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E-7726/2016

E-7726/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliessen den Heimatstaat ihren Angaben zufolge am (...) Januar 2011 und gelangten am 26. Januar 2011 in die Schweiz, wo sie tags darauf ein Asylgesuch stellten. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Urteil E-706/2014 vom 25. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 6. Januar 2014 eingereichte Beschwerde letztinstanzlich ab. D. In der Folge setzte das SEM am 29. Januar 2016 die Ausreisefrist für die Beschwerdeführenden auf den 24. Februar 2016 fest. II. E. E.a Am 4. April 2016 (Poststempel; Datierung der Eingabe: 8. Februar 2016) reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein "Wiedererwägungsgesuch" (Untertitel: "Unsere Insistenz auf Verbleiben in der Schweiz bis auf Weiteres, starke gerechtfertigte Gründe") ein. E.b Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, ihre Existenz wäre im Fall einer Rückkehr in die Türkei sehr gefährdet. Es bestehe die grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer sein Leben verlieren oder "ewiger" Häftling sein werde. Die Lebenslage der Beschwerdeführerin würde sich verschlechtern und (...) würde der Gefahr von Entführung ausgesetzt werden. Sie würden im Fall einer Wegweisung in eine existenzbedrohende Situation geraten ("biologisch nicht existieren"). Es sei für sie aktuell nicht ausschlaggebend, ob sie "die Asyleigenschaften erfüllen" würden oder nicht; entscheidend sei vielmehr, dass die Wegweisung in die Türkei nicht vollzogen werde. Dieses Land sei in den letzten Jahren ein wirklich gefährlicher Ort für praktisch alle Minoritäten geworden. Dies sei insbesondere der Fall für solche Minderheitenangehörige, die einer verbotenen Organisation oder Bewegung angehören würden. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Januar 2016, wonach sie in der Türkei ein normales Leben führen könnten, sei als unrealistisch - und die Schlussfolgerung, wonach die türkische Regierung kein Interesse daran habe, den Beschwerdeführer zu verfolgen als "unargumentiert und willkürlich" - zu bezeichnen. E.c Für sie erhöhe sich die Gefahr zusätzlich durch Angehörige jener Organisation, welcher der Beschwerdeführer früher angehört habe ("Maoist Komünist Partisi", nachfolgend MKP [zu den Parteibezeichnungen: vgl. Urteil E-706/2014 E. 4.2]). Diese würden ihn ohne Zweifel umbringen, weil er ihre Grundideen verraten und die Organisation verlassen habe, weil er sich nicht mit den von ihnen angewandten, unerlaubten Mitteln habe einverstanden erklären können. Seine Idee sei es gewesen, die politischen Ziele ohne "Waffe und Brand" zu verwirklichen. Die Extremisten hätten ihn daher auf eine schwarze Liste gesetzt - was bedeute, dass er zu liquidieren sei -, und sie hätten bis in die Schweiz Druck auf ihn ausgeübt. Diese extreme Gefährdung ihrer aller Leben durch die Extremisten bedeute für sie einen enormen psychischen Druck. Es gehe nicht darum, diese Situation hinsichtlich der flüchtlings- respektive asylrechtlichen Relevanz zu hinterfragen. Sie möchten damit nur aufzeigen, dass zurzeit eine Rückkehr in die Türkei für sie "absolut unausführlich" sei. Die Nichtgewährung des Asyls sei für sie zwar auch nicht richtig; wirklich unannehmbar sei aber der Entscheid, gerade jetzt die Schweiz verlassen zu müssen, zumal sich die Ideen des sogenannten Islamischen Staates (IS) und dessen Extremisten zunehmend in der Türkei durchsetzen würden. Dabei strebe der extremistische Flügel der Organisation nicht einen islamischen Staat an, sondern wolle nur allgemeines Chaos in die Gesellschaft bringen und so das Land destabilisieren. Der extremistische Zweig der Organisation sei sehr gefährlich, was sich auch in seiner Wut gegen "Abtrünnige" manifestiere. Eine Rückkehr, ein normales Leben sei unter solchen Umständen nicht möglich. E.d Im Weiteren bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer am Flughafen in Istanbul oder Ankara von den Behörden als Angehöriger einer illegalen Organisation verhaftet werden könnte. Sollte dies nicht geschehen, bliebe die Gefahr permanenter behördlicher Verfolgung und vielleicht noch mehr von Seiten des extremistischen Flügels der Organisation. E.e In der Türkei existiere kein Ort, an dem die Behörden sie nicht suchen könnten, zumal die Entdeckungsgefahr in einem abgelegenen Ort durch die Miteinwohner gegeben und die Beschwerdeführenden ausserdem als Familie an einem solchen Orte nicht existieren könnten. E.f Aus den genannten Gründen sei die Wegweisung und deren Vollzug nochmals sorgfältig zu prüfen und für den Fall der Feststellung einer objektiv nicht durchführbaren Wegweisung sei den Beschwerdeführenden der Verbleib in der Schweiz bis auf Weiteres zu bewilligen, ansonsten sei in ihrem Fall eine "Ausnahmesituation" anzuwenden. E.g Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden ein deutschsprachiges, nicht unterzeichnetes Schreiben, datierend vom 10. Februar 2016, zu den Akten, das ihre türkische Rechtsanwältin B._______ verfasst habe. F. Das SEM setzte daraufhin mit Verfügung vom 7. April 2016 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden vorsorglich aus. G. G.a Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 führte der neu bevollmächtigte Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, das Gericht habe im Urteil vom 25. Januar 2016 die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die MKP als grundsätzlich glaubhaft beurteilt. Das Asylgesuch sei in der Folge mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt worden, der Beschwerdeführer sei im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr politisch verfolgt. Zum Beleg dafür, dass die Aktivitäten der MKP und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr entscheidrelevant seien, liessen die Beschwerdeführenden die folgenden Beweismittel einreichen: Internet Ausdruck vom 12. März 2016 zum Beleg der Gründung des "Bundes der revolutionären Bewegung der Völker", zu deren Gründungsmitgliedern die MKP zähle Ausdrucke aus Haberler.com und milliyt.com.tr zum Beleg dafür, dass gegen die MKP (am 14. April 2016) eine "Operation" durchgeführt worden sei Ausdruck aus Cumhuriyet Gazetesi betreffend eine "Operation" gegen die MKP vom 6. April 2016 Pressemitteilungen vom 11. Juli und 19. Oktober 2015 betreffend die Beschlagnahme von (für die MKP bestimmter) Munition und den Tod eines MKP-Mitglieds Hürryiet Online vom (...) 2016 und ein Bericht IMCTV vom (...) 2016, wonach bestimmte Bezirke der Provinz C._______ zu militärischem Sperrgebiet erklärt worden seien, und mit der Beschreibung des Todes des Präsidenten des Bezirks D._______ G.b Weiter wurde ausgeführt, ein Folgegesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei als neues Asylgesuch zu behandeln. Das Wieder-erwägungsgesuch seiner Mandanten vom 4. April 2016 müsse daher als zweites Asylgesuch entgegengenommen werden. G.c Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges MKP-Mitglied in der Türkei verfolgt werde. Die Anwältin B._______ bestätige in ihrem Schreiben, dass die Sicherheitskräfte bei der Familie wiederholt nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Die diesbezüglichen Umstände und Aussagen von Familienangehörigen und Nachbarn würden mit Sicherheit darauf schliessen lassen, dass ein geheim geführtes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer laufe. Sie weise auch darauf hin, dass die Türkei seit zwei Jahren wieder im Zustand der 1990er-Jahre sei, als es noch aussergerichtliche Hinrichtungen, nicht eingetragene Verhaftungen, Folter und Gefängnisstrafen über 100 Jahre, Dorfvertreibungen und Zwang zu Flucht und Migration gegeben habe. Diese Ausführungen würden auch im Jahresrapport 2016 von amnesty international bestätigt. Die Beschwer-deführenden seien daher als Flüchtlinge anzuerkennen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Provinz C._______ festzustellen. Ausserhalb dieser Provinz existiere kein Beziehungsnetz, weshalb die Familie jedenfalls vorläufig aufgenommen werden müsste. G.d Es wurde mit der Gesuchsergänzung ausserdem eine von 25 Organisationen (und insgesamt 1022 Personen) unterzeichnete Petition eingereicht, die eine Asylgewährung für die Beschwerdeführenden unterstützen. Auch das kurdische Kulturzentrum E._______ und die Föderation der immigrierten Arbeiter in der Schweiz würden eine Asylgewährung für sie verlangen. Aus diesen Petitionen sei zudem zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden auch in der Schweiz politisch aktiv seien und über ein weit verzweigtes Netz verfügen würden. Die Befürchtungen dieser Organisationen und Einzelpersonen seien ernst zu nehmen. H. Mit Verfügung vom 9. November 2016 (tags darauf eröffnet) qualifizierte das SEM die Eingaben vom 4. April 2016 und 31. Mai 2016 als Wieder-erwägungsgesuch, lehnte dieses ab und stellte fest, die Verfügung vom 6. Januar 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem wurde eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- erhoben. I. Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügung am 12. Dezember 2016 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2016; ihnen sei Asyl zu gewähren, eventuell seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Das zuständige kantonale Migrationsamt sei mittels prozessleitender Verfügung anzuweisen, die Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung einzustellen. Eventualiter sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung mit Beigabe des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden namentlich eingereicht: das türkischsprachige - mit dem Wiedererwägungsgesuch in Form einer deutschen Übersetzung zu den Akten gereichte - Schreiben der Rechtsanwältin vom 10. Februar 2016 (vgl. oben, ad Bst. E.g) ein Schreiben der gleichen Rechtsanwältin vom 29. November 2016 (Original und deutschsprachige Übersetzung) Internetbericht zum Angriff von HKO-Guerillas vom 23. Juli 2016 Internetbericht zur Aktion der Revolutionären vereinigten Bewegung (HBDH) vom 19. Juli 2016 Internetbericht zu Festnahmen von MKP-Terrormitgliedern vom 14. Juli 2016 Internetbericht zu HBDH-Aktionen in zwei Provinzen Bericht SRF vom 12. Oktober 2016 zum Vorgehen der türkischen Polizei gegen kurdische Politiker J. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort superprovisorisch aus. K. Am 15. Dezember 2016 liessen die Beschwerdeführenden die Namen dreier Mitglieder der MKP namentlich nennen - nachdem deren Anwältin ihr Einverständnis hierzu mitgeteilt habe - und mit diesen geführte Korrespondenzen einreichen. Diese MKP-Mitglieder seien ab 2007 mit dem Beschwerdeführer in Griechenland gewesen und würden nun in der Türkei langjährige Gefängnisstrafen verbüssen. Zwar hätten die meisten dieser Briefe im Erstverfahren aufgelegt werden können; es würden aber auch solche aus dem Jahr 2016 ins Recht gelegt, welche wiedererwägungsrechtlich relevant seien. Der Beschwerdeführer könne nicht ausschliessen, dass die türkischen Behörden im Verfahren gegen diese drei Personen erfahren haben könnten, dass er mit ihnen in Griechenland gewesen sei. Auch unter diesem Aspekt bestehe mithin eine aktuelle Verfolgungsgefahr. Durch die Korrespondenz sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit inhaftierten MKP-Gesinnungsgenossen in engem Kontakt stehe und deshalb trotz langjähriger versteckter Existenz und Landes-abwesenheit weiterhin ein potenzielles Ziel der türkischen Sicherheitsbehörden darstelle. Der Beschwerdeführer habe auch in der Schweiz zum eigenen Schutz Sicherheitsvorkehrungen getroffen. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies der Instruktionsrichter ab. Die Beschwerde vom 12. Dezember 2016 wurde zudem der Vorinstanz übermittelt, und diese wurde zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. M. M.a Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2017 vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 9. November 2016 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M.b Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 6. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Frist zur Replik gesetzt. M.c Die Replik wurde innert (erstreckter) Frist am 26. Januar 2017 zu den Akten gereicht. Die Beschwerdeführenden liessen an ihren Anträgen festhalten und die Einreichung von drei Briefen sowie der Stellungnahme einer Türkei-Expertin in Aussicht stellen. N. Der Instruktionsrichter setzte daraufhin in der Verfügung vom 2. Februar 2017 eine Frist zur Einreichung der angekündigten Briefe. Gleichentags (am 2. Februar 2017) wurden die in Aussicht gestellten Beweismittel von den Beschwerdeführenden im Original (auszugsweise, teilweise unter Angabe des wesentlichen Inhalts übersetzt in eine Amtssprache) zu den Akten gereicht. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. Februar 2017 wurde fristgerecht im Wesentlichen mitgeteilt, aus finanziellen Gründen sei es den Beschwerdeführenden nicht möglich, den gesamten Briefverkehr zu übersetzen, zumal auch die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt worden sei.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die im Asylverfahren bekannten Konstellationen von Folgegesuchen (Wiedererwägung und Mehrfachgesuch) sind 3. Abschnitt des 8. Kapitels des Asylgesetzes geregelt, das mit der Gesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 (in Kraft seit 1. Februar 2014) eingefügt worden ist. Art. 111b AsylG regelt das Wiedererwägungsverfahren und Art. 111c AsylG beinhaltet unter dem Titel "Mehrfachgesuche" die gesetzliche Regelung von Folgeasylgesuchen. Art. 111d AsylG betrifft die Gebühren der beiden Verfahrenstypen.

E. 3.2 Bezüglich der Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Asyl-Folgegesuch ist festzuhalten, dass nach gefestigter Praxis die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse beinhaltet. Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Asyl-Folgegesuch dar.

E. 3.3 Das Asyl-Folgegesuch stellt dabei eine spezielle Variante des klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Das revidierte AsylG grenzt die beiden Formen von Folgegesuchen nicht ab. Auch die in den Bestimmungen genannten Fristen beziehungsweise Zeitspannen sind für die Klärung dieser Frage nicht von Bedeutung, denn sie setzen bereits voraus, dass der Entscheid, ob ein Gesuch nach Art. 111b oder 111c AsylG zu behandeln ist, zuvor schon nach anderen (materiellen) Kriterien getroffen wurde (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39 E. 4.5). Im Unterschied zur Situation beim Asyl-Folgegesuch hemmt indessen die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht von Gesetzes wegen (vgl. Art. 111b Abs. 3 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Eingabe vom 4. April 2016 wiederholt dargelegt, die Abweisung ihres Asylgesuchs könnten sie akzeptieren, aber sie seien mit der Wegweisung respektive dem Wegweisungsvollzug nicht einverstanden. In der Folgeeingabe des Rechtsvertreters vom 30. Mai 2016 wurde demgegenüber argumentiert, ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei als neues Asylgesuch zu behandeln, weshalb die Eingabe vom 4. April 2016 als solches entgegenzunehmen und zu prüfen sei.

E. 4.2.1 Das SEM hat in der Folge die Eingaben vom 4. April und 30. Mai 2016 in seiner Verfügung vom 9. November 2016 formal als Wiedererwägungsgesuch behandelt.

E. 4.2.2 Die Vorinstanz begründet diese Rechtsauffassung namentlich damit, die Beschwerdeführenden hätten teils Medienberichte eingereicht, die nach Erlass des Urteils vom 25. Januar 2016 entstanden seien. Mit den Beweismitteln betreffend die Situation von Anhängern der MKP würde sodann auf denselben Sachverhalt Bezug genommen, der von den Beschwerdeführenden bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht worden sei.

E. 4.2.3 In der Beschwerde vom 12. Dezember 2016 wird daran festgehalten, die am 30. Mai 2016 ergänzte Eingabe vom 4. April 2016 sei als zweites Asylgesuch zu qualifizieren. Es sei darin um Wiedererwägung des Asyl-entscheids ersucht und es seien neue Tatsachen vorgetragen worden, die sich nicht in erster Linie auf das Bestehen von Wegweisungshindernissen beziehen würden, sondern zur Einschätzung der Verfolgungsgefahr massgebend seien.

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführenden liessen am 30. Mai 2016 einerseits drei Unterlagen betreffend die Situation der MKP einreichen und dazu geltend machen, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges MKP-Mitglied in der Türkei verfolgt werde. Gemäss dem Schreiben der Anwältin vom 10. Februar 2016 sei zudem erstellt, dass gegen ihn ein geheim geführtes Strafverfahren laufe, zumal die Anwältin im Schreiben auf die seit zwei Jahren sich verschärfende Situation - aussergerichtliche Hinrichtungen, nicht eingetragene Verhaftungen, Folter, Gefängnisstrafen über 100 Jahre, Vertreibungen aus Dörfern, Zwang zur Flucht und Migration - hinweise.

E. 4.3.2 Das SEM hat diese Vorbringen und Beweismittel zwar unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung entgegengenommen (vermutlich auch deshalb, weil sich das Gesuch vom 4. April 2016 noch ausdrücklich gegen den Vollzug der Wegweisung und nicht gegen den Asylpunkt gerichtet hatte), in der Folge dann aber inhaltlich namentlich auch mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft respektive einer asylrechtlich relevanten individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers geprüft. Dabei wurde festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in der Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.

E. 4.3.3 Dadurch, dass das SEM diese inhaltliche Prüfung fälschlicherweise nicht unter dem Rechtstitel eines Mehrfachgesuches vorgenommen hat, ist den Beschwerdeführenden faktisch kein relevanter Nachteil erwachsen (vgl. bspw. Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 548 ff.), zumal das SEM den Vollzug der Wegweisung gestoppt hat und auch im Fall eines Mehrfachgesuchs eine schriftlich begründete Eingabe genügt, mithin eine erneute Anhörung nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG).

E. 4.4 Von einer Rückweisung der Sache aus prozessualen Gründen ist unter diesen Umständen abzusehen.

E. 5.1 Im Rechtsmittel vom 12. Dezember 2016 ist - unter detaillierter Wiederholung des im ordentlichen zweistufigen Asylverfahrens geltend gemachten und bereits geprüften Sachverhalts - vorab allgemein die sich verschlechterte Situation der MKP-Anhänger dargelegt und dokumentiert worden (vgl. Auflistung in Bst. G). Zusätzlich haben die Beschwerdeführenden ein weiteres Schreiben der türkischen Rechtsanwältin vom 29. November 2016 eingereicht. Am 15. Dezember 2016 sind im Nachgang dazu neue Beweismittel - Briefwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und drei seit 2011 inhaftierten Personen - eingereicht worden (vgl. Bst. K). Dazu wird ausgeführt, die meisten dieser Briefe hätten im Erstverfahren eingereicht werden können, einige datierten jedoch nach dem letztinstanzlichen Urteil vom 25. Januar 2016. In conclusio sei das Merkmal der begründeten Furcht objektiv und subjektiv als erfüllt zu beurteilen.

E. 5.2 Das SEM hat dazu in seiner Vernehmlassung festgestellt, die vorgelegte Korrespondenz datiere von früheren Jahren und bringe zum Profil und zur Gefährdungslage des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse, zumal die Briefe an die Ehefrau gerichtet gewesen seien. Es seien ausserdem Zweifel an der Authentizität dieser Schreiben anzumelden. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Schreiben weder im ordentlichen (zweistufigen) Verfahren noch im Gesuch vom 4. April 2016 überhaupt erwähnt habe. Dass aus diesen eine Gefährdungslage für ihn resultieren könne, sei vor diesem Hintergrund gegebenenfalls als irrelevante subjektive Einschätzung zu beurteilen.

E. 5.3 Mit der Replik (und deren Folgeeingaben vom 2. und 9. Februar 2017) wurden die Briefwechsel, welche nach dem 26. Januar 2016 datieren, teilweise übersetzt und es wurden weitere Originalbriefe mit Übersetzung zu den Akten gereicht.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die neuen Asylgründe der Beschwerdeführenden mit inhaltlich zutreffender Begründung abgewiesen hat.

E. 6.2 Soweit mit der (gemäss Datierung unmittelbar nach letztinstanzlichem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verfassten) Eingabe vom 4. April 2016, kurze Zeit nach dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, eine andere Würdigung der Aktenlage beantragt wird, erweist sich diese blosse appellatorische Kritik am ordentlichen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren als grundsätzlich unbeachtlich.

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden wollen mit den Unterlagen betreffend die Situation der MKP (eingereicht am 30. Mai 2016) darlegen, dass sich die MKP in einem zunehmend akzentuierten Verfolgungsumfeld befinde.

E. 6.3.1 Sofern damit geltend gemacht wird, dies bedeute namentlich für den Beschwerdeführer eine Erhöhung der Verfolgungsgefahr, ist erstens mit der Vorinstanz auf die entsprechenden Einschätzungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2016 (vgl. E. 5.2.2 zweiter Absatz) zu verweisen. Darin wurde unter anderem ausgeführt, es gebe keine Belege für gezielte behördliche Aktionen gegen diese Organisation. Dass mit den eingereichten Berichten nun zwei gegen die MKP geführte Operationen dokumentiert werden, lässt nicht bereits auf eine systematische, flächendeckende Verfolgungssituation der MKP schliessen.

E. 6.3.2 Zweitens wäre mit Bezug auf den Beschwerdeführer (weiterhin), selbst bei Annahme einer stärkeren Verfolgung dieser Partei, nicht anzunehmen, er wäre deswegen objektiv betrachtet mehr gefährdet: Gemäss seinen Angaben hat er sich mit den zunehmend militanteren Zielen der MKP nicht mehr identifizieren können und ist bereits im Jahr 2010 aus der Partei ausgetreten. Wie bereits im Urteil vom 25. Januar 2016 festgestellt, ist nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass gegen ehemalige Mitglieder der MKP, die nicht dem bewaffneten Arm angehörten, systematisch vorgegangen wird. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist zudem festzuhalten, dass er sich mit den von ihm beschriebenen Tätigkeiten für die MKP aus Sicht der Behörden kaum besonders exponiert haben kann (vgl. Urteil vom 25. Januar 2016 E. 5.2.2). Dies wird nicht zuletzt dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführenden aus Griechenland, wo sie sich zwischen 2008 und 2010 aufhielten, wieder in die Türkei zurückkehrten und ein gutes Jahr bis zur erneuten Ausreise im Jahr 2011 dort lebten. Der Beschwerdeführer hat für diesen Zeitraum die Frage nach Problemen mit den türkischen Behörden ausdrücklich verneint (vgl. Protokoll Anhörung A26/17 S. 12). In diesem Zusammenhang ist auch von Interesse, dass er einen "Ersatz Identitätsausweis" zu den Akten gereicht hat, den die türkischen Behörden am 18. Januar 2011 auf seinen eigenen Namen ausgestellt haben (der Beschwerdeführer gibt an, er habe vorher jahrelang unter falscher Identität gelebt).

E. 6.3.3 Die älteren Beweismittel vom 11. Juli und 19. Oktober 2015 betreffen die Beschlagnahmung von Munition. Diese hätten bei pflichtgemässem Wahrnehmen der Mitwirkungspflicht bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht werden können und müssen und sind daher nicht weiter zu prüfen; sie wären, abgesehen davon, flüchtlingsrechtlich auch offenkundig nicht relevant (gewesen).

E. 6.3.4 Das Schreiben der Rechtsanwältin vom Februar 2016 (das Original wurde mit der Beschwerde vom 12. Dezember 2016 nachgereicht) soll belegen, dass gegen den Beschwerdeführer ein "geheimes Strafverfahren" laufe. Soweit dieses nach dem Urteil vom 25. Januar 2016 entstandene Schreiben vorbestandene Tatsachen betreffen soll, hat das SEM diese zutreffend unter wiedererwägungsrechtlichem Gesichtspunkt geprüft: Nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen, sind nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22). Dem Schreiben ist einleitend zu entnehmen, dass im Jahr 2014 kein Eintrag gegen den Beschwerdeführer erfolgt sei. Die weiteren Ausführungen zum Justizsystem und die Hinweise auf einen früheren politischen familiären Hintergrund des Beschwerdeführers lassen jedenfalls nicht auf ein gegen ihn angehobenes, hängiges strafrechtliches Geheimverfahren schliessen, mithin erweist sich das Schreiben als wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. Dies gilt umso mehr, als der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des Urteils vom 25. Januar 2016 war (vgl. dort E. 5.2.3).

E. 6.4 Die Beschwerdeführenden haben sodann am 30. Mai 2016 eine von 25 Organisationen und mehr als tausend Personen unterzeichnete Petition, ein Schreiben des Kulturzentrums E._______ und der Föderation der immigrierten Arbeiter in der Schweiz eingereicht. Alle diese Menschen würden eine Erteilung des Asyls für die Beschwerdeführenden fordern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. S. 3 der Eingabe vom 30. Mai 2016) kann aus den Unterlagen - die Petition ist offenbar im Rahmen einer öffentlichen Unterschriftensammlung durchgeführt worden - nicht geschlossen werden, dass sie in der Schweiz "politisch aktiv" in Erscheinung getreten sein sollen. Auch die Bittschreiben der Organisationen lassen keine Rückschlüsse auf politische Aktivitäten in der Schweiz zu. Soweit mit der Petition die gute Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz und ein "weitverzweigtes Beziehungsnetz" betont werden sollen, ist auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG hinzuweisen: Gemäss dieser Norm kann der Aufenthaltskanton unter bestimmten Umständen mit Zustimmung des SEM einer Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sie sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Nachdem die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch Anfang 2011 gestellt hatten, steht es ihnen frei, sich in diesem Zusammenhang an die zuständige kantonale Migrations-behörde zu wenden. Insgesamt erweisen sich auch die Petitionen in flüchtlings- respektive wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht als relevant.

E. 6.5 Mit dem Rechtsmittel vom 12. Dezember 2016 und der Ergänzung vom 15. Dezember 2016 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht (vgl. oben Bstn. I und K).

E. 6.5.1 Die Dokumente betreffen die Situation der MKP nach Erlass des Urteils vom 25. Januar 2016. Gemäss diesen Beweismitteln hat die MKP auch im Sommer 2016 vereinzelt Aktionen durchgeführt und es ist auch zu Festnahmen von MKP-Militanten gekommen. Die Dokumente werden so interpretiert, dass entgegen der Ausführungen im Urteil durchaus gezielte Strafverfahren gegen Mitglieder der MKP durchgeführt und auch Mitglieder von legalen, friedliche Mittel verwendenden, Vereinen von solchen Ermittlungen betroffen seien. Das Gericht kommt demgegenüber zum Schluss, dass aus diesen Berichten nicht auf eine nachträglich erhöhte und flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Gefährdungssituation geschlossen werden kann. Es ist auch hierbei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie Mitglied des militanten Flügels der MKP war und seit dem Jahr 2010 nicht mehr Parteimitglied ist.

E. 6.5.2 Im Rechtsmittel (vgl. dort S. 10) wird betont, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der MKP eine "so hohe Stellung eingenommen" habe, dass er auf Beschluss der Organisation im Jahr 2007 nach Griechenland geflüchtet und dort mit inzwischen verurteilten ehemaligen Genossen zusammen gewesen sei. Diese Darstellung lässt sich kaum mit den Angaben des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren vereinbaren. Dort hatte er gerade zu Protokoll gegeben, keine Führungsposition innegehabt zu haben (vgl. Protokoll A26/17 S. 5). Auch die im ordentlichen Asylverfahren beschriebenen Aktivitäten für die Organisation (vgl. Urteil vom 25. Januar 2016 Bst. A S. 2) lassen jedenfalls nicht auf eine "hohe Stellung" schliessen. Nach dem Aufenthalt in Griechenland, der auf Geheiss der Organisation erfolgt sei, ist der Beschwerdeführer zudem im Jahr 2010 in den angeblichen Verfolgerstaat zurückgekehrt und dort ein weiteres Jahr geblieben. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass er gemäss seinen Angaben seit 2002 unter anderer Identität gelebt hat, wodurch jene Aus- und Wiedereinreise(n) - wenn überhaupt - kaum unter seinem wahren Namen registriert worden wären. Inwiefern dem Beschwerdeführer hieraus heute bei einer Rückkehr eine relevante Gefährdung erwachsen sollte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei früher (zwischen 2000 und 2002) nie festgenommen, sondern nur einige Male auf den Posten mitgenommen worden, ohne dabei registriert worden zu sein (vgl. Protokoll A26/17 S. 6).

E. 6.5.3 Dem Rechtsmittel wird ein weiteres Schreiben der Rechtsanwältin vom 29. November 2016 beigelegt. Diesem sind indessen keine weiterführenden Informationen zu entnehmen, die auf eine nachträglich veränderte, mithin neue und erhöhte flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssituation schliessen liessen. Die konkret den Beschwerdeführer betreffenden Stellen tangieren im Wesentlichen den bereits im Urteil vom 25. Januar 2016 gewürdigten Sachverhalt, und das Schreiben enthält ansonsten allgemeine Ausführungen zur aktuellen Situation seit dem Militärputsch im Sommer 2016. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die beiden Briefe der Rechtsanwältin, wie bereits vom SEM festgestellt, den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben erwecken. Der Beschwerdeführer hatte zudem nie erwähnt, er habe im Heimatland je eine anwaltliche Vertretung gehabt und auch im ordentlichen Verfahren nicht geltend gemacht, es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden (vgl. auch Urteil vom 25. Januar 2016 E. 5.2.2). Demgegenüber schreibt die Anwältin, den Beschwerdeführer zu kennen, er sei ihr Mandant, und sie führe seit längerer Zeit - gemäss Formulierung des Schreibens offenbar seit 2014 - für ihren Mandanten juristische Nachforschungen durch. Auch solches hatte der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren nie auch nur ansatzweise erwähnt.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene zahlreiche Briefe zu den Akten gereicht. Diese würden fortbestehende Kontakte mit MKP-Kadern belegen, welche mittlerweile als Verurteilte langjährige Gefängnisstrafen absitzen müssten, und damit auch seine eigene flüchtlingsrechtliche Gefährdung. Er führt dabei selber aus, der Grossteil dieser Briefe datiere vor dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2016.

E. 6.6.1 Mit Bezug auf diese Beweismittel überrascht zunächst, dass der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben im Jahr 2010 aus der MKP ausgetreten ist, weil er sich mit dem teils zunehmend militanten Vorgehen der Organisation nicht mehr habe identifizieren und solches nicht mehr habe billigen können, dennoch weiterhin mit (verurteilten) Mitgliedern der Organisation in brieflichem Kontakt gestanden sein will. Bei seiner Anhörung vom 30. Mai 2011 hatte er denn auch zu Protokoll gegeben, er sei jetzt seit drei Monaten in der Schweiz und habe "keine Kontakte mehr zu der Partei oder zu Parteimitgliedern" (vgl. Protokoll A26/17 S. 10). Das Ganze erscheint umso merkwürdiger als im Gesuch vom 4. April 2016 geltend gemacht worden war, seine früheren Genossen von der MKP würden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei "ohne Zweifel umbringen", weil der Parteiaustritt als Verrat an den "Grundideen dieser Bewegung" angesehen werde (vgl. Gesuch S. 3).

E. 6.6.2 Dass er diese Kontakte mit früheren Genossen weder im ordentlichen Verfahren noch im Gesuch vom 4. April 2016 erwähnt hat, wirkt zusätzlich befremdend und lässt nicht den Schluss zu, beim Beschwerdeführer sei deswegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht entstanden. Dass er eine solche nun nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens doch zu befürchten scheint, ist im gesamten inhaltlichen und zeitlichen Kontext nicht nachvollziehbar. Zudem sind die Schreiben in der Tat an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtet.

E. 6.6.3 Dass aus diesen Briefen - bei Annahme ihrer Authentizität - eine zusätzliche Gefährdungssituation erwachsen wäre, weil im Brief aus der türkischen Haftanstalt vom (...) 2017 die (...) von (...) und (...) sowie eine Abweisung des Asylgesuchs genannt seien, lässt nicht auf eine erhöhte Gefährdungssituation schliessen: Dieses Schreiben war an eine Bekannte namens F._______ adressiert und gerichtet. Dass die behördliche Zensur, aus der Nennung von (...) Rückschlüsse auf die volle Identität der Beschwerdeführenden oder eines allfälligen Kontakts zur Anwältin gewonnen haben sollen, erscheint entgegen der im Schreiben vom 2. Februar 2017 geäusserten Auffassung als spekulativ und wenig plausibel.

E. 6.6.4 Beim von F._______ verfassten Bestätigungsschreiben vom 18. Dezember 2016 handelt es sich um einen Brief mit Gefälligkeitscharakter, in dem auf die rechtskräftig gewürdigten Vorbringen betreffend Aufenthalt in Griechenland Bezug genommen wird. Die subjektiven Einschätzungen der Verfasserin erweisen sich als wiedererwägungsrechtlich nicht relevant.

E. 6.6.5 Insgesamt lassen die zahlreichen Beweismittel und Unterlagen nicht auf eine seit Erlass des Urteils 25. Januar 2016 relevante, erhöhte Gefährdungssituation schliessen.

E. 7.1 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe vom 4. April 2016 und teilweise mit derjenigen vom 30. Mai 2016 Unterlagen einreichen und geltend machen, die Situation im Heimatstaat sei inzwischen dergestalt, dass eine Wegweisung respektive deren Vollzug nicht (mehr) durchführbar sei, stellt das Bundesverwaltungsgericht dazu fest, dass diese Berichte und Unterlagen zu keiner von der Einschätzung im Urteil vom 25. Januar 2016 abweichenden Einschätzung der individuellen Situation der Beschwerdeführenden führen können.

E. 7.2 Dass die Beschwerdeführenden gestützt auf diese Unterlagen geltend machen, es sei ihnen nicht möglich, in ihre Heimatprovinz (C._______) zurückzukehren, zumal sie dort teilweise Sperrgebiet vorfinden würden, ist zudem insoweit zu relativieren, als sie viele Jahre (der Beschwerdeführer seit [...]) in Istanbul gelebt haben.

E. 8 In Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine erheblich veränderte Sachlage (in wiedererwägungs- respektive flüchtlingsrechtlicher Hinsicht) darzutun. Die angefochtene Verfügung verletzt im Ergebnis Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und erweist sich - soweit sie diesbezüglich überprüfbar ist - als angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Nachdem den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7726/2016 Urteil vom 28. August 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliessen den Heimatstaat ihren Angaben zufolge am (...) Januar 2011 und gelangten am 26. Januar 2011 in die Schweiz, wo sie tags darauf ein Asylgesuch stellten. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Urteil E-706/2014 vom 25. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 6. Januar 2014 eingereichte Beschwerde letztinstanzlich ab. D. In der Folge setzte das SEM am 29. Januar 2016 die Ausreisefrist für die Beschwerdeführenden auf den 24. Februar 2016 fest. II. E. E.a Am 4. April 2016 (Poststempel; Datierung der Eingabe: 8. Februar 2016) reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein "Wiedererwägungsgesuch" (Untertitel: "Unsere Insistenz auf Verbleiben in der Schweiz bis auf Weiteres, starke gerechtfertigte Gründe") ein. E.b Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, ihre Existenz wäre im Fall einer Rückkehr in die Türkei sehr gefährdet. Es bestehe die grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer sein Leben verlieren oder "ewiger" Häftling sein werde. Die Lebenslage der Beschwerdeführerin würde sich verschlechtern und (...) würde der Gefahr von Entführung ausgesetzt werden. Sie würden im Fall einer Wegweisung in eine existenzbedrohende Situation geraten ("biologisch nicht existieren"). Es sei für sie aktuell nicht ausschlaggebend, ob sie "die Asyleigenschaften erfüllen" würden oder nicht; entscheidend sei vielmehr, dass die Wegweisung in die Türkei nicht vollzogen werde. Dieses Land sei in den letzten Jahren ein wirklich gefährlicher Ort für praktisch alle Minoritäten geworden. Dies sei insbesondere der Fall für solche Minderheitenangehörige, die einer verbotenen Organisation oder Bewegung angehören würden. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Januar 2016, wonach sie in der Türkei ein normales Leben führen könnten, sei als unrealistisch - und die Schlussfolgerung, wonach die türkische Regierung kein Interesse daran habe, den Beschwerdeführer zu verfolgen als "unargumentiert und willkürlich" - zu bezeichnen. E.c Für sie erhöhe sich die Gefahr zusätzlich durch Angehörige jener Organisation, welcher der Beschwerdeführer früher angehört habe ("Maoist Komünist Partisi", nachfolgend MKP [zu den Parteibezeichnungen: vgl. Urteil E-706/2014 E. 4.2]). Diese würden ihn ohne Zweifel umbringen, weil er ihre Grundideen verraten und die Organisation verlassen habe, weil er sich nicht mit den von ihnen angewandten, unerlaubten Mitteln habe einverstanden erklären können. Seine Idee sei es gewesen, die politischen Ziele ohne "Waffe und Brand" zu verwirklichen. Die Extremisten hätten ihn daher auf eine schwarze Liste gesetzt - was bedeute, dass er zu liquidieren sei -, und sie hätten bis in die Schweiz Druck auf ihn ausgeübt. Diese extreme Gefährdung ihrer aller Leben durch die Extremisten bedeute für sie einen enormen psychischen Druck. Es gehe nicht darum, diese Situation hinsichtlich der flüchtlings- respektive asylrechtlichen Relevanz zu hinterfragen. Sie möchten damit nur aufzeigen, dass zurzeit eine Rückkehr in die Türkei für sie "absolut unausführlich" sei. Die Nichtgewährung des Asyls sei für sie zwar auch nicht richtig; wirklich unannehmbar sei aber der Entscheid, gerade jetzt die Schweiz verlassen zu müssen, zumal sich die Ideen des sogenannten Islamischen Staates (IS) und dessen Extremisten zunehmend in der Türkei durchsetzen würden. Dabei strebe der extremistische Flügel der Organisation nicht einen islamischen Staat an, sondern wolle nur allgemeines Chaos in die Gesellschaft bringen und so das Land destabilisieren. Der extremistische Zweig der Organisation sei sehr gefährlich, was sich auch in seiner Wut gegen "Abtrünnige" manifestiere. Eine Rückkehr, ein normales Leben sei unter solchen Umständen nicht möglich. E.d Im Weiteren bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer am Flughafen in Istanbul oder Ankara von den Behörden als Angehöriger einer illegalen Organisation verhaftet werden könnte. Sollte dies nicht geschehen, bliebe die Gefahr permanenter behördlicher Verfolgung und vielleicht noch mehr von Seiten des extremistischen Flügels der Organisation. E.e In der Türkei existiere kein Ort, an dem die Behörden sie nicht suchen könnten, zumal die Entdeckungsgefahr in einem abgelegenen Ort durch die Miteinwohner gegeben und die Beschwerdeführenden ausserdem als Familie an einem solchen Orte nicht existieren könnten. E.f Aus den genannten Gründen sei die Wegweisung und deren Vollzug nochmals sorgfältig zu prüfen und für den Fall der Feststellung einer objektiv nicht durchführbaren Wegweisung sei den Beschwerdeführenden der Verbleib in der Schweiz bis auf Weiteres zu bewilligen, ansonsten sei in ihrem Fall eine "Ausnahmesituation" anzuwenden. E.g Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden ein deutschsprachiges, nicht unterzeichnetes Schreiben, datierend vom 10. Februar 2016, zu den Akten, das ihre türkische Rechtsanwältin B._______ verfasst habe. F. Das SEM setzte daraufhin mit Verfügung vom 7. April 2016 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden vorsorglich aus. G. G.a Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 führte der neu bevollmächtigte Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, das Gericht habe im Urteil vom 25. Januar 2016 die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die MKP als grundsätzlich glaubhaft beurteilt. Das Asylgesuch sei in der Folge mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt worden, der Beschwerdeführer sei im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr politisch verfolgt. Zum Beleg dafür, dass die Aktivitäten der MKP und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr entscheidrelevant seien, liessen die Beschwerdeführenden die folgenden Beweismittel einreichen: Internet Ausdruck vom 12. März 2016 zum Beleg der Gründung des "Bundes der revolutionären Bewegung der Völker", zu deren Gründungsmitgliedern die MKP zähle Ausdrucke aus Haberler.com und milliyt.com.tr zum Beleg dafür, dass gegen die MKP (am 14. April 2016) eine "Operation" durchgeführt worden sei Ausdruck aus Cumhuriyet Gazetesi betreffend eine "Operation" gegen die MKP vom 6. April 2016 Pressemitteilungen vom 11. Juli und 19. Oktober 2015 betreffend die Beschlagnahme von (für die MKP bestimmter) Munition und den Tod eines MKP-Mitglieds Hürryiet Online vom (...) 2016 und ein Bericht IMCTV vom (...) 2016, wonach bestimmte Bezirke der Provinz C._______ zu militärischem Sperrgebiet erklärt worden seien, und mit der Beschreibung des Todes des Präsidenten des Bezirks D._______ G.b Weiter wurde ausgeführt, ein Folgegesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei als neues Asylgesuch zu behandeln. Das Wieder-erwägungsgesuch seiner Mandanten vom 4. April 2016 müsse daher als zweites Asylgesuch entgegengenommen werden. G.c Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges MKP-Mitglied in der Türkei verfolgt werde. Die Anwältin B._______ bestätige in ihrem Schreiben, dass die Sicherheitskräfte bei der Familie wiederholt nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Die diesbezüglichen Umstände und Aussagen von Familienangehörigen und Nachbarn würden mit Sicherheit darauf schliessen lassen, dass ein geheim geführtes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer laufe. Sie weise auch darauf hin, dass die Türkei seit zwei Jahren wieder im Zustand der 1990er-Jahre sei, als es noch aussergerichtliche Hinrichtungen, nicht eingetragene Verhaftungen, Folter und Gefängnisstrafen über 100 Jahre, Dorfvertreibungen und Zwang zu Flucht und Migration gegeben habe. Diese Ausführungen würden auch im Jahresrapport 2016 von amnesty international bestätigt. Die Beschwer-deführenden seien daher als Flüchtlinge anzuerkennen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Provinz C._______ festzustellen. Ausserhalb dieser Provinz existiere kein Beziehungsnetz, weshalb die Familie jedenfalls vorläufig aufgenommen werden müsste. G.d Es wurde mit der Gesuchsergänzung ausserdem eine von 25 Organisationen (und insgesamt 1022 Personen) unterzeichnete Petition eingereicht, die eine Asylgewährung für die Beschwerdeführenden unterstützen. Auch das kurdische Kulturzentrum E._______ und die Föderation der immigrierten Arbeiter in der Schweiz würden eine Asylgewährung für sie verlangen. Aus diesen Petitionen sei zudem zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden auch in der Schweiz politisch aktiv seien und über ein weit verzweigtes Netz verfügen würden. Die Befürchtungen dieser Organisationen und Einzelpersonen seien ernst zu nehmen. H. Mit Verfügung vom 9. November 2016 (tags darauf eröffnet) qualifizierte das SEM die Eingaben vom 4. April 2016 und 31. Mai 2016 als Wieder-erwägungsgesuch, lehnte dieses ab und stellte fest, die Verfügung vom 6. Januar 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem wurde eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- erhoben. I. Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügung am 12. Dezember 2016 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2016; ihnen sei Asyl zu gewähren, eventuell seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Das zuständige kantonale Migrationsamt sei mittels prozessleitender Verfügung anzuweisen, die Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung einzustellen. Eventualiter sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung mit Beigabe des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden namentlich eingereicht: das türkischsprachige - mit dem Wiedererwägungsgesuch in Form einer deutschen Übersetzung zu den Akten gereichte - Schreiben der Rechtsanwältin vom 10. Februar 2016 (vgl. oben, ad Bst. E.g) ein Schreiben der gleichen Rechtsanwältin vom 29. November 2016 (Original und deutschsprachige Übersetzung) Internetbericht zum Angriff von HKO-Guerillas vom 23. Juli 2016 Internetbericht zur Aktion der Revolutionären vereinigten Bewegung (HBDH) vom 19. Juli 2016 Internetbericht zu Festnahmen von MKP-Terrormitgliedern vom 14. Juli 2016 Internetbericht zu HBDH-Aktionen in zwei Provinzen Bericht SRF vom 12. Oktober 2016 zum Vorgehen der türkischen Polizei gegen kurdische Politiker J. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort superprovisorisch aus. K. Am 15. Dezember 2016 liessen die Beschwerdeführenden die Namen dreier Mitglieder der MKP namentlich nennen - nachdem deren Anwältin ihr Einverständnis hierzu mitgeteilt habe - und mit diesen geführte Korrespondenzen einreichen. Diese MKP-Mitglieder seien ab 2007 mit dem Beschwerdeführer in Griechenland gewesen und würden nun in der Türkei langjährige Gefängnisstrafen verbüssen. Zwar hätten die meisten dieser Briefe im Erstverfahren aufgelegt werden können; es würden aber auch solche aus dem Jahr 2016 ins Recht gelegt, welche wiedererwägungsrechtlich relevant seien. Der Beschwerdeführer könne nicht ausschliessen, dass die türkischen Behörden im Verfahren gegen diese drei Personen erfahren haben könnten, dass er mit ihnen in Griechenland gewesen sei. Auch unter diesem Aspekt bestehe mithin eine aktuelle Verfolgungsgefahr. Durch die Korrespondenz sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit inhaftierten MKP-Gesinnungsgenossen in engem Kontakt stehe und deshalb trotz langjähriger versteckter Existenz und Landes-abwesenheit weiterhin ein potenzielles Ziel der türkischen Sicherheitsbehörden darstelle. Der Beschwerdeführer habe auch in der Schweiz zum eigenen Schutz Sicherheitsvorkehrungen getroffen. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies der Instruktionsrichter ab. Die Beschwerde vom 12. Dezember 2016 wurde zudem der Vorinstanz übermittelt, und diese wurde zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. M. M.a Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2017 vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 9. November 2016 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M.b Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 6. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Frist zur Replik gesetzt. M.c Die Replik wurde innert (erstreckter) Frist am 26. Januar 2017 zu den Akten gereicht. Die Beschwerdeführenden liessen an ihren Anträgen festhalten und die Einreichung von drei Briefen sowie der Stellungnahme einer Türkei-Expertin in Aussicht stellen. N. Der Instruktionsrichter setzte daraufhin in der Verfügung vom 2. Februar 2017 eine Frist zur Einreichung der angekündigten Briefe. Gleichentags (am 2. Februar 2017) wurden die in Aussicht gestellten Beweismittel von den Beschwerdeführenden im Original (auszugsweise, teilweise unter Angabe des wesentlichen Inhalts übersetzt in eine Amtssprache) zu den Akten gereicht. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. Februar 2017 wurde fristgerecht im Wesentlichen mitgeteilt, aus finanziellen Gründen sei es den Beschwerdeführenden nicht möglich, den gesamten Briefverkehr zu übersetzen, zumal auch die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die im Asylverfahren bekannten Konstellationen von Folgegesuchen (Wiedererwägung und Mehrfachgesuch) sind 3. Abschnitt des 8. Kapitels des Asylgesetzes geregelt, das mit der Gesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 (in Kraft seit 1. Februar 2014) eingefügt worden ist. Art. 111b AsylG regelt das Wiedererwägungsverfahren und Art. 111c AsylG beinhaltet unter dem Titel "Mehrfachgesuche" die gesetzliche Regelung von Folgeasylgesuchen. Art. 111d AsylG betrifft die Gebühren der beiden Verfahrenstypen. 3.2 Bezüglich der Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Asyl-Folgegesuch ist festzuhalten, dass nach gefestigter Praxis die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse beinhaltet. Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Asyl-Folgegesuch dar. 3.3 Das Asyl-Folgegesuch stellt dabei eine spezielle Variante des klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Das revidierte AsylG grenzt die beiden Formen von Folgegesuchen nicht ab. Auch die in den Bestimmungen genannten Fristen beziehungsweise Zeitspannen sind für die Klärung dieser Frage nicht von Bedeutung, denn sie setzen bereits voraus, dass der Entscheid, ob ein Gesuch nach Art. 111b oder 111c AsylG zu behandeln ist, zuvor schon nach anderen (materiellen) Kriterien getroffen wurde (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39 E. 4.5). Im Unterschied zur Situation beim Asyl-Folgegesuch hemmt indessen die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht von Gesetzes wegen (vgl. Art. 111b Abs. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Eingabe vom 4. April 2016 wiederholt dargelegt, die Abweisung ihres Asylgesuchs könnten sie akzeptieren, aber sie seien mit der Wegweisung respektive dem Wegweisungsvollzug nicht einverstanden. In der Folgeeingabe des Rechtsvertreters vom 30. Mai 2016 wurde demgegenüber argumentiert, ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei als neues Asylgesuch zu behandeln, weshalb die Eingabe vom 4. April 2016 als solches entgegenzunehmen und zu prüfen sei. 4.2 4.2.1 Das SEM hat in der Folge die Eingaben vom 4. April und 30. Mai 2016 in seiner Verfügung vom 9. November 2016 formal als Wiedererwägungsgesuch behandelt. 4.2.2 Die Vorinstanz begründet diese Rechtsauffassung namentlich damit, die Beschwerdeführenden hätten teils Medienberichte eingereicht, die nach Erlass des Urteils vom 25. Januar 2016 entstanden seien. Mit den Beweismitteln betreffend die Situation von Anhängern der MKP würde sodann auf denselben Sachverhalt Bezug genommen, der von den Beschwerdeführenden bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht worden sei. 4.2.3 In der Beschwerde vom 12. Dezember 2016 wird daran festgehalten, die am 30. Mai 2016 ergänzte Eingabe vom 4. April 2016 sei als zweites Asylgesuch zu qualifizieren. Es sei darin um Wiedererwägung des Asyl-entscheids ersucht und es seien neue Tatsachen vorgetragen worden, die sich nicht in erster Linie auf das Bestehen von Wegweisungshindernissen beziehen würden, sondern zur Einschätzung der Verfolgungsgefahr massgebend seien. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführenden liessen am 30. Mai 2016 einerseits drei Unterlagen betreffend die Situation der MKP einreichen und dazu geltend machen, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges MKP-Mitglied in der Türkei verfolgt werde. Gemäss dem Schreiben der Anwältin vom 10. Februar 2016 sei zudem erstellt, dass gegen ihn ein geheim geführtes Strafverfahren laufe, zumal die Anwältin im Schreiben auf die seit zwei Jahren sich verschärfende Situation - aussergerichtliche Hinrichtungen, nicht eingetragene Verhaftungen, Folter, Gefängnisstrafen über 100 Jahre, Vertreibungen aus Dörfern, Zwang zur Flucht und Migration - hinweise. 4.3.2 Das SEM hat diese Vorbringen und Beweismittel zwar unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung entgegengenommen (vermutlich auch deshalb, weil sich das Gesuch vom 4. April 2016 noch ausdrücklich gegen den Vollzug der Wegweisung und nicht gegen den Asylpunkt gerichtet hatte), in der Folge dann aber inhaltlich namentlich auch mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft respektive einer asylrechtlich relevanten individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers geprüft. Dabei wurde festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in der Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. 4.3.3 Dadurch, dass das SEM diese inhaltliche Prüfung fälschlicherweise nicht unter dem Rechtstitel eines Mehrfachgesuches vorgenommen hat, ist den Beschwerdeführenden faktisch kein relevanter Nachteil erwachsen (vgl. bspw. Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 548 ff.), zumal das SEM den Vollzug der Wegweisung gestoppt hat und auch im Fall eines Mehrfachgesuchs eine schriftlich begründete Eingabe genügt, mithin eine erneute Anhörung nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). 4.4 Von einer Rückweisung der Sache aus prozessualen Gründen ist unter diesen Umständen abzusehen. 5. 5.1 Im Rechtsmittel vom 12. Dezember 2016 ist - unter detaillierter Wiederholung des im ordentlichen zweistufigen Asylverfahrens geltend gemachten und bereits geprüften Sachverhalts - vorab allgemein die sich verschlechterte Situation der MKP-Anhänger dargelegt und dokumentiert worden (vgl. Auflistung in Bst. G). Zusätzlich haben die Beschwerdeführenden ein weiteres Schreiben der türkischen Rechtsanwältin vom 29. November 2016 eingereicht. Am 15. Dezember 2016 sind im Nachgang dazu neue Beweismittel - Briefwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und drei seit 2011 inhaftierten Personen - eingereicht worden (vgl. Bst. K). Dazu wird ausgeführt, die meisten dieser Briefe hätten im Erstverfahren eingereicht werden können, einige datierten jedoch nach dem letztinstanzlichen Urteil vom 25. Januar 2016. In conclusio sei das Merkmal der begründeten Furcht objektiv und subjektiv als erfüllt zu beurteilen. 5.2 Das SEM hat dazu in seiner Vernehmlassung festgestellt, die vorgelegte Korrespondenz datiere von früheren Jahren und bringe zum Profil und zur Gefährdungslage des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse, zumal die Briefe an die Ehefrau gerichtet gewesen seien. Es seien ausserdem Zweifel an der Authentizität dieser Schreiben anzumelden. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Schreiben weder im ordentlichen (zweistufigen) Verfahren noch im Gesuch vom 4. April 2016 überhaupt erwähnt habe. Dass aus diesen eine Gefährdungslage für ihn resultieren könne, sei vor diesem Hintergrund gegebenenfalls als irrelevante subjektive Einschätzung zu beurteilen. 5.3 Mit der Replik (und deren Folgeeingaben vom 2. und 9. Februar 2017) wurden die Briefwechsel, welche nach dem 26. Januar 2016 datieren, teilweise übersetzt und es wurden weitere Originalbriefe mit Übersetzung zu den Akten gereicht. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die neuen Asylgründe der Beschwerdeführenden mit inhaltlich zutreffender Begründung abgewiesen hat. 6.2 Soweit mit der (gemäss Datierung unmittelbar nach letztinstanzlichem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verfassten) Eingabe vom 4. April 2016, kurze Zeit nach dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, eine andere Würdigung der Aktenlage beantragt wird, erweist sich diese blosse appellatorische Kritik am ordentlichen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren als grundsätzlich unbeachtlich. 6.3 Die Beschwerdeführenden wollen mit den Unterlagen betreffend die Situation der MKP (eingereicht am 30. Mai 2016) darlegen, dass sich die MKP in einem zunehmend akzentuierten Verfolgungsumfeld befinde. 6.3.1 Sofern damit geltend gemacht wird, dies bedeute namentlich für den Beschwerdeführer eine Erhöhung der Verfolgungsgefahr, ist erstens mit der Vorinstanz auf die entsprechenden Einschätzungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2016 (vgl. E. 5.2.2 zweiter Absatz) zu verweisen. Darin wurde unter anderem ausgeführt, es gebe keine Belege für gezielte behördliche Aktionen gegen diese Organisation. Dass mit den eingereichten Berichten nun zwei gegen die MKP geführte Operationen dokumentiert werden, lässt nicht bereits auf eine systematische, flächendeckende Verfolgungssituation der MKP schliessen. 6.3.2 Zweitens wäre mit Bezug auf den Beschwerdeführer (weiterhin), selbst bei Annahme einer stärkeren Verfolgung dieser Partei, nicht anzunehmen, er wäre deswegen objektiv betrachtet mehr gefährdet: Gemäss seinen Angaben hat er sich mit den zunehmend militanteren Zielen der MKP nicht mehr identifizieren können und ist bereits im Jahr 2010 aus der Partei ausgetreten. Wie bereits im Urteil vom 25. Januar 2016 festgestellt, ist nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass gegen ehemalige Mitglieder der MKP, die nicht dem bewaffneten Arm angehörten, systematisch vorgegangen wird. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist zudem festzuhalten, dass er sich mit den von ihm beschriebenen Tätigkeiten für die MKP aus Sicht der Behörden kaum besonders exponiert haben kann (vgl. Urteil vom 25. Januar 2016 E. 5.2.2). Dies wird nicht zuletzt dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführenden aus Griechenland, wo sie sich zwischen 2008 und 2010 aufhielten, wieder in die Türkei zurückkehrten und ein gutes Jahr bis zur erneuten Ausreise im Jahr 2011 dort lebten. Der Beschwerdeführer hat für diesen Zeitraum die Frage nach Problemen mit den türkischen Behörden ausdrücklich verneint (vgl. Protokoll Anhörung A26/17 S. 12). In diesem Zusammenhang ist auch von Interesse, dass er einen "Ersatz Identitätsausweis" zu den Akten gereicht hat, den die türkischen Behörden am 18. Januar 2011 auf seinen eigenen Namen ausgestellt haben (der Beschwerdeführer gibt an, er habe vorher jahrelang unter falscher Identität gelebt). 6.3.3 Die älteren Beweismittel vom 11. Juli und 19. Oktober 2015 betreffen die Beschlagnahmung von Munition. Diese hätten bei pflichtgemässem Wahrnehmen der Mitwirkungspflicht bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht werden können und müssen und sind daher nicht weiter zu prüfen; sie wären, abgesehen davon, flüchtlingsrechtlich auch offenkundig nicht relevant (gewesen). 6.3.4 Das Schreiben der Rechtsanwältin vom Februar 2016 (das Original wurde mit der Beschwerde vom 12. Dezember 2016 nachgereicht) soll belegen, dass gegen den Beschwerdeführer ein "geheimes Strafverfahren" laufe. Soweit dieses nach dem Urteil vom 25. Januar 2016 entstandene Schreiben vorbestandene Tatsachen betreffen soll, hat das SEM diese zutreffend unter wiedererwägungsrechtlichem Gesichtspunkt geprüft: Nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen, sind nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22). Dem Schreiben ist einleitend zu entnehmen, dass im Jahr 2014 kein Eintrag gegen den Beschwerdeführer erfolgt sei. Die weiteren Ausführungen zum Justizsystem und die Hinweise auf einen früheren politischen familiären Hintergrund des Beschwerdeführers lassen jedenfalls nicht auf ein gegen ihn angehobenes, hängiges strafrechtliches Geheimverfahren schliessen, mithin erweist sich das Schreiben als wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. Dies gilt umso mehr, als der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des Urteils vom 25. Januar 2016 war (vgl. dort E. 5.2.3). 6.4 Die Beschwerdeführenden haben sodann am 30. Mai 2016 eine von 25 Organisationen und mehr als tausend Personen unterzeichnete Petition, ein Schreiben des Kulturzentrums E._______ und der Föderation der immigrierten Arbeiter in der Schweiz eingereicht. Alle diese Menschen würden eine Erteilung des Asyls für die Beschwerdeführenden fordern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. S. 3 der Eingabe vom 30. Mai 2016) kann aus den Unterlagen - die Petition ist offenbar im Rahmen einer öffentlichen Unterschriftensammlung durchgeführt worden - nicht geschlossen werden, dass sie in der Schweiz "politisch aktiv" in Erscheinung getreten sein sollen. Auch die Bittschreiben der Organisationen lassen keine Rückschlüsse auf politische Aktivitäten in der Schweiz zu. Soweit mit der Petition die gute Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz und ein "weitverzweigtes Beziehungsnetz" betont werden sollen, ist auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG hinzuweisen: Gemäss dieser Norm kann der Aufenthaltskanton unter bestimmten Umständen mit Zustimmung des SEM einer Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sie sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Nachdem die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch Anfang 2011 gestellt hatten, steht es ihnen frei, sich in diesem Zusammenhang an die zuständige kantonale Migrations-behörde zu wenden. Insgesamt erweisen sich auch die Petitionen in flüchtlings- respektive wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht als relevant. 6.5 Mit dem Rechtsmittel vom 12. Dezember 2016 und der Ergänzung vom 15. Dezember 2016 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht (vgl. oben Bstn. I und K). 6.5.1 Die Dokumente betreffen die Situation der MKP nach Erlass des Urteils vom 25. Januar 2016. Gemäss diesen Beweismitteln hat die MKP auch im Sommer 2016 vereinzelt Aktionen durchgeführt und es ist auch zu Festnahmen von MKP-Militanten gekommen. Die Dokumente werden so interpretiert, dass entgegen der Ausführungen im Urteil durchaus gezielte Strafverfahren gegen Mitglieder der MKP durchgeführt und auch Mitglieder von legalen, friedliche Mittel verwendenden, Vereinen von solchen Ermittlungen betroffen seien. Das Gericht kommt demgegenüber zum Schluss, dass aus diesen Berichten nicht auf eine nachträglich erhöhte und flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Gefährdungssituation geschlossen werden kann. Es ist auch hierbei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie Mitglied des militanten Flügels der MKP war und seit dem Jahr 2010 nicht mehr Parteimitglied ist. 6.5.2 Im Rechtsmittel (vgl. dort S. 10) wird betont, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der MKP eine "so hohe Stellung eingenommen" habe, dass er auf Beschluss der Organisation im Jahr 2007 nach Griechenland geflüchtet und dort mit inzwischen verurteilten ehemaligen Genossen zusammen gewesen sei. Diese Darstellung lässt sich kaum mit den Angaben des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren vereinbaren. Dort hatte er gerade zu Protokoll gegeben, keine Führungsposition innegehabt zu haben (vgl. Protokoll A26/17 S. 5). Auch die im ordentlichen Asylverfahren beschriebenen Aktivitäten für die Organisation (vgl. Urteil vom 25. Januar 2016 Bst. A S. 2) lassen jedenfalls nicht auf eine "hohe Stellung" schliessen. Nach dem Aufenthalt in Griechenland, der auf Geheiss der Organisation erfolgt sei, ist der Beschwerdeführer zudem im Jahr 2010 in den angeblichen Verfolgerstaat zurückgekehrt und dort ein weiteres Jahr geblieben. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass er gemäss seinen Angaben seit 2002 unter anderer Identität gelebt hat, wodurch jene Aus- und Wiedereinreise(n) - wenn überhaupt - kaum unter seinem wahren Namen registriert worden wären. Inwiefern dem Beschwerdeführer hieraus heute bei einer Rückkehr eine relevante Gefährdung erwachsen sollte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei früher (zwischen 2000 und 2002) nie festgenommen, sondern nur einige Male auf den Posten mitgenommen worden, ohne dabei registriert worden zu sein (vgl. Protokoll A26/17 S. 6). 6.5.3 Dem Rechtsmittel wird ein weiteres Schreiben der Rechtsanwältin vom 29. November 2016 beigelegt. Diesem sind indessen keine weiterführenden Informationen zu entnehmen, die auf eine nachträglich veränderte, mithin neue und erhöhte flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssituation schliessen liessen. Die konkret den Beschwerdeführer betreffenden Stellen tangieren im Wesentlichen den bereits im Urteil vom 25. Januar 2016 gewürdigten Sachverhalt, und das Schreiben enthält ansonsten allgemeine Ausführungen zur aktuellen Situation seit dem Militärputsch im Sommer 2016. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die beiden Briefe der Rechtsanwältin, wie bereits vom SEM festgestellt, den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben erwecken. Der Beschwerdeführer hatte zudem nie erwähnt, er habe im Heimatland je eine anwaltliche Vertretung gehabt und auch im ordentlichen Verfahren nicht geltend gemacht, es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden (vgl. auch Urteil vom 25. Januar 2016 E. 5.2.2). Demgegenüber schreibt die Anwältin, den Beschwerdeführer zu kennen, er sei ihr Mandant, und sie führe seit längerer Zeit - gemäss Formulierung des Schreibens offenbar seit 2014 - für ihren Mandanten juristische Nachforschungen durch. Auch solches hatte der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren nie auch nur ansatzweise erwähnt. 6.6 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene zahlreiche Briefe zu den Akten gereicht. Diese würden fortbestehende Kontakte mit MKP-Kadern belegen, welche mittlerweile als Verurteilte langjährige Gefängnisstrafen absitzen müssten, und damit auch seine eigene flüchtlingsrechtliche Gefährdung. Er führt dabei selber aus, der Grossteil dieser Briefe datiere vor dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2016. 6.6.1 Mit Bezug auf diese Beweismittel überrascht zunächst, dass der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben im Jahr 2010 aus der MKP ausgetreten ist, weil er sich mit dem teils zunehmend militanten Vorgehen der Organisation nicht mehr habe identifizieren und solches nicht mehr habe billigen können, dennoch weiterhin mit (verurteilten) Mitgliedern der Organisation in brieflichem Kontakt gestanden sein will. Bei seiner Anhörung vom 30. Mai 2011 hatte er denn auch zu Protokoll gegeben, er sei jetzt seit drei Monaten in der Schweiz und habe "keine Kontakte mehr zu der Partei oder zu Parteimitgliedern" (vgl. Protokoll A26/17 S. 10). Das Ganze erscheint umso merkwürdiger als im Gesuch vom 4. April 2016 geltend gemacht worden war, seine früheren Genossen von der MKP würden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei "ohne Zweifel umbringen", weil der Parteiaustritt als Verrat an den "Grundideen dieser Bewegung" angesehen werde (vgl. Gesuch S. 3). 6.6.2 Dass er diese Kontakte mit früheren Genossen weder im ordentlichen Verfahren noch im Gesuch vom 4. April 2016 erwähnt hat, wirkt zusätzlich befremdend und lässt nicht den Schluss zu, beim Beschwerdeführer sei deswegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht entstanden. Dass er eine solche nun nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens doch zu befürchten scheint, ist im gesamten inhaltlichen und zeitlichen Kontext nicht nachvollziehbar. Zudem sind die Schreiben in der Tat an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtet. 6.6.3 Dass aus diesen Briefen - bei Annahme ihrer Authentizität - eine zusätzliche Gefährdungssituation erwachsen wäre, weil im Brief aus der türkischen Haftanstalt vom (...) 2017 die (...) von (...) und (...) sowie eine Abweisung des Asylgesuchs genannt seien, lässt nicht auf eine erhöhte Gefährdungssituation schliessen: Dieses Schreiben war an eine Bekannte namens F._______ adressiert und gerichtet. Dass die behördliche Zensur, aus der Nennung von (...) Rückschlüsse auf die volle Identität der Beschwerdeführenden oder eines allfälligen Kontakts zur Anwältin gewonnen haben sollen, erscheint entgegen der im Schreiben vom 2. Februar 2017 geäusserten Auffassung als spekulativ und wenig plausibel. 6.6.4 Beim von F._______ verfassten Bestätigungsschreiben vom 18. Dezember 2016 handelt es sich um einen Brief mit Gefälligkeitscharakter, in dem auf die rechtskräftig gewürdigten Vorbringen betreffend Aufenthalt in Griechenland Bezug genommen wird. Die subjektiven Einschätzungen der Verfasserin erweisen sich als wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. 6.6.5 Insgesamt lassen die zahlreichen Beweismittel und Unterlagen nicht auf eine seit Erlass des Urteils 25. Januar 2016 relevante, erhöhte Gefährdungssituation schliessen. 7. 7.1 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe vom 4. April 2016 und teilweise mit derjenigen vom 30. Mai 2016 Unterlagen einreichen und geltend machen, die Situation im Heimatstaat sei inzwischen dergestalt, dass eine Wegweisung respektive deren Vollzug nicht (mehr) durchführbar sei, stellt das Bundesverwaltungsgericht dazu fest, dass diese Berichte und Unterlagen zu keiner von der Einschätzung im Urteil vom 25. Januar 2016 abweichenden Einschätzung der individuellen Situation der Beschwerdeführenden führen können. 7.2 Dass die Beschwerdeführenden gestützt auf diese Unterlagen geltend machen, es sei ihnen nicht möglich, in ihre Heimatprovinz (C._______) zurückzukehren, zumal sie dort teilweise Sperrgebiet vorfinden würden, ist zudem insoweit zu relativieren, als sie viele Jahre (der Beschwerdeführer seit [...]) in Istanbul gelebt haben.

8. In Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine erheblich veränderte Sachlage (in wiedererwägungs- respektive flüchtlingsrechtlicher Hinsicht) darzutun. Die angefochtene Verfügung verletzt im Ergebnis Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und erweist sich - soweit sie diesbezüglich überprüfbar ist - als angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Nachdem den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay