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D-4164/2022

D-4164/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.

E. 2.3 Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6) wird nicht angefochten, weshalb - auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden (30-tägigen) Beschwerdefrist - davon auszugehen ist, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe bei der Einreichung seines Gesuches angegeben, am B._______ geboren und damit noch minderjährig zu sein. Er habe keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht und somit seine Minderjährigkeit nicht beweisen können. Es erstaune, dass er sein Geburtsdatum von seinem (Nennung Verwandter) her kenne, nicht aber (auch) aus der offenbar bei seinem (Nennung Verwandter) befindlichen Geburtsurkunde. Laut Auskunft der Behörden von C._______ sei er in C._______ als volljährige Person erfasst worden und es sei davon auszugehen, dass die entsprechende Registrierung gemäss seinen eigenen Angaben geschehen sei. Angesichts der differenzierten Geburtstagsangabe in C._______ sei seine Aussage in der EB UMA, er habe sein Geburtsdatum von seinem (Nennung Verwandter) vor dessen Tod im Jahr (...) erfahren, unglaubhaft, da er andernfalls dasselbe Geburtsdatum auch in C._______ angegeben hätte. Zudem hätten die italienischen Behörden zwei Wiederaufnahmeersuchen stillschweigend zugestimmt, was die Vermutung erlaube, er sei auch in Italien als Erwachsener erfasst worden. Diese Vermutung werde durch seine widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen in der EB UMA bekräftigt. Er sei in C._______ und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Italien als erwachsene Person registriert worden. Ergänzend sei auf sein äusseres Erscheinungsbild als Indiz für seine Volljährigkeit hinzuweisen, welches auch der (Nennung Person) aufgefallen sei. Anzumerken sei, dass seine Rechtsvertretung seine Umquartierung in den Erwachsenentrakt des BAZ nicht beanstandet habe. Zudem fehlten seinen weiteren, teilweise detaillierten Ausführungen zu den Ausreisegründen jegliche Angaben, die eine zeitliche Einordnung derselben erlauben würde. Das rechtsmedizinische Gutachten enthalte - da keine Schlüsselbeinanalyse habe durchgeführt werden können - keine Aussage für oder gegen die Volljährigkeit (mit Verweis auf BVGE 2018 VI/3). Der Beschwerdeführer vermöge daher trotz einiger korrekter Angaben seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu begründen, weshalb er als volljährige Person zu behandeln sei. Die Datenbank Eurodac weise nach, dass er am 2. August 2021 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten zum Übernahmeersuchen innerhalb der Frist keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des weiteren Verfahrens in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen sei. Es gebe keine wesentlichen Gründe zur Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Es lägen zudem keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich die italienischen Behörden nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würden. Es sei - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten, nicht als gravierend zu beurteilenden gesundheitlichen Probleme - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Er habe keine konkreten Beweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder eine adäquate medizinische Behandlung verweigern. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würde, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, er sei minderjährig, wofür auch das Altersgutachten spreche, das im Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt habe. Seine inkonsistenten Aussagen könnten durchaus auch als Hinweis angesehen werden, dass es sich dabei um Angaben eines Kindes mit wenig Verständnis für juristische und gesellschaftliche Konsequenzen handle, mithin um eine Minderjährigkeit und ungenügende intellektuelle Entwicklung. Bei der Bestimmung des Alters sollten zudem nicht nur Erscheinungsbild und Verhalten berücksichtigt werden, sondern auch die Aussagen über die schwierigen Bedingungen seiner Kindheit. Er sei eine vulnerable Person, die Hilfe benötige. Bei einem Fehlurteil würden übergeordnete Kinderschutzrechte verletzt. Es sei ihm die Chance einzuräumen, in der Schweiz ein würdiges Leben zu führen, zumal es in Italien keine entsprechenden Garantien für eine Aufnahme als Minderjähriger gebe. Es sei der Grundsatz "in dubio pro reo" zu berücksichtigen.

E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3).

E. 6.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente ins Recht gelegt hat, die irgendwelche Anhaltspunkte oder einen Beweis für die von ihm behauptete Minderjährigkeit liefern könnten.

E. 6.2.2 Sodann hat das SEM hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers in einlässlicher und überzeugender Weise dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner ausweichenden, unstimmigen und teils widersprüchlichen Schilderungen nicht gelingt, die angeführte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vorweg auf die zu bestätigenden Erörterungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. SEM act. 1174959-48/20 [nachfolgend: act. 48], S. 5-7), denen der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag. So überzeugt sein Einwand, seine inkonsistenten Aussagen könnten als Hinweis auf seine Minderjährigkeit und seine ungenügenden intellektuellen Fähigkeiten angesehen werden, nicht. Da lediglich Aussagen über die eigene Person sowie selber Erlebtes wiederzugeben sind und ein Wissen oder Verständnis für juristische und gesellschaftliche Konsequenzen und Zusammenhänge gerade nicht notwendig ist, dürfen konkrete und substanziierte Angaben erwartet werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Analphabeten handelt, nachdem er von einem mit der Familie befreundeten Lehrer (Nennung Dauer) unterrichtet worden ist (vgl. SEM act. 1174959-14/11 [nachfolgend: act. 14], S. 5, Ziff. 1.17.04). Auch der Hinweis auf seine schwierige Kindheit vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren mit schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert gewesen sein dürfte. Dennoch ist festzuhalten, dass diese Umstände keine plausible Erklärung für seine unstimmigen und vagen Aussagen zu bieten vermögen. So lag der geltend gemachte (Nennung Vorfall) im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits (Nennung Dauer) zurück und er lebte danach zusammen mit seinen Geschwistern zunächst unter der Obhut seiner (Nennung Verwandte) und anschliessend bis zur Ausreise alleine bei (Nennung Verwandter) in D._______ (vgl. act. 14, Ziffn. 2.02 und 7.01). Auch wenn er von der (Nennung Verwandte) des Öfteren schikaniert worden sein und er seinen Angaben zufolge in Kamerun ein kompliziertes Leben, so auch hinsichtlich der Nahrungsbeschaffung, gehaben haben soll (vgl. act. 14, Ziff. 1.17.05), war es ihm offensichtlich dennoch möglich, nach dem (Nennung Ereignis) bis zur Ausreise bei Verwandten zu wohnen und ein Auskommen zu finden. Nachdem auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA unsicher oder verwirrt gewesen wäre, vermögen die angeführten Ängste und Traumata als Folge der geltend gemachten schwierigen Kindheit die vom SEM zu Recht erkannten ausweichenden, unstimmigen und teils widersprüchlichen Aussagen nicht nachvollziehbar aufzulösen. Zudem enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers über weite Teile kaum Realkennzeichen, sondern stellen sich effektiv als eine blosse Aneinanderreihung von Vorkommnissen seit seiner Kindheit dar, ohne dass er diese auch nur ansatzweise zeitlich zu situieren vermochte. Zudem verunmöglichen auch die Schilderungen zu den Umständen des Fluchtweges und der Ausreise jegliche zeitliche Einordnung derselben (vgl. act. 14, Ziff. 5.02), weshalb sie einer konsistenten und nachvollziehbaren Begründung seines Alters ebenfalls nicht dienlich sind.

E. 6.2.3 Auch aus dem am (...) erstellten Altersgutachten (vgl. SEM act. 1174959-18/7 [nachfolgend: act. 18]), kann der Beschwerdeführer für die behauptete Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten: Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt, lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen (vgl. ebd. E. 4.2.1 f.). Gemäss dem Gutachten vom (...) konnten (Nennung Grund) beim Beschwerdeführer die Wachstumsfugen der (Nennung Körperteil) für die Altersdiagnose nicht herangezogen werden. Somit entfiel die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse, womit sich der vorliegenden medizinischen Altersabklärung - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - insgesamt keine relevante Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen lässt. Auch wenn das rechtsmedizinische Gutachten zusammenfassend ein zu berücksichtigendes Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren und ein durchschnittliches Alter von (...) bis (...) Jahren angibt, vermag es angesichts der fehlenden Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse keine verlässliche Aussage darüber zu machen, ob eine Voll- oder eine Minderjährigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. ebd. E. 4.2.2).

E. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist.

E. 6.4 Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers somit mit überzeugender Begründung auf den (...) festgesetzt. Es gelangte demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die italienischen Behörden.

E. 7.1 Die Vorinstanz ersuchte am 3. August 2022 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der geltenden Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-3818/2021 vom 3. September 2021 S. 4 oder F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung.

E. 7.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll.

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italienischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers implizit zugestimmt. Ausserdem hat er weder dargetan noch bringt er vor, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 2021 E. 7.2).

E. 7.3.2 Zur gesundheitlichen Situation führte der Beschwerdeführer im vor-instanzlichen Verfahren aus, dass er (Nennung Leiden) (vgl. act. 14, Ziff. 8.02). Den medizinischen Unterlagen zufolge wurde er wegen (Nennung Leiden) am (...) behandelt und gegen (Nennung Leiden) geimpft. Die im Rahmen der medizinischen Erstkonsultation angeführten Beschwerden (Aufzählung körperliche Beschwerden) machte er im weiteren Verlauf des Verfahrens gegenüber dem Pflegepersonal nicht mehr geltend (vgl. auch act. 48, S. 9 f.). Die dargelegten medizinischen Probleme stehen einer Überstellung nach Italien offenkundig nicht entgegen. Solches wird auf Beschwerdeebene zu Recht auch nicht geltend gemacht.

E. 7.4 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor, wobei es das ihm zustehende Ermessen gesetzeskonform ausübte (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Begründung (Wunsch in der Schweiz zu bleiben, um sich auszubilden und ein würdiges Leben zu führen [vgl. Beschwerdeschrift S. 3]) das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - insgesamt nicht zu erreichen. Die Dublin-III-Verordnung räumt den Schutzsuchenden denn auch kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 20. September 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil ebenfalls dahin.

E. 11 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4164/2022 Urteil vom 30. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am B._______ geboren. Er reichte keine Identitätsdokumente ein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 14. Juni 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer erstmals am 10. Juli 2021 und ein weiteres Mal am 2. August 2021 in Italien daktyloskopiert worden war und er am 2. August 2021 in Italien und am 31. März 2022 in C._______ um Asyl ersucht hatte. A.c Am 30. Juni 2022 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Der Beschwerdeführer bestätigte, er sei am B._______ geboren. Gleichzeitig erhielt er das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt. A.d Am (...) wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung erstellt. A.e Mit Eingabe vom 21. Juli und 26. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu dieser Altersbestimmung gewährten rechtlichen Gehörs und zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Identität, wie auch zur beabsichtigen Anpassung seiner Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens oder C._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Stellung. A.f Am 28. Juli 2022 ersuchte das SEM die Behörden von C._______ um Übernahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO). A.g Am (...) erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung vorliege und das SEM sei anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung betreffend Änderung seiner Personendaten im ZEMIS zu erlassen. A.h Die Behörden von C._______ lehnten das Übernahmeersuchen des SEM vom 28. Juli 2022 mit Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens am (...) ab. A.i Am 3. August 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. A.j Das SEM nahm mehrere Arztberichte und Laborbefunde betreffend den Beschwerdeführer (Nennung Leiden) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. September 2022 - eröffnet am 13. September 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte es fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 14. September 2022 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Am 19. September 2022 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 12. September 2022 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. September 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Mit Abschreibungsentscheid D-3314/2022 vom 27. September 2022 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde als Folge der vom SEM am 12. September 2022 erlassenen Verfügung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist. 2.3 Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6) wird nicht angefochten, weshalb - auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden (30-tägigen) Beschwerdefrist - davon auszugehen ist, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe bei der Einreichung seines Gesuches angegeben, am B._______ geboren und damit noch minderjährig zu sein. Er habe keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht und somit seine Minderjährigkeit nicht beweisen können. Es erstaune, dass er sein Geburtsdatum von seinem (Nennung Verwandter) her kenne, nicht aber (auch) aus der offenbar bei seinem (Nennung Verwandter) befindlichen Geburtsurkunde. Laut Auskunft der Behörden von C._______ sei er in C._______ als volljährige Person erfasst worden und es sei davon auszugehen, dass die entsprechende Registrierung gemäss seinen eigenen Angaben geschehen sei. Angesichts der differenzierten Geburtstagsangabe in C._______ sei seine Aussage in der EB UMA, er habe sein Geburtsdatum von seinem (Nennung Verwandter) vor dessen Tod im Jahr (...) erfahren, unglaubhaft, da er andernfalls dasselbe Geburtsdatum auch in C._______ angegeben hätte. Zudem hätten die italienischen Behörden zwei Wiederaufnahmeersuchen stillschweigend zugestimmt, was die Vermutung erlaube, er sei auch in Italien als Erwachsener erfasst worden. Diese Vermutung werde durch seine widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen in der EB UMA bekräftigt. Er sei in C._______ und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Italien als erwachsene Person registriert worden. Ergänzend sei auf sein äusseres Erscheinungsbild als Indiz für seine Volljährigkeit hinzuweisen, welches auch der (Nennung Person) aufgefallen sei. Anzumerken sei, dass seine Rechtsvertretung seine Umquartierung in den Erwachsenentrakt des BAZ nicht beanstandet habe. Zudem fehlten seinen weiteren, teilweise detaillierten Ausführungen zu den Ausreisegründen jegliche Angaben, die eine zeitliche Einordnung derselben erlauben würde. Das rechtsmedizinische Gutachten enthalte - da keine Schlüsselbeinanalyse habe durchgeführt werden können - keine Aussage für oder gegen die Volljährigkeit (mit Verweis auf BVGE 2018 VI/3). Der Beschwerdeführer vermöge daher trotz einiger korrekter Angaben seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu begründen, weshalb er als volljährige Person zu behandeln sei. Die Datenbank Eurodac weise nach, dass er am 2. August 2021 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten zum Übernahmeersuchen innerhalb der Frist keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des weiteren Verfahrens in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen sei. Es gebe keine wesentlichen Gründe zur Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Es lägen zudem keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich die italienischen Behörden nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würden. Es sei - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten, nicht als gravierend zu beurteilenden gesundheitlichen Probleme - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Er habe keine konkreten Beweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder eine adäquate medizinische Behandlung verweigern. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würde, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, er sei minderjährig, wofür auch das Altersgutachten spreche, das im Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt habe. Seine inkonsistenten Aussagen könnten durchaus auch als Hinweis angesehen werden, dass es sich dabei um Angaben eines Kindes mit wenig Verständnis für juristische und gesellschaftliche Konsequenzen handle, mithin um eine Minderjährigkeit und ungenügende intellektuelle Entwicklung. Bei der Bestimmung des Alters sollten zudem nicht nur Erscheinungsbild und Verhalten berücksichtigt werden, sondern auch die Aussagen über die schwierigen Bedingungen seiner Kindheit. Er sei eine vulnerable Person, die Hilfe benötige. Bei einem Fehlurteil würden übergeordnete Kinderschutzrechte verletzt. Es sei ihm die Chance einzuräumen, in der Schweiz ein würdiges Leben zu führen, zumal es in Italien keine entsprechenden Garantien für eine Aufnahme als Minderjähriger gebe. Es sei der Grundsatz "in dubio pro reo" zu berücksichtigen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). 6.2 6.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente ins Recht gelegt hat, die irgendwelche Anhaltspunkte oder einen Beweis für die von ihm behauptete Minderjährigkeit liefern könnten. 6.2.2 Sodann hat das SEM hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers in einlässlicher und überzeugender Weise dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner ausweichenden, unstimmigen und teils widersprüchlichen Schilderungen nicht gelingt, die angeführte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vorweg auf die zu bestätigenden Erörterungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. SEM act. 1174959-48/20 [nachfolgend: act. 48], S. 5-7), denen der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag. So überzeugt sein Einwand, seine inkonsistenten Aussagen könnten als Hinweis auf seine Minderjährigkeit und seine ungenügenden intellektuellen Fähigkeiten angesehen werden, nicht. Da lediglich Aussagen über die eigene Person sowie selber Erlebtes wiederzugeben sind und ein Wissen oder Verständnis für juristische und gesellschaftliche Konsequenzen und Zusammenhänge gerade nicht notwendig ist, dürfen konkrete und substanziierte Angaben erwartet werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Analphabeten handelt, nachdem er von einem mit der Familie befreundeten Lehrer (Nennung Dauer) unterrichtet worden ist (vgl. SEM act. 1174959-14/11 [nachfolgend: act. 14], S. 5, Ziff. 1.17.04). Auch der Hinweis auf seine schwierige Kindheit vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren mit schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert gewesen sein dürfte. Dennoch ist festzuhalten, dass diese Umstände keine plausible Erklärung für seine unstimmigen und vagen Aussagen zu bieten vermögen. So lag der geltend gemachte (Nennung Vorfall) im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits (Nennung Dauer) zurück und er lebte danach zusammen mit seinen Geschwistern zunächst unter der Obhut seiner (Nennung Verwandte) und anschliessend bis zur Ausreise alleine bei (Nennung Verwandter) in D._______ (vgl. act. 14, Ziffn. 2.02 und 7.01). Auch wenn er von der (Nennung Verwandte) des Öfteren schikaniert worden sein und er seinen Angaben zufolge in Kamerun ein kompliziertes Leben, so auch hinsichtlich der Nahrungsbeschaffung, gehaben haben soll (vgl. act. 14, Ziff. 1.17.05), war es ihm offensichtlich dennoch möglich, nach dem (Nennung Ereignis) bis zur Ausreise bei Verwandten zu wohnen und ein Auskommen zu finden. Nachdem auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA unsicher oder verwirrt gewesen wäre, vermögen die angeführten Ängste und Traumata als Folge der geltend gemachten schwierigen Kindheit die vom SEM zu Recht erkannten ausweichenden, unstimmigen und teils widersprüchlichen Aussagen nicht nachvollziehbar aufzulösen. Zudem enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers über weite Teile kaum Realkennzeichen, sondern stellen sich effektiv als eine blosse Aneinanderreihung von Vorkommnissen seit seiner Kindheit dar, ohne dass er diese auch nur ansatzweise zeitlich zu situieren vermochte. Zudem verunmöglichen auch die Schilderungen zu den Umständen des Fluchtweges und der Ausreise jegliche zeitliche Einordnung derselben (vgl. act. 14, Ziff. 5.02), weshalb sie einer konsistenten und nachvollziehbaren Begründung seines Alters ebenfalls nicht dienlich sind. 6.2.3 Auch aus dem am (...) erstellten Altersgutachten (vgl. SEM act. 1174959-18/7 [nachfolgend: act. 18]), kann der Beschwerdeführer für die behauptete Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten: Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt, lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen (vgl. ebd. E. 4.2.1 f.). Gemäss dem Gutachten vom (...) konnten (Nennung Grund) beim Beschwerdeführer die Wachstumsfugen der (Nennung Körperteil) für die Altersdiagnose nicht herangezogen werden. Somit entfiel die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse, womit sich der vorliegenden medizinischen Altersabklärung - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - insgesamt keine relevante Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen lässt. Auch wenn das rechtsmedizinische Gutachten zusammenfassend ein zu berücksichtigendes Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren und ein durchschnittliches Alter von (...) bis (...) Jahren angibt, vermag es angesichts der fehlenden Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse keine verlässliche Aussage darüber zu machen, ob eine Voll- oder eine Minderjährigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. ebd. E. 4.2.2). 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist. 6.4 Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers somit mit überzeugender Begründung auf den (...) festgesetzt. Es gelangte demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die italienischen Behörden. 7. 7.1 Die Vorinstanz ersuchte am 3. August 2022 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der geltenden Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-3818/2021 vom 3. September 2021 S. 4 oder F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. 7.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll. 7.3.1 Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italienischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers implizit zugestimmt. Ausserdem hat er weder dargetan noch bringt er vor, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 2021 E. 7.2). 7.3.2 Zur gesundheitlichen Situation führte der Beschwerdeführer im vor-instanzlichen Verfahren aus, dass er (Nennung Leiden) (vgl. act. 14, Ziff. 8.02). Den medizinischen Unterlagen zufolge wurde er wegen (Nennung Leiden) am (...) behandelt und gegen (Nennung Leiden) geimpft. Die im Rahmen der medizinischen Erstkonsultation angeführten Beschwerden (Aufzählung körperliche Beschwerden) machte er im weiteren Verlauf des Verfahrens gegenüber dem Pflegepersonal nicht mehr geltend (vgl. auch act. 48, S. 9 f.). Die dargelegten medizinischen Probleme stehen einer Überstellung nach Italien offenkundig nicht entgegen. Solches wird auf Beschwerdeebene zu Recht auch nicht geltend gemacht. 7.4 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor, wobei es das ihm zustehende Ermessen gesetzeskonform ausübte (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Begründung (Wunsch in der Schweiz zu bleiben, um sich auszubilden und ein würdiges Leben zu führen [vgl. Beschwerdeschrift S. 3]) das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - insgesamt nicht zu erreichen. Die Dublin-III-Verordnung räumt den Schutzsuchenden denn auch kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 20. September 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil ebenfalls dahin.

11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: