Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juli 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er machte geltend, er stamme aus B._______/Albanien und habe dort das Gymnasium besucht. Nachdem sein Vater (...) verhaftet worden sei, sei er von seinen Mitschülern boykottiert worden, weil in den Medien schlecht über seinen Vater berichtet worden sei. Dies habe sich auch nach der Freilassung des Vaters nicht geändert. Seine Mutter habe ihn (Beschwerdeführer) stark kontrolliert, weil sie Angst gehabt habe, ihm könnte etwas zustossen. Seine schulischen Leistungen hätten auch nachgelassen. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es kam dabei zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, so dass deren Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse. Es sei zwar bedauerlich, dass er unter den Problemen seines Vaters mit dem Staat und der Gesellschaft zu leiden gehabt habe. Dabei handle es sich aber nicht um eine gezielte staatliche Verfolgung, sondern um eine, wenn auch ungerechtfertigte, Begleiterscheinung der juristischen und medialen Probleme seines Vaters. Er mache nicht geltend, der albanische Staat habe ihn gezielt aus asylrelevanten Gründen verfolgt. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-7471/2018 vom 8. Februar 2019 als offensichtlich unbegründet ab. Es bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers sei in den gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen Korruption und Amtsmissbrauchs in erster und zweiter Instanz freigesprochen worden, womit sich ergebe, dass der albanische Rechtsstaat funktioniere. Zwar sei das Verfahren in dritter Instanz noch hängig. Es würden jedoch keine Hinweise dafür vorliegen, dass diese Instanz nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen urteilen würde und selbst eine allfällige Verurteilung wäre nicht von Vornherein als politisch motiviert und damit als asylrelevant zu erachten. Die vom Beschwerdeführer in seinem persönlich verfassten Beschwerdeschreiben vom (...) erstmals geltend gemachte Homosexualität erweise sich als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft. Es sei zudem aufgrund des Umstands, dass das genannte Schreiben der Beschwerde seines Vaters (und seiner Mutter sowie seiner Geschwister [N {...}]) beigelegen sei, unwahrscheinlich, dass seine Eltern wie nichts von seiner sexuellen Orientierung gewusst hätten. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland einer im asylrechtlichen Sinne relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder dass er eine solche bei einer Rückkehr zu befürchten habe. B. B.a Der Beschwerdeführer gelangte zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern mit Eingabe vom 20. Februar 2019 an das SEM, nachdem ihnen am Tag zuvor eine neue Ausreisefrist (per [...] 2019) angesetzt worden war. Er ersuchte um Aufhebung des Urteils D-7471/2018 zwecks Neubeurteilung seiner Gesuchsgründe. Das SEM überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. B.b Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen, trat indes darauf mit Urteil D-1028/2019 vom 12. März 2019 nicht ein. Es hielt fest, die Eingabe werde den Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht gerecht und stelle sich als blosse Bittschrift dar. C. C.a Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Er machte geltend, sein Vater habe anfangs (...) gegen die Staatsanwältin, die gegen ihn (den Vater) ein Strafverfahren geführt habe, Strafanzeige eingereicht. Sein Vater habe deren Wahl in ein politisches Amt verhindern wollen. Darüber habe sein Vater auf (...) berichtet, weshalb er (der Vater) anfangs (...) im albanischen Fernsehen erschienen sei. Mehrere Personen (Polizeiinformant, politischer Abgeordneter, (...) und (...) seines Vaters, ehemaliger (...) der albanischen Polizei, aktuell in B._______ stationierter Polizeikommissar) hätten von Drohungen gegen den Vater und Überwachungen des Hauses seiner Familie durch eine kriminelle Gruppierung berichtet. Der Eingabe waren mehrere Dokumente (insbesondere Strafantrag vom (...), (...)-Eintrag inkl. Übersetzung, Auszug aus der Internetseite des Fernsehsenders inkl. Übersetzung, Bericht Tagesschau vom (...), Bericht SRF vom (...) sowie mehrere Schreiben von Drittpersonen) beigelegt. C.b Das SEM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. August 2019 ab. Es kam zum Schluss, dass bereits im Entscheid des SEM vom 20. Dezember 2018 festgehalten worden sei, dass allein der Umstand, dass sich der Vater des Beschwerdeführers öffentlich zu politischen Themen äussere und angeblich Opfer eines politisch motivierten Strafverfahrens geworden sei, ihn (Beschwerdeführer) noch nicht in asylrelevanter Weise gefährde. Aus den Schreiben der Familienangehörigen beziehungsweise des Informanten würden keine konkreten Hinweise auf genaue Täter und Umstände dieser Drohungen hervorgehen. Auch bei den Bestätigungen von Personen, die für die Polizei arbeiten würden oder früher für sie gearbeitet hätten, handle es sich lediglich um allgemeine Einschätzungen, aus denen keine konkreten Hinweise auf konkrete Verfolgungshandlungen gegen ihn hervorgehen würden. C.c Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-4776/2019 vom 26. September 2019 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. D. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern beim SEM ein Gesuch «betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft» ein. Er ersuchte um Gewährung von Asyl, eventuell um vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde das in den früheren Verfahren Vorgebrachte (vgl. im Wesentlichen vorstehend Bstn. A.a und C.a) wiederholt und geltend gemacht, es handle sich dabei um eine «Whistleblower»-Problematik. Sein Vater habe im Zuge dessen privilegierten (...) Tätigkeit von Missständen in der Regierung erfahren und an die «(organisations)-(...) Stelle (dessen damaligen Vorgesetzten)» weitergeleitet. Nachdem diese interne Weitergabe erfolglos gewesen sei, habe sein Vater im Jahr (...) eine Strafanzeige gegen die Staatsanwältin eingereicht. Durch den Enthüllungsbericht habe sein Vater die Öffentlichkeit über die ihm (dem Vater) in seiner Stellung als (...) zugegangenen Informationen in Kenntnis setzen wollen. Es drohe seinem Vater und damit ihm eine asylrelevante Verfolgung in Albanien. Dem Gesuch waren die gleichen Beilagen wie im Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 (vgl. vorstehend Bst. C.a) sowie ein ärztliches Attest vom (...) beigelegt. E. Das SEM qualifizierte die vorgenannte Eingabe vom 2. Oktober 2019 als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf mit je für den Beschwerdeführer sowie seine Eltern samt den minderjährigen Geschwistern separaten Verfügungen vom 27. Dezember 2019 (eröffnet am 6. Januar 2020) nicht ein. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 20. Dezember 2018 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Das SEM kam dabei zum Schluss, es handle sich bei der Eingabe vom 2. Oktober 2019 nicht um ein «Folgegesuch», in welchem neue Asylgründe geltend gemacht würden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr eine reine Wiederholung seiner bisherigen Asylvorbringen eingereicht, denen er dieselben Dokumente wie beim letzten Wiedererwägungsgesuch beigelegt habe. Er würde dieselben Argumente für die Asylgewährung vorbringen, die sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht stichhaltig erachtet worden seien. Es gehe ihm offensichtlich darum, den bereits erstellten Sachverhalt nachträglich anders gewürdigt zu sehen, was jedoch nicht der Sinn eines Wiedererwägungsgesuchs sei. Festzuhalten sei, dass offensichtlich die Rekursfrist für die Beschwerde gegen den ersten Wiedererwägungsentscheid des SEM verpasst worden sei, worauf das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Ein Wiedererwägungsgesuch diene jedoch nicht dazu, eine verpasste Rekursfrist wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass sich seit dem Entscheid des SEM über das Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2019 beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 relevante neue Ereignisse zugetragen hätten. Alle Ausführungen würden sich auf den Zeitraum vor dem letzten Wiedererwägungsgesuch beziehen. Es wäre ihm überdies möglich gewesen, sämtliche Elemente aus diesem Zeitraum, die für sein Gesuch wichtig gewesen seien, im bisherigen Verfahren geltend zu machen. Demnach mache der Beschwerdeführer nicht das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel geltend, welche eine Neubeurteilung seiner Vorbringen verlangen würden, sondern moniere lediglich die unterdessen rechtskräftigen Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. Februar 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass das Gesuch vom 2. Oktober 2019 als zweites Asylgesuch hätte entgegengenommen und geprüft werden müssen. Weiter sei das SEM zu verpflichten, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'821.84 zu zahlen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein Vollzugsstopp anzuordnen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, mit dem Gesuch vom 2. Oktober 2019 seien neue Tatsachen aus exilpolitischer Aktivität geltend gemacht worden, nämlich die Whistleblower-Tätigkeit seines Vaters, insbesondere durch das Einreichen einer Strafanzeige gegen die Staatsanwältin, die Veröffentlichung der Strafanzeige auf Facebook, die Ankündigung eines Enthüllungsberichtes über Politiker und Beamte und die dadurch nunmehr neu entstandene politische Verfolgung seines Vaters. Diese (neuen) Tatsachen würden seine Flüchtlingseigenschaft berühren, dennoch seien sie vom SEM im früheren Verfahren nicht als solchermassen neue Asylgründe geprüft worden, was eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Der Einwand des SEM, wonach die mit Gesuch vom 2. Oktober 2019 vorgebrachten Tatsachen bereits als nicht stichhaltig beurteilt worden seien, sei aktenwidrig. Das SEM übersehe, dass das Einreichen eines Folgeasylgesuchs voraussetze, dass das erste Asylverfahren vom 17. Juli 2019 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, was erst mit dem Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 über das Wiedererwägungsgesuch der Fall gewesen sei. G. Am 14. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. Januar 2020 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Die zeitgleich eingereichte Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers samt minderjährigen Geschwistern wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit gleichem Urteilsdatum wie vorliegend abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-195/2020 vom 6. Februar 2020).
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 aAbs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 3 - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer ein Begehren um Gewährung von Asyl oder Gewährung der vorläufigen Aufnahme stellt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Zur Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine mit Eingabe vom 2. Mai 2019 vorgebrachten neuen Tatsachen in der (zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 12. August 2019 zu Unrecht nicht als Asylgründe geprüft, obwohl diese seine Flüchtlingseigenschaft berühren würden, was einer formellen Rechtsverweigerung gleichkomme, ist Folgendes festzuhalten. Ein Wiedererwägungsgesuch liegt vor, wenn geltend gemacht wird, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Urteil der mit einer Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in erheblicher Weise verändert hat. Ersucht wird um Anpassung der ursprünglich fehlerhaften Verfügung des SEM an die nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage. Die Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs zum zweiten Asyl- bzw. Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) richtet sich danach, welcher Teil der ursprünglichen Verfügung neu zu beurteilen beantragt wird. Bezieht sich die Veränderung der Sachlage auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges), liegt ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG vor. Wird hingegen eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten ist, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch nach Art. 111c AsylG (vgl. Urteile des BVGer E-3029/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.1 und D-2178/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.1).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte am 2. Mai 2019 eine seit dem Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7471/2018 vom 8. Februar 2019 neu entstandene asylrelevante Verfolgung (insbesondere durch das Einreichen einer Strafanzeige seines Vaters gegen die Staatsanwältin am (...), die Veröffentlichung der Strafanzeige auf (...) und die Ankündigung eines Enthüllungsberichtes über Politiker und Beamte) geltend. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen zwar unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung entgegengenommen, in der Folge dann aber mit Verfügung vom 12. August 2019 inhaltlich namentlich mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft respektive einer asylrechtlich relevanten individuellen Gewährung des Vaters des Beschwerdeführers geprüft. Dabei wurde festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre (vgl. Bst. C.a und C.b hievor). Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2019 wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 16. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Dieses trat mit Urteil D-4776/2019 vom 26. September 2019 auf die als verspätet und daher unzulässig erachtete Beschwerde nicht ein, womit die Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus einer nicht korrekten Qualifizierung seiner Eingabe vom 2. Mai 2019 ohnehin nichts mehr abzuleiten. Davon unbesehen ist ihm dadurch, dass die Vorinstanz ihre inhaltliche Prüfung nicht unter dem Rechtstitel eines Mehrfachgesuches vorgenommen hat, faktisch auch kein relevanter Nachteil erwachsen (vgl. bspw. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 548 ff.), zumal auch im Fall eines Mehrfachgesuchs eine schriftlich begründete Eingabe genügt, mithin eine erneute Anhörung nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. aArt. 111c Abs. 1 AsylG; Urteil des BVGer vom 28. August 2017 E-7726/2016 E. 4.4.3).
E. 5.3 Bezüglich der Eingabe vom 2. Oktober 2019 hat die Vorinstanz in der hier in Frage stehenden Verfügung vom 27. Dezember 2019 sodann zutreffend festgehalten, dass es sich dabei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht um neue Asylvorbringen, sondern um eine reine Wiederholung der bereits mit Eingabe vom 2. Mai 2019 dargelegten Vorbringen und eingereichten Beweismittel handelt, welche nunmehr als «Whistleblower-Problematik» bezeichnet werden. Es kann indessen nicht der Sinn eines Folgegesuchs sein, einen bereits erstellten und (mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2019) rechtskräftig beurteilten Sachverhalt nachträglich anders zu würdigen. Es verbietet sich, Sachverhalte zu prüfen, die bereits Prozessgegenstand waren, ohne dass sich die Situation verändert hätte oder erhebliche neue Beweismittel vorliegen würden. Den zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz, wonach der Beschwerdeführer keine relevanten neuen Sachverhaltselemente seit ihrer Verfügung vom 12. August 2019 beziehungsweise dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 dargelegt habe, wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt, weshalb ohne weiteren Begründungsaufwand auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-3449/2019 vom 11. Juli 2019 E. 6.1). Ergänzend ist einzig festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Prüfung auch betreffend die Eingabe vom 2. Oktober 2019 fälschlicherweise nicht unter dem Rechtstitel eines Mehrfachgesuches vorgenommen hat. Faktisch ist dem Beschwerdeführer daraus jedoch kein relevanter Nachteil erwachsen, zumal auch ein unbegründetes oder wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss aArt. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden kann (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Folgegesuch vom 2. Oktober 2019 nicht eingetreten.
E. 5.5 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung beurteilen sich auch in erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 65 VwVG (vgl. Marcel Maillard, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 65 VwVG N 4). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG dann zu gewähren, wenn die gesuchstellende Person in prozessualrechtlicher Hinsicht mittellos ist, die Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen, und die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt notwendig ist. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Folgegesuch als aussichtslos einzustufen war, weshalb es den Antrag, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters zu gewähren, zu Recht abwies. Folglich ist auch sein Antrag, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'821.84 zu bezahlen, abzuweisen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7.1 Der am 14. Januar 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 7.2 Die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 8.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 und 2 AsylG) sind trotz belegter Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht gegeben sind.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-193/2020 Urteil vom 6. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juli 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er machte geltend, er stamme aus B._______/Albanien und habe dort das Gymnasium besucht. Nachdem sein Vater (...) verhaftet worden sei, sei er von seinen Mitschülern boykottiert worden, weil in den Medien schlecht über seinen Vater berichtet worden sei. Dies habe sich auch nach der Freilassung des Vaters nicht geändert. Seine Mutter habe ihn (Beschwerdeführer) stark kontrolliert, weil sie Angst gehabt habe, ihm könnte etwas zustossen. Seine schulischen Leistungen hätten auch nachgelassen. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es kam dabei zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, so dass deren Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse. Es sei zwar bedauerlich, dass er unter den Problemen seines Vaters mit dem Staat und der Gesellschaft zu leiden gehabt habe. Dabei handle es sich aber nicht um eine gezielte staatliche Verfolgung, sondern um eine, wenn auch ungerechtfertigte, Begleiterscheinung der juristischen und medialen Probleme seines Vaters. Er mache nicht geltend, der albanische Staat habe ihn gezielt aus asylrelevanten Gründen verfolgt. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-7471/2018 vom 8. Februar 2019 als offensichtlich unbegründet ab. Es bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers sei in den gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen Korruption und Amtsmissbrauchs in erster und zweiter Instanz freigesprochen worden, womit sich ergebe, dass der albanische Rechtsstaat funktioniere. Zwar sei das Verfahren in dritter Instanz noch hängig. Es würden jedoch keine Hinweise dafür vorliegen, dass diese Instanz nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen urteilen würde und selbst eine allfällige Verurteilung wäre nicht von Vornherein als politisch motiviert und damit als asylrelevant zu erachten. Die vom Beschwerdeführer in seinem persönlich verfassten Beschwerdeschreiben vom (...) erstmals geltend gemachte Homosexualität erweise sich als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft. Es sei zudem aufgrund des Umstands, dass das genannte Schreiben der Beschwerde seines Vaters (und seiner Mutter sowie seiner Geschwister [N {...}]) beigelegen sei, unwahrscheinlich, dass seine Eltern wie nichts von seiner sexuellen Orientierung gewusst hätten. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland einer im asylrechtlichen Sinne relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder dass er eine solche bei einer Rückkehr zu befürchten habe. B. B.a Der Beschwerdeführer gelangte zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern mit Eingabe vom 20. Februar 2019 an das SEM, nachdem ihnen am Tag zuvor eine neue Ausreisefrist (per [...] 2019) angesetzt worden war. Er ersuchte um Aufhebung des Urteils D-7471/2018 zwecks Neubeurteilung seiner Gesuchsgründe. Das SEM überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. B.b Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen, trat indes darauf mit Urteil D-1028/2019 vom 12. März 2019 nicht ein. Es hielt fest, die Eingabe werde den Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht gerecht und stelle sich als blosse Bittschrift dar. C. C.a Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Er machte geltend, sein Vater habe anfangs (...) gegen die Staatsanwältin, die gegen ihn (den Vater) ein Strafverfahren geführt habe, Strafanzeige eingereicht. Sein Vater habe deren Wahl in ein politisches Amt verhindern wollen. Darüber habe sein Vater auf (...) berichtet, weshalb er (der Vater) anfangs (...) im albanischen Fernsehen erschienen sei. Mehrere Personen (Polizeiinformant, politischer Abgeordneter, (...) und (...) seines Vaters, ehemaliger (...) der albanischen Polizei, aktuell in B._______ stationierter Polizeikommissar) hätten von Drohungen gegen den Vater und Überwachungen des Hauses seiner Familie durch eine kriminelle Gruppierung berichtet. Der Eingabe waren mehrere Dokumente (insbesondere Strafantrag vom (...), (...)-Eintrag inkl. Übersetzung, Auszug aus der Internetseite des Fernsehsenders inkl. Übersetzung, Bericht Tagesschau vom (...), Bericht SRF vom (...) sowie mehrere Schreiben von Drittpersonen) beigelegt. C.b Das SEM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. August 2019 ab. Es kam zum Schluss, dass bereits im Entscheid des SEM vom 20. Dezember 2018 festgehalten worden sei, dass allein der Umstand, dass sich der Vater des Beschwerdeführers öffentlich zu politischen Themen äussere und angeblich Opfer eines politisch motivierten Strafverfahrens geworden sei, ihn (Beschwerdeführer) noch nicht in asylrelevanter Weise gefährde. Aus den Schreiben der Familienangehörigen beziehungsweise des Informanten würden keine konkreten Hinweise auf genaue Täter und Umstände dieser Drohungen hervorgehen. Auch bei den Bestätigungen von Personen, die für die Polizei arbeiten würden oder früher für sie gearbeitet hätten, handle es sich lediglich um allgemeine Einschätzungen, aus denen keine konkreten Hinweise auf konkrete Verfolgungshandlungen gegen ihn hervorgehen würden. C.c Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-4776/2019 vom 26. September 2019 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. D. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern beim SEM ein Gesuch «betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft» ein. Er ersuchte um Gewährung von Asyl, eventuell um vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde das in den früheren Verfahren Vorgebrachte (vgl. im Wesentlichen vorstehend Bstn. A.a und C.a) wiederholt und geltend gemacht, es handle sich dabei um eine «Whistleblower»-Problematik. Sein Vater habe im Zuge dessen privilegierten (...) Tätigkeit von Missständen in der Regierung erfahren und an die «(organisations)-(...) Stelle (dessen damaligen Vorgesetzten)» weitergeleitet. Nachdem diese interne Weitergabe erfolglos gewesen sei, habe sein Vater im Jahr (...) eine Strafanzeige gegen die Staatsanwältin eingereicht. Durch den Enthüllungsbericht habe sein Vater die Öffentlichkeit über die ihm (dem Vater) in seiner Stellung als (...) zugegangenen Informationen in Kenntnis setzen wollen. Es drohe seinem Vater und damit ihm eine asylrelevante Verfolgung in Albanien. Dem Gesuch waren die gleichen Beilagen wie im Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 (vgl. vorstehend Bst. C.a) sowie ein ärztliches Attest vom (...) beigelegt. E. Das SEM qualifizierte die vorgenannte Eingabe vom 2. Oktober 2019 als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf mit je für den Beschwerdeführer sowie seine Eltern samt den minderjährigen Geschwistern separaten Verfügungen vom 27. Dezember 2019 (eröffnet am 6. Januar 2020) nicht ein. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 20. Dezember 2018 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Das SEM kam dabei zum Schluss, es handle sich bei der Eingabe vom 2. Oktober 2019 nicht um ein «Folgegesuch», in welchem neue Asylgründe geltend gemacht würden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr eine reine Wiederholung seiner bisherigen Asylvorbringen eingereicht, denen er dieselben Dokumente wie beim letzten Wiedererwägungsgesuch beigelegt habe. Er würde dieselben Argumente für die Asylgewährung vorbringen, die sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht stichhaltig erachtet worden seien. Es gehe ihm offensichtlich darum, den bereits erstellten Sachverhalt nachträglich anders gewürdigt zu sehen, was jedoch nicht der Sinn eines Wiedererwägungsgesuchs sei. Festzuhalten sei, dass offensichtlich die Rekursfrist für die Beschwerde gegen den ersten Wiedererwägungsentscheid des SEM verpasst worden sei, worauf das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Ein Wiedererwägungsgesuch diene jedoch nicht dazu, eine verpasste Rekursfrist wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass sich seit dem Entscheid des SEM über das Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2019 beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 relevante neue Ereignisse zugetragen hätten. Alle Ausführungen würden sich auf den Zeitraum vor dem letzten Wiedererwägungsgesuch beziehen. Es wäre ihm überdies möglich gewesen, sämtliche Elemente aus diesem Zeitraum, die für sein Gesuch wichtig gewesen seien, im bisherigen Verfahren geltend zu machen. Demnach mache der Beschwerdeführer nicht das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel geltend, welche eine Neubeurteilung seiner Vorbringen verlangen würden, sondern moniere lediglich die unterdessen rechtskräftigen Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. Februar 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass das Gesuch vom 2. Oktober 2019 als zweites Asylgesuch hätte entgegengenommen und geprüft werden müssen. Weiter sei das SEM zu verpflichten, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'821.84 zu zahlen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein Vollzugsstopp anzuordnen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, mit dem Gesuch vom 2. Oktober 2019 seien neue Tatsachen aus exilpolitischer Aktivität geltend gemacht worden, nämlich die Whistleblower-Tätigkeit seines Vaters, insbesondere durch das Einreichen einer Strafanzeige gegen die Staatsanwältin, die Veröffentlichung der Strafanzeige auf Facebook, die Ankündigung eines Enthüllungsberichtes über Politiker und Beamte und die dadurch nunmehr neu entstandene politische Verfolgung seines Vaters. Diese (neuen) Tatsachen würden seine Flüchtlingseigenschaft berühren, dennoch seien sie vom SEM im früheren Verfahren nicht als solchermassen neue Asylgründe geprüft worden, was eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Der Einwand des SEM, wonach die mit Gesuch vom 2. Oktober 2019 vorgebrachten Tatsachen bereits als nicht stichhaltig beurteilt worden seien, sei aktenwidrig. Das SEM übersehe, dass das Einreichen eines Folgeasylgesuchs voraussetze, dass das erste Asylverfahren vom 17. Juli 2019 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, was erst mit dem Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 über das Wiedererwägungsgesuch der Fall gewesen sei. G. Am 14. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. Januar 2020 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Die zeitgleich eingereichte Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers samt minderjährigen Geschwistern wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit gleichem Urteilsdatum wie vorliegend abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-195/2020 vom 6. Februar 2020). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 aAbs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 3 - einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer ein Begehren um Gewährung von Asyl oder Gewährung der vorläufigen Aufnahme stellt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Zur Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine mit Eingabe vom 2. Mai 2019 vorgebrachten neuen Tatsachen in der (zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 12. August 2019 zu Unrecht nicht als Asylgründe geprüft, obwohl diese seine Flüchtlingseigenschaft berühren würden, was einer formellen Rechtsverweigerung gleichkomme, ist Folgendes festzuhalten. Ein Wiedererwägungsgesuch liegt vor, wenn geltend gemacht wird, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Urteil der mit einer Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in erheblicher Weise verändert hat. Ersucht wird um Anpassung der ursprünglich fehlerhaften Verfügung des SEM an die nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage. Die Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs zum zweiten Asyl- bzw. Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) richtet sich danach, welcher Teil der ursprünglichen Verfügung neu zu beurteilen beantragt wird. Bezieht sich die Veränderung der Sachlage auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges), liegt ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG vor. Wird hingegen eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten ist, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch nach Art. 111c AsylG (vgl. Urteile des BVGer E-3029/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.1 und D-2178/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.1). 5.2 Der Beschwerdeführer machte am 2. Mai 2019 eine seit dem Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7471/2018 vom 8. Februar 2019 neu entstandene asylrelevante Verfolgung (insbesondere durch das Einreichen einer Strafanzeige seines Vaters gegen die Staatsanwältin am (...), die Veröffentlichung der Strafanzeige auf (...) und die Ankündigung eines Enthüllungsberichtes über Politiker und Beamte) geltend. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen zwar unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung entgegengenommen, in der Folge dann aber mit Verfügung vom 12. August 2019 inhaltlich namentlich mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft respektive einer asylrechtlich relevanten individuellen Gewährung des Vaters des Beschwerdeführers geprüft. Dabei wurde festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre (vgl. Bst. C.a und C.b hievor). Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2019 wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 16. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Dieses trat mit Urteil D-4776/2019 vom 26. September 2019 auf die als verspätet und daher unzulässig erachtete Beschwerde nicht ein, womit die Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus einer nicht korrekten Qualifizierung seiner Eingabe vom 2. Mai 2019 ohnehin nichts mehr abzuleiten. Davon unbesehen ist ihm dadurch, dass die Vorinstanz ihre inhaltliche Prüfung nicht unter dem Rechtstitel eines Mehrfachgesuches vorgenommen hat, faktisch auch kein relevanter Nachteil erwachsen (vgl. bspw. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 548 ff.), zumal auch im Fall eines Mehrfachgesuchs eine schriftlich begründete Eingabe genügt, mithin eine erneute Anhörung nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. aArt. 111c Abs. 1 AsylG; Urteil des BVGer vom 28. August 2017 E-7726/2016 E. 4.4.3). 5.3 Bezüglich der Eingabe vom 2. Oktober 2019 hat die Vorinstanz in der hier in Frage stehenden Verfügung vom 27. Dezember 2019 sodann zutreffend festgehalten, dass es sich dabei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht um neue Asylvorbringen, sondern um eine reine Wiederholung der bereits mit Eingabe vom 2. Mai 2019 dargelegten Vorbringen und eingereichten Beweismittel handelt, welche nunmehr als «Whistleblower-Problematik» bezeichnet werden. Es kann indessen nicht der Sinn eines Folgegesuchs sein, einen bereits erstellten und (mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2019) rechtskräftig beurteilten Sachverhalt nachträglich anders zu würdigen. Es verbietet sich, Sachverhalte zu prüfen, die bereits Prozessgegenstand waren, ohne dass sich die Situation verändert hätte oder erhebliche neue Beweismittel vorliegen würden. Den zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz, wonach der Beschwerdeführer keine relevanten neuen Sachverhaltselemente seit ihrer Verfügung vom 12. August 2019 beziehungsweise dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 dargelegt habe, wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt, weshalb ohne weiteren Begründungsaufwand auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-3449/2019 vom 11. Juli 2019 E. 6.1). Ergänzend ist einzig festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Prüfung auch betreffend die Eingabe vom 2. Oktober 2019 fälschlicherweise nicht unter dem Rechtstitel eines Mehrfachgesuches vorgenommen hat. Faktisch ist dem Beschwerdeführer daraus jedoch kein relevanter Nachteil erwachsen, zumal auch ein unbegründetes oder wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss aArt. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden kann (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 5.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Folgegesuch vom 2. Oktober 2019 nicht eingetreten. 5.5 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung beurteilen sich auch in erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 65 VwVG (vgl. Marcel Maillard, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 65 VwVG N 4). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG dann zu gewähren, wenn die gesuchstellende Person in prozessualrechtlicher Hinsicht mittellos ist, die Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen, und die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt notwendig ist. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Folgegesuch als aussichtslos einzustufen war, weshalb es den Antrag, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters zu gewähren, zu Recht abwies. Folglich ist auch sein Antrag, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'821.84 zu bezahlen, abzuweisen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Der am 14. Januar 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 7.2 Die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 und 2 AsylG) sind trotz belegter Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht gegeben sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: