Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juli 2020 und suchte am 25. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am 17. August 2020 bereits in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich der Befragung vom 6. Oktober 2021, welche im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung stattfand, wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da Landsleute, mit welchen er in Tunesien Probleme gehabt habe, ihn in Italien aufgespürt und ihm heisses Wasser über (...) gegossen hätten. Er habe schwere Verbrennungen erlitten und sei während etwa eines Monates in einem Krankenhaus in Italien behandelt worden. Danach sei er entlassen worden und habe auf der Strasse gelebt. Er fürchte sich bei einer Rückkehr nach Italien vor erneuten Problemen mit diesen Personen. Im Anschluss an das Gespräch reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner geltend gemachten Verbrennungen ein. B. Am 6. Oktober 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Gesuch wurde am 19. Oktober 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-VO entsprochen. C. Gemäss ärztlichen Berichten vom 8. Oktober 2021, 22. Oktober 2021 und 9. November 2021 wurden beim Beschwerdeführer im Wesentlichen Verbrennungen dritten Grades am (...) festgestellt und ihm Salben und Schmerzmittel verabreicht. D. Mit Verfügung vom 26. November 2021 (eröffnet am 30. November 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin zugestellt. E. Am 1. Dezember 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. F. F.a Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter, die Verfügung vom 26. November 2021 sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen und das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich nicht bestritten werde. Das SEM habe jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer in Italien keine hinreichende medizinische Versorgung erhalten habe. Er sei zunächst in einem Krankenhaus aufgrund der Verbrennungen behandelt worden, sei nach der Entlassung aber obdachlos gewesen und habe keine weitere medizinische Versorgung mehr erhalten. Wie aus den bei den vorinstanzlichen Akten liegenden medizinischen Unterlagen hervorgehe, benötige er nach wie vor diverse Behandlungen. Auch habe das SEM die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. In Italien sei es ihm nicht möglich gewesen, psychologische Hilfe zu erhalten. Auch in der Schweiz sei es ihm bis anhin nicht gelungen, weshalb er seine psychische Belastung nicht belegen könne. Bei Personen, welche bei einer Rücküberstellung nach Italien einer Situation extremer Not ausgesetzt wären, sei das SEM gehalten, die Souveränitätsklausel anzuwenden und das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Es sei bei einer Rückkehr nach Italien von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszugehen, weshalb das SEM aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anzuwenden habe. Bei einer Rückkehr nach Italien wäre er einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt, was einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkomme. F.b Mit einer weiteren Eingabe, ebenfalls datierend vom 7. Dezember 2021, reichte der Beschwerdeführer in eigenem Namen eine Formularbeschwerde ein. Gemäss vorformulierten Begehren beantragt er damit, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer führt in dieser Eingabe im Wesentlichen aus, dass er in Italien im Gefängnis beziehungsweise in einem Asylcamp von Landsleuten mit heissem Wasser übergossen worden sei. Die italienischen Behörden seien nicht eingeschritten und hätten ihn offensichtlich nicht schützen wollen. Er sei in der Folge zwar in einem Krankenhaus behandelt worden, es sei aber kein Strafverfahren gegen die Täter eröffnet worden, obwohl dies aufgrund der Schwere der Tat von Amtes wegen hätte erfolgen müssen. Er leide noch immer stark unter den Verbrennungen. Seine Verfolger aus Tunesien seien ihm bis nach Italien gefolgt, weshalb er nicht nach Italien zurückkehren wolle. Der Eingabe lagen zwei Arztberichte vom 8. und vom 22. Oktober 2021 bei, welche sich bereits in den vorinstanzlichen Akten befinden, sowie das Verzeichnis der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die eingereichten Rechtsmittelschriften - ist unter Vorbehalt (vgl. E. 3.2) - einzutreten
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche.
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, wie der Beschwerdeführer in seiner Formularbeschwerde begehrt, bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.4 Die italienischen Behörden haben dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2021 (SEM Akte [...]-22/1) zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuches wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht bestritten. Der Vollständigkeit halber kann angemerkt werden, dass die italienischen Behörden - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - dem Beschwerdeführer keinen subsidiären Schutz erteilt haben, sondern das Asylverfahren in Italien bei seiner Ausreise noch anhängig war.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Aus humanitären Gründen kann das SEM das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Staat demgegenüber als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bindenden völkerrechtlichen Bestimmung, ist es verpflichtet, die Souveränitätsklausel anzuwenden und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln (BVGE 2015/9 E. 8).
E. 6.1 In der Beschwerde werden unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen Mängel im italienischen Asylwesen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe weder genügend medizinische und psychologische Betreuung noch eine Unterkunft erhalten und habe auf der Strasse leben müssen. Eine Überstellung nach Italien stelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK dar.
E. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil BVGer F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers zur Lage in Italien sowie der oberflächlichen Hinweise in der Beschwerde auf ein Urteil aus Deutschland sowie auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) keine Veranlassung.
E. 6.4 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach nicht in Betracht.
E. 7.1 Zwar kann die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden. Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht.
E. 7.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren in Italien hätte. Sein Einwand anlässlich der Befragung (SEM Akte [...]-12/3), er habe in Italien keinen Asylentscheid erhalten, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal er sich gemäss seinen Angaben nach dem Krankenhausaufenthalt nicht mehr bei den Behörden gemeldet und sich offenbar in keiner Asylunterkunft aufgehalten habe und somit auch den Ausgang seines Asylverfahrens in Italien nicht abwartete. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien, führen praxisgemäss nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. Urteil BVGer E-4086/2021 vom 20. September 2021 E. 6.2). Der Beschwerdeführer könnte sich zudem nötigenfalls - allenfalls mit Unterstützung einer der in Italien zahlreichen tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen - an die italienischen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Sodann kann er die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, er könne in Italien erneut Problemen mit seinen Landsleuten ausgesetzt sein, ist anzumerken, dass das SEM hierzu korrekt festgestellt hat, dass die italienischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und -fähig sind. Es steht dem Beschwerdeführer offen, sich bei Problemen mit Drittpersonen an die italienischen Behörden zu wenden, zumal es sich bei Italien um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Erstmals auf Beschwerdestufe bringt der Beschwerdeführer zwar vor, die italienischen Behörden hätten ihn vor dem Angriff nicht geschützt und es fehle ihnen auch am Willen dazu. Dabei handelt es sich zunächst nur um eine späte Behauptung, wobei anzumerken ist, dass es auch staatlichen Behörden, deren Schutzwilligkeit unbestritten ist, nicht gelingt, Betroffene präventiv vor jedem Angriff zu schützen. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen - und ist es ihm auch nach der Rückkehr - eine Strafanzeige einzureichen.
E. 7.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist Folgendes festzuhalten:
E. 7.3.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.3.2 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung (SEM Akte [...]-12/3) angab, seine Verbrennungen, welche er sich in Italien zugezogen habe, seien immer noch sehr schmerzhaft und er sei psychisch bedrückt. Im Anschluss an das Gespräch reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Fotos des (...) des Beschwerdeführers ein, auf welchen die Verbrennungen zu sehen sind. Gemäss einem Arztbericht vom 8. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer Schmerzmittel verschrieben und eine Überweisung an eine Dermatologie vorgenommen (SEM Akte [...]-19/1). In einem weiteren Arztbericht vom 22. Oktober 2021 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer starke Schmerzen und Juckreiz nach einer grossflächigen Verbrennung dritten Grades am (...) habe, weshalb er an eine Dermatologie überwiesen werde (SEM Akte [...]-23/1). Am 9. November 2021 fand eine Konsultation in der Dermatologie des Kantonsspitals B._______ statt. Im ärztlichen Bericht wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich vor etwa einem Jahr Verbrennungen mit heissem Wasser zugezogen habe. Die Verbrennungsnarben seien bisher mit diversen Cremes und Physiotherapie behandelt worden. Als weitere Behandlung wurde eine Lokaltherapie mit Salben aufgeführt und es werde abgeklärt, ob man ihm eine weitere geeignete Behandlung (Dermojet, CO2 Laser, plastische Chirugie) anbieten könne (SEM Akte [...]-32/2). Am 15. November 2021 erkundigte sich das SEM, ob weitere Arzttermine geplant seien. Gleichentags informierte die zuständige Betreuung der Asylunterkunft, dass dies nicht der Fall sei (SEM Akte [...]-33/2). Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihm offensichtlich nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 7.3.1). Den Akten sind nach dem soeben Gesagten keine Anhaltspunkte für gravierende Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Beschwerden sind offensichtlich ebenfalls nicht derart gravierend, dass sie im Rahmen von Art. 3 EMRK zu beachten wären, zumal sich in den Akten kein Nachweis der Beschwerden befindet und er sich diesbezüglich gemäss seinen Angaben auch nicht in einer Behandlung befindet. Allfällige weitere notwendige medizinische Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers können in Italien erfolgen, wo er bereits in der Vergangenheit bezüglich seiner Verbrennungen behandelt wurde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil E-962/2019 a.a.O. E. 6.2.7). Strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen nach Italien gelten nur für schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Eine solche Konstellation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, womit es keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung bedarf. In der angefochtenen Verfügung wurde zudem bereits darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen würden. Die Vorinstanz hat damit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - ausreichend Rechnung getragen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern es den Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustands nicht genügend abgeklärt beziehungsweise berücksichtigt hätte. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 7.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 8.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Souveränitätsklausel.
E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre.
E. 9 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet, zumal auch kein Tatbestand gemäss Art. 32 Bst. a AsylV 1(SR 142.311) vorliegt.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 8. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 12 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 12.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5319/2021 Urteil vom 13. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juli 2020 und suchte am 25. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am 17. August 2020 bereits in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich der Befragung vom 6. Oktober 2021, welche im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung stattfand, wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da Landsleute, mit welchen er in Tunesien Probleme gehabt habe, ihn in Italien aufgespürt und ihm heisses Wasser über (...) gegossen hätten. Er habe schwere Verbrennungen erlitten und sei während etwa eines Monates in einem Krankenhaus in Italien behandelt worden. Danach sei er entlassen worden und habe auf der Strasse gelebt. Er fürchte sich bei einer Rückkehr nach Italien vor erneuten Problemen mit diesen Personen. Im Anschluss an das Gespräch reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner geltend gemachten Verbrennungen ein. B. Am 6. Oktober 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Gesuch wurde am 19. Oktober 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-VO entsprochen. C. Gemäss ärztlichen Berichten vom 8. Oktober 2021, 22. Oktober 2021 und 9. November 2021 wurden beim Beschwerdeführer im Wesentlichen Verbrennungen dritten Grades am (...) festgestellt und ihm Salben und Schmerzmittel verabreicht. D. Mit Verfügung vom 26. November 2021 (eröffnet am 30. November 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin zugestellt. E. Am 1. Dezember 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. F. F.a Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter, die Verfügung vom 26. November 2021 sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen und das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich nicht bestritten werde. Das SEM habe jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer in Italien keine hinreichende medizinische Versorgung erhalten habe. Er sei zunächst in einem Krankenhaus aufgrund der Verbrennungen behandelt worden, sei nach der Entlassung aber obdachlos gewesen und habe keine weitere medizinische Versorgung mehr erhalten. Wie aus den bei den vorinstanzlichen Akten liegenden medizinischen Unterlagen hervorgehe, benötige er nach wie vor diverse Behandlungen. Auch habe das SEM die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. In Italien sei es ihm nicht möglich gewesen, psychologische Hilfe zu erhalten. Auch in der Schweiz sei es ihm bis anhin nicht gelungen, weshalb er seine psychische Belastung nicht belegen könne. Bei Personen, welche bei einer Rücküberstellung nach Italien einer Situation extremer Not ausgesetzt wären, sei das SEM gehalten, die Souveränitätsklausel anzuwenden und das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Es sei bei einer Rückkehr nach Italien von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszugehen, weshalb das SEM aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anzuwenden habe. Bei einer Rückkehr nach Italien wäre er einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt, was einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkomme. F.b Mit einer weiteren Eingabe, ebenfalls datierend vom 7. Dezember 2021, reichte der Beschwerdeführer in eigenem Namen eine Formularbeschwerde ein. Gemäss vorformulierten Begehren beantragt er damit, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer führt in dieser Eingabe im Wesentlichen aus, dass er in Italien im Gefängnis beziehungsweise in einem Asylcamp von Landsleuten mit heissem Wasser übergossen worden sei. Die italienischen Behörden seien nicht eingeschritten und hätten ihn offensichtlich nicht schützen wollen. Er sei in der Folge zwar in einem Krankenhaus behandelt worden, es sei aber kein Strafverfahren gegen die Täter eröffnet worden, obwohl dies aufgrund der Schwere der Tat von Amtes wegen hätte erfolgen müssen. Er leide noch immer stark unter den Verbrennungen. Seine Verfolger aus Tunesien seien ihm bis nach Italien gefolgt, weshalb er nicht nach Italien zurückkehren wolle. Der Eingabe lagen zwei Arztberichte vom 8. und vom 22. Oktober 2021 bei, welche sich bereits in den vorinstanzlichen Akten befinden, sowie das Verzeichnis der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die eingereichten Rechtsmittelschriften - ist unter Vorbehalt (vgl. E. 3.2) - einzutreten 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, wie der Beschwerdeführer in seiner Formularbeschwerde begehrt, bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.4 Die italienischen Behörden haben dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2021 (SEM Akte [...]-22/1) zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuches wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht bestritten. Der Vollständigkeit halber kann angemerkt werden, dass die italienischen Behörden - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - dem Beschwerdeführer keinen subsidiären Schutz erteilt haben, sondern das Asylverfahren in Italien bei seiner Ausreise noch anhängig war. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Aus humanitären Gründen kann das SEM das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Staat demgegenüber als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bindenden völkerrechtlichen Bestimmung, ist es verpflichtet, die Souveränitätsklausel anzuwenden und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln (BVGE 2015/9 E. 8). 6. 6.1 In der Beschwerde werden unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen Mängel im italienischen Asylwesen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe weder genügend medizinische und psychologische Betreuung noch eine Unterkunft erhalten und habe auf der Strasse leben müssen. Eine Überstellung nach Italien stelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK dar. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil BVGer F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers zur Lage in Italien sowie der oberflächlichen Hinweise in der Beschwerde auf ein Urteil aus Deutschland sowie auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) keine Veranlassung. 6.4 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach nicht in Betracht. 7. 7.1 Zwar kann die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden. Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht. 7.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren in Italien hätte. Sein Einwand anlässlich der Befragung (SEM Akte [...]-12/3), er habe in Italien keinen Asylentscheid erhalten, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal er sich gemäss seinen Angaben nach dem Krankenhausaufenthalt nicht mehr bei den Behörden gemeldet und sich offenbar in keiner Asylunterkunft aufgehalten habe und somit auch den Ausgang seines Asylverfahrens in Italien nicht abwartete. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien, führen praxisgemäss nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. Urteil BVGer E-4086/2021 vom 20. September 2021 E. 6.2). Der Beschwerdeführer könnte sich zudem nötigenfalls - allenfalls mit Unterstützung einer der in Italien zahlreichen tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen - an die italienischen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Sodann kann er die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, er könne in Italien erneut Problemen mit seinen Landsleuten ausgesetzt sein, ist anzumerken, dass das SEM hierzu korrekt festgestellt hat, dass die italienischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und -fähig sind. Es steht dem Beschwerdeführer offen, sich bei Problemen mit Drittpersonen an die italienischen Behörden zu wenden, zumal es sich bei Italien um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Erstmals auf Beschwerdestufe bringt der Beschwerdeführer zwar vor, die italienischen Behörden hätten ihn vor dem Angriff nicht geschützt und es fehle ihnen auch am Willen dazu. Dabei handelt es sich zunächst nur um eine späte Behauptung, wobei anzumerken ist, dass es auch staatlichen Behörden, deren Schutzwilligkeit unbestritten ist, nicht gelingt, Betroffene präventiv vor jedem Angriff zu schützen. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen - und ist es ihm auch nach der Rückkehr - eine Strafanzeige einzureichen. 7.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist Folgendes festzuhalten: 7.3.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung (SEM Akte [...]-12/3) angab, seine Verbrennungen, welche er sich in Italien zugezogen habe, seien immer noch sehr schmerzhaft und er sei psychisch bedrückt. Im Anschluss an das Gespräch reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Fotos des (...) des Beschwerdeführers ein, auf welchen die Verbrennungen zu sehen sind. Gemäss einem Arztbericht vom 8. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer Schmerzmittel verschrieben und eine Überweisung an eine Dermatologie vorgenommen (SEM Akte [...]-19/1). In einem weiteren Arztbericht vom 22. Oktober 2021 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer starke Schmerzen und Juckreiz nach einer grossflächigen Verbrennung dritten Grades am (...) habe, weshalb er an eine Dermatologie überwiesen werde (SEM Akte [...]-23/1). Am 9. November 2021 fand eine Konsultation in der Dermatologie des Kantonsspitals B._______ statt. Im ärztlichen Bericht wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich vor etwa einem Jahr Verbrennungen mit heissem Wasser zugezogen habe. Die Verbrennungsnarben seien bisher mit diversen Cremes und Physiotherapie behandelt worden. Als weitere Behandlung wurde eine Lokaltherapie mit Salben aufgeführt und es werde abgeklärt, ob man ihm eine weitere geeignete Behandlung (Dermojet, CO2 Laser, plastische Chirugie) anbieten könne (SEM Akte [...]-32/2). Am 15. November 2021 erkundigte sich das SEM, ob weitere Arzttermine geplant seien. Gleichentags informierte die zuständige Betreuung der Asylunterkunft, dass dies nicht der Fall sei (SEM Akte [...]-33/2). Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihm offensichtlich nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 7.3.1). Den Akten sind nach dem soeben Gesagten keine Anhaltspunkte für gravierende Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Beschwerden sind offensichtlich ebenfalls nicht derart gravierend, dass sie im Rahmen von Art. 3 EMRK zu beachten wären, zumal sich in den Akten kein Nachweis der Beschwerden befindet und er sich diesbezüglich gemäss seinen Angaben auch nicht in einer Behandlung befindet. Allfällige weitere notwendige medizinische Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers können in Italien erfolgen, wo er bereits in der Vergangenheit bezüglich seiner Verbrennungen behandelt wurde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil E-962/2019 a.a.O. E. 6.2.7). Strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen nach Italien gelten nur für schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Eine solche Konstellation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, womit es keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung bedarf. In der angefochtenen Verfügung wurde zudem bereits darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen würden. Die Vorinstanz hat damit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - ausreichend Rechnung getragen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern es den Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustands nicht genügend abgeklärt beziehungsweise berücksichtigt hätte. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 8. 8.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Souveränitätsklausel. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre.
9. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet, zumal auch kein Tatbestand gemäss Art. 32 Bst. a AsylV 1(SR 142.311) vorliegt.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 8. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
12. Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 12.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: