Datenschutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2020 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) um Asyl nach. Dabei gab er auf dem Personalienblatt (SEM-Akten [...]-1/2; Akte 1) an, er sei am [Datum 2] 2004 geboren und somit minderjährig. B. Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 30. Oktober 2020 und im Beisein seiner Rechtsvertretung gab er an, er sei 17 Jahre alt und am [Datum 3] 2003 geboren (vgl. SEM-Akten [...]-17/16; Akte 17, Ziffer 1.06, S. 3). Hinsichtlich seines Lebensalters gab der Beschwerdeführer weiter an, er denke, dass er 17-jährig sei, nachdem seine Mutter ihm sein Geburtsdatum mit «[Datum 3] 2003» auf der Flucht, in einem Wald in der Türkei, vor seiner Weiterreise nach Europa, mitgeteilt habe. Seine Angabe zum Geburtsdatum auf dem Personalienblatt (geboren am [Datum 2] 2004; vgl. Akte 1), sei nicht richtig (vgl. Akte 17, Ziffer 1.06). Im weiteren Verlauf der Erstbefragung vom 30. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er während seines Aufenthaltes in Italien den dortigen Behörden gegenüber angegeben habe, am [Datum 4] 1990 geboren zu sein, weshalb er in Italien entsprechend registriert worden sei. Er habe den italienischen Behörden gegenüber auch nicht geltend gemacht, minderjährig zu sein. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den [Datum 1] 2002 gewährt. Hierzu führte das SEM aus, dass sein angegebenes Geburtsdatum vom [Datum 3] 2003 weder glaubhaft gemacht noch mit Identitätspapieren belegt sei. Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung UMA seien widersprüchlich ausgefallen. Es erstaune, dass er sein Geburtsdatum einzig im europäischen Kalender, nicht jedoch gemäss afghanischem Kalender kenne, obwohl er zehn Jahre zur Schule gegangen sei. Die Zweifel an seiner Minderjährigkeit würden weiter erhärtet durch den Umstand, dass er auch nicht plausibel erklären könne, weshalb er in Italien als volljährige Person registriert worden sei. Schliesslich könne er auch seiner äusseren Erscheinung nach volljährig sein. Hierzu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er akzeptiere das vom SEM angenommene Geburtsdatum nicht; er habe alles, was er zu seinem Alter wisse, zu Protokoll gegeben. Die Rechtsvertretung wies ergänzend darauf hin, es sei unklar, inwiefern die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter widersprüchlich aus-gefallen seien; es werde die Ansetzung einer rechtsmedizinischen Untersuchung beantragt. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 - eröffnet am 7. Januar 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das SEM stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. Im Weiteren setzte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den [Datum 1] 2002 mit Bestreitungsvermerk (Ziff. 6 des Verfügungsdispositivs). D. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 14. Januar 2021 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2021 sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den [Datum 3] 2003 zu ändern und auf das Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, einstweilig von Vollzugsmassnahmen abzusehen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2021 (im Beschwerdeverfahren E-208/2021) trennte die Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerde-verfahren betreffend ZEMIS-Berichtigung mit der neuen Verfahrensnummer E-254/2021 vom Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren: E-208/2021) ab. F. Mit Instruktionsverfügung gleichen Datums (im vorliegenden Verfahren E-254/2021) verwies die Instruktionsrichterin auf die Trennung der beiden Verfahren E-208/2021 und E-254/2021 und hielt weiter fest, für das vorliegende Verfahren E-254/2021 sei soweit möglich derselbe Spruch-körper zuständig. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgestellt, für das Verfahren E-254/2021 betreffend ZEMIS-Verfahren gelte gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG eine 30-tägige Beschwerdefrist. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, innert der noch bis 8. Februar 2021 laufenden Beschwerdefrist ergänzende Ausführungen betreffend Rechtsbegehren um Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS einzureichen. G. Mit Urteil vom 22. Januar 2021 wurde die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien abgewiesen und das Beschwerdeverfahren E-208/2021 somit beendet. H. Der Beschwerdeführer verzichtete innert der bis 8. Februar 2021 laufenden Beschwerdefrist auf die Nachreichung von Ergänzungen zum vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Sachverhalt oben, Bst. F) und reichte auch keine sonstigen Rechtsschriften nach.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Anträge in der Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2021 zwei Beschwerdeverfahren aufgenommen (E-208/2021 und E-254/2021). Das Beschwerdeanträge hinsichtlich des Eintretens auf das Asylgesuch wurde mit Urteil E-208/2021 abgewiesen. Vorliegender Prozessgegenstand beschränkt sich auf das Rechtsbegehren, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom [Datum 1] 2002 sei zu berichtigen und auf den [Datum 3] 2003 anzupassen.
E. 1.3 Nachdem die Beschwerde, wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht, als zum vornherein unbegründet betrachtet werden muss, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (Urteil des BVGerA-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf ausländische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
E. 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 4.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das SEM zu Recht das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den[Datum 1] 2002, versehen mit einem Bestreitungsvermerk, geändert hat.
E. 4.2 Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([Datum 1] 2002) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Datum ([Datum 3] 2003) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 4.3 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden.
E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung bezüglich des Alters des Beschwerdeführers aus, eine behauptete Minderjährigkeit müsse zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30, S. 209). Es sei eine Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprächen, vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich bei den italienischen Behörden mit Geburtsdatum «[Datum 4] 1990» registrieren lassen und habe sich in Italien nicht als Minderjähriger ausgegeben. Im Rahmen der Erstbefragung im BAZ habe er angegeben, er sei am [Datum 3] 2003 geboren. Er habe jedoch keine Dokumente, welche dieses Geburtsdatum belegen könnten. Es erstaune, dass er dieses (vom afghanischen Kalender umgerechnete) Geburtsdatum habe angeben können, jedoch nicht in der Lage gewesen sei, seinen Geburtstag gemäss afghanischem Kalender zu Protokoll zu geben. Er habe weiter angegeben, seine Mutter habe ihm dieses europäische Datum vor etwa drei Monaten, auf der Flucht und vor seiner Weiterreise nach Italien, mitgeteilt und ihm seine Tazkira ausgehändigt, als sie sich in der Türkei getrennt hätten; diese Schilderungen seien wenig glaubhaft. Er habe weiter ausgeführt, er denke, 17-jährig zu sein, aber er wisse dies selbst nicht. Er sei in Italien nie nach seinem Geburtsdatum oder Alter gefragt worden. Seine Tazkira sei ihm in Italien gestohlen worden; er wisse nicht, was auf diesem Ausweis aufgeführt gewesen sei. Zur Registrierung seines Geburtsdatums in der Schweiz habe er erklärt, dass dieses bei seiner Ankunft zunächst falsch aufgenommen worden sei. Sein Geburtsdatum habe er erst bei der Erstbefragung korrekt angegeben. Darauf angesprochen, dass er beim Eintritt ins BAZ (...) das Personalienblatt selber ausgefüllt und dabei den [Datum 2] 2004 angegeben habe, habe der Beschwerdeführer erwidert, dass dies ein Fehler sei. Er sei bei seiner Ankunft sehr müde und erschöpft gewesen. Zudem habe ihm die Flucht nach Europa Sorgen, Unruhe und Ängste bereitet. Einige afghanische Jugendliche hätten ihm beim Ausfüllen des Personalienblattes geholfen. Er habe diesen sein Geburtsdatum genannt, wisse aber nicht, was diese notiert hätten. Auch dies sei angesichts seiner Schulbildung und der Tatsache, dass auf dem entsprechenden Formular die Rubrik "selbständig ausgefüllt" angekreuzt sei, unglaubhaft; der vorgebrachte Erklärungsversuch, das Personalienblatt sei von anderen Personen ausgefüllt worden, widerspreche auch seinen anfänglichen Aussagen, dieses Formular selbst ausgefüllt zu haben. Zusammenfassend seien seine Angaben in der Erstbefragung zu seinem Geburtsdatum und Alter insgesamt widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen; ebenso seien die Erklärungen zu den Ungereimtheiten widersprüchlich oder nicht plausibel ausgefallen; schliesslich würden auch die Angaben der italienischen Behörden zum in Italien registrierten Alter gegen eine angebliche Minderjährigkeit ins Gewicht fallen.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde in Bezug auf die verlangte Berichtigung der Personendaten im ZEMIS vorgetragen, die Beweislast dafür, dass die im ZEMIS eingetragenen Daten korrekt seien, obliege dem SEM. Die ein Berichtigungsbegehren stellende Person habe die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung der ZEMIS-Daten, die Bundesbehörde dagegen im Bestreitungsfall die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen; gemäss geltender Rechtsprechung lasse das Erscheinungsbild eines Gesuchstellers nur allgemeine Schätzungen des Alters zu. Hinzu komme, dass aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie die Erstbefragung mit Gesichtsmasken durchgeführt worden sei, weshalb das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers keinen genauen Rückschluss auf dessen Voll- oder Minderjährigkeit zulasse. Die Aussagen zu seinem minderjährigen Alter habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar, detailreich und mit Realkennzeichen versehen zu Protokoll gegeben. Seine Angaben zu seiner Einschulung und zum Schulab-bruch würden sich mit seiner weiteren Angabe, im Zeitpunkt der Erstbefragung 17-jährig gewesen zu sein, decken. Er habe nie explizit zu Protokoll gegeben, das Personalienblatt mit der Angabe des Geburtsdatums «[Datum 2] 2004» selbst handschriftlich ausgefüllt zu haben. Das fragliche Formular sei in verschiedenen Handschriften ausgefüllt, und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar die Schrift in Farsi, nicht aber die lateinische Schrift und Zahlen beherrsche. Er habe bereits im ersten Kontakt mit der Rechtsvertretung auf den Fehler bezüglich seines Geburtsdatums hingewiesen. Es komme sodann nicht selten vor, dass die Rubrik "selbständig ausgefüllt" auf dem Personalienblatt falsch angekreuzt werde. Was die Registrierung in Italien betreffe, sei der Beschwerdeführer in Italien weder nach seinem Geburtsdatum noch nach seinem Alter gefragt worden. Er habe das Geburtsdatum «[Datum 4] 1990» nie genannt und es sei offensichtlich, dass er im Zeitpunkt der Erstbefragung nicht 30-jährig gewesen sei. Auch seine deponierten Erklärungen zum Verlust seiner Tazkira und zu seiner Schulzeit seien nachvollziehbar und schlüssig. Das Vorgehen der Vorinstanz sei im vorliegenden Fall fragwürdig. Trotz Aufforderung durch die Rechtsvertretung in der Erstbefragung habe das SEM es unterlassen, eine medizinische Altersabklärung beim Beschwerdeführer vorzunehmen. Lediglich aufgrund widersprüchlicher und unsubstantiierter Angaben sei das Geburtsdatum angepasst worden. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die eine unrechtmässige Qualifikation als volljährige Person nach sich ziehe, sei das Ermessen zur Nichtanordnung eines medizinischen Altersgutachtens unter Berücksichtigung des Kindeswohls und des Untersuchungsgrundsatzes als gering zu bezeichnen. Nur in klaren Fällen sei darauf zu verzichten. Vorliegend habe nicht von einer offensichtlichen Volljährigkeit ausgegangen werden dürfen. Die Vorinstanz habe ausserdem zu den geltend gemachten Schlafstörungen und psychischen Beschwerden keinen Arztbericht eingeholt respektive er sei nicht über die angeblich anberaumten ärztlichen Sprechstundentermine vom 1. und 15. Dezember 2020 informiert worden. In Würdigung aller Umstände sei das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom [Datum 3] 2003 wahrscheinlicher als die vom SEM angenommene Volljährigkeit beziehungsweise das Geburtsdatum vom[Datum 1] 2002.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom [Datum 3] 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzutreffend ist.
E. 6.2 Das SEM hat in seiner Verfügung überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer insgesamt nur vage Angaben zu seinem Alter und seinem Lebenslauf hat machen können. Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz keinerlei Identitätspapiere eingereicht hat. Seine diesbezügliche Angabe, seine Tazkira sei in Italien gestohlen worden, als er auf einer Parkbank geschlafen habe (vgl. A17, Ziff. 4.03), erscheint stereotyp. Im Weiteren leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer sein Alter nicht im afghanischen Kalender, sondern nur im europäischen Kalender hat angeben können; auch im Personalienblatt ist kein Geburtsdatum in einer afghanischen Kalenderangabe vermerkt, sondern auch in den in Farsi ausgefüllten Spalten wird das europäisch notierte Datum des [Datum 2] 2004 aufgeführt (vgl. Akte A1). Es erscheint ferner nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer erst auf der Flucht, in einem Wald in der Türkei, bei der Trennung von seiner Mutter von seinem Geburtsdatum - und dies gemäss europäischen Kalender - erfahren (vgl. Akte A17, Ziffer 1.06) und dass er vom Inhalt seiner Tazkira nichts gewusst haben will (vgl. Akte A17, Ziffer 4.03). Des Weiteren war er nicht in der Lage, ansatzweise Angaben zum Alter seiner Geschwister zu machen (Akte A17, Ziffer 3.03). Den Ausführungen in der Beschwerde, diese Aussagen seien detailreich und von Realkennzeichen geprägt, vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt ein weiteres, von der Angabe in der Erstbefragung abweichendes Geburtsdatum - [Datum 2] 2004 - angab. Seine Erklärung, andere afghanische Jugendliche hätten das Formular für ihn ausgefüllt, überzeugt nicht, zumal auf demselben Formular gleichzeitig angekreuzt wurde, dieses sei persönlich ausgefüllt worden (vgl. Akte A1, S. 2 unten), und das SEM zu Recht auf seine mehrjährige Schulbildung hingewiesen hat, weshalb nicht einleuchtet, dass andere Asylsuchende das Formular an Stelle des Beschwerdeführers hätten ausfüllen sollen. Angeblich habe der Beschwerdeführer den Irrtum in der Registrierung eines unrichtigen Geburtsdatums im Personalienblatt selber bemerkt und der Rechtsvertretung bei der ersten Kontaktaufnahme mitgeteilt (Beschwerde S. 9 f.); diesbezüglich liegt freilich weder eine schriftliche Eingabe noch eine Notiz oder ähnlich vor. Ferner hat das SEM zutreffend auch auf die differierenden Angaben des Beschwerdeführers den italienischen Behörden gegenüber verwiesen. Zwar erscheint ein angebliches Alter des Beschwerdeführers von 30 Jahren in der Tat fraglich; allerdings vermögen seine Behauptungen, er sei in Italien nie nach seinem Alter oder Geburtsdatum gefragt worden, ebenso habe niemand seine Tazkira sehen wollen, die er damals noch in seinem Besitz gehabt habe (vgl. Akte 17/16, Ziff. 4.03, 5.02), nicht zu überzeugen. Was schliesslich die Hinweise in der Beschwerde betrifft, aus dem Aussehen einer Person lasse sich nicht zuverlässig auf deren Volljährigkeit oder Minderjährigkeit schliessen, bleiben diese vorliegend unbehelflich, nachdem das SEM seine Einschätzung, die behauptete Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, nicht mit dem Aussehen des Beschwerdeführers begründet hat. Insgesamt sind in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Hinweise ersichtlich, wonach die behauptete Minderjährigkeit und damit das behauptete Geburtsdatum [Datum 3] 2003 überwiegend unwahrscheinlich erscheint.
E. 6.3 Im Beschwerdeverfahren wird beantragt, das SEM solle ein medizinisches Altersgutachten durchführen lassen. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG kann das SEM nach Ermessen ein medizinisches Altersgutachten veranlassen. Vorliegend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass genügende Anhaltspunkte, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, ersichtlich sind, und hat diese auch im Einzelnen aufgeführt. Sie war somit nicht verpflichtet, ein medizinisches Altersgutachten durchzuführen. Gemäss obigen Erwägungen sind die Ausführungen des SEM hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, weshalb das Gericht auch auf Beschwerdestufe keinen Anlass sieht, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer hat gemäss den obigen Erwägungen unglaubhafte Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Er kann sich somit nicht auf die Erfassung von unglaubhaften Daten berufen, da es ihm nicht gelungen ist, das von ihm angegebene Datum als wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene Datum darzulegen. Im Übrigen lässt sich auch durch eine medizinische Altersabklärung kein exaktes Geburtsdatum bestimmen. Eine solche kann lediglich im besten Fall ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E.6.1). Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben verpflichtet, Namen, Geburtsdatum und Herkunft der gesuchstellenden Personen im ZEMIS einzutragen. Die Vorinstanz hat somit korrekterweise das wahrscheinlichere Geburtsdatum, gemäss welchem der Beschwerdeführer volljährig ist, im ZEMIS vermerkt. Wie oben unter E.3.4 ausgeführt, überwiegt in Fällen, in welchen die Richtigkeit der Personendaten nicht bewiesen werden kann, das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Einen solchen Bestreitungsvermerk hat die Vor-instanz vorliegend angebracht. Eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers ergibt sich somit aus den Akten nicht.
E. 6.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Das sinngemäss beantragte Altersgutachten ist zur Eruierung eines genauen Geburtsdatums untauglich. In Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom [Datum 3] 2003 nicht als wahrscheinlicher als das aufgrund des Asylverfahrens im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom [Datum 1] 2002. Da gemäss den vorstehenden Erwägungen seine behauptete Minderjährigkeit weder wahrscheinlich ist noch belegt wurde, spricht mehr für die Richtigkeit des vom SEM eingetragenen Geburtsdatums, wonach er bei Einreichung seines Asylgesuchs volljährig gewesen ist. Somit sind das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum und der Bestreitungsvermerk unverändert zu belassen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers([Datum 1] 2002) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. DieZustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-254/2021 Urteil vom 15. März 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am [Datum 1] 2002, Afghanistan, vertreten durch MLaw Thaïs Kohler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz (Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2020 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) um Asyl nach. Dabei gab er auf dem Personalienblatt (SEM-Akten [...]-1/2; Akte 1) an, er sei am [Datum 2] 2004 geboren und somit minderjährig. B. Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 30. Oktober 2020 und im Beisein seiner Rechtsvertretung gab er an, er sei 17 Jahre alt und am [Datum 3] 2003 geboren (vgl. SEM-Akten [...]-17/16; Akte 17, Ziffer 1.06, S. 3). Hinsichtlich seines Lebensalters gab der Beschwerdeführer weiter an, er denke, dass er 17-jährig sei, nachdem seine Mutter ihm sein Geburtsdatum mit «[Datum 3] 2003» auf der Flucht, in einem Wald in der Türkei, vor seiner Weiterreise nach Europa, mitgeteilt habe. Seine Angabe zum Geburtsdatum auf dem Personalienblatt (geboren am [Datum 2] 2004; vgl. Akte 1), sei nicht richtig (vgl. Akte 17, Ziffer 1.06). Im weiteren Verlauf der Erstbefragung vom 30. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er während seines Aufenthaltes in Italien den dortigen Behörden gegenüber angegeben habe, am [Datum 4] 1990 geboren zu sein, weshalb er in Italien entsprechend registriert worden sei. Er habe den italienischen Behörden gegenüber auch nicht geltend gemacht, minderjährig zu sein. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den [Datum 1] 2002 gewährt. Hierzu führte das SEM aus, dass sein angegebenes Geburtsdatum vom [Datum 3] 2003 weder glaubhaft gemacht noch mit Identitätspapieren belegt sei. Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung UMA seien widersprüchlich ausgefallen. Es erstaune, dass er sein Geburtsdatum einzig im europäischen Kalender, nicht jedoch gemäss afghanischem Kalender kenne, obwohl er zehn Jahre zur Schule gegangen sei. Die Zweifel an seiner Minderjährigkeit würden weiter erhärtet durch den Umstand, dass er auch nicht plausibel erklären könne, weshalb er in Italien als volljährige Person registriert worden sei. Schliesslich könne er auch seiner äusseren Erscheinung nach volljährig sein. Hierzu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er akzeptiere das vom SEM angenommene Geburtsdatum nicht; er habe alles, was er zu seinem Alter wisse, zu Protokoll gegeben. Die Rechtsvertretung wies ergänzend darauf hin, es sei unklar, inwiefern die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter widersprüchlich aus-gefallen seien; es werde die Ansetzung einer rechtsmedizinischen Untersuchung beantragt. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 - eröffnet am 7. Januar 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das SEM stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. Im Weiteren setzte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den [Datum 1] 2002 mit Bestreitungsvermerk (Ziff. 6 des Verfügungsdispositivs). D. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 14. Januar 2021 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2021 sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den [Datum 3] 2003 zu ändern und auf das Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, einstweilig von Vollzugsmassnahmen abzusehen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2021 (im Beschwerdeverfahren E-208/2021) trennte die Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerde-verfahren betreffend ZEMIS-Berichtigung mit der neuen Verfahrensnummer E-254/2021 vom Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren: E-208/2021) ab. F. Mit Instruktionsverfügung gleichen Datums (im vorliegenden Verfahren E-254/2021) verwies die Instruktionsrichterin auf die Trennung der beiden Verfahren E-208/2021 und E-254/2021 und hielt weiter fest, für das vorliegende Verfahren E-254/2021 sei soweit möglich derselbe Spruch-körper zuständig. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgestellt, für das Verfahren E-254/2021 betreffend ZEMIS-Verfahren gelte gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG eine 30-tägige Beschwerdefrist. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, innert der noch bis 8. Februar 2021 laufenden Beschwerdefrist ergänzende Ausführungen betreffend Rechtsbegehren um Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS einzureichen. G. Mit Urteil vom 22. Januar 2021 wurde die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien abgewiesen und das Beschwerdeverfahren E-208/2021 somit beendet. H. Der Beschwerdeführer verzichtete innert der bis 8. Februar 2021 laufenden Beschwerdefrist auf die Nachreichung von Ergänzungen zum vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Sachverhalt oben, Bst. F) und reichte auch keine sonstigen Rechtsschriften nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Anträge in der Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2021 zwei Beschwerdeverfahren aufgenommen (E-208/2021 und E-254/2021). Das Beschwerdeanträge hinsichtlich des Eintretens auf das Asylgesuch wurde mit Urteil E-208/2021 abgewiesen. Vorliegender Prozessgegenstand beschränkt sich auf das Rechtsbegehren, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom [Datum 1] 2002 sei zu berichtigen und auf den [Datum 3] 2003 anzupassen. 1.3 Nachdem die Beschwerde, wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht, als zum vornherein unbegründet betrachtet werden muss, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (Urteil des BVGerA-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf ausländische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das SEM zu Recht das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den[Datum 1] 2002, versehen mit einem Bestreitungsvermerk, geändert hat. 4.2 Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([Datum 1] 2002) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Datum ([Datum 3] 2003) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4.3 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung bezüglich des Alters des Beschwerdeführers aus, eine behauptete Minderjährigkeit müsse zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30, S. 209). Es sei eine Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprächen, vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich bei den italienischen Behörden mit Geburtsdatum «[Datum 4] 1990» registrieren lassen und habe sich in Italien nicht als Minderjähriger ausgegeben. Im Rahmen der Erstbefragung im BAZ habe er angegeben, er sei am [Datum 3] 2003 geboren. Er habe jedoch keine Dokumente, welche dieses Geburtsdatum belegen könnten. Es erstaune, dass er dieses (vom afghanischen Kalender umgerechnete) Geburtsdatum habe angeben können, jedoch nicht in der Lage gewesen sei, seinen Geburtstag gemäss afghanischem Kalender zu Protokoll zu geben. Er habe weiter angegeben, seine Mutter habe ihm dieses europäische Datum vor etwa drei Monaten, auf der Flucht und vor seiner Weiterreise nach Italien, mitgeteilt und ihm seine Tazkira ausgehändigt, als sie sich in der Türkei getrennt hätten; diese Schilderungen seien wenig glaubhaft. Er habe weiter ausgeführt, er denke, 17-jährig zu sein, aber er wisse dies selbst nicht. Er sei in Italien nie nach seinem Geburtsdatum oder Alter gefragt worden. Seine Tazkira sei ihm in Italien gestohlen worden; er wisse nicht, was auf diesem Ausweis aufgeführt gewesen sei. Zur Registrierung seines Geburtsdatums in der Schweiz habe er erklärt, dass dieses bei seiner Ankunft zunächst falsch aufgenommen worden sei. Sein Geburtsdatum habe er erst bei der Erstbefragung korrekt angegeben. Darauf angesprochen, dass er beim Eintritt ins BAZ (...) das Personalienblatt selber ausgefüllt und dabei den [Datum 2] 2004 angegeben habe, habe der Beschwerdeführer erwidert, dass dies ein Fehler sei. Er sei bei seiner Ankunft sehr müde und erschöpft gewesen. Zudem habe ihm die Flucht nach Europa Sorgen, Unruhe und Ängste bereitet. Einige afghanische Jugendliche hätten ihm beim Ausfüllen des Personalienblattes geholfen. Er habe diesen sein Geburtsdatum genannt, wisse aber nicht, was diese notiert hätten. Auch dies sei angesichts seiner Schulbildung und der Tatsache, dass auf dem entsprechenden Formular die Rubrik "selbständig ausgefüllt" angekreuzt sei, unglaubhaft; der vorgebrachte Erklärungsversuch, das Personalienblatt sei von anderen Personen ausgefüllt worden, widerspreche auch seinen anfänglichen Aussagen, dieses Formular selbst ausgefüllt zu haben. Zusammenfassend seien seine Angaben in der Erstbefragung zu seinem Geburtsdatum und Alter insgesamt widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen; ebenso seien die Erklärungen zu den Ungereimtheiten widersprüchlich oder nicht plausibel ausgefallen; schliesslich würden auch die Angaben der italienischen Behörden zum in Italien registrierten Alter gegen eine angebliche Minderjährigkeit ins Gewicht fallen. 5.2 In der Beschwerde wurde in Bezug auf die verlangte Berichtigung der Personendaten im ZEMIS vorgetragen, die Beweislast dafür, dass die im ZEMIS eingetragenen Daten korrekt seien, obliege dem SEM. Die ein Berichtigungsbegehren stellende Person habe die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung der ZEMIS-Daten, die Bundesbehörde dagegen im Bestreitungsfall die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen; gemäss geltender Rechtsprechung lasse das Erscheinungsbild eines Gesuchstellers nur allgemeine Schätzungen des Alters zu. Hinzu komme, dass aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie die Erstbefragung mit Gesichtsmasken durchgeführt worden sei, weshalb das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers keinen genauen Rückschluss auf dessen Voll- oder Minderjährigkeit zulasse. Die Aussagen zu seinem minderjährigen Alter habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar, detailreich und mit Realkennzeichen versehen zu Protokoll gegeben. Seine Angaben zu seiner Einschulung und zum Schulab-bruch würden sich mit seiner weiteren Angabe, im Zeitpunkt der Erstbefragung 17-jährig gewesen zu sein, decken. Er habe nie explizit zu Protokoll gegeben, das Personalienblatt mit der Angabe des Geburtsdatums «[Datum 2] 2004» selbst handschriftlich ausgefüllt zu haben. Das fragliche Formular sei in verschiedenen Handschriften ausgefüllt, und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar die Schrift in Farsi, nicht aber die lateinische Schrift und Zahlen beherrsche. Er habe bereits im ersten Kontakt mit der Rechtsvertretung auf den Fehler bezüglich seines Geburtsdatums hingewiesen. Es komme sodann nicht selten vor, dass die Rubrik "selbständig ausgefüllt" auf dem Personalienblatt falsch angekreuzt werde. Was die Registrierung in Italien betreffe, sei der Beschwerdeführer in Italien weder nach seinem Geburtsdatum noch nach seinem Alter gefragt worden. Er habe das Geburtsdatum «[Datum 4] 1990» nie genannt und es sei offensichtlich, dass er im Zeitpunkt der Erstbefragung nicht 30-jährig gewesen sei. Auch seine deponierten Erklärungen zum Verlust seiner Tazkira und zu seiner Schulzeit seien nachvollziehbar und schlüssig. Das Vorgehen der Vorinstanz sei im vorliegenden Fall fragwürdig. Trotz Aufforderung durch die Rechtsvertretung in der Erstbefragung habe das SEM es unterlassen, eine medizinische Altersabklärung beim Beschwerdeführer vorzunehmen. Lediglich aufgrund widersprüchlicher und unsubstantiierter Angaben sei das Geburtsdatum angepasst worden. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die eine unrechtmässige Qualifikation als volljährige Person nach sich ziehe, sei das Ermessen zur Nichtanordnung eines medizinischen Altersgutachtens unter Berücksichtigung des Kindeswohls und des Untersuchungsgrundsatzes als gering zu bezeichnen. Nur in klaren Fällen sei darauf zu verzichten. Vorliegend habe nicht von einer offensichtlichen Volljährigkeit ausgegangen werden dürfen. Die Vorinstanz habe ausserdem zu den geltend gemachten Schlafstörungen und psychischen Beschwerden keinen Arztbericht eingeholt respektive er sei nicht über die angeblich anberaumten ärztlichen Sprechstundentermine vom 1. und 15. Dezember 2020 informiert worden. In Würdigung aller Umstände sei das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom [Datum 3] 2003 wahrscheinlicher als die vom SEM angenommene Volljährigkeit beziehungsweise das Geburtsdatum vom[Datum 1] 2002. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom [Datum 3] 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzutreffend ist. 6.2 Das SEM hat in seiner Verfügung überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer insgesamt nur vage Angaben zu seinem Alter und seinem Lebenslauf hat machen können. Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz keinerlei Identitätspapiere eingereicht hat. Seine diesbezügliche Angabe, seine Tazkira sei in Italien gestohlen worden, als er auf einer Parkbank geschlafen habe (vgl. A17, Ziff. 4.03), erscheint stereotyp. Im Weiteren leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer sein Alter nicht im afghanischen Kalender, sondern nur im europäischen Kalender hat angeben können; auch im Personalienblatt ist kein Geburtsdatum in einer afghanischen Kalenderangabe vermerkt, sondern auch in den in Farsi ausgefüllten Spalten wird das europäisch notierte Datum des [Datum 2] 2004 aufgeführt (vgl. Akte A1). Es erscheint ferner nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer erst auf der Flucht, in einem Wald in der Türkei, bei der Trennung von seiner Mutter von seinem Geburtsdatum - und dies gemäss europäischen Kalender - erfahren (vgl. Akte A17, Ziffer 1.06) und dass er vom Inhalt seiner Tazkira nichts gewusst haben will (vgl. Akte A17, Ziffer 4.03). Des Weiteren war er nicht in der Lage, ansatzweise Angaben zum Alter seiner Geschwister zu machen (Akte A17, Ziffer 3.03). Den Ausführungen in der Beschwerde, diese Aussagen seien detailreich und von Realkennzeichen geprägt, vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt ein weiteres, von der Angabe in der Erstbefragung abweichendes Geburtsdatum - [Datum 2] 2004 - angab. Seine Erklärung, andere afghanische Jugendliche hätten das Formular für ihn ausgefüllt, überzeugt nicht, zumal auf demselben Formular gleichzeitig angekreuzt wurde, dieses sei persönlich ausgefüllt worden (vgl. Akte A1, S. 2 unten), und das SEM zu Recht auf seine mehrjährige Schulbildung hingewiesen hat, weshalb nicht einleuchtet, dass andere Asylsuchende das Formular an Stelle des Beschwerdeführers hätten ausfüllen sollen. Angeblich habe der Beschwerdeführer den Irrtum in der Registrierung eines unrichtigen Geburtsdatums im Personalienblatt selber bemerkt und der Rechtsvertretung bei der ersten Kontaktaufnahme mitgeteilt (Beschwerde S. 9 f.); diesbezüglich liegt freilich weder eine schriftliche Eingabe noch eine Notiz oder ähnlich vor. Ferner hat das SEM zutreffend auch auf die differierenden Angaben des Beschwerdeführers den italienischen Behörden gegenüber verwiesen. Zwar erscheint ein angebliches Alter des Beschwerdeführers von 30 Jahren in der Tat fraglich; allerdings vermögen seine Behauptungen, er sei in Italien nie nach seinem Alter oder Geburtsdatum gefragt worden, ebenso habe niemand seine Tazkira sehen wollen, die er damals noch in seinem Besitz gehabt habe (vgl. Akte 17/16, Ziff. 4.03, 5.02), nicht zu überzeugen. Was schliesslich die Hinweise in der Beschwerde betrifft, aus dem Aussehen einer Person lasse sich nicht zuverlässig auf deren Volljährigkeit oder Minderjährigkeit schliessen, bleiben diese vorliegend unbehelflich, nachdem das SEM seine Einschätzung, die behauptete Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, nicht mit dem Aussehen des Beschwerdeführers begründet hat. Insgesamt sind in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Hinweise ersichtlich, wonach die behauptete Minderjährigkeit und damit das behauptete Geburtsdatum [Datum 3] 2003 überwiegend unwahrscheinlich erscheint. 6.3 Im Beschwerdeverfahren wird beantragt, das SEM solle ein medizinisches Altersgutachten durchführen lassen. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG kann das SEM nach Ermessen ein medizinisches Altersgutachten veranlassen. Vorliegend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass genügende Anhaltspunkte, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, ersichtlich sind, und hat diese auch im Einzelnen aufgeführt. Sie war somit nicht verpflichtet, ein medizinisches Altersgutachten durchzuführen. Gemäss obigen Erwägungen sind die Ausführungen des SEM hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, weshalb das Gericht auch auf Beschwerdestufe keinen Anlass sieht, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer hat gemäss den obigen Erwägungen unglaubhafte Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Er kann sich somit nicht auf die Erfassung von unglaubhaften Daten berufen, da es ihm nicht gelungen ist, das von ihm angegebene Datum als wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene Datum darzulegen. Im Übrigen lässt sich auch durch eine medizinische Altersabklärung kein exaktes Geburtsdatum bestimmen. Eine solche kann lediglich im besten Fall ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E.6.1). Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben verpflichtet, Namen, Geburtsdatum und Herkunft der gesuchstellenden Personen im ZEMIS einzutragen. Die Vorinstanz hat somit korrekterweise das wahrscheinlichere Geburtsdatum, gemäss welchem der Beschwerdeführer volljährig ist, im ZEMIS vermerkt. Wie oben unter E.3.4 ausgeführt, überwiegt in Fällen, in welchen die Richtigkeit der Personendaten nicht bewiesen werden kann, das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Einen solchen Bestreitungsvermerk hat die Vor-instanz vorliegend angebracht. Eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers ergibt sich somit aus den Akten nicht. 6.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Das sinngemäss beantragte Altersgutachten ist zur Eruierung eines genauen Geburtsdatums untauglich. In Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom [Datum 3] 2003 nicht als wahrscheinlicher als das aufgrund des Asylverfahrens im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom [Datum 1] 2002. Da gemäss den vorstehenden Erwägungen seine behauptete Minderjährigkeit weder wahrscheinlich ist noch belegt wurde, spricht mehr für die Richtigkeit des vom SEM eingetragenen Geburtsdatums, wonach er bei Einreichung seines Asylgesuchs volljährig gewesen ist. Somit sind das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum und der Bestreitungsvermerk unverändert zu belassen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers([Datum 1] 2002) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. DieZustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: