Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N [...] (im Original) - das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2842/2018 Urteil vom 23. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2018 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 27. März 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Mai 2018 - eröffnet am 9. Mai 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-deführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 16. Mai 2018 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Nichteintretensverfügung aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch in der Schweiz materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in formeller Hinsicht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragte, als vorsorgliche Massnahme um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, nachsuchte und den Erlass von Verfahrenskosten sowie die Beiordnung eines Rechtsbeistandes beantragte, dass der Instruktionsrichter am 18. Mai 2018 den Vollzug der Überstellung mit einer vorsorglichen Massnahme provisorisch aussetzte, dass die Vorakten am 18. Mai 2018 beim Gericht eintrafen, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie gleich aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe vom 5. April 2018 ausführte, sie habe in Italien ein Gesuch eingereicht, um zu ihrem Verlobten in die Schweiz zu kommen, und habe vergebens neun Monate auf den Bescheid gewartet, sie könne nicht dorthin zurück, dass das SEM die italienischen Behörden am 16. April 2018 - also innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist - um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, und die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, ihr Verlobter, zu welchem sie eine Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK pflege, lebe in der Schweiz und in Italien bestehe die Gefahr, dass sie keine Unterstützung erhalten und auf der Strasse leben müsste, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass es sich im Übrigen bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau ohne Kinder handelt, weshalb für die Dublin-Überstellung auch keine individuellen Garantien von den italienischen Behörden einzuholen sind (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4 E. 4.1), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind, dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss der Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass der Verlobte bereits am 19. Mai 2014 in die Schweiz einreiste, während die Beschwerdeführerin erst am 26. März 2018 hierher gelangte (vgl. Einträge im ZEMIS), dass sie sich im Weiteren an unterschiedlichen Adressen aufhalten, weshalb es bereits an einer gemeinsamen Wohnung als wesentlichen Faktor für eine tatsächlich gelebte Beziehung fehlt, dass der Verlobte in X._______ lebt, währendem die Beschwerdeführerin im Z._______ untergebracht ist (vgl. Einträge im ZEMIS), dass das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um einen Kantonswechsel mangels eines Kantonszuweisungsentscheids des SEM mit Urteil vom 9. Mai 2018 nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer F-2326/2018 vom 9. Mai 2018), dass diese Umstände nicht auf eine im soeben dargelegten Sinne tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK schliessen lassen, dass es für eine Anwendung von Art. 8 EMRK - entgegen anderslautender Auffassung - auch nicht genügt, lediglich die Wochenenden gemeinsam zu verbringen, dass an dieser Einschätzung die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie und ihr Verlobter in Eritrea bereits im Jahr 2012 ein Paar gewesen seien, auch wenn sie nicht zusammen gelebt hätten, und es durch die Flucht ihres Verlobten im Jahr 2013 zu einer unfreiwilligen Trennung gekommen sei, nichts ändern können, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten Beziehung auch aus der Tatsache, dass ihr Verlobter über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt (vgl. Eintrag im ZEMIS), nichts für sich abzuleiten vermag, dass die in der Beschwerde geäusserte Heiratsabsicht zu keiner anderen Einschätzung führen kann, zumal die Beschwerdeführerin ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren auch in Italien abwarten kann, dass der Ausgang eines etwaigen Verfahrens um Familienzusammenführung ebenso in Italien abgewartet werden kann, dass nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK besteht, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es keinen Anlass gibt, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der am 18. Mai 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N [...] (im Original)
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)