Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Besitzt der Antragsteller oder die Antragstellerin ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ist das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen, aufgrund dessen der Antragsteller oder die Antragstellerin in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist Art. 12 Abs. 2 anwendbar, solange er oder sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Nachdem die italienischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen nahmen, anerkannten sie ihre Zuständigkeit implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
E. 6 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe wegen ihrer psychischen Probleme trotz ihrer Bemühungen erst am 19. Dezember 2022 einen Arzttermin erhalten. Sie habe Angst davor, nach Italien gehen zu müssen. Italien habe kürzlich erklärt, keine Dublin-Fälle mehr zurückzunehmen, da es an Unterbringungsmöglichkeiten fehle. Das italienische Asylsystem sei überlastet. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei stark eingeschränkt. Zudem sei nicht garantiert, dass die italienischen Behörden am Flughafen über ihre psychischen Belastungen Bescheid wüssten. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) rate in ihrem Bericht vom Februar 2022 von einer Überstellung von Personen mit psychischen Problemen nach Italien ab. Ferner sei das Stellen eines Asylgesuchs hürdenreich. Sie laufe Gefahr, als alleinstehende, psychisch kranke Frau ohne Unterkunft und Essen auf der Strasse zu landen und dort weiterer Gewalt ausgesetzt zu sein.
E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen kommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten - entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. die mit der Beschwerde eingereichten Berichte vom 10. Juni 2021 und vom Februar 2022 und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen). Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.2 Soweit die Beschwerdeführerin den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt der Beschwerdeführerin indes nicht, zumal sie in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, sondern nach ihrer Ankunft sogleich in die Schweiz weitergereist ist. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Italien (selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum) eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist sie im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die dortigen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sie den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde. Italien verfügt über einen funktionierenden Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.
E. 8.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 festgehalten, dass Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. take charge-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen hätten. In einem solchen Fall (d.h. take charge) sei es nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die an schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin psychisch belastet ist und gewisse physische Leiden aufweist. Weiter machte die Beschwerdeführer geltend, sie habe wegen ihres psychischen Zustandes am 19. Dezember 2022 einen Arzttermin.
E. 8.3.2 Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5), weshalb die diagnostizierten Beschwerden der Beschwerdeführerin, sollten diese weiterhin bestehen, einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Auch eine adäquate Behandlung psychischer Leiden ist in Italien möglich (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 sowie BVGer-Urteile F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, E-730/2022 vom 23. Februar 2022 E. 6.3.2). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor.
E. 8.3.3 Da es sich - wie erwähnt - vorliegend nicht um gravierende gesundheitliche Probleme im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3) handelt, ist der Subeventualantrag abzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den italienischen Behörden bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführerin zu medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen.
E. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, insbesondere hatte sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auch nicht über allfällige weitere Hinweise für humanitäre Gründe eines Selbsteintritts zu äussern. Es sind den Akten insgesamt keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat deren Überstellung nach Italien angeordnet.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 11.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5807/2022 Urteil vom 21. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit dem europäischen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr am 22. Juni 2022 von der italienischen Vertretung in Äthiopien ein vom (...) Juli 2022 bis am (...) Juli 2022 gültiges Visum ausgestellt worden war. C. Am 26. Juli 2022 mandatierte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 27. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Die Beschwerdeführerin reichte einen gültigen Reisepass sowie einen abgelaufenen Reisepass im Original zu den Akten. E. In einem medizinischen Datenblatt vom 28. Juli 2022 und einem medizinischen Gutachten vom 29. Juli 2022 wurden bei der Beschwerdeführerin diverse physischen und psychische Leiden diagnostiziert und entsprechende Therapien vorgeschlagen. F. Am 3. August 2022 erfolgte das persönliche Gespräch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe Äthiopien am (...) Juli 2022 verlassen und sei mit ihrem Pass und dem italienischen Visum am gleichen Tag in Italien angekommen. Sie sei sofort in die Schweiz weitergereist, da sie hier Bekannte habe. Hier habe sie von ihrer Tochter erfahren, dass sie in ihrer Heimat gesucht werde. Deshalb habe sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie zur Möglichkeit der Rückführung nach Italien erklärte sie, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da dort viel Gewalt herrsche. Sie möchte das in der Heimat Erlebte nicht nochmals erleiden. Es gehe ihr aufgrund der Erlebnisse in der Heimat psychisch nicht gut. Sie sei im Gefängnis gewesen und mehrmals vergewaltigt worden. Sie leide als Folge davon an Angstzuständen und Abträumen und sei vergesslich. Aufgrund der im Gefängnis erlittenen Schläge habe sie Brust- und Rückenschmerzen, Armbeeinträchtigungen und Schmerzen im Intimbereich. Sie wünsche sich eine psychologische Behandlung und einen Termin beim Frauenarzt. G. Am 3. August 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. H. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. I. Mit Schreiben vom 15. August 2022 wurden von der damaligen Rechtsvertreterin der Selbsteintritt und eine psychologische Abklärung beantragt. Die Beschwerdeführerin sei in Äthiopien von mehreren Soldaten vergewaltigt worden. Eine Wegweisung nach Italien sei aufgrund der dortigen prekären Zustände sowie der fehlenden medizinischen Unterstützung nicht zumutbar. Es handle sich bei ihr um eine vulnerable Person. J. Gemäss einem medizinischen Datenblatt habe die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2022 den Wunsch geäussert, ihre Gewalterfahrungen mit einem Psychiater anzugehen. K. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. Dezember 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. L. Am 12. Dezember 2022 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. M. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Sachverhaltsabklärungen, insbesondere für eine psychiatrische Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien vor einer Überstellung nach Italien von den italienischen Behörden Garantien für eine angemessene Unterkunft und Zugang zu psychiatrischer Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde im Sinne von vorsorglichen Massnahmen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Besitzt der Antragsteller oder die Antragstellerin ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ist das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen, aufgrund dessen der Antragsteller oder die Antragstellerin in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist Art. 12 Abs. 2 anwendbar, solange er oder sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 5.4 Nachdem die italienischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen nahmen, anerkannten sie ihre Zuständigkeit implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
6. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe wegen ihrer psychischen Probleme trotz ihrer Bemühungen erst am 19. Dezember 2022 einen Arzttermin erhalten. Sie habe Angst davor, nach Italien gehen zu müssen. Italien habe kürzlich erklärt, keine Dublin-Fälle mehr zurückzunehmen, da es an Unterbringungsmöglichkeiten fehle. Das italienische Asylsystem sei überlastet. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei stark eingeschränkt. Zudem sei nicht garantiert, dass die italienischen Behörden am Flughafen über ihre psychischen Belastungen Bescheid wüssten. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) rate in ihrem Bericht vom Februar 2022 von einer Überstellung von Personen mit psychischen Problemen nach Italien ab. Ferner sei das Stellen eines Asylgesuchs hürdenreich. Sie laufe Gefahr, als alleinstehende, psychisch kranke Frau ohne Unterkunft und Essen auf der Strasse zu landen und dort weiterer Gewalt ausgesetzt zu sein. 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen kommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten - entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. die mit der Beschwerde eingereichten Berichte vom 10. Juni 2021 und vom Februar 2022 und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen). Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Soweit die Beschwerdeführerin den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellt, vermag sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt der Beschwerdeführerin indes nicht, zumal sie in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, sondern nach ihrer Ankunft sogleich in die Schweiz weitergereist ist. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Italien (selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum) eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist sie im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die dortigen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sie den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde. Italien verfügt über einen funktionierenden Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 8.3 8.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 festgehalten, dass Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. take charge-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen hätten. In einem solchen Fall (d.h. take charge) sei es nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die an schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin psychisch belastet ist und gewisse physische Leiden aufweist. Weiter machte die Beschwerdeführer geltend, sie habe wegen ihres psychischen Zustandes am 19. Dezember 2022 einen Arzttermin. 8.3.2 Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5), weshalb die diagnostizierten Beschwerden der Beschwerdeführerin, sollten diese weiterhin bestehen, einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Auch eine adäquate Behandlung psychischer Leiden ist in Italien möglich (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 sowie BVGer-Urteile F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, E-730/2022 vom 23. Februar 2022 E. 6.3.2). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. 8.3.3 Da es sich - wie erwähnt - vorliegend nicht um gravierende gesundheitliche Probleme im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3) handelt, ist der Subeventualantrag abzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den italienischen Behörden bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführerin zu medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.5 8.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, insbesondere hatte sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auch nicht über allfällige weitere Hinweise für humanitäre Gründe eines Selbsteintritts zu äussern. Es sind den Akten insgesamt keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat deren Überstellung nach Italien angeordnet. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 11. 11.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener