Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhebt diverse formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Sache sei wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung der Untersuchungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.3.1 Der von der Vorinstanz wiedergegebene medizinische Sachverhalt erweise sich als unvollständig und teils als aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin sei - entgegen der Aufforderung durch die Rechtsvertretung die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre (...) fachärztlich untersuchen zu lassen - nie psychiatrisch-psychologisch betreut worden. Für die Rechtsvertretung sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an akuten psychischen Problemen leide, die eine fachärztliche Behandlung durch einen Psychiater beziehungsweise Psychologen bedürfen würden. Die Vor-instanz wäre gehalten gewesen, umfassende psychiatrisch-psychologische Abklärungen vornehmen zu lassen. Sodann habe die Vorinstanz die aktuelle Situation der Aufnahmekapazitäten des italienischen Asylsystems unberücksichtigt gelassen.
E. 3.3.2 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist durch mehrere Arztberichte dokumentiert. Es erfolgten vier ärztliche Konsultationen: (...). Die Beschwerdeführerin konnte ihre gesundheitlichen Beschwerden im Rahmen der vorgenannten ärztlichen Konsultationen sowie der zahlreichen Kontakte zwischen ihr und dem medizinischen Fachpersonal (vgl. SEM-Akte 1185841-29/4) mitteilen. Aus den vorerwähnten ärztlichen Berichten geht hervor, dass die diagnostizierten Beschwerden ([...]) medikamentös behandelt worden sind. Hinweise auf die Notwendigkeit von weiteren medizinischen beziehungsweise psychologischen oder psychiatrischen Abklärungen sind den ärztlichen Berichten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde lediglich eine Wiedervorstellung empfohlen, sollten die (...) und (...) anhalten. Das Einfordern von psychiatrisch-psychologischen Abklärungen beziehungsweise weiteren medizinischen Abklärungen war im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Angesichts der Rechtsprechung zur medizinischen Versorgung in Italien (vgl. E. 6.5.2) war die Vorinstanz auch nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Sodann hat sich das SEM in der Begründung ausführlich zu den gesundheitlichen Problemen und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens geäussert und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wegweisung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens zitiert. Sodann war die Vorinstanz nicht gehalten, die Anfang Dezember 2022 gemachte Ankündigung der italienischen Behörden, wonach Italien aufgrund fehlender Unterbringungsmöglichkeiten keine Dublin-Überstellungen mehr annehmen würde, in ihre Erwägungen miteinzubeziehen, da die italienische Regierung diese Äusserung bereits wieder zurückgezogen hat (vgl. Online-Artikel "L'Italie ne suspend finalement pas le règlement de Dublin" vom 7. Dezember 2022 auf www.rtbf.be; < http://www.rtbf.be/article/l-italie-ne-suspendfinalement-pas-le-reglement-de-dublin-11119216 >, abgerufen am 23. Dezember 2022). Für die entsprechende aktuelle Situation wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
E. 3.3.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt und die Untersuchungspflicht nicht verletzt.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine inhaltlich andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz, vermag nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu führen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 5.1 Gemäss Akten wurde der Beschwerdeführerin in B._______ ein italienischen Schengen-Visum, gültig vom (...) bis am (...), ausgestellt (vgl. Bst. B). Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland am 24. Juli 2022 und gelangte von B._______ auf dem Luftweg via C._______ und D._______ nach E._______. Das SEM ersuchte in der Folge die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Nachdem die italienischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen nahmen, anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Praxisgemäss teilte das SEM den italienischen Behörden in der Folge mit, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens sei infolge der ungenutzt verstrichenen Frist für die Beantwortung des Aufnahmegesuchs auf Italien übergegangen (vgl. Bst. F). Der Einwand im Schreiben vom 23. Dezember 2022, es liege kein offizielles Dokument vor, welches die Zustimmung Italiens belege, erweist sich als irrelevant. Eine explizite Zustimmung des ersuchten Staates ist nicht erforderlich. Die Visumserteilung durch die italienischen Behörden bliebe im Übrigen unbestritten.
E. 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin ist damit - ungeachtet der Tatsache, dass das Visum inzwischen abgelaufen ist - gege-ben. Der Wunsch der Beschwerdeführerin um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5915/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 5 m.H. auf die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist auch unter Würdigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift festzuhalten. Für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht damit kein Raum.
E. 6 Die Beschwerdeführerin fordert in ihrer Beschwerdeschrift die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
E. 6.1 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2 Gegen ihre Überstellung nach Italien bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, in Italien bestehe die Gefahr, keine nahtlose und adäquate medizinische Behandlung zu erhalten, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Das italienische Asylsystem weise im Hinblick auf die Unterbringung und medizinische Behandlung von vulnerablen Personen nach wie vor schwerwiegende Mängel auf. Selbst wenn sie psychologische Unterstützung erhalten sollte, sei diese nur äusserst limitiert verfügbar. Zudem könne sie bei ihrer Ankunft in Italien nicht auf eine priorisierte Zuteilung in eine Unterkunft des SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) hoffen.
E. 6.3 Im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Überstellung vulnerabler Personen nach Italien sowie deren Unterbringungs- und Versorgungssituation auseinandergesetzt. Es erkannte, dass Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, bei der Überstellung in eine Unterkunft des SAI Vorrang geniessen. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (E. 10.4.3). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben und im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO nach Italien zu überstellen seien, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einer solchen "take-charge"-Konstellation sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (E. 10.4.3.3; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4502/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 7.3; F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4).
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat in Italien noch keinen Asylantrag gestellt. Sie ist im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Italien zu überstellen. Ihr steht es frei, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.5 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.5.1 Gemäss Akten wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz untersucht und behandelt. Aus den ärztlichen Berichten (vgl. E. 3.3.2) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an (...) leidet. Die diagnostizierten Beschwerden sind medikamentös behandelt worden. Hinweise auf die Notwendigkeit von weiteren medizinischen Abklärungen sind den ärztlichen Berichten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde lediglich eine Wiedervorstellung empfohlen, sollten die (...) und (...) anhalten. Das Gericht stellt sodann nicht in Frage, dass sie sich in einer psychisch belastenden Situation befindet (gemäss Verlaufsbericht insbesondere Schlafstörungen und innere Unruhe).
E. 6.5.2 Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sind offensichtlich nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5), weshalb die diagnostizierten Beschwerden der Beschwerdeführerin, sollten diese weiterhin bestehen, einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit - auch unter Berücksichtigung des Zustroms von Flüchtlingen aus der Ukraine - grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Die Anträge zur Einholung von individuellen schriftlichen Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend adäquate und nahtlose medizinische Versorgung sowie nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen sind nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6.5.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; Verfügung des SEM, S. 6f).
E. 6.6 Nach dem Gesagten sind keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse ersichtlich, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt verpflichtet ist.
E. 6.7.1 Bezüglich des Vorliegens von «humanitären Gründen» ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 6.7.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 6.7.3 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.
E. 6.8 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat ihre Überstellung nach Italien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass es sich beim offenbar erneut kommunizierten Übernahmestopp seitens der italienischen Behörden (vgl. dazu etwa NZZ am Sonntag, Italien stoppt Flüchtlingsrücknahme, 25. Dezember 2022, S. 9) um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist.
E. 8 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen.
E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich als gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp wird hinfällig.
E. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der Beschwerdeführerin - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5944/2022 Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr am 27. Juni 2022 in B._______ ein italienisches Schengen-Visum erteilt worden war (Gültigkeit: [...]). C. Die Personalienaufnahme (PA) erfolgte am 11. August 2022. D. Am 16. August 2022 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. E. Im Rahmen des am 18. August 2022 durchgeführten, sogenannten Dublin-Gesprächs gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin erklärte im Wesentlichen, sie und ihre Adoptivmutter hätten sich für die Schweiz entschieden, da sie davon ausgegangen seien, die Schweiz könne sie besser schützen als Italien. Sie hätten Informationen über verschiedene Länder gesammelt und sich schlussendlich für die Schweiz entschieden. In ihrem Heimatland sei sie politisch verfolgt worden. Ihr leiblicher Vater sei zu einer (...) Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ihre leibliche (...) sowie ihre (...) väterlicherseits seien (...), nachdem sie ihren Vater im Gefängnis besucht hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei sie (...) alt gewesen. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, eher unter psychischen als physischen Problemen zu leiden. Die Angst, zurückgeschickt zu werden, stelle einen psychischen Druck dar. Sie könne keine Nahrung zu sich nehmen, ohne (...). Zudem leide sie unter (...) schmerzen und habe Probleme mit der (...). F. Am 22. August 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). G. Am 24. Oktober 2022 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens sei infolge der ungenutzt verstrichenen Frist für die Beantwortung des Aufnahmegesuchs per 23. Oktober 2022 auf Italien übergegangen. H. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegwei-sung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vollständig aufzuheben und zur umfassenden Sachverhaltserstellung und rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der italienischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeutische und somatische medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sowie die nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung der Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Mass-nahme, von einer Wegweisung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, um Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Adoptivmutter, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. K. Am 27. Dezember 2022 ging beim Gericht ein von der Beschwerdeführerin und ihrer Adoptivmutter unterzeichnetes Schreiben ein. L. Die vorliegende Beschwerde wird antragsgemäss koordiniert mit derjenigen der Adoptivmutter der Beschwerdeführerin (D-5945/2022) behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhebt diverse formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Sache sei wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung der Untersuchungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3.1 Der von der Vorinstanz wiedergegebene medizinische Sachverhalt erweise sich als unvollständig und teils als aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin sei - entgegen der Aufforderung durch die Rechtsvertretung die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre (...) fachärztlich untersuchen zu lassen - nie psychiatrisch-psychologisch betreut worden. Für die Rechtsvertretung sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an akuten psychischen Problemen leide, die eine fachärztliche Behandlung durch einen Psychiater beziehungsweise Psychologen bedürfen würden. Die Vor-instanz wäre gehalten gewesen, umfassende psychiatrisch-psychologische Abklärungen vornehmen zu lassen. Sodann habe die Vorinstanz die aktuelle Situation der Aufnahmekapazitäten des italienischen Asylsystems unberücksichtigt gelassen. 3.3.2 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist durch mehrere Arztberichte dokumentiert. Es erfolgten vier ärztliche Konsultationen: (...). Die Beschwerdeführerin konnte ihre gesundheitlichen Beschwerden im Rahmen der vorgenannten ärztlichen Konsultationen sowie der zahlreichen Kontakte zwischen ihr und dem medizinischen Fachpersonal (vgl. SEM-Akte 1185841-29/4) mitteilen. Aus den vorerwähnten ärztlichen Berichten geht hervor, dass die diagnostizierten Beschwerden ([...]) medikamentös behandelt worden sind. Hinweise auf die Notwendigkeit von weiteren medizinischen beziehungsweise psychologischen oder psychiatrischen Abklärungen sind den ärztlichen Berichten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde lediglich eine Wiedervorstellung empfohlen, sollten die (...) und (...) anhalten. Das Einfordern von psychiatrisch-psychologischen Abklärungen beziehungsweise weiteren medizinischen Abklärungen war im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Angesichts der Rechtsprechung zur medizinischen Versorgung in Italien (vgl. E. 6.5.2) war die Vorinstanz auch nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Sodann hat sich das SEM in der Begründung ausführlich zu den gesundheitlichen Problemen und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens geäussert und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wegweisung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens zitiert. Sodann war die Vorinstanz nicht gehalten, die Anfang Dezember 2022 gemachte Ankündigung der italienischen Behörden, wonach Italien aufgrund fehlender Unterbringungsmöglichkeiten keine Dublin-Überstellungen mehr annehmen würde, in ihre Erwägungen miteinzubeziehen, da die italienische Regierung diese Äusserung bereits wieder zurückgezogen hat (vgl. Online-Artikel "L'Italie ne suspend finalement pas le règlement de Dublin" vom 7. Dezember 2022 auf www.rtbf.be; , abgerufen am 23. Dezember 2022). Für die entsprechende aktuelle Situation wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 3.3.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt und die Untersuchungspflicht nicht verletzt. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine inhaltlich andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz, vermag nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu führen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5. 5.1 Gemäss Akten wurde der Beschwerdeführerin in B._______ ein italienischen Schengen-Visum, gültig vom (...) bis am (...), ausgestellt (vgl. Bst. B). Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland am 24. Juli 2022 und gelangte von B._______ auf dem Luftweg via C._______ und D._______ nach E._______. Das SEM ersuchte in der Folge die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Nachdem die italienischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen nahmen, anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Praxisgemäss teilte das SEM den italienischen Behörden in der Folge mit, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens sei infolge der ungenutzt verstrichenen Frist für die Beantwortung des Aufnahmegesuchs auf Italien übergegangen (vgl. Bst. F). Der Einwand im Schreiben vom 23. Dezember 2022, es liege kein offizielles Dokument vor, welches die Zustimmung Italiens belege, erweist sich als irrelevant. Eine explizite Zustimmung des ersuchten Staates ist nicht erforderlich. Die Visumserteilung durch die italienischen Behörden bliebe im Übrigen unbestritten. 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin ist damit - ungeachtet der Tatsache, dass das Visum inzwischen abgelaufen ist - gege-ben. Der Wunsch der Beschwerdeführerin um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5915/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 5 m.H. auf die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist auch unter Würdigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift festzuhalten. Für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht damit kein Raum. 6. Die Beschwerdeführerin fordert in ihrer Beschwerdeschrift die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 6.1 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Gegen ihre Überstellung nach Italien bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, in Italien bestehe die Gefahr, keine nahtlose und adäquate medizinische Behandlung zu erhalten, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Das italienische Asylsystem weise im Hinblick auf die Unterbringung und medizinische Behandlung von vulnerablen Personen nach wie vor schwerwiegende Mängel auf. Selbst wenn sie psychologische Unterstützung erhalten sollte, sei diese nur äusserst limitiert verfügbar. Zudem könne sie bei ihrer Ankunft in Italien nicht auf eine priorisierte Zuteilung in eine Unterkunft des SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) hoffen. 6.3 Im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Überstellung vulnerabler Personen nach Italien sowie deren Unterbringungs- und Versorgungssituation auseinandergesetzt. Es erkannte, dass Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, bei der Überstellung in eine Unterkunft des SAI Vorrang geniessen. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (E. 10.4.3). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben und im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO nach Italien zu überstellen seien, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einer solchen "take-charge"-Konstellation sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (E. 10.4.3.3; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4502/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 7.3; F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4). 6.4 Die Beschwerdeführerin hat in Italien noch keinen Asylantrag gestellt. Sie ist im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Italien zu überstellen. Ihr steht es frei, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.5 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.5.1 Gemäss Akten wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz untersucht und behandelt. Aus den ärztlichen Berichten (vgl. E. 3.3.2) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an (...) leidet. Die diagnostizierten Beschwerden sind medikamentös behandelt worden. Hinweise auf die Notwendigkeit von weiteren medizinischen Abklärungen sind den ärztlichen Berichten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde lediglich eine Wiedervorstellung empfohlen, sollten die (...) und (...) anhalten. Das Gericht stellt sodann nicht in Frage, dass sie sich in einer psychisch belastenden Situation befindet (gemäss Verlaufsbericht insbesondere Schlafstörungen und innere Unruhe). 6.5.2 Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sind offensichtlich nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5), weshalb die diagnostizierten Beschwerden der Beschwerdeführerin, sollten diese weiterhin bestehen, einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit - auch unter Berücksichtigung des Zustroms von Flüchtlingen aus der Ukraine - grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Die Anträge zur Einholung von individuellen schriftlichen Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend adäquate und nahtlose medizinische Versorgung sowie nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen sind nach dem Gesagten abzuweisen. 6.5.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; Verfügung des SEM, S. 6f). 6.6 Nach dem Gesagten sind keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse ersichtlich, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt verpflichtet ist. 6.7 6.7.1 Bezüglich des Vorliegens von «humanitären Gründen» ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.7.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 6.7.3 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 6.8 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat ihre Überstellung nach Italien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass es sich beim offenbar erneut kommunizierten Übernahmestopp seitens der italienischen Behörden (vgl. dazu etwa NZZ am Sonntag, Italien stoppt Flüchtlingsrücknahme, 25. Dezember 2022, S. 9) um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist.
8. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich als gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp wird hinfällig. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der Beschwerdeführerin - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: