worden. Sein Aufenthalt in Italien sei für ihn traumatisch gewesen und er fühle sich dort wegen den "staatlichen Zuständen" nicht in Sicherheit. Im CPR habe es drogenabhängige und suizidgefährdete Personen sowie Personen im Hungerstreik gegeben. Während seines dortigen Aufenthalts hätten vier Personen Suizid begangen und die Polizei habe nichts dagegen unternommen. C.c Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er zurzeit weder körperliche noch psychische Probleme habe. Bei einer Wegweisung nach Italien würde sich aber sein psychischer Zustand verschlechtern. D. Ebenfalls am 26. Oktober 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Gemäss telefonischer Abklärung vom 10. November 2022 durch das SEM bei der zuständigen Gesundheitsbetreuung meldete sich der Beschwerdeführer bis dahin nicht beim Gesundheitsdienst, um allfällige gesundheitliche Beschwerden vorzubringen. F. Mit Verfügung vom 10. November 2022 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. G. Am 15. November 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Beschwerde vom 17. November 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 10. November 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylverfahren für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, unter Vorbehalt der von Art. 7 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfassten Situationen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6). Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Das Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gelangte gemäss seinen Angaben zwar in Griechenland in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten (vgl. auch den entsprechenden Eurodac-Treffer), was - wie in der Beschwerde vorgebracht - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Griechenlands begründen könnte. Da im Falle von Griechenland indessen nach ständiger Praxis vom Vorliegen systemischer Mängel (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4651/2022 vom 20. Oktober 2022) und der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz in Italien um Asyl nachsuchte, ersuchte das SEM gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 respektive Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu Recht die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Rückübernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Italien ist folglich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet. Dass gegen den Beschwerdeführer in Italien offenbar ein Einreiseverbot angeordnet wurde (vgl. Bst. B vorstehend), wobei keine Details dazu bekannt sind, vermag daran nichts zu ändern. Gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens würde dieses Einreiseverbot nicht greifen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4088/2022 vom 21. September 2022 E. 3.2). Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. 5.2 Daran ändert der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs bereits vorgebrachte und in der Beschwerde konkretisierte Einwand, wonach er in Italien faktisch gezwungen worden sei, ein Asylgesuch zu stellen und seine Fingerabdrücke abzugeben, er dort jedoch gar kein Asylgesuch habe stellen wollen und sein Ziel die Schweiz gewesen sei, nichts. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates nach festgelegten Kriterien gestützt auf die Dublin-III-VO erfolge, welche es nicht erlauben würden, persönliche Präferenzen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Aus der vom Beschwerdeführer behaupteten Anwesenheit des Mannes seiner Schwägerin in der Schweiz lässt sich sodann bereits deshalb kein Zuständigkeitskriterium ableiten, weil es sich dabei nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-Staaten gemäss der sogenannten Eurodac-Verordnung verpflichtet sind, unter anderem von Personen, die - wie der Beschwerdeführer - illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen respektive sich weiterhin illegal dort aufhalten, Fingerabdrücke abzunehmen. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - selbst unter Berücksichtigung der generellen Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Aufnahmebedingungen in Italien (insb. auch für Dublin-Rückkehrer) und des Hinweises auf zwei Entscheide von Gerichten in Deutschland - keine Veranlassung. 6.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geforderten Selbsteintritts durch die Schweiz ist sodann Folgendes festzuhalten: 7.2 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen generellen Beschwerdevorbringen zu den Umständen in Italien den dortigen Zugang zum Asylverfahren in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er mit seinen allgemeinen Ausführungen nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.2.2 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Solche hat der Beschwerdeführer, der nach erfolgter Asylgesuchstellung in Italien umgehend aus dem Rückführungszentrum entlassen wurde und sich am Folgetag bereits in die Schweiz begab, mit seinen Beschwerdevorbringen zur allgemeinen Unterbringungssituation in Italien nicht dargetan. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass für ihn der Zugang zu einer Asylunterkunft nach einer Überstellung nach Italien gewährleistet ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und diese auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.2.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil D-4164/2022 vom 30. September 2022 E. 7.3.1 m.w.H.). Die Befürchtung des Beschwerdeführers, in Italien (wegen seiner Ausreise resp. aufgrund der generellen Situation [bspw. Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf das Aufnahmesystem]) keine Unterbringung zu bekommen und im Winter auf der Strasse leben zu müssen, erweist sich mithin als unbegründet. Auch besteht angesichts seiner auf seine Asylgesuchstellung in Italien erfolgte Entlassung aus dem Rückführungszentrum - entgegen seiner in der Beschwerde geäusserten Befürchtung - kein Grund zur Annahme, dass er nach seiner Überstellung wieder in einem Rückführungszentrum untergebracht würde. Es erübrigt sich daher, auf seine Vorbringen zu den dortigen Bedingungen einzugehen. 7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletzte damit Art. 3 EMRK, ist zunächst festzuhalten, dass er aktuell - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund ist (vgl. Bst. C.c und E. vorstehend). Sollte sich sein psychischer Zustand tatsächlich verschlechtern, ist - in Übereinstimmung mit dem SEM - darauf hinzuweisen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und er dort gestützt auf die Aufnahmerichtlinie Zugang zu den erforderlichen Behandlungen hätte. 7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht nötig, weshalb der nicht weiter begründete Eventualantrag abzuweisen ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (inkl. entsprechende Anweisung an die Vollzugsbehörden) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: