Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. August 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Ein anschliessender Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Datenbank ergab, dass er am 24. November 2015 bereits in Finnland um Asyl ersucht hatte. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 18. August 2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe vor etwa 20 Monaten in Finnland einen negativen Entscheid erhalten. Seither habe er sich in Österreich, Frankreich und Deutschland aufgehalten und viel Schlechtes erlebt. Nach Finnland wolle er nicht zurückkehren, vielmehr in der Schweiz bleiben. Die Schweiz sei seine letzte Hoffnung, sonst würde er sich vor einen Zug werfen. Mit Finnland habe er mental abgeschlossen. Er sei dort depressiv geworden und niemand habe sich um ihn gekümmert. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte der Beschwerdeführer, er habe ein persönliches gesundheitliches Problem, wolle dieses jedoch nicht erwähnen. D. Am 19. August 2021 ersuchte das SEM zunächst die finnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die finnischen Behörden lehnten dieses Gesuch gleichentags ab, mit dem Hinweis, dass Deutschland aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Daraufhin ersuchte das SEM gleichentags die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Gesuch um Rückübernahme stimmten die deutschen Behörden am 20. August 2021 zu. E. Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ergänzte mit Schreiben vom 23. August 2021 den medizinischen Sachverhalt. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe Probleme mit der Leber. Der Beschwerdeführer vermute, dass dies die Folgen vom exzessivem Alkoholkonsum sei. Er sei krank. Zudem sei er psychisch sehr belastet und gestresst. F. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland. G. Mit Schreiben vom 6. September 2021 reichte die Rechtsvertretung in Ausübung des Gehörsrechts die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer führte an, dass er auf keinen Fall nach Deutschland zurückgehen wolle. Er sei in Deutschland aufgefordert worden, das Land zu verlassen, und fühle sich dort nicht willkommen. Hingegen wolle er nach Finnland zurückkehren und sich dort ein Leben aufbauen. Sein Gesundheitszustand sei unverändert. Er verwies auf eine durchgeführte Blutuntersuchung, deren Ergebnis noch ausstünde. H. Mit Verfügung vom 7. September 2021 (eröffnet am 8. September 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung nach Deutschland. Gleichzeitig wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügt und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Am 9. September 2021 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. J. Gegen die Verfügung vom 7. September 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2021 (Aufgabe bei der Post) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das SEM sei anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. K. Am 16. September 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. L. Am 17. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1-3 AsylG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer hat die Rückweisung der Sache beantragt, weil die Vorinstanz sich nur am Rande mit seinem Gesundheitszustand befasst und somit den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig erhoben und geprüft habe. Darüber hinaus habe sie den Zugang zu medizinischer Betreuung in Deutschland in keiner Weise abgeklärt. Diese Rügen sind unbegründet: Der Beschwerdeführer substanziierte im vorinstanzlichen Verfahren nicht, inwiefern sein Gesundheitszustand einer Wegweisung nach Deutschland entgegenstehen könnte. Auch im Beschwerdeverfahren wird dieser Aspekt nicht weiter konkretisiert, sondern es werden unkommentiert Laborwerte eines Bluttests sowie ein Arztbericht betreffend eine stationäre Behandlung in Deutschland vom 25.-28. Mai 2020 nach einer Fraktur eingereicht. Ein weiterer Abklärungsbedarf rechtfertigt sich auch diesbezüglich nicht. Es liegt keine Verletzung des Untersuchunsgrundsatzes vor.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die deutschen Behörden hiessen das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Dublin-III-VO festgelegten Frist gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Sie wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er auf keinen Fall nach Deutschland zurückgehen wolle, da er dort schlechte Erfahrungen gemacht habe. Er sei auf offener Strasse von einer fremden Person ins Gesicht geschlagen worden. Ausserdem befürchte er, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Deutschland extrem verschlechtern würde.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-464/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 m.H.). Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer vorliegend nicht in Frage zu stellen.
E. 6.3 Es ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Deutschland gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer F-3857/2021 vom 7. September 2021 E. 5.2).
E. 6.4 Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers - insbesondere einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung (vgl. Dublin-Gespräch vom 18. August 2021) - ist zunächst festzustellen, dass auch auf Beschwerdeebene keine relevanten medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht wurden.
E. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR sodann nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls die ausländische Person mit Suizid droht. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es liegt daher in der Verantwortung der mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung die allenfalls notwendigen Vorkehren zu treffen, damit bei der Überstellung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO) (vgl. dazu auch Urteil D-193/2020 vom 22. Januar 2021 E 8.2.).
E. 6.6 Sonstige Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
E. 6.7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 17. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Beschwerdeführer vorliegend unterliegt hat er auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4126/2021 Urteil vom 20. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. August 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Ein anschliessender Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Datenbank ergab, dass er am 24. November 2015 bereits in Finnland um Asyl ersucht hatte. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 18. August 2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe vor etwa 20 Monaten in Finnland einen negativen Entscheid erhalten. Seither habe er sich in Österreich, Frankreich und Deutschland aufgehalten und viel Schlechtes erlebt. Nach Finnland wolle er nicht zurückkehren, vielmehr in der Schweiz bleiben. Die Schweiz sei seine letzte Hoffnung, sonst würde er sich vor einen Zug werfen. Mit Finnland habe er mental abgeschlossen. Er sei dort depressiv geworden und niemand habe sich um ihn gekümmert. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte der Beschwerdeführer, er habe ein persönliches gesundheitliches Problem, wolle dieses jedoch nicht erwähnen. D. Am 19. August 2021 ersuchte das SEM zunächst die finnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die finnischen Behörden lehnten dieses Gesuch gleichentags ab, mit dem Hinweis, dass Deutschland aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Daraufhin ersuchte das SEM gleichentags die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Gesuch um Rückübernahme stimmten die deutschen Behörden am 20. August 2021 zu. E. Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ergänzte mit Schreiben vom 23. August 2021 den medizinischen Sachverhalt. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe Probleme mit der Leber. Der Beschwerdeführer vermute, dass dies die Folgen vom exzessivem Alkoholkonsum sei. Er sei krank. Zudem sei er psychisch sehr belastet und gestresst. F. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland. G. Mit Schreiben vom 6. September 2021 reichte die Rechtsvertretung in Ausübung des Gehörsrechts die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer führte an, dass er auf keinen Fall nach Deutschland zurückgehen wolle. Er sei in Deutschland aufgefordert worden, das Land zu verlassen, und fühle sich dort nicht willkommen. Hingegen wolle er nach Finnland zurückkehren und sich dort ein Leben aufbauen. Sein Gesundheitszustand sei unverändert. Er verwies auf eine durchgeführte Blutuntersuchung, deren Ergebnis noch ausstünde. H. Mit Verfügung vom 7. September 2021 (eröffnet am 8. September 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung nach Deutschland. Gleichzeitig wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügt und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Am 9. September 2021 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. J. Gegen die Verfügung vom 7. September 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2021 (Aufgabe bei der Post) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das SEM sei anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. K. Am 16. September 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. L. Am 17. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1-3 AsylG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer hat die Rückweisung der Sache beantragt, weil die Vorinstanz sich nur am Rande mit seinem Gesundheitszustand befasst und somit den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig erhoben und geprüft habe. Darüber hinaus habe sie den Zugang zu medizinischer Betreuung in Deutschland in keiner Weise abgeklärt. Diese Rügen sind unbegründet: Der Beschwerdeführer substanziierte im vorinstanzlichen Verfahren nicht, inwiefern sein Gesundheitszustand einer Wegweisung nach Deutschland entgegenstehen könnte. Auch im Beschwerdeverfahren wird dieser Aspekt nicht weiter konkretisiert, sondern es werden unkommentiert Laborwerte eines Bluttests sowie ein Arztbericht betreffend eine stationäre Behandlung in Deutschland vom 25.-28. Mai 2020 nach einer Fraktur eingereicht. Ein weiterer Abklärungsbedarf rechtfertigt sich auch diesbezüglich nicht. Es liegt keine Verletzung des Untersuchunsgrundsatzes vor. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die deutschen Behörden hiessen das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Dublin-III-VO festgelegten Frist gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Sie wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er auf keinen Fall nach Deutschland zurückgehen wolle, da er dort schlechte Erfahrungen gemacht habe. Er sei auf offener Strasse von einer fremden Person ins Gesicht geschlagen worden. Ausserdem befürchte er, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Deutschland extrem verschlechtern würde. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-464/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 m.H.). Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer vorliegend nicht in Frage zu stellen. 6.3 Es ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Deutschland gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer F-3857/2021 vom 7. September 2021 E. 5.2). 6.4 Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers - insbesondere einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung (vgl. Dublin-Gespräch vom 18. August 2021) - ist zunächst festzustellen, dass auch auf Beschwerdeebene keine relevanten medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht wurden. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR sodann nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls die ausländische Person mit Suizid droht. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es liegt daher in der Verantwortung der mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung die allenfalls notwendigen Vorkehren zu treffen, damit bei der Überstellung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO) (vgl. dazu auch Urteil D-193/2020 vom 22. Januar 2021 E 8.2.). 6.6 Sonstige Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 6.7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 17. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Beschwerdeführer vorliegend unterliegt hat er auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand: