Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 i.V.m. mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht Zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass durch den Eurodac-Abgleich der Nachweis erbracht sei, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Da die italienischen Behörden seiner Übernahme zugestimmt hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung seines Asylverfahrens bei Italien. Dort habe er die Möglichkeit, nach seiner Rückführung ein Asylgesuch einzureichen und gelte während des Verfahrens nicht als illegal Anwesender. Italien habe die Verfahrens-, die Qualifikations- und die Aufnahmerichtlinien umgesetzt und halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers betreffend eine fehlende Aufnahme seien unbegründet, insbesondere, da er bis anhin kein Asylgesuch eingereicht habe. Bei allfälligen Übergriffen Dritter könne er sich an die zuständigen italienischen Polizeibehörden wenden. Weiter lägen auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 173/2020 vom 20. Dezember 2020 sei davon auszugehen, dass das Aufnahmesystem in Italien angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und Asylsuchende auch Zugang hätten. Der Beschwerdeführer könne diese nach Einreichen eines Asylgesuchs beanspruchen. Seine medizinischen Probleme seien sodann nicht von einer derartigen Schwere und mit Blick auf die benötigte Behandlung nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen bedeuten würde. Es sei auch nicht zu erwarten, dass anlässlich der ausstehenden Arztvisiten Krankheiten diagnostiziert würden, die so schwerwiegend seien, dass sie geeignet wären, die Einschätzung des SEM hinsichtlich Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und Anwendung der Souveränitätsklausel zu ändern. Aufgrund des erst zwei Monate später angesetzten psychiatrischen Termins sei davon auszugehen, dass kein Notfall vorliege. Selbst eine Bestätigung der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) würde daran nichts ändern. Schliesslich werde das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen, indem es die italienischen Behörden darüber sowie über die notwendige Behandlung informieren werde. Gleichzeitig führt es aus, es liege am Beschwerdeführer, die italienischen Behörden über seine medizinischen Probleme zu informieren, die dann garantieren könnten, dass er in einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Aufnahmestruktur aufgenommen werde.
E. 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, das italienische Aufnahmesystem stosse an seine Grenzen, was sich aus der Mitteilung der italienischen Behörden vom 5. Dezember 2022 ergebe. Trotz der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (m.H.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 [als Referenzurteil publiziert]), wonach auch die Wegweisung von besonders verletzlichen Personen nach Italien wieder ohne spezielle Garantien möglich sei, wiesen verschiedene italienische Berichte darauf hin, dass das am 20. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetzesdekret bisher keine praktischen Auswirkungen gezeitigt habe. Die Anzahl Plätze im Zweitaufnahmesystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) reichten nicht aus, und während der Wartezeit stehe der betroffenen Person entweder keine Unterkunft zur Verfügung oder sie müsse in einem Erstaufnahmezentrum leben, wo die medizinische Versorgung stark reduziert sei. Asylsuchende, die nach dem neuen "Capitolato" untergebracht seien, hätten nur bis zu 15 Minuten pro Monat Zugang zu einem Arzt. Angesichts der steigenden Asylgesuchszahlen hätten sich die Mängel verstärkt und sei der Zugang zu adäquater Unterbringung und Gesundheitsversorgung nicht sichergestellt. Beim Beschwerdeführer würde dies eine rasche, unwiderrufliche und wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach sich ziehen. Das SEM, so der Beschwerdeführer weiter, habe das Schreiben der italienischen Behörden vom 5. Dezember 2022 nicht gewürdigt, womit die Begründungspflicht verletzt sei. Es liege nicht nur eine vorübergehende Einschränkung des Vollzugs vor, sondern damit sei auch die Überlastung des italienischen Systems aufgezeigt. Weil die Vorinstanz die dringend benötigten Termine nicht abgewartet habe, sei zudem der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend erstellt. Weil es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handle und nicht davon ausgegangen werden könne, er werde in Italien die notwendige medizinische Behandlung erhalten, sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen, entsprechend der vor Ergehen des Urteils D-4235/2021 (a.a.O.) geltenden Rechtsprechung.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM ergänzend fest, die behandelnden Ärzte seien zu einer klaren Diagnose gelangt, weshalb der Sachverhalt ausreichend erstellt sei. Es lägen keine derart schwerwiegenden Erkrankungen vor, die eine besondere Pflege erforderten oder zur Transportunfähigkeit führten. Dass die spezialärztlichen Untersuchungen erst mehrere Monate nach Diagnosestellung stattfänden, lasse darauf schliessen, dass kein medizinischer Notfall vorgelegen habe. Die für die Behandlung der diagnostizierten Krankheiten erforderliche Infrastruktur sei in Italien vorhanden, weshalb es keiner zusätzlichen Garantien der italienischen Behörden bedürfe. In Bezug auf das Schreiben der italienischen Behörden vom 5. Dezember 2022 führte es aus, Überstellungen seien lediglich aus technischen Gründen und nur vorübergehend ausgesetzt. Dieser Vollzugseinschränkung werde bei der Organisation der Ausreise Rechnung getragen.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer repliziert, im Schreiben vom 5. Dezember 2022 werde explizit auch auf die Nichtverfügbarkeit von Unterbringungsstrukturen hingewiesen. Auch habe die Vorinstanz mit E-Mail vom 13. Januar 2023 darüber informiert, dass kein weiteres Schreiben von Italien zum Thema Wiederaufnahme eingegangen sei. Angesichts der hohen Zahl von Anlandungen und Hinweisen, dass die Kapazitäten der Aufnahmestrukturen in Italien deshalb sehr belastet seien, würden im Januar 2023 keine Dublin-Überstellungen vorgenommen. Da der Überstellungsstopp seit nun bald zwei Monaten bestehe, sei er nicht mehr ohne weiteres als vorübergehend zu bezeichnen. und es lägen systemische Mängel vor, die angesichts der hohen Anzahl Anlandungen längerfristig bestehen dürften. Auch deswegen sei eine individuelle Zusicherung einzuholen. Die Vorinstanz begründe im Übrigen unzureichend, wie sie zum Schluss gelange, aufgrund der Arztberichte lägen beim Beschwerdeführer keine schweren Erkrankungen vor, zumal aus dem medizinischen Datenblatt hervorgehe, dass eine psychiatrische Anbindung nötig und er offensichtlich auf engmaschige medizinische Unterstützung angewiesen sei. Nach wie vor ausstehend sei die Abklärung bei den PD(...). Die lange Dauer bis zur spezialärztlichen Untersuchung sei einzig den Kapazitätsengpässen in der psychiatrischen Versorgung geschuldet.
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, welche er damit begründet, dass das SEM im Wissen um die Mitteilung der italienischen Behörden vom 5. Dezember 2022 sich hierzu in der angefochtenen Verfügung nicht ausgesprochen habe. Zwar trifft es zu, dass das SEM den Übernahmestopp der italienischen Behörden in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt hat. Darin kann allerdings noch kein formeller Mangel der nur kurz darauf ergangenen Verfügung gesehen werden, zumal die italienischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers kurz zuvor ausdrücklich zugestimmt hatten. Sodann ging es im Rahmen seiner Vernehmlassung auf das Schreiben ein und der Beschwerdeführer konnte dazu Stellung nehmen. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde hat das SEM in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet, weshalb es den Beschwerdeführer einerseits nicht als im Sinne von Art. 3 EMRK schwerkranke Person qualifiziere und andererseits das Rückschiebungsverbot nicht beeinträchtigt sei, da er im Zielstaat Italien Zugang zur notwendigen Behandlung habe. In der Vernehmlassung äusserte es sich nochmals dazu. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer aufgrund der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ausstehenden Arzttermine eine unvollständige Feststellung des medizinischen Sachverhalts. Vorab ist festzustellen, dass das SEM in seiner Verfügung die im Zeitpunkt von deren Erlass aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen detailliert erfasst hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5, zweitletzter und letzter Abschnitt). Hinsichtlich der ausstehenden Termine vom 9. Januar und 10. Februar 2023 hielt es in antizipierender Beweiswürdigung fest, es seien keine schwerwiegenden Diagnosen, die zu einer anderweitigen Einschätzung führen könnten, zu erwarten. Aus der jüngsten Ergänzung des medizinischen Datenblattes der C._______ vom 5. Januar 2023 ergibt sich, dass der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung, PTBS und Verdacht auf C-Gastritis attestiert (Beschwerdebeilage 3). Dass er an einer PTBS sowie Gastritis leide beziehungsweise leiden könnte, wurde vom SEM bereits berücksichtigt. Ebenso, dass er depressiv wirke. Ein Bericht zur Gastroskopie am 9. Januar 2023 wurde bisher nicht zu den Akten gereicht und es ist nicht davon auszugehen, diesbezüglich hätten sich erhebliche Neuigkeiten ergeben. Würde dem Beschwerdeführer anlässlich der bevorstehenden Visite bei der PD(...) zusätzlich eine Anpassungsstörung diagnostiziert, führte dies zu keiner anderen Einschätzung, zumal es sich dabei um ein mit einer PTBS verwandtes Störungsbild handelt. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor, womit eine Kassation aus formellen Gründen nicht angezeigt ist. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer gab an, aus der Türkei kommend nach Italien gereist zu sein, wo ihm aktenkundig am 12. September 2022 seine Fingerabdrücke abgenommen worden sind. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 30. September 2022 gestützt darauf um Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 22. November 2022 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu, womit die Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben ist.
E. 5.2.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung über das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Referenzurteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-4235/2021 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Das Schreiben der italienischen Behörden vom 5. Dezember 2022 und allfällige Hinweise auf eine Kapazitätsüberlastung der italienischen Aufnahmestrukturen führen aktuell noch zu keiner anderen Einschätzung (vgl. Urteil des BVGer D-5898/2022 vom 12. Januar 2023). Auch die zusammen mit der Replik eingereichte Mail vom 13. Januar 2023 ändert nichts daran, dass aktuell nicht von einem dauerhaften Überstellungshindernis auszugehen ist.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2.1 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann - insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK - im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht.
E. 6.2.2 Zwar gab der Beschwerdeführer an, weder nach seiner Ankunft in Italien noch während seines dreitägigen Aufenthalts im Camp versorgt worden zu sein. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass er sowohl das Camp als auch Italien bereits nach kurzer Zeit verlassen hat. Auch gab er anlässlich des Dublingesprächs zu Protokoll, seine Beschwerden erstmals zu schildern und diese bisher immer für sich behalten zu haben, womit er nicht hinreichend dartun kann, trotz der nachgefragten Hilfe, habe er keine solche erhalten. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, der Arzt im Camp sei vergesslich gewesen und er habe keine Medikamente erhalten. Bei einer Rückkehr nach Italien steht es dem Beschwerdeführer offen, ein Asylgesuch einzureichen, wodurch er in die italienischen Asyl- und Aufnahmestrukturen aufgenommen würde. Sollten allfällige Probleme mit den Aufnahmebedingungen bestehen, hat er die Möglichkeit, sich an die italienischen Behörden zu wenden und seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Italien unsicher gefühlt habe, weil er viel Negatives - etwa über die Mafia und Drogenhändler - gehört habe, ist zwar nachvollziehbar, zumal unbestritten ist, dass es ihm sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht nicht gut ging. Er ändert aber nichts daran, dass er sich bei allfälligen diesbezüglichen Bedrohungen an die italienischen Behörden zu wenden hätte.
E. 6.2.3 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann - gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO - der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). In den Referenzurteilen D-4235/2021 und F-6330/2020 [a.a.O.] analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 [a.a.O.] habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2 [a.a.O.]; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hätten, die also im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens ("take charge"; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) nach Italien zurückkehren würden, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall sei es daher auch bei der Überstellung von Asylsuchenden mit schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen nicht mehr nötig, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4 [a.a.O.]; Urteile des BVGer F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4; E-5807/2022 vom 21. Dezember 2022 E.8.3; E-5915/2022 vom 28. Dezember E. 8.3ff. m.w.H.). Den Akten zufolge stellt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt dar: Dem Konsultationsbericht der B._______ vom 7. November 2022 sowie dem medizinischen Datenblatt der C._______ (jüngste Aktualisierung vom 5. Januar 2023, eingereicht mit der Replik) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS leide, die aktuell mit pflanzlichen Mitteln behandelt wird (Relaxane). Ein Termin bei den PD(...) am 10. Februar 2023 sei ausstehend. Weiter wird ihm eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung attestiert. Hinzu kommt der Verdacht auf eine somatoforme Störung (körperliche Beschwerden, die sich nicht hinreichend auf organische Erkrankung zurückführen lassen). Der Beschwerdeführer beklagt rezidivierendes Muskelzittern und Krämpfe, die mit Magnesium behandelt werden. Hinsichtlich seines Bauchleidens, dessen Symptome Schmerzen im Oberbauch und Foetor ex ore (Mundgeruch) sind, wird festgehalten, dass es sich um eine Chronische Gastritis, mit Verdacht auf C-Gastritis handle. Obwohl keine Verbesserung zu verzeichnen sei, werde der Beschwerdeführer nach wie vor mit Pantoprazol (40mg; Protonenpumpenhemmer) und einer Mundspülung behandelt. Für den 9. Januar 2023 sei sodann eine Gastroskopie vorgesehen gewesen (A17; Beilage zur Replik). Die Erkrankungen des Beschwerdeführers werden weder vom SEM bestritten noch sollen sie vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt werden. Die Diagnosen wurden bisher nicht von den entsprechenden Fachärzten gestellt, es besteht allerdings kein Anlass die entsprechenden Überweisungen in Frage zu stellen. Auch gilt es nicht, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu verharmlosen. Selbst wenn die Dauer bis zur fachärztlichen Konsultation bei den PD(...) auf Kapazitätsgründe zurückzuführen wäre - was tatsächlich nicht auszuschliessen ist - sind aber die Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz darstellen würde. Eine Diagnose, die eine schwere Erkrankung im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung bedeuten würde, ist auch nicht anlässlich der künftigen Visite bei den PD(...) zu erwarten. Auch liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, zumal das Land grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, sodass die diagnostizierten physischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in Italien behandelt werden können (Urteile des BVGer E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 6.4.3 m.w.H.; E-5293/2022 vom 24. November 2022 E. 6.3.2). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus gilt grundsätzlich nach wie vor als gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Hinweise darauf, dass gerade dem Beschwerdeführer in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Behandlung dauerhaft verweigert würde, liegen nicht vor. Angesichts der umschriebenen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens selbst bei schwereren Erkrankungen keine Zusicherung einzuholen ist, ist der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden kann, indem er seine Zustimmung zum Austausch seiner Gesundheitsdaten erteilt, sodass die italienischen Behörden gestützt auf Art. 32 Dublin-III-VO darüber informiert werden können.
E. 6.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es ist auch kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich, zumal das SEM alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles hinreichend berücksichtigt hat.
E. 6.4 Was den Umstand, dass die italienischen Behörden aktuell keine Dublin-In-Transfers durchführen würden im Speziellen betrifft, ist festzuhalten, dass es sich gemäss aktueller Rechtsprechung um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird (vgl. auch Urteile des BVGer D-5898/2022 E. 5.4.2 [a.a.O.], D-5944/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7 und F-25/2023 vom 9. Januar 2023 E. 8.2).
E. 7 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5909/2022 Urteil vom 10. Februar 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Daniela Candinas,Rechtsschutz für Asylsuchende,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 27. August 2021 und suchte am 24. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 29. September 2022 ergab, dass er am 12. September 2022 in Italien aufgegriffen worden war. Tags darauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B. Im Rahmen des Dublingesprächs vom 27. Oktober 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. SEM-Akten [...] [A] 14). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, die fünfzehntägige Überfahrt aus der Türkei mit dem Schiff nach Italien sei schwierig gewesen, sie hätten ohne Wasser und medizinische Versorgung auskommen müssen und sechs Personen seien ums Leben gekommen; ihm sei es sehr schlecht gegangen. Nach seiner Ankunft in Italien hätten sich die Behörden nicht um ihn gekümmert und ihm nach drei Tagen im Camp gesagt, er könne weiterreisen. Auch seien die Männer in Italien leichter gekleidet, was in ihm Erinnerungen an den als Kind erlebten sexuellen Missbrauch in Afghanistan geweckt habe. Es sei ihm deswegen psychisch sehr schlecht gegangen und er habe zunehmend erhebliche körperliche Beschwerden gehabt, insbesondere hinsichtlich Kontrolle des (...). Er habe im Camp um Unterstützung gebeten, allerdings habe man dort keine Zeit gehabt und sein Anliegen sei nicht wahrgenommen worden. Der Arzt dort sei altersbedingt sehr vergesslich gewesen. Obschon er kaum habe gehen können, einen Sonnenbrand gehabt habe und dehydriert gewesen sei, habe er keine Medikamente erhalten. Er habe in Italien nie Sicherheit verspürt, ständig Stimmen gehört, sich verfolgt gefühlt und Angst gehabt. Auch fürchte er sich vor der Mafia und den vielen Drogenhändlern in Italien. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm in psychischer Hinsicht schlecht. Er leide an Schlafstörungen, Angstzuständen und als Folge davon an Schmerzen im Bauchbereich. Auch leide er an Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. In körperlicher Hinsicht habe er Probleme mit dem (...). C. Am 8. November 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Konsultationsbericht B._______ vom 7. November 2022 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 22. November 2022 entsprachen die italienischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers. E. Am 30. November 2022 reichte der Beschwerdeführer ein medizinisches Datenblatt der C._______ von D._______ vom 24. November 2022 ins Recht. Ergänzungen datieren vom 1. und 7. Dezember 2022. Demnach werde der Beschwerdeführer zur Gastroskopie und psychiatrischen Anbindung bei den PD(...) angemeldet. Gemäss Mitteilung der C._______ an das SEM vom 8. Dezember 2022 seien die ausstehenden Termine für den 9. Januar 2023 (Gastroskopie) und 10. Februar 2023 (PD[...]) anberaumt. F. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 (eröffnet am 14. Dezember 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sie anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen, subeventualiter sei sie anzuweisen, individuelle Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, unverzüglich die Vollzugsbehörden anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift beigelegt war insbesondere eine Mitteilung der italienischen Behörden vom 5. Dezember 2022, wonach aus plötzlichen technischen Gründen im Zusammenhang mit der fehlenden Verfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen die Mitgliedstaaten ersucht würden, von Überstellungen vorübergehend abzusehen, ausgenommen bei Fällen von Familienzusammenführungen und unbegleiteten Minderjährigen. H. Am 22. Dezember 2022 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2022 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2023 hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. K. Am 20. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Ihr beigelegt wurde eine E-Mail des SEM vom 13. Januar 2023 sowie eine Ergänzung des medizinischen Datenblattes der C._______ vom 5. Januar 2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 i.V.m. mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht Zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass durch den Eurodac-Abgleich der Nachweis erbracht sei, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Da die italienischen Behörden seiner Übernahme zugestimmt hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung seines Asylverfahrens bei Italien. Dort habe er die Möglichkeit, nach seiner Rückführung ein Asylgesuch einzureichen und gelte während des Verfahrens nicht als illegal Anwesender. Italien habe die Verfahrens-, die Qualifikations- und die Aufnahmerichtlinien umgesetzt und halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers betreffend eine fehlende Aufnahme seien unbegründet, insbesondere, da er bis anhin kein Asylgesuch eingereicht habe. Bei allfälligen Übergriffen Dritter könne er sich an die zuständigen italienischen Polizeibehörden wenden. Weiter lägen auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 173/2020 vom 20. Dezember 2020 sei davon auszugehen, dass das Aufnahmesystem in Italien angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und Asylsuchende auch Zugang hätten. Der Beschwerdeführer könne diese nach Einreichen eines Asylgesuchs beanspruchen. Seine medizinischen Probleme seien sodann nicht von einer derartigen Schwere und mit Blick auf die benötigte Behandlung nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen bedeuten würde. Es sei auch nicht zu erwarten, dass anlässlich der ausstehenden Arztvisiten Krankheiten diagnostiziert würden, die so schwerwiegend seien, dass sie geeignet wären, die Einschätzung des SEM hinsichtlich Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und Anwendung der Souveränitätsklausel zu ändern. Aufgrund des erst zwei Monate später angesetzten psychiatrischen Termins sei davon auszugehen, dass kein Notfall vorliege. Selbst eine Bestätigung der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) würde daran nichts ändern. Schliesslich werde das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen, indem es die italienischen Behörden darüber sowie über die notwendige Behandlung informieren werde. Gleichzeitig führt es aus, es liege am Beschwerdeführer, die italienischen Behörden über seine medizinischen Probleme zu informieren, die dann garantieren könnten, dass er in einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Aufnahmestruktur aufgenommen werde. 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, das italienische Aufnahmesystem stosse an seine Grenzen, was sich aus der Mitteilung der italienischen Behörden vom 5. Dezember 2022 ergebe. Trotz der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (m.H.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 [als Referenzurteil publiziert]), wonach auch die Wegweisung von besonders verletzlichen Personen nach Italien wieder ohne spezielle Garantien möglich sei, wiesen verschiedene italienische Berichte darauf hin, dass das am 20. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetzesdekret bisher keine praktischen Auswirkungen gezeitigt habe. Die Anzahl Plätze im Zweitaufnahmesystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) reichten nicht aus, und während der Wartezeit stehe der betroffenen Person entweder keine Unterkunft zur Verfügung oder sie müsse in einem Erstaufnahmezentrum leben, wo die medizinische Versorgung stark reduziert sei. Asylsuchende, die nach dem neuen "Capitolato" untergebracht seien, hätten nur bis zu 15 Minuten pro Monat Zugang zu einem Arzt. Angesichts der steigenden Asylgesuchszahlen hätten sich die Mängel verstärkt und sei der Zugang zu adäquater Unterbringung und Gesundheitsversorgung nicht sichergestellt. Beim Beschwerdeführer würde dies eine rasche, unwiderrufliche und wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach sich ziehen. Das SEM, so der Beschwerdeführer weiter, habe das Schreiben der italienischen Behörden vom 5. Dezember 2022 nicht gewürdigt, womit die Begründungspflicht verletzt sei. Es liege nicht nur eine vorübergehende Einschränkung des Vollzugs vor, sondern damit sei auch die Überlastung des italienischen Systems aufgezeigt. Weil die Vorinstanz die dringend benötigten Termine nicht abgewartet habe, sei zudem der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend erstellt. Weil es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handle und nicht davon ausgegangen werden könne, er werde in Italien die notwendige medizinische Behandlung erhalten, sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen, entsprechend der vor Ergehen des Urteils D-4235/2021 (a.a.O.) geltenden Rechtsprechung. 3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM ergänzend fest, die behandelnden Ärzte seien zu einer klaren Diagnose gelangt, weshalb der Sachverhalt ausreichend erstellt sei. Es lägen keine derart schwerwiegenden Erkrankungen vor, die eine besondere Pflege erforderten oder zur Transportunfähigkeit führten. Dass die spezialärztlichen Untersuchungen erst mehrere Monate nach Diagnosestellung stattfänden, lasse darauf schliessen, dass kein medizinischer Notfall vorgelegen habe. Die für die Behandlung der diagnostizierten Krankheiten erforderliche Infrastruktur sei in Italien vorhanden, weshalb es keiner zusätzlichen Garantien der italienischen Behörden bedürfe. In Bezug auf das Schreiben der italienischen Behörden vom 5. Dezember 2022 führte es aus, Überstellungen seien lediglich aus technischen Gründen und nur vorübergehend ausgesetzt. Dieser Vollzugseinschränkung werde bei der Organisation der Ausreise Rechnung getragen. 3.4 Der Beschwerdeführer repliziert, im Schreiben vom 5. Dezember 2022 werde explizit auch auf die Nichtverfügbarkeit von Unterbringungsstrukturen hingewiesen. Auch habe die Vorinstanz mit E-Mail vom 13. Januar 2023 darüber informiert, dass kein weiteres Schreiben von Italien zum Thema Wiederaufnahme eingegangen sei. Angesichts der hohen Zahl von Anlandungen und Hinweisen, dass die Kapazitäten der Aufnahmestrukturen in Italien deshalb sehr belastet seien, würden im Januar 2023 keine Dublin-Überstellungen vorgenommen. Da der Überstellungsstopp seit nun bald zwei Monaten bestehe, sei er nicht mehr ohne weiteres als vorübergehend zu bezeichnen. und es lägen systemische Mängel vor, die angesichts der hohen Anzahl Anlandungen längerfristig bestehen dürften. Auch deswegen sei eine individuelle Zusicherung einzuholen. Die Vorinstanz begründe im Übrigen unzureichend, wie sie zum Schluss gelange, aufgrund der Arztberichte lägen beim Beschwerdeführer keine schweren Erkrankungen vor, zumal aus dem medizinischen Datenblatt hervorgehe, dass eine psychiatrische Anbindung nötig und er offensichtlich auf engmaschige medizinische Unterstützung angewiesen sei. Nach wie vor ausstehend sei die Abklärung bei den PD(...). Die lange Dauer bis zur spezialärztlichen Untersuchung sei einzig den Kapazitätsengpässen in der psychiatrischen Versorgung geschuldet.
4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, welche er damit begründet, dass das SEM im Wissen um die Mitteilung der italienischen Behörden vom 5. Dezember 2022 sich hierzu in der angefochtenen Verfügung nicht ausgesprochen habe. Zwar trifft es zu, dass das SEM den Übernahmestopp der italienischen Behörden in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt hat. Darin kann allerdings noch kein formeller Mangel der nur kurz darauf ergangenen Verfügung gesehen werden, zumal die italienischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers kurz zuvor ausdrücklich zugestimmt hatten. Sodann ging es im Rahmen seiner Vernehmlassung auf das Schreiben ein und der Beschwerdeführer konnte dazu Stellung nehmen. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde hat das SEM in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet, weshalb es den Beschwerdeführer einerseits nicht als im Sinne von Art. 3 EMRK schwerkranke Person qualifiziere und andererseits das Rückschiebungsverbot nicht beeinträchtigt sei, da er im Zielstaat Italien Zugang zur notwendigen Behandlung habe. In der Vernehmlassung äusserte es sich nochmals dazu. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer aufgrund der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ausstehenden Arzttermine eine unvollständige Feststellung des medizinischen Sachverhalts. Vorab ist festzustellen, dass das SEM in seiner Verfügung die im Zeitpunkt von deren Erlass aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen detailliert erfasst hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5, zweitletzter und letzter Abschnitt). Hinsichtlich der ausstehenden Termine vom 9. Januar und 10. Februar 2023 hielt es in antizipierender Beweiswürdigung fest, es seien keine schwerwiegenden Diagnosen, die zu einer anderweitigen Einschätzung führen könnten, zu erwarten. Aus der jüngsten Ergänzung des medizinischen Datenblattes der C._______ vom 5. Januar 2023 ergibt sich, dass der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung, PTBS und Verdacht auf C-Gastritis attestiert (Beschwerdebeilage 3). Dass er an einer PTBS sowie Gastritis leide beziehungsweise leiden könnte, wurde vom SEM bereits berücksichtigt. Ebenso, dass er depressiv wirke. Ein Bericht zur Gastroskopie am 9. Januar 2023 wurde bisher nicht zu den Akten gereicht und es ist nicht davon auszugehen, diesbezüglich hätten sich erhebliche Neuigkeiten ergeben. Würde dem Beschwerdeführer anlässlich der bevorstehenden Visite bei der PD(...) zusätzlich eine Anpassungsstörung diagnostiziert, führte dies zu keiner anderen Einschätzung, zumal es sich dabei um ein mit einer PTBS verwandtes Störungsbild handelt. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor, womit eine Kassation aus formellen Gründen nicht angezeigt ist. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer gab an, aus der Türkei kommend nach Italien gereist zu sein, wo ihm aktenkundig am 12. September 2022 seine Fingerabdrücke abgenommen worden sind. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 30. September 2022 gestützt darauf um Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 22. November 2022 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu, womit die Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben ist. 5.2.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung über das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Referenzurteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-4235/2021 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Das Schreiben der italienischen Behörden vom 5. Dezember 2022 und allfällige Hinweise auf eine Kapazitätsüberlastung der italienischen Aufnahmestrukturen führen aktuell noch zu keiner anderen Einschätzung (vgl. Urteil des BVGer D-5898/2022 vom 12. Januar 2023). Auch die zusammen mit der Replik eingereichte Mail vom 13. Januar 2023 ändert nichts daran, dass aktuell nicht von einem dauerhaften Überstellungshindernis auszugehen ist. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 6.2.1 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann - insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK - im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. 6.2.2 Zwar gab der Beschwerdeführer an, weder nach seiner Ankunft in Italien noch während seines dreitägigen Aufenthalts im Camp versorgt worden zu sein. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass er sowohl das Camp als auch Italien bereits nach kurzer Zeit verlassen hat. Auch gab er anlässlich des Dublingesprächs zu Protokoll, seine Beschwerden erstmals zu schildern und diese bisher immer für sich behalten zu haben, womit er nicht hinreichend dartun kann, trotz der nachgefragten Hilfe, habe er keine solche erhalten. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, der Arzt im Camp sei vergesslich gewesen und er habe keine Medikamente erhalten. Bei einer Rückkehr nach Italien steht es dem Beschwerdeführer offen, ein Asylgesuch einzureichen, wodurch er in die italienischen Asyl- und Aufnahmestrukturen aufgenommen würde. Sollten allfällige Probleme mit den Aufnahmebedingungen bestehen, hat er die Möglichkeit, sich an die italienischen Behörden zu wenden und seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Italien unsicher gefühlt habe, weil er viel Negatives - etwa über die Mafia und Drogenhändler - gehört habe, ist zwar nachvollziehbar, zumal unbestritten ist, dass es ihm sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht nicht gut ging. Er ändert aber nichts daran, dass er sich bei allfälligen diesbezüglichen Bedrohungen an die italienischen Behörden zu wenden hätte. 6.2.3 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann - gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO - der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). In den Referenzurteilen D-4235/2021 und F-6330/2020 [a.a.O.] analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 [a.a.O.] habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2 [a.a.O.]; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hätten, die also im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens ("take charge"; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) nach Italien zurückkehren würden, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall sei es daher auch bei der Überstellung von Asylsuchenden mit schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen nicht mehr nötig, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4 [a.a.O.]; Urteile des BVGer F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4; E-5807/2022 vom 21. Dezember 2022 E.8.3; E-5915/2022 vom 28. Dezember E. 8.3ff. m.w.H.). Den Akten zufolge stellt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt dar: Dem Konsultationsbericht der B._______ vom 7. November 2022 sowie dem medizinischen Datenblatt der C._______ (jüngste Aktualisierung vom 5. Januar 2023, eingereicht mit der Replik) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS leide, die aktuell mit pflanzlichen Mitteln behandelt wird (Relaxane). Ein Termin bei den PD(...) am 10. Februar 2023 sei ausstehend. Weiter wird ihm eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung attestiert. Hinzu kommt der Verdacht auf eine somatoforme Störung (körperliche Beschwerden, die sich nicht hinreichend auf organische Erkrankung zurückführen lassen). Der Beschwerdeführer beklagt rezidivierendes Muskelzittern und Krämpfe, die mit Magnesium behandelt werden. Hinsichtlich seines Bauchleidens, dessen Symptome Schmerzen im Oberbauch und Foetor ex ore (Mundgeruch) sind, wird festgehalten, dass es sich um eine Chronische Gastritis, mit Verdacht auf C-Gastritis handle. Obwohl keine Verbesserung zu verzeichnen sei, werde der Beschwerdeführer nach wie vor mit Pantoprazol (40mg; Protonenpumpenhemmer) und einer Mundspülung behandelt. Für den 9. Januar 2023 sei sodann eine Gastroskopie vorgesehen gewesen (A17; Beilage zur Replik). Die Erkrankungen des Beschwerdeführers werden weder vom SEM bestritten noch sollen sie vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt werden. Die Diagnosen wurden bisher nicht von den entsprechenden Fachärzten gestellt, es besteht allerdings kein Anlass die entsprechenden Überweisungen in Frage zu stellen. Auch gilt es nicht, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu verharmlosen. Selbst wenn die Dauer bis zur fachärztlichen Konsultation bei den PD(...) auf Kapazitätsgründe zurückzuführen wäre - was tatsächlich nicht auszuschliessen ist - sind aber die Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz darstellen würde. Eine Diagnose, die eine schwere Erkrankung im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung bedeuten würde, ist auch nicht anlässlich der künftigen Visite bei den PD(...) zu erwarten. Auch liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, zumal das Land grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, sodass die diagnostizierten physischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in Italien behandelt werden können (Urteile des BVGer E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 6.4.3 m.w.H.; E-5293/2022 vom 24. November 2022 E. 6.3.2). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus gilt grundsätzlich nach wie vor als gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Hinweise darauf, dass gerade dem Beschwerdeführer in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Behandlung dauerhaft verweigert würde, liegen nicht vor. Angesichts der umschriebenen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens selbst bei schwereren Erkrankungen keine Zusicherung einzuholen ist, ist der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden kann, indem er seine Zustimmung zum Austausch seiner Gesundheitsdaten erteilt, sodass die italienischen Behörden gestützt auf Art. 32 Dublin-III-VO darüber informiert werden können. 6.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es ist auch kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich, zumal das SEM alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles hinreichend berücksichtigt hat. 6.4 Was den Umstand, dass die italienischen Behörden aktuell keine Dublin-In-Transfers durchführen würden im Speziellen betrifft, ist festzuhalten, dass es sich gemäss aktueller Rechtsprechung um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird (vgl. auch Urteile des BVGer D-5898/2022 E. 5.4.2 [a.a.O.], D-5944/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7 und F-25/2023 vom 9. Januar 2023 E. 8.2).
7. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: