Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das vorliegende Verfahren wird antragsgemäss mit demjenigen des Bruders der Beschwerdeführerin koordiniert beurteilt (vgl. Bst. A.a und Bst. F) und ergeht zeitgleich mit demselben Spruchkörper.
E. 5.1 In der Beschwerde wird die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Die formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 5.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin rügte, dass einer belgischen Quelle zufolge die italienischen Behörden aktuell keine Dublin-In-Transfers durchführen würden und dies mit einem Mangel an Aufnahmeplätzen sowie der aktuellen Überlastung des Asylsystems begründet hätten. Auch habe die Vorinstanz vor dem 9. Dezember 2022 - und somit vor dem Ergehen der vorliegenden Verfügung - ein diesbezügliches Informationsschreiben der italienischen Behörden erhalten, welches aufzeige, dass es sich nicht lediglich um eine vorübergehende Einschränkung des Vollzugs, sondern um die generelle Überlastung des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems handle. Dabei habe die Vorinstanz es unterlassen, diesen Umstand zu würdigen und zu begründen, weshalb unter diesen Voraussetzungen die Wegweisung nach Italien dennoch zulässig sein solle.
E. 5.4.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung den erneut kommunizierten Übernahmestopp der italienischen Behörden nicht erwähnte. Dabei handelt es sich jedoch um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird (vgl. auch Urteile des BVGer D-5944/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7 und F-25/2023 vom 9. Januar 2023 E. 8.2). Aus dem Vorgehen der Vorinstanz lässt sich somit keine Verletzung der Begründungspflicht erkennen, weshalb eine Kassation aus formellen Gründen nicht angezeigt ist.
E. 6.1 Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
E. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines - hier interessierenden - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 6.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
E. 6.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO in anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.1.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Nichteintretensentscheid aus, dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit für das Verfahren an Italien übergegangen sei. Der Anmerkung der Rechtsvertretung während des Dublin-Gesprächs, dass es klare Hinweise dafür gebe, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer illegalen Einreise nach Italien zuerst in Griechenland eingereist sei und der diesbezügliche Sachverhalt weiter abgeklärt werden müsse, sei entgegenzuhalten, dass die illegale Einreise gemäss Art. 13 Abs. 1 VO Dublin auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festzustellen sei. Gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO seien die Kriterien in den beiden Verzeichnissen der Anhänge 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. Die jeweiligen Ziffern 7 der beiden Verzeichnisse würden festlegen, welche Beweismittel und Indizien für die Feststellung der illegalen Einreise zur Anwendung kommen könnten. Die geltend gemachte illegale Überquerung der griechischen Seegrenze basiere einzig auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin und stelle lediglich ein einziges Indiz dar. Aufgrund des Abgleichs ihrer Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac liege hingegen ein Beweis für ihre illegale Einreise in Italien vor, womit das SEM auch das Ersuchen um Übernahme an die italienischen Behörden begründet habe. Durch die stillschweigende Zustimmung der italienischen Behörden hätten diese ihre Zuständigkeit bekräftigt.
E. 7.1.2 Ferner gebe es keine Anzeichen dafür, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufweisen würden, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bergen würden. Auch sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzielle Notlage geraten würde oder ihr Asylgesuch, auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, mangelhaft geprüft werde. Das italienische Asyl- und Aufnahmesystem weise keine systemischen Mängel auf und es lägen keine Gründe dafür vor, welche die Schweiz basierend auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Den Akten zufolge habe sie gemeinsam mit ihrem Bruder in der Schweiz um Asyl nachgesucht; auf dessen Asylgesuch sei ebenfalls nicht eingetreten worden. Zudem gälten Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen bestehe.
E. 7.1.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass der italienische Staat über eine ausreichende medizinische Versorgung verfüge, welche im Asylverfahren insbesondere die erforderliche Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen gewährleiste. Zudem sei das Dekret Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 durch das italienische Parlament in ein Gesetz umgewandelt worden und am 20. Dezember 2020 in Kraft getreten. Dieses vereinfache den Asylsuchenden die Registrierung in den lokalen Gemeinderegistern und somit den Zugang zu den in Italien angebotenen Gesundheitsleistungen. Ausserdem würden die italienischen Aufnahmestrukturen eine ständige Anwesenheit von medizinischem Personal in allen Erstaufnahmestrukturen hinsichtlich medizinischer Versorgung, Identifikation von allfälligen Vulnerabilitätsmerkmalen sowie der Behandlung und Betreuung von physischen und psychischen Krankheiten gewährleisten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in einem kürzlich ergangenen Urteil festgehalten, dass aufgrund dieser Gesetzesänderungen auch für Familien bei einer Überstellung nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens vorgängig keine individuellen Garantien eingeholt werden müssten. Die italienischen Zweitaufnahmestrukturen würden vulnerablen Personen der Vorrang gewähren und asylsuchende Personen hätten derselben Anspruch wie Personen, die über einen internationalen Schutz verfügten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass das italienische Aufnahmesystem eine angemessene medizinische Versorgung anbiete; sie habe die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr nach Italien ein Asylgesuch einzureichen und Zugang zur medizinischen Versorgung zu erhalten. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 sei das SEM vor einer Anordnung einer Überstellung nach Italien nicht mehr verpflichtet, individuelle Garantien für alle Asylsuchenden mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen bei den italienischen Behörden einzuholen. Personen, welche noch kein Asylgesuch in Italien eingereicht hätten und im Rahmen der Dublin Verordnung dorthin überstellt werden sollten, hätten nach ihrer Ankunft in Italien grundsätzlich Zugang zu erforderlicher und dringend indizierter medizinischen Versorgung und Behandlung sowie zu angemessener Unterkunft. Insgesamt seien ihre medizinischen Probleme nicht so gravierend und derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz respektive gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Für die Überstellung sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, diese werde erst kurz vor der effektiven Ausreise beurteilt sowie den zuständigen Behörden mitgeteilt.
E. 7.1.4 Obwohl Italien gewisse Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende aufweise, könne nicht von einer systematischen Verletzung der Richtlinien 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) und 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) ausgegangen werden. Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden.
E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin monierte, dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innerhalb der Frist keine Stellung genommen hätten. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe am 8. Dezember 2022 informiert, dass Italien aktuell keine Dublin-Transfers durchführe und es unklar sei, wie lange diese Situation anhalte. Es sei offensichtlich, dass das italienische Aufnahmesystem an seine Grenzen stosse. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Aufnahmebedingungen in Italien wiederholt als prekär und kritisch eingestuft und unter der Geltung des sogenannten «Salvini-Dekrets» vor der Rückübernahme bei besonders verletzlicher Personen individuelle Garantien bei den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung eingefordert. Nach der Aufhebung des «Salvini-Dekrets» sei das Gericht im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 zum Schluss gekommen, dass insbesondere bei «take charge»-Verfahren die Wegweisung von besonders verletzlichen Personen nach Italien erneut ohne das Einholen spezieller Garantien möglich sei. Verschiedenen italienischen Berichten zufolge habe das neue (verbesserte) Gesetzesdekret, welches am 20. Dezember 2020 in Kraft getreten sei, jedoch keine der vorgesehenen Verbesserungen im Asyl- und Aufnahmesystem bewirkt. Die Anzahl der Zweitaufnahmesysteme reiche für die Nachfrage von vulnerablen Personen nicht aus, ausserdem gebe es keine Warteliste für die Aufnahme. Vielmehr müsse, wenn kein Platz verfügbar sei, erneut ein Antrag bei der zuständigen lokalen Behörde gestellt werden. Während dieser Zeit werde der betreffenden Person keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Überdies sei gemäss der SFH und anderen unabhängigen Organisationen die Betreuung sowie die medizinische Versorgung in den italienischen Erstaufnahmezentren stark reduziert. Seit dem jüngsten Anstieg respektive einer praktischen Verdoppelung von Asylgesuchen (wie etwa aus Afghanistan, Tunesien, Ägypten und insbesondere aus der Ukraine) und dem vorläufigen Rückübernahmestopp von Dublin-Rückkehrern, sei Italien offensichtlich überfordert, den Asylgesuchen gerecht zu werden. Die bereits vorhandenen Mängel in der Unterbringung und der fehlenden medizinischen Versorgung hätten sich dadurch nochmals stark verstärkt.
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin sei eine junge, vulnerable Frau mit einer (...) respektive einer (...). Sie sei dringend auf psychotherapeutische Behandlungen angewiesen. Sofern sie in Italien nicht umgehend eine geeignete Unterkunft sowie Zugang zu medizinischer Behandlung erhalte, würde sich ihr Gesundheitszustand rasch und wesentlich verschlechtern. Weil der Zugang zu medizinischer Behandlung zurzeit nicht gewährleistet sei, stelle eine Wegweisung nach Italien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Da sich die Situation in Italien aufgrund der starken Zunahme von Asylgesuchen wesentlich verschlechtert habe, keine adäquate Unterbringung in Italien mehr möglich sei und Italien aktuell auch keine Dublin-Transfers akzeptiere, sei die Vorinstanz anzuweisen, im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO auf ihr Asylgesuch eintreten oder zumindest individuellen Zusicherungen zu einer geeigneten Unterbringung, der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung sowie der gemeinsamen Unterbringung mit ihrem Bruder bei den italienischen Behörden einzuholen.
E. 8.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank vom 14. September 2022 ergab, dass sie am 29. August 2022 illegal nach Italien eingereist und gleichentags in B._______ aufgegriffen sowie daktyloskopiert worden war (vgl. SEM-Akte A9/1). Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 5. Oktober 2022 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-Akten A15/8). Diese liessen das Ersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (vgl. SEM-Akte A19/2).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, man habe ihr in Italien unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen und sie gezwungen, «etwas» zu unterschreiben. Sie wisse nicht, ob die Abgabe ihrer Fingerabdrücke gleichbedeutend mit dem Einreichen eines Asylgesuchantrags sei. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Dementsprechend steht es der Beschwerdeführerin nicht frei, sich auszusuchen, ob und wann ihre Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der italienischen Behörden zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke ist demnach nicht zu beanstanden, zumal aus dem Blickwinkel von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist. Sie brachte weiter vor, dass sie nicht in Italien habe bleiben wollen. Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 9.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 9.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. hierzu statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.3 Die Beschwerdeführerin konnte nicht aufzeigen, dass eine Überstellung nach Italien völkerrechtliche Normen verletzen würde. Sie gab zwar an, dass die Umstände im Camp, wo man sie gemeinsam mit ihrem Bruder untergebracht habe, verschiedene Mängel aufgewiesen hätten. Es seien kaum Essen, Trinkwasser, Decken oder hygienische Artikel zur Verfügung gestanden und die Sicherheit innerhalb und ausserhalb des Camps sei wegen der zahlreichen Araber, welche Frauen sexuell belästigt hätten, prekär gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie die Möglichkeit hat, bei einer Rückkehr in Italien ein Asylgesuch einzureichen und in die italienischen Asyl- und Aufnahmestrukturen aufgenommen zu werden. Bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen steht ihr die Option offen, sich an die italienischen Behörden zu wenden und ihre Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem ist hinsichtlich der fehlenden Sicherheit ebenfalls auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich an die zuständigen Stellen zu wenden und das Recht - nötigenfalls auch mit dem Beschreiten des Rechtsweges - einzufordern. Schliesslich ist auch aus den Akten ihres Bruders nichts Gegenteiliges zu entnehmen, das zur Annahme führen könnte, dass das italienische Asyl- und Aufnahmeverfahren über systemische Mängel verfügt.
E. 9.4 Bezüglich ihrer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass das Gericht davon ausgeht, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3; D-869/2022 vom 1. März 2022; E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 4.4.3 m.w.H.), wobei davon ausgegangen werden kann, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt. Des Weiteren ist bezüglich der medizinischen Versorgung in Italien vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung sowie die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 10 hernach).
E. 9.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.
E. 10.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 10.2.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann - gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO - der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Dies ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 10.2.2 In seinem Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sogenannte «take charge» nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen hätten. In einem solchen Fall sei es nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die an schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4 [als Referenzurteil publiziert]; F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4; E-5807/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 8.3; E-5915/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 8.3 ff. m.w.H.).
E. 10.2.3 Die Beschwerdeführerin gab im Dublin-Gespräch zum medizinischen Sachverhalt an, sie leide unter (...), (...), (...) und (...). Sie sei deshalb auch lärmempfindlich und nervös. Die von der Pflegestelle verabreichten Schlafmittel würden nicht helfen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 3. Oktober 2022 Reaktionen auf (...) und (...) aufweise sowie der Bedarf einer (...)- und (...)-Impfung bestehe. Neben der Verschreibung des (...) wurde sie an einen Psychiater verwiesen. Das psychiatrische Konsilium vom 29. November 2022 bestätigte die psychischen Beschwerden des ärztlichen Kurzberichts. Neben der Verschreibung des (...) (...) wurde ihr zwar eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Gleichzeitig wurde aber festgehalten, dass wegen des nicht zugänglichen ambulanten Behandlungsangebotes die Behandlung zurzeit nicht umsetzbar sei, zumal die aktuelle Wartezeit für einen Therapieplatz (...) des Universitätsspitals C._______ bis zu zehn Monate betragen könne. Gegenwärtig käme aufgrund von Kapazitätsengpässen lediglich eine Krisenintervention bei Bedarf in Frage.
E. 10.2.4 Ohne diese verharmlosen zu wollen, sind die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz darstellen würde. Insbesondere ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die diagnostizierten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Italien behandelt werden können (vgl. Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-5807/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 8.3; E-5915/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 8.3 ff. m.w.H.). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist aktuell grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor.
E. 10.2.5 Vorliegend ist nicht von gravierenden gesundheitlichen Problemen auszugehen, weshalb der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den italienischen Behörden bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführerin zu medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen, abzuweisen ist.
E. 10.3 Schliesslich konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es steht ihr nach der Rückübernahme in Italien die Möglichkeit offen, ein Asylgesuch einzureichen und ihre Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vor den italienischen Behörden geltend zu machen.
E. 10.4 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/ 2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-4363/2022 vom 4.Oktober 2022 E. 9.1.1 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2).
E. 10.5 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 10.6 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 10.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Italien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 11 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass es sich beim erneut kommunizierten Übernahmestopp seitens der italienischen Behörden (vgl. dazu etwa NZZ am Sonntag, Italien stoppt Flüchtlingsrücknahme, 25. Dezember 2022, S. 9) um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. E. 5.4.2 hiervor). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 12 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der am 21. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt damit dahin.
E. 13.1 Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 13.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
E. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5893/2022 Urteil vom 12. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine afghanische Staatsangehörige, ersuchte am 9. September 2022 gemeinsam mit ihrem Bruder (nachfolgend: der Bruder [N [...], D-5898/2022]) in der Schweiz um Asyl. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 14. September 2022 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 29. August 2022 in B._______ (Italien) aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war. A.c Am 16. September 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Den Akten liegt die Tazkira der Beschwerdeführerin im Original bei. A.d Mit Vollmacht vom 3. Oktober 2022 zeigte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______ ihr Mandat an. B. B.a Am 4. Oktober 2022 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie gemeinsam mit ihrem Bruder Ende des fünften Monats des Jahres 2022 Afghanistan über den Iran und die Türkei verlassen habe sowie mit einem Schiff nach Italien gereist sei, wobei sie unterwegs in der Nähe von griechischen Inseln vorbeigefahren seien und laut Angaben des Kapitäns die griechische Polizei passiert hätten. Schliesslich habe das Schiff kurz vor der italienischen Küste nicht mehr weiterfahren können. Der Kapitän habe die italienische Polizei kontaktiert, diese habe sie gerettet und in ein Camp gebracht. Nachdem ihr unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und sie ein Dokument unterschrieben habe, habe sie den italienischen Behörden erklärt, dass sie nicht in Italien bleiben wolle. Man habe sie darüber informiert, dass die Abnahme ihrer Fingerabdrücke gemäss den europäischen Gesetzen gleichbedeutend wie ein Asylgesuch sei. Sie habe in keinem anderen europäischen Land ein Asylgesuch gestellt. In dem ihr zugewiesenen italienischen Camp habe sich niemand um sie gekümmert. Das Essen und das Trinkwasser seien knapp gewesen und sie habe gehungert. Auch Hygieneartikel wie etwa Binden, aber auch Decken und Kleider habe es keine gegeben. Sie habe ihr Kopftuch als Binde benutzen und ihr einziges Kleid nach dem Waschen nass tragen müssen. Als Decke habe sie liegengebliebene Kleidung benutzt. In der Nacht sei es kalt gewesen, weshalb sie nicht habe schlafen können. Andere Asylsuchende - vorwiegend Araber - hätten einfach in ihr Zimmer eintreten können. Sie habe Angst vor ihnen gehabt. Deshalb sei sie immer bei ihrem Bruder geblieben, welcher sie jeweils sogar zur Toilette habe begleiten müssen. Das Camp sei ein offener Ort mit ZeIten gewesen und die Polizei habe sich nicht um die Sicherheit gekümmert, obwohl die Araber gewalttätig gewesen seien und Frauen ohne männlichen Schutz in den Zelten belästigt und teilweise vergewaltigt hätten. Sie habe nachts nicht ruhig schlafen können. Ihr Bruder sei operiert worden und sie sei immer bei ihm geblieben, um ihn zu beschützen. Tagsüber hätten die Araber versucht, sie an den Schultern oder am Hintern anzufassen, weshalb sie beschlossen habe, still in ihrer Ecke zu bleiben und nicht zu viel herumzugehen. Sie wolle statt nach Italien lieber nach Afghanistan zurückgeschickt werden, da dies keinen Unterschied darstelle und es in beiden Ländern Gewalt gebe. B.c Zum medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Sie sei vor den Taliban geflohen und habe eine schwierige Reise hinter sich. Sie leide unter (...) und könne nachts nicht schlafen. Sie habe oft (...) und sei nervös. Dies wirke sich so aus, dass sie eines ihrer Augen nicht mehr richtig bewegen könne und lärmempfindlich werde. Die Schlafmittel, welche sie in der Schweiz erhalten habe, würden nicht richtig wirken. C. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 5. Oktober 2022 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die Anfrage blieb unbeantwortet. D. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 reichte die Rechtsvertretung einen ärztlichen Kurzbericht des medizinisch-sozialen Ambulatoriums der Stadt C._______ vom 3. Oktober 2022 (mit folgenden Diagnosen: Reaktionen auf (...), (...) sowie der Notwendigkeit zur Durchführung einer (...) und (...) -Impfung) sowie ein psychiatrisches Konsilium vom 29. November 2022 des stadtärztlichen Dienstes der Stadt C._______ (mit den Diagnosen einer [...]) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 (eröffnet am 12. Dezember 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang dorthin zurückgeführt werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden ihr die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 9. Dezember 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den italienischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. Weiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem sei das Verfahren mit demjenigen ihres Bruders koordiniert zu behandeln und dessen Vorakten zur Beurteilung beizuziehen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde liegen nebst einer Kopie des Nichteintretensentscheids vom 9. Dezember 2022 einer Kopie der Empfangsbestätigung vom 12. Dezember 2022 der Vorinstanz und der Vollmacht vom 3. Oktober 2022, eine E-Mailnachricht an das SEM vom 15. Dezember 2022 bezüglich Bitte um Einsichtsgewährung in das Schreiben der italienischen Behörden zum temporären Rückübernahmestopp von Dublin-Rückkehrern bei. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Dezember 2022 wurde der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. H. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertretung dem Gericht eine Kopie eines an das SEM gerichteten Schreibens des italienischen Innenministeriums bezüglich der Aussetzung der Dublin-Rückübernahmen vom 5. Dezember 2022 ein. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das vorliegende Verfahren wird antragsgemäss mit demjenigen des Bruders der Beschwerdeführerin koordiniert beurteilt (vgl. Bst. A.a und Bst. F) und ergeht zeitgleich mit demselben Spruchkörper. 5. 5.1 In der Beschwerde wird die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Die formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 5.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerin rügte, dass einer belgischen Quelle zufolge die italienischen Behörden aktuell keine Dublin-In-Transfers durchführen würden und dies mit einem Mangel an Aufnahmeplätzen sowie der aktuellen Überlastung des Asylsystems begründet hätten. Auch habe die Vorinstanz vor dem 9. Dezember 2022 - und somit vor dem Ergehen der vorliegenden Verfügung - ein diesbezügliches Informationsschreiben der italienischen Behörden erhalten, welches aufzeige, dass es sich nicht lediglich um eine vorübergehende Einschränkung des Vollzugs, sondern um die generelle Überlastung des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems handle. Dabei habe die Vorinstanz es unterlassen, diesen Umstand zu würdigen und zu begründen, weshalb unter diesen Voraussetzungen die Wegweisung nach Italien dennoch zulässig sein solle. 5.4.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung den erneut kommunizierten Übernahmestopp der italienischen Behörden nicht erwähnte. Dabei handelt es sich jedoch um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird (vgl. auch Urteile des BVGer D-5944/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7 und F-25/2023 vom 9. Januar 2023 E. 8.2). Aus dem Vorgehen der Vorinstanz lässt sich somit keine Verletzung der Begründungspflicht erkennen, weshalb eine Kassation aus formellen Gründen nicht angezeigt ist. 6. 6.1 Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines - hier interessierenden - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 6.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO in anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 7.1.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Nichteintretensentscheid aus, dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit für das Verfahren an Italien übergegangen sei. Der Anmerkung der Rechtsvertretung während des Dublin-Gesprächs, dass es klare Hinweise dafür gebe, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer illegalen Einreise nach Italien zuerst in Griechenland eingereist sei und der diesbezügliche Sachverhalt weiter abgeklärt werden müsse, sei entgegenzuhalten, dass die illegale Einreise gemäss Art. 13 Abs. 1 VO Dublin auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festzustellen sei. Gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO seien die Kriterien in den beiden Verzeichnissen der Anhänge 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. Die jeweiligen Ziffern 7 der beiden Verzeichnisse würden festlegen, welche Beweismittel und Indizien für die Feststellung der illegalen Einreise zur Anwendung kommen könnten. Die geltend gemachte illegale Überquerung der griechischen Seegrenze basiere einzig auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin und stelle lediglich ein einziges Indiz dar. Aufgrund des Abgleichs ihrer Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac liege hingegen ein Beweis für ihre illegale Einreise in Italien vor, womit das SEM auch das Ersuchen um Übernahme an die italienischen Behörden begründet habe. Durch die stillschweigende Zustimmung der italienischen Behörden hätten diese ihre Zuständigkeit bekräftigt. 7.1.2 Ferner gebe es keine Anzeichen dafür, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufweisen würden, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bergen würden. Auch sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzielle Notlage geraten würde oder ihr Asylgesuch, auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, mangelhaft geprüft werde. Das italienische Asyl- und Aufnahmesystem weise keine systemischen Mängel auf und es lägen keine Gründe dafür vor, welche die Schweiz basierend auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Den Akten zufolge habe sie gemeinsam mit ihrem Bruder in der Schweiz um Asyl nachgesucht; auf dessen Asylgesuch sei ebenfalls nicht eingetreten worden. Zudem gälten Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen bestehe. 7.1.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass der italienische Staat über eine ausreichende medizinische Versorgung verfüge, welche im Asylverfahren insbesondere die erforderliche Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen gewährleiste. Zudem sei das Dekret Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 durch das italienische Parlament in ein Gesetz umgewandelt worden und am 20. Dezember 2020 in Kraft getreten. Dieses vereinfache den Asylsuchenden die Registrierung in den lokalen Gemeinderegistern und somit den Zugang zu den in Italien angebotenen Gesundheitsleistungen. Ausserdem würden die italienischen Aufnahmestrukturen eine ständige Anwesenheit von medizinischem Personal in allen Erstaufnahmestrukturen hinsichtlich medizinischer Versorgung, Identifikation von allfälligen Vulnerabilitätsmerkmalen sowie der Behandlung und Betreuung von physischen und psychischen Krankheiten gewährleisten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in einem kürzlich ergangenen Urteil festgehalten, dass aufgrund dieser Gesetzesänderungen auch für Familien bei einer Überstellung nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens vorgängig keine individuellen Garantien eingeholt werden müssten. Die italienischen Zweitaufnahmestrukturen würden vulnerablen Personen der Vorrang gewähren und asylsuchende Personen hätten derselben Anspruch wie Personen, die über einen internationalen Schutz verfügten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass das italienische Aufnahmesystem eine angemessene medizinische Versorgung anbiete; sie habe die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr nach Italien ein Asylgesuch einzureichen und Zugang zur medizinischen Versorgung zu erhalten. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 sei das SEM vor einer Anordnung einer Überstellung nach Italien nicht mehr verpflichtet, individuelle Garantien für alle Asylsuchenden mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen bei den italienischen Behörden einzuholen. Personen, welche noch kein Asylgesuch in Italien eingereicht hätten und im Rahmen der Dublin Verordnung dorthin überstellt werden sollten, hätten nach ihrer Ankunft in Italien grundsätzlich Zugang zu erforderlicher und dringend indizierter medizinischen Versorgung und Behandlung sowie zu angemessener Unterkunft. Insgesamt seien ihre medizinischen Probleme nicht so gravierend und derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz respektive gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Für die Überstellung sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, diese werde erst kurz vor der effektiven Ausreise beurteilt sowie den zuständigen Behörden mitgeteilt. 7.1.4 Obwohl Italien gewisse Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende aufweise, könne nicht von einer systematischen Verletzung der Richtlinien 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) und 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) ausgegangen werden. Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin monierte, dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innerhalb der Frist keine Stellung genommen hätten. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe am 8. Dezember 2022 informiert, dass Italien aktuell keine Dublin-Transfers durchführe und es unklar sei, wie lange diese Situation anhalte. Es sei offensichtlich, dass das italienische Aufnahmesystem an seine Grenzen stosse. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Aufnahmebedingungen in Italien wiederholt als prekär und kritisch eingestuft und unter der Geltung des sogenannten «Salvini-Dekrets» vor der Rückübernahme bei besonders verletzlicher Personen individuelle Garantien bei den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung eingefordert. Nach der Aufhebung des «Salvini-Dekrets» sei das Gericht im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 zum Schluss gekommen, dass insbesondere bei «take charge»-Verfahren die Wegweisung von besonders verletzlichen Personen nach Italien erneut ohne das Einholen spezieller Garantien möglich sei. Verschiedenen italienischen Berichten zufolge habe das neue (verbesserte) Gesetzesdekret, welches am 20. Dezember 2020 in Kraft getreten sei, jedoch keine der vorgesehenen Verbesserungen im Asyl- und Aufnahmesystem bewirkt. Die Anzahl der Zweitaufnahmesysteme reiche für die Nachfrage von vulnerablen Personen nicht aus, ausserdem gebe es keine Warteliste für die Aufnahme. Vielmehr müsse, wenn kein Platz verfügbar sei, erneut ein Antrag bei der zuständigen lokalen Behörde gestellt werden. Während dieser Zeit werde der betreffenden Person keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Überdies sei gemäss der SFH und anderen unabhängigen Organisationen die Betreuung sowie die medizinische Versorgung in den italienischen Erstaufnahmezentren stark reduziert. Seit dem jüngsten Anstieg respektive einer praktischen Verdoppelung von Asylgesuchen (wie etwa aus Afghanistan, Tunesien, Ägypten und insbesondere aus der Ukraine) und dem vorläufigen Rückübernahmestopp von Dublin-Rückkehrern, sei Italien offensichtlich überfordert, den Asylgesuchen gerecht zu werden. Die bereits vorhandenen Mängel in der Unterbringung und der fehlenden medizinischen Versorgung hätten sich dadurch nochmals stark verstärkt. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin sei eine junge, vulnerable Frau mit einer (...) respektive einer (...). Sie sei dringend auf psychotherapeutische Behandlungen angewiesen. Sofern sie in Italien nicht umgehend eine geeignete Unterkunft sowie Zugang zu medizinischer Behandlung erhalte, würde sich ihr Gesundheitszustand rasch und wesentlich verschlechtern. Weil der Zugang zu medizinischer Behandlung zurzeit nicht gewährleistet sei, stelle eine Wegweisung nach Italien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Da sich die Situation in Italien aufgrund der starken Zunahme von Asylgesuchen wesentlich verschlechtert habe, keine adäquate Unterbringung in Italien mehr möglich sei und Italien aktuell auch keine Dublin-Transfers akzeptiere, sei die Vorinstanz anzuweisen, im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO auf ihr Asylgesuch eintreten oder zumindest individuellen Zusicherungen zu einer geeigneten Unterbringung, der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung sowie der gemeinsamen Unterbringung mit ihrem Bruder bei den italienischen Behörden einzuholen. 8. 8.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank vom 14. September 2022 ergab, dass sie am 29. August 2022 illegal nach Italien eingereist und gleichentags in B._______ aufgegriffen sowie daktyloskopiert worden war (vgl. SEM-Akte A9/1). Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 5. Oktober 2022 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-Akten A15/8). Diese liessen das Ersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (vgl. SEM-Akte A19/2). 8.2 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, man habe ihr in Italien unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen und sie gezwungen, «etwas» zu unterschreiben. Sie wisse nicht, ob die Abgabe ihrer Fingerabdrücke gleichbedeutend mit dem Einreichen eines Asylgesuchantrags sei. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Dementsprechend steht es der Beschwerdeführerin nicht frei, sich auszusuchen, ob und wann ihre Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der italienischen Behörden zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke ist demnach nicht zu beanstanden, zumal aus dem Blickwinkel von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist. Sie brachte weiter vor, dass sie nicht in Italien habe bleiben wollen. Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 9. 9.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 9.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. hierzu statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Die Beschwerdeführerin konnte nicht aufzeigen, dass eine Überstellung nach Italien völkerrechtliche Normen verletzen würde. Sie gab zwar an, dass die Umstände im Camp, wo man sie gemeinsam mit ihrem Bruder untergebracht habe, verschiedene Mängel aufgewiesen hätten. Es seien kaum Essen, Trinkwasser, Decken oder hygienische Artikel zur Verfügung gestanden und die Sicherheit innerhalb und ausserhalb des Camps sei wegen der zahlreichen Araber, welche Frauen sexuell belästigt hätten, prekär gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie die Möglichkeit hat, bei einer Rückkehr in Italien ein Asylgesuch einzureichen und in die italienischen Asyl- und Aufnahmestrukturen aufgenommen zu werden. Bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen steht ihr die Option offen, sich an die italienischen Behörden zu wenden und ihre Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem ist hinsichtlich der fehlenden Sicherheit ebenfalls auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich an die zuständigen Stellen zu wenden und das Recht - nötigenfalls auch mit dem Beschreiten des Rechtsweges - einzufordern. Schliesslich ist auch aus den Akten ihres Bruders nichts Gegenteiliges zu entnehmen, das zur Annahme führen könnte, dass das italienische Asyl- und Aufnahmeverfahren über systemische Mängel verfügt. 9.4 Bezüglich ihrer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass das Gericht davon ausgeht, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3; D-869/2022 vom 1. März 2022; E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 4.4.3 m.w.H.), wobei davon ausgegangen werden kann, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt. Des Weiteren ist bezüglich der medizinischen Versorgung in Italien vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung sowie die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 10 hernach). 9.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 10. 10.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 10.2 10.2.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann - gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO - der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Dies ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 10.2.2 In seinem Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sogenannte «take charge» nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen hätten. In einem solchen Fall sei es nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die an schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4 [als Referenzurteil publiziert]; F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4; E-5807/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 8.3; E-5915/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 8.3 ff. m.w.H.). 10.2.3 Die Beschwerdeführerin gab im Dublin-Gespräch zum medizinischen Sachverhalt an, sie leide unter (...), (...), (...) und (...). Sie sei deshalb auch lärmempfindlich und nervös. Die von der Pflegestelle verabreichten Schlafmittel würden nicht helfen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 3. Oktober 2022 Reaktionen auf (...) und (...) aufweise sowie der Bedarf einer (...)- und (...)-Impfung bestehe. Neben der Verschreibung des (...) wurde sie an einen Psychiater verwiesen. Das psychiatrische Konsilium vom 29. November 2022 bestätigte die psychischen Beschwerden des ärztlichen Kurzberichts. Neben der Verschreibung des (...) (...) wurde ihr zwar eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Gleichzeitig wurde aber festgehalten, dass wegen des nicht zugänglichen ambulanten Behandlungsangebotes die Behandlung zurzeit nicht umsetzbar sei, zumal die aktuelle Wartezeit für einen Therapieplatz (...) des Universitätsspitals C._______ bis zu zehn Monate betragen könne. Gegenwärtig käme aufgrund von Kapazitätsengpässen lediglich eine Krisenintervention bei Bedarf in Frage. 10.2.4 Ohne diese verharmlosen zu wollen, sind die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz darstellen würde. Insbesondere ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die diagnostizierten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Italien behandelt werden können (vgl. Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-5807/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 8.3; E-5915/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 8.3 ff. m.w.H.). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist aktuell grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. 10.2.5 Vorliegend ist nicht von gravierenden gesundheitlichen Problemen auszugehen, weshalb der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den italienischen Behörden bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführerin zu medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen, abzuweisen ist. 10.3 Schliesslich konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es steht ihr nach der Rückübernahme in Italien die Möglichkeit offen, ein Asylgesuch einzureichen und ihre Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vor den italienischen Behörden geltend zu machen. 10.4 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/ 2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-4363/2022 vom 4.Oktober 2022 E. 9.1.1 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2). 10.5 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 10.6 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 10.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Italien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
11. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass es sich beim erneut kommunizierten Übernahmestopp seitens der italienischen Behörden (vgl. dazu etwa NZZ am Sonntag, Italien stoppt Flüchtlingsrücknahme, 25. Dezember 2022, S. 9) um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. E. 5.4.2 hiervor). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
12. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der am 21. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt damit dahin. 13. 13.1 Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegenden Urteil gegenstandslos. 13.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: