Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. April 2021 in der Schweiz um Asyl. Zuvor hatte er bereits am 28. September 1999 sowie am 29. Mai 2007 zwei Asylgesuche in der Schweiz gestellt, welche abgelehnt bzw. zurückgezogen worden waren. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 20. April 2021 ergab kein Ergebnis. B. Mit Schreiben vom 23. April 2021 bat der Beschwerdeführer die Vorinstanz darum, sein Asylgesuch als Familiennachzug zu behandeln. C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 30. April 2021 das rechtliche Gehör bezüglich Zuständigkeit für das Asylverfahren. Er erklärte, er wisse nicht mehr, wann er seine Heimat verlassen habe. Er sei in (...) und (...) auf der Flucht gewesen. Von (...) sei er mit einem LKW bis nach Deutschland gelangt. Dort sei er von deutschen Zollbeamten angehalten und auf einen Polizeiposten gebracht worden. Schliesslich sei er in die Schweiz eingereist. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er leide unter vielen gesundheitlichen Problemen, weise zurzeit jedoch keine Symptome auf. Er habe Meningitis, Kopf- und Rückenschmerzen und Hautprobleme. Darüber hinaus habe er weitere gesundheitliche Probleme, über die er heute nicht sprechen möchte. Am 6. Mai 2021 habe er einen Arzttermin. D. Ebenfalls am 30. April 2021 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um weitere Informationen gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Am 9. Juni 2021 teilten die deutschen Behörden mit, dass das Informationsersuchen nach Auswertung der Personalien beantwortet werde. F. Am 14. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. G. Am 17. Juni 2021 lehnten die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen ab mit der Begründung, dass kein aktueller Auszug aus der europäischen Fingerabdruck-Datenbank vorliege. Zudem sei die Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz. H. Ein am 2. Juli 2021 aktualisierter Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2021 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Folglich ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden mit Schreiben vom 5. Juli 2021 um neuerliche Prüfung des Übernahmeersuchens. I. Am 7. Juli 2021 hiessen die deutschen Behörden das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO gut. J. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland. Mit schriftlicher Eingabe vom 15. Juli 2021 führte der Beschwerdeführer aus, seine Frau und Kinder hätten in der Schweiz einen positiven Asylentscheid erhalten. Er sei im stetigen Kontakt zu seiner Familie und vermisse sie sehr. Eine Wegweisung nach Deutschland würde zu einer nicht zumutbaren Trennung der Familie führen und damit den Grundsatz der Einheit der Familie verletzen. Gemäss Art. 9 der Dublin-III-VO sei die Schweiz ohnehin für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. K. Mit Schreiben vom 18. August 2021 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darum, aufgrund eines Interessenkonflikts das Mandat niederlegen zu können. Am 20. August 2021 lehnte die Vorinstanz diesen Antrag unter Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende Eröffnung der Verfügung ab. L. Mit Verfügung vom 20. August 2021 (eröffnet am 23. August 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. M. Am 30. August 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. N. Am 31. August 2021 ordnete der zuständige Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz - wie in der Beschwerde eventualiter geltend gemacht - den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe keine vollständigen Abklärungen über seine familiäre Situation vorgenommen und habe im Rahmen des Übernahmeersuchens an die deutschen Behörden nicht erwähnt, dass er eine enge Beziehung zu seiner Familie pflege und mit dieser zusammenleben möchte. Folglich sei das Gesuch um Wiederaufnahme an die deutschen Behörden unvollständig gewesen.
E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
E. 3.4 Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 30. April 2021 und am 13. Juli 2021 das rechtliche Gehör. Sowohl im Wiederaufnahmegesuch vom 14. Juni 2021 als auch anlässlich der Remonstration vom 5. Juli machte die Vorinstanz gegenüber den deutschen Behörden Ausführungen bezüglich seiner Familie in der Schweiz. Dies war denn auch - neben dem beanstandeten Auszug aus der Eurodac-Datenbank - einer der Gründe, weshalb Deutschland das Übernahmeersuchen der Schweiz zunächst ablehnte. Die Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind. Da im Wiederaufnahmeverfahren - wie hier - grundsätzlich (d.h. vorbehältlich der in Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Ausnahmen) keine neue Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet (vgl. E. 4.2 hiervor), kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO berufen.
E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Deutschland hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Beziehung zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern in den letzten Jahren stets gelebt und wolle diese aufrechterhalten. Seine Wegweisung aus der Schweiz würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, weshalb die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 der Dublin-III-VO anwendbar sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gelten gemäss Beschluss des Zivilgerichts B._______ vom 20. September 2011 als getrennt. Im besagten Beschluss wurde festgehalten, dass der Ehefrau die Obhut über die Kinder zukommt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer superprovisorisch verboten, die Ehefrau zu bedrohen oder sich ihr näher als 100 Meter zu nähern. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass inzwischen wieder ein intaktes Familienverhältnis bestehen würde. Vielmehr stellen seine Ausführungen zum Ehe- und Familienleben lediglich pauschale Behauptungen dar. Auch angesichts dessen, dass er unabhängig von seiner Familie und zu einem anderen Zeitpunkt aus der Schweiz aus- und wieder eingereist ist, ist davon auszugehen, dass keine Familienbeziehung gelebt wird. Es kann folglich nicht von einer dauerhaften Beziehung ausgegangen werden (zur gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vgl. Urteil des BVGer F-2842/2018 vom 23. Mai 2018), was eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK von vornherein ausschliesst. Auch die vom Beschwerdeführer aufgeführten gesundheitlichen Probleme (Meningitis, Kopf- und Rückenschmerzen sowie Hautprobleme), die teilweise durch Arztberichte belegt sind, stellen kein Hindernis für seine Überstellung nach Deutschland dar. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihm in Deutschland die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits aufgezeigt hat, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 31. August 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Fabienne Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3857/2021 Urteil vom 7. September 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. April 2021 in der Schweiz um Asyl. Zuvor hatte er bereits am 28. September 1999 sowie am 29. Mai 2007 zwei Asylgesuche in der Schweiz gestellt, welche abgelehnt bzw. zurückgezogen worden waren. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 20. April 2021 ergab kein Ergebnis. B. Mit Schreiben vom 23. April 2021 bat der Beschwerdeführer die Vorinstanz darum, sein Asylgesuch als Familiennachzug zu behandeln. C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 30. April 2021 das rechtliche Gehör bezüglich Zuständigkeit für das Asylverfahren. Er erklärte, er wisse nicht mehr, wann er seine Heimat verlassen habe. Er sei in (...) und (...) auf der Flucht gewesen. Von (...) sei er mit einem LKW bis nach Deutschland gelangt. Dort sei er von deutschen Zollbeamten angehalten und auf einen Polizeiposten gebracht worden. Schliesslich sei er in die Schweiz eingereist. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er leide unter vielen gesundheitlichen Problemen, weise zurzeit jedoch keine Symptome auf. Er habe Meningitis, Kopf- und Rückenschmerzen und Hautprobleme. Darüber hinaus habe er weitere gesundheitliche Probleme, über die er heute nicht sprechen möchte. Am 6. Mai 2021 habe er einen Arzttermin. D. Ebenfalls am 30. April 2021 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um weitere Informationen gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Am 9. Juni 2021 teilten die deutschen Behörden mit, dass das Informationsersuchen nach Auswertung der Personalien beantwortet werde. F. Am 14. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. G. Am 17. Juni 2021 lehnten die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen ab mit der Begründung, dass kein aktueller Auszug aus der europäischen Fingerabdruck-Datenbank vorliege. Zudem sei die Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz. H. Ein am 2. Juli 2021 aktualisierter Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2021 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Folglich ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden mit Schreiben vom 5. Juli 2021 um neuerliche Prüfung des Übernahmeersuchens. I. Am 7. Juli 2021 hiessen die deutschen Behörden das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO gut. J. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland. Mit schriftlicher Eingabe vom 15. Juli 2021 führte der Beschwerdeführer aus, seine Frau und Kinder hätten in der Schweiz einen positiven Asylentscheid erhalten. Er sei im stetigen Kontakt zu seiner Familie und vermisse sie sehr. Eine Wegweisung nach Deutschland würde zu einer nicht zumutbaren Trennung der Familie führen und damit den Grundsatz der Einheit der Familie verletzen. Gemäss Art. 9 der Dublin-III-VO sei die Schweiz ohnehin für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. K. Mit Schreiben vom 18. August 2021 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darum, aufgrund eines Interessenkonflikts das Mandat niederlegen zu können. Am 20. August 2021 lehnte die Vorinstanz diesen Antrag unter Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende Eröffnung der Verfügung ab. L. Mit Verfügung vom 20. August 2021 (eröffnet am 23. August 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. M. Am 30. August 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. N. Am 31. August 2021 ordnete der zuständige Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz - wie in der Beschwerde eventualiter geltend gemacht - den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe keine vollständigen Abklärungen über seine familiäre Situation vorgenommen und habe im Rahmen des Übernahmeersuchens an die deutschen Behörden nicht erwähnt, dass er eine enge Beziehung zu seiner Familie pflege und mit dieser zusammenleben möchte. Folglich sei das Gesuch um Wiederaufnahme an die deutschen Behörden unvollständig gewesen. 3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 3.4. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 30. April 2021 und am 13. Juli 2021 das rechtliche Gehör. Sowohl im Wiederaufnahmegesuch vom 14. Juni 2021 als auch anlässlich der Remonstration vom 5. Juli machte die Vorinstanz gegenüber den deutschen Behörden Ausführungen bezüglich seiner Familie in der Schweiz. Dies war denn auch - neben dem beanstandeten Auszug aus der Eurodac-Datenbank - einer der Gründe, weshalb Deutschland das Übernahmeersuchen der Schweiz zunächst ablehnte. Die Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind. Da im Wiederaufnahmeverfahren - wie hier - grundsätzlich (d.h. vorbehältlich der in Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Ausnahmen) keine neue Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet (vgl. E. 4.2 hiervor), kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO berufen. 5. 5.1. Vorab ist festzustellen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Deutschland hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. 5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Beziehung zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern in den letzten Jahren stets gelebt und wolle diese aufrechterhalten. Seine Wegweisung aus der Schweiz würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, weshalb die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 der Dublin-III-VO anwendbar sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gelten gemäss Beschluss des Zivilgerichts B._______ vom 20. September 2011 als getrennt. Im besagten Beschluss wurde festgehalten, dass der Ehefrau die Obhut über die Kinder zukommt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer superprovisorisch verboten, die Ehefrau zu bedrohen oder sich ihr näher als 100 Meter zu nähern. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass inzwischen wieder ein intaktes Familienverhältnis bestehen würde. Vielmehr stellen seine Ausführungen zum Ehe- und Familienleben lediglich pauschale Behauptungen dar. Auch angesichts dessen, dass er unabhängig von seiner Familie und zu einem anderen Zeitpunkt aus der Schweiz aus- und wieder eingereist ist, ist davon auszugehen, dass keine Familienbeziehung gelebt wird. Es kann folglich nicht von einer dauerhaften Beziehung ausgegangen werden (zur gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vgl. Urteil des BVGer F-2842/2018 vom 23. Mai 2018), was eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK von vornherein ausschliesst. Auch die vom Beschwerdeführer aufgeführten gesundheitlichen Probleme (Meningitis, Kopf- und Rückenschmerzen sowie Hautprobleme), die teilweise durch Arztberichte belegt sind, stellen kein Hindernis für seine Überstellung nach Deutschland dar. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihm in Deutschland die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits aufgezeigt hat, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 31. August 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Fabienne Hasler Versand: