Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 Oktober 2022 ausführten, sie seien auf dem Meeresweg nach Italien gelangt, hätten dort aber nicht um Asyl ersucht, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und auch nicht bestritten wird, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf- weisen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2),
D-6070/2022 Seite 5 dass dieses Referenzurteil auch unter Berücksichtigung der neusten Ent- wicklungen in Italien, namentlich des kürzlich ergangenen Regierungs- wechsels und des vorübergehenden Rücknahmestopps im Rahmen der Dublin-Verordnung, nach wie vor Gültigkeit beansprucht, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die italienischen Behör- den hätten sie schlecht behandelt und würden ihnen dauerhaft die ihnen zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass eine Überstellung nach Italien (selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahme- zentrum) eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde, dass bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung die Beschwer- deführenden gehalten wären, sich nötigenfalls an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Par- laments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean- tragen), dass keine hinreichenden Hinweise dafür bestehen, dass sie den benötig- ten Schutz dort nicht erhalten würden, dass Italien über einen funktionierenden Rechtsstaat verfügt und die Be- hörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewäh- ren (vgl. Urteil des BVGer E-5807/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 8.2), dass die Beschwerdeführenden weiter geltend machen, die Beschwerde- führerin leide regelmässig an gastroenterologischen Problemen,
D-6070/2022 Seite 6 dass das SEM in diesem Punkt zutreffend ausführt, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, die eine adäquate Behand- lung gewährleisten könne, dass sodann auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 zu verweisen ist, wonach angesichts einer verbesserten Rechtslage und Aufnahmesituation in Italien in Änderung der bisherigen Rechtsprechung (E-962/2019 vom 17. Dezember 2019) bei «take charge»-Fällen (d.h. bei Personen, die noch kein Asylgesuch in Ita- lien gestellt haben) – wie vorliegend – auch bei Personen mit gravierenden Gesundheitsproblemen keine vorgängigen individuellen Garantien mehr einzuholen sind (vgl. Urteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3, 10.4.4 und 10.5.2), dass somit kein Grund für weitere Sachverhaltsabklärungen oder eine An- wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht und das SEM sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid der am 30. Dezember 2022 ange- ordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-6070/2022 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der am 30. Dezember 2022 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp fällt dahin.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
" Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6070/2022 Urteil vom 4. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Anne Mazzoni (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 27. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 30. September 2022 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Tessin und Zentralschweiz mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragten, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 - eröffnet am 21. Dezember 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 21. Dezember 2022 ihr Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit elektronischer Eingabe vom 29. Dezember 2022 ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, bei den italienischen Behörden Zusicherungen betreffend Unterkunft, Nahrung und medizinische Behandlung einzuholen, dass ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Edition der vorinstanzlichen Akten ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Dezember 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2022 den Vollzug einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass hinsichtlich des Antrags auf Edition der vorinstanzlichen Akten zu bemerken ist, dass den Beschwerdeführenden die Verfahrensakten bereits mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt worden sind und diese - soweit ersichtlich - auch der Rechtsvertretung vorliegen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank vom 28. September 2022 ergab, dass sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatten, dass das SEM die italienischen Behörden am 12. Oktober 2022 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche vom 12. Oktober 2022 ausführten, sie seien auf dem Meeresweg nach Italien gelangt, hätten dort aber nicht um Asyl ersucht, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und auch nicht bestritten wird, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2), dass dieses Referenzurteil auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Italien, namentlich des kürzlich ergangenen Regierungswechsels und des vorübergehenden Rücknahmestopps im Rahmen der Dublin-Verordnung, nach wie vor Gültigkeit beansprucht, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die italienischen Behörden hätten sie schlecht behandelt und würden ihnen dauerhaft die ihnen zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass eine Überstellung nach Italien (selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum) eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde, dass bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung die Beschwerdeführenden gehalten wären, sich nötigenfalls an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen), dass keine hinreichenden Hinweise dafür bestehen, dass sie den benötigten Schutz dort nicht erhalten würden, dass Italien über einen funktionierenden Rechtsstaat verfügt und die Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer E-5807/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 8.2), dass die Beschwerdeführenden weiter geltend machen, die Beschwerdeführerin leide regelmässig an gastroenterologischen Problemen, dass das SEM in diesem Punkt zutreffend ausführt, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, die eine adäquate Behandlung gewährleisten könne, dass sodann auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 zu verweisen ist, wonach angesichts einer verbesserten Rechtslage und Aufnahmesituation in Italien in Änderung der bisherigen Rechtsprechung (E-962/2019 vom 17. Dezember 2019) bei «take charge»-Fällen (d.h. bei Personen, die noch kein Asylgesuch in Italien gestellt haben) - wie vorliegend - auch bei Personen mit gravierenden Gesundheitsproblemen keine vorgängigen individuellen Garantien mehr einzuholen sind (vgl. Urteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3, 10.4.4 und 10.5.2), dass somit kein Grund für weitere Sachverhaltsabklärungen oder eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht und das SEM sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid der am 30. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der am 30. Dezember 2022 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp fällt dahin. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: