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F-380/2021

F-380/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (ohne Nationalität, geb. [...]) ersuchte am 2. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 26. Januar 2015 in Ungarn und am 5. Februar 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hat. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. Januar 2021 führte er aus, er habe in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten. Trotz der Aufforderung, Deutschland zu verlassen, sei er geblieben. Er habe verschiedene Arbeiten ausgeführt. Ende 2020 sei er von Deutschland in die Schweiz gereist. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit von Ungarn oder Deutschland sowie zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 13. Januar 2021 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 19. Januar 2021 hiessen die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen gut. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 (eröffnet am 21. Januar 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Am 27. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und für ihn ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Am 28. Januar 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein für den 21. Januar 2021 geplantes psychiatrisches Konsil sei wegen seiner Verlegung ins B._______ verschoben worden. Die Vorinstanz hätte mit ihrem Entscheid zuwarten müssen, bis die Ergebnisse des Konsils vorgelegen hätten. Erst dann hätte sie die Zulässigkeit seiner Wegweisung beurteilen können.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus ergibt sich der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1). Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 I 60 E. 3.3).

E. 3.3 Gemäss Arztbericht vom 11. Januar 2021 leidet der Beschwerdeführer an Verhaltensstörungen wegen Kokain- und Medikamentenmissbrauchs. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er sei in Deutschland in psychiatrischer Behandlung gewesen. Aufgrund des Krankheitsbilds und der Tatsache, dass er in Deutschland die notwendige medizinische Behandlung erhalten hat, ging die Vorinstanz davon aus, dass das Ergebnis des psychiatrischen Konsils nichts an ihrem Entscheid ändern würde. Sie durfte somit darauf verzichten, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis die Ergebnisse weiterer medizinischer Abklärungen vorlagen. Durch diese antizipierte Beweiswürdigung wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt.

E. 3.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Deutschland gebe es Personen, die ihn umbringen wollten. Die deutschen Behörden hätten sein Asylgesuch abgelehnt und ihn nach Israel zurückführen wollen. In Israel würden zurückgeführte Palästinenser nicht akzeptiert. Des Weiteren würden medizinische Gründe gegen eine Rückführung nach Deutschland sprechen. Er sei seit fünf Jahren in psychiatrischer Behandlung und auf die Medikamente Seloquin und Rivotril angewiesen. Im Arztbericht vom 11. Januar 2021 seien Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Sedativa oder Hypnotika (Rivotril) und Kokain, Verdacht auf Anpassungsstörungen und depressive Episode (eigenanamnestisch) als Diagnose vermerkt.

E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3425/2020 vom 8. Juli 2020 E. 4.1). Das (im Übrigen nicht weiter begründete) Vorbringen des Beschwerdeführers, Personen wollten ihn in Deutschland umbringen, erweist sich somit als unbehelflich, zumal Deutschland über funktionierende Strafverfolgungsbehörden verfügt. Hinsichtlich einer Rückführung nach Israel ist festzuhalten, dass er allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse gegenüber den deutschen Behörden geltend machen kann und es keine Hinweise darauf gibt, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung.

E. 5.3 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht hätte ausüben müssen (vgl. E. 4.4 hiervor). Gemäss Arztbericht vom 11. Januar 2021 leidet der Beschwerdeführer an Verhaltensstörungen aufgrund eines Medikamenten- und Drogenmissbrauchs. Zudem besteht ein Verdacht auf Anpassungsstörungen. Die depressive Episode beruht auf einer Eigendiagnose des Beschwerdeführers und nicht auf einer ärztlichen Diagnose. Die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen kein Hindernis für seine Überstellung nach Deutschland dar. Gemäss seinen Angaben war er in Deutschland fünf Jahre in psychiatrischer Behandlung und erhielt die nötigen Medikamente. Es gibt keinen Grund zur Annahme, nach der Rückkehr würde ihm in Deutschland die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Januar 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Abteilung Dublin, ad N (...) - das Migrationsamt des Kantons (...) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-380/2021 Urteil vom 2. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren (...), ohne Nationalität (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (ohne Nationalität, geb. [...]) ersuchte am 2. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 26. Januar 2015 in Ungarn und am 5. Februar 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hat. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. Januar 2021 führte er aus, er habe in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten. Trotz der Aufforderung, Deutschland zu verlassen, sei er geblieben. Er habe verschiedene Arbeiten ausgeführt. Ende 2020 sei er von Deutschland in die Schweiz gereist. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit von Ungarn oder Deutschland sowie zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 13. Januar 2021 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 19. Januar 2021 hiessen die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen gut. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 (eröffnet am 21. Januar 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Am 27. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und für ihn ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Am 28. Januar 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein für den 21. Januar 2021 geplantes psychiatrisches Konsil sei wegen seiner Verlegung ins B._______ verschoben worden. Die Vorinstanz hätte mit ihrem Entscheid zuwarten müssen, bis die Ergebnisse des Konsils vorgelegen hätten. Erst dann hätte sie die Zulässigkeit seiner Wegweisung beurteilen können. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus ergibt sich der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1). Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 I 60 E. 3.3). 3.3 Gemäss Arztbericht vom 11. Januar 2021 leidet der Beschwerdeführer an Verhaltensstörungen wegen Kokain- und Medikamentenmissbrauchs. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er sei in Deutschland in psychiatrischer Behandlung gewesen. Aufgrund des Krankheitsbilds und der Tatsache, dass er in Deutschland die notwendige medizinische Behandlung erhalten hat, ging die Vorinstanz davon aus, dass das Ergebnis des psychiatrischen Konsils nichts an ihrem Entscheid ändern würde. Sie durfte somit darauf verzichten, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis die Ergebnisse weiterer medizinischer Abklärungen vorlagen. Durch diese antizipierte Beweiswürdigung wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt. 3.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Deutschland gebe es Personen, die ihn umbringen wollten. Die deutschen Behörden hätten sein Asylgesuch abgelehnt und ihn nach Israel zurückführen wollen. In Israel würden zurückgeführte Palästinenser nicht akzeptiert. Des Weiteren würden medizinische Gründe gegen eine Rückführung nach Deutschland sprechen. Er sei seit fünf Jahren in psychiatrischer Behandlung und auf die Medikamente Seloquin und Rivotril angewiesen. Im Arztbericht vom 11. Januar 2021 seien Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Sedativa oder Hypnotika (Rivotril) und Kokain, Verdacht auf Anpassungsstörungen und depressive Episode (eigenanamnestisch) als Diagnose vermerkt. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3425/2020 vom 8. Juli 2020 E. 4.1). Das (im Übrigen nicht weiter begründete) Vorbringen des Beschwerdeführers, Personen wollten ihn in Deutschland umbringen, erweist sich somit als unbehelflich, zumal Deutschland über funktionierende Strafverfolgungsbehörden verfügt. Hinsichtlich einer Rückführung nach Israel ist festzuhalten, dass er allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse gegenüber den deutschen Behörden geltend machen kann und es keine Hinweise darauf gibt, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung. 5.3 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht hätte ausüben müssen (vgl. E. 4.4 hiervor). Gemäss Arztbericht vom 11. Januar 2021 leidet der Beschwerdeführer an Verhaltensstörungen aufgrund eines Medikamenten- und Drogenmissbrauchs. Zudem besteht ein Verdacht auf Anpassungsstörungen. Die depressive Episode beruht auf einer Eigendiagnose des Beschwerdeführers und nicht auf einer ärztlichen Diagnose. Die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen kein Hindernis für seine Überstellung nach Deutschland dar. Gemäss seinen Angaben war er in Deutschland fünf Jahre in psychiatrischer Behandlung und erhielt die nötigen Medikamente. Es gibt keinen Grund zur Annahme, nach der Rückkehr würde ihm in Deutschland die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Januar 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, Abteilung Dublin, ad N (...)

- das Migrationsamt des Kantons (...) (in Kopie)