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F-537/2021

F-537/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein anschliessender Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Datenbank ergab, dass er am 6. April 2016 sowie am 25. September 2018 bereits in Deutschland als Asylgesuchsteller erfasst und daktyloskopisch behandelt worden war (SEM-act. 7). Am 20. Januar 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf (SEM-act. 10) und am 22. Januar 2021 gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland. Der Beschwerdeführer wandte gegen eine solche Überstellung ein, er habe in Deutschland fünf Jahre lang gewartet, aber keinen Entscheid erhalten. Zudem habe man ihm dort weder ein Studium noch eine Arbeit ermöglicht, aber auch den Besuch eines Deutschkurses und die medizinische Behandlung seiner Diabetes (eine Krankheit, an der er seit 18 Jahren leide) vorenthalten. Durch den Stress dort und weil er zu viel Zucker zu sich genommen habe, sei es ihm schlecht gegangen. Die monatlich erhaltenen Unterstützungsbeiträge von 140 Euro hätten selbst für Nahrung nicht ausgereicht, da er als Diabetiker sechs- bis siebenmal täglich essen müsse. Er habe auch Probleme mit einem Mitbewohner gehabt; sei von diesem bedroht worden. Die Behörden hätten ihm dennoch eine Umplatzierung verweigert. In Deutschland sei er depressiv geworden und habe versucht, sich das Leben zu nehmen. In der Schweiz werde er besser behandelt und betreut; hier habe er sich wegen seiner Diabetes beim Gesundheitspersonal gemeldet und erhalte Spritzen. Zusätzlich möchte er noch einen Psychologen aufsuchen dürfen (SEM-act. 13). B. Am 22. Januar 2021 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 27. Januar 2021 hiessen die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut (SEM-act. 16 und SEM-act. 19). C. Am 28. Januar 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein amtliches Formular F2 («Zuweisung zur medizinischen Abklärung») sowie einen Arztbericht (...) vom 27. Januar 2021 zu den Akten. Demnach wurde beim Beschwerdeführer eine Tendovaginitis stenosans (Schnappfinger) am rechten Ringfinger sowie eine Diabetes mellitus diagnostiziert. Ihm wurden Medikamente sowie Zubehör zu seinem Blutzuckermessgerät verschrieben, ein Folgetermin für den 10. Februar 2021 vereinbart und ein Termin bei der Handchirurgie in Auftrag gegeben (SEM-act. 20 und SEM-act. 21). D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 (eröffnet am 29. Januar 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 22). E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ihm ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 8. Februar 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor und setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer stellt subeventualiter Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er unterlässt es aber, irgendwelche Ausführungen dazu anzubringen und entsprechende Mängel sind in den Akten der Vorinstanz auch nicht erkennbar. Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich solchermassen als unbegründet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Wie bereits erwähnt wurde der Beschwerdeführer gemäss den Einträgen in der Eurodac-Datenbank vor seiner Einreise in die Schweiz am 6. April 2016 sowie am 25. September 2018 in Deutschland als Asylgesuchsteller erfasst. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz hiessen die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Dublin-III-VO festgelegten Frist gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.

E. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-380/2021 vom 2. Februar 2021 E. 5.2 m.H.).

E. 5.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben.

E. 5.3 Aufgrund der vom Beschwerdeführer nur pauschal und oberflächlich vorgebrachten Rügen an seiner Unterbringung und Betreuung in Deutschland kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Staat ihm in irgendeiner Form die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten hätte oder im Falle einer Rücküberweisung vorenthalten würde. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass die zuständigen deutschen Behörden ihm den Zugang zu medizinischer Betreuung und zwingend benötigten Medikamenten gänzlich verwehrt hätten. Davon ist schon deshalb nicht auszugehen, weil sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussert, wie er die (im Falle einer Diabetes-Erkrankung permanent notwendige) minimale medizinische Betreuung ohne staatliche Hilfe bewerkstelligt haben will. Nicht geglaubt werden kann dem Beschwerdeführer aber auch, dass er wegen ungenügender finanzieller Hilfe in Deutschland Mangelernährung erlitten habe.

E. 5.4 Sollte es sich in gewisser Hinsicht dennoch anders verhalten haben, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, an die zuständigen deutschen Behörden zu gelangen und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Diese Feststellung gilt auch für einen zukünftigen Aufenthalt in Deutschland.

E. 5.5 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit einer Drittperson in der Asylunterkunft betrifft, so hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zurecht festgestellt, dass Deutschland als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Dem Beschwerdeführer stünde es somit offen, sich bei Übergriffen durch Drittpersonen an die Polizei zu wenden oder seinen Schutz auf andere Weise rechtlich einzufordern.

E. 6 Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht nebst den bereits unter dem Aspekt möglicher systemischer Mängel geprüften gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch geltend, er leide als Folge seines Aufenthalts in Deutschland an Depressionen. Bevor die Zulässigkeit seiner Rückführung dorthin endgültig beurteilt werden könne, müssten zuerst noch psychologische Abklärungen durchgeführt und deren Ergebnis abgewartet werden.

E. 6.2 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.3 Indizien für das Bestehen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung beim Beschwerdeführer, die dazu noch in Deutschland nicht adäquat behandelt werden könnte und solchermassen einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch bedingen würde, ergeben sich aus den vorhandenen Akten nicht. Infolgedessen bestand für die Vorinstanz kein Anlass, entsprechende Abklärungen vornehmen zu lassen und deren Ergebnis abzuwarten. Gleiches gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Die vom Beschwerdeführer im selben Zusammenhang behaupteten suizidalen Absichten können - sollten sie sich als begründet erweisen - lediglich als temporäres Vollzugshindernis berücksichtigt werden (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 4.5 m.H.). Einer allfälligen suizidalen Tendenz ist bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und ihr ist mit geeigneten medizinischen Massnahmen und Betreuung (beispielsweise durch Beizug medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) zu begegnen. Es wird Sache der Vollzugsbehörden sein, die deutschen Behörden vorgängig über einen in dieser Hinsicht möglicherweise indizierten Betreuungsbedarf zu informieren (vgl. Art. 31 ff. Dublin-III-VO).

E. 6.4 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-537/2021 Urteil vom 10. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2021 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein anschliessender Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Datenbank ergab, dass er am 6. April 2016 sowie am 25. September 2018 bereits in Deutschland als Asylgesuchsteller erfasst und daktyloskopisch behandelt worden war (SEM-act. 7). Am 20. Januar 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf (SEM-act. 10) und am 22. Januar 2021 gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland. Der Beschwerdeführer wandte gegen eine solche Überstellung ein, er habe in Deutschland fünf Jahre lang gewartet, aber keinen Entscheid erhalten. Zudem habe man ihm dort weder ein Studium noch eine Arbeit ermöglicht, aber auch den Besuch eines Deutschkurses und die medizinische Behandlung seiner Diabetes (eine Krankheit, an der er seit 18 Jahren leide) vorenthalten. Durch den Stress dort und weil er zu viel Zucker zu sich genommen habe, sei es ihm schlecht gegangen. Die monatlich erhaltenen Unterstützungsbeiträge von 140 Euro hätten selbst für Nahrung nicht ausgereicht, da er als Diabetiker sechs- bis siebenmal täglich essen müsse. Er habe auch Probleme mit einem Mitbewohner gehabt; sei von diesem bedroht worden. Die Behörden hätten ihm dennoch eine Umplatzierung verweigert. In Deutschland sei er depressiv geworden und habe versucht, sich das Leben zu nehmen. In der Schweiz werde er besser behandelt und betreut; hier habe er sich wegen seiner Diabetes beim Gesundheitspersonal gemeldet und erhalte Spritzen. Zusätzlich möchte er noch einen Psychologen aufsuchen dürfen (SEM-act. 13). B. Am 22. Januar 2021 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 27. Januar 2021 hiessen die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut (SEM-act. 16 und SEM-act. 19). C. Am 28. Januar 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein amtliches Formular F2 («Zuweisung zur medizinischen Abklärung») sowie einen Arztbericht (...) vom 27. Januar 2021 zu den Akten. Demnach wurde beim Beschwerdeführer eine Tendovaginitis stenosans (Schnappfinger) am rechten Ringfinger sowie eine Diabetes mellitus diagnostiziert. Ihm wurden Medikamente sowie Zubehör zu seinem Blutzuckermessgerät verschrieben, ein Folgetermin für den 10. Februar 2021 vereinbart und ein Termin bei der Handchirurgie in Auftrag gegeben (SEM-act. 20 und SEM-act. 21). D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 (eröffnet am 29. Januar 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 22). E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ihm ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 8. Februar 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor und setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer stellt subeventualiter Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er unterlässt es aber, irgendwelche Ausführungen dazu anzubringen und entsprechende Mängel sind in den Akten der Vorinstanz auch nicht erkennbar. Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich solchermassen als unbegründet. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Wie bereits erwähnt wurde der Beschwerdeführer gemäss den Einträgen in der Eurodac-Datenbank vor seiner Einreise in die Schweiz am 6. April 2016 sowie am 25. September 2018 in Deutschland als Asylgesuchsteller erfasst. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz hiessen die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Dublin-III-VO festgelegten Frist gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 5. 5.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-380/2021 vom 2. Februar 2021 E. 5.2 m.H.). 5.2. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch ist anzunehmen, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. 5.3. Aufgrund der vom Beschwerdeführer nur pauschal und oberflächlich vorgebrachten Rügen an seiner Unterbringung und Betreuung in Deutschland kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Staat ihm in irgendeiner Form die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten hätte oder im Falle einer Rücküberweisung vorenthalten würde. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass die zuständigen deutschen Behörden ihm den Zugang zu medizinischer Betreuung und zwingend benötigten Medikamenten gänzlich verwehrt hätten. Davon ist schon deshalb nicht auszugehen, weil sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussert, wie er die (im Falle einer Diabetes-Erkrankung permanent notwendige) minimale medizinische Betreuung ohne staatliche Hilfe bewerkstelligt haben will. Nicht geglaubt werden kann dem Beschwerdeführer aber auch, dass er wegen ungenügender finanzieller Hilfe in Deutschland Mangelernährung erlitten habe. 5.4. Sollte es sich in gewisser Hinsicht dennoch anders verhalten haben, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, an die zuständigen deutschen Behörden zu gelangen und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Diese Feststellung gilt auch für einen zukünftigen Aufenthalt in Deutschland. 5.5. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit einer Drittperson in der Asylunterkunft betrifft, so hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zurecht festgestellt, dass Deutschland als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Dem Beschwerdeführer stünde es somit offen, sich bei Übergriffen durch Drittpersonen an die Polizei zu wenden oder seinen Schutz auf andere Weise rechtlich einzufordern.

6. Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 6.1. Der Beschwerdeführer macht nebst den bereits unter dem Aspekt möglicher systemischer Mängel geprüften gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch geltend, er leide als Folge seines Aufenthalts in Deutschland an Depressionen. Bevor die Zulässigkeit seiner Rückführung dorthin endgültig beurteilt werden könne, müssten zuerst noch psychologische Abklärungen durchgeführt und deren Ergebnis abgewartet werden. 6.2. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3. Indizien für das Bestehen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung beim Beschwerdeführer, die dazu noch in Deutschland nicht adäquat behandelt werden könnte und solchermassen einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch bedingen würde, ergeben sich aus den vorhandenen Akten nicht. Infolgedessen bestand für die Vorinstanz kein Anlass, entsprechende Abklärungen vornehmen zu lassen und deren Ergebnis abzuwarten. Gleiches gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Die vom Beschwerdeführer im selben Zusammenhang behaupteten suizidalen Absichten können - sollten sie sich als begründet erweisen - lediglich als temporäres Vollzugshindernis berücksichtigt werden (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 4.5 m.H.). Einer allfälligen suizidalen Tendenz ist bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und ihr ist mit geeigneten medizinischen Massnahmen und Betreuung (beispielsweise durch Beizug medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) zu begegnen. Es wird Sache der Vollzugsbehörden sein, die deutschen Behörden vorgängig über einen in dieser Hinsicht möglicherweise indizierten Betreuungsbedarf zu informieren (vgl. Art. 31 ff. Dublin-III-VO). 6.4. Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 8.1. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand: