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E-706/2014

E-706/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden sind am 26. Januar 2011 in die Schweiz eingereist, wo sie am 27. Januar 2011 um Asyl nachsuchten. Am 1. Februar 2011 wurden sie zur Person befragt, am 7. Februar 2011 fand eine Nachbefragung statt und am 30. Mai 2011 wurden die Anhörungen zu ihren Fluchtgründen durchgeführt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der MKP/HKO (Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist) gewesen, bei er es sich um eine illegale, maoistische Organisation handle. Mehrere seiner Verwandten seien ebenfalls bei dieser Organisation aktiv gewesen, insbesondere habe sich seine Schwester der Guerilla angeschlossen und sei 1994 getötet worden. Das Dorf, in dem sie gewohnt hätten, sei regelmässig von Behörden bombardiert worden. 1994 sei er nach D._______ gegangen, nachdem sein Dorf in Brand gesteckt worden sei, und habe bei seinen Grosseltern gewohnt. Ab dem Jahr 2000 habe er sich in verschiedener Art und Weise für die Organisation eingesetzt. So habe er Flugblätter verteilt, Wände beschriftet, Mitglieder und Guerillas beherbergt sowie Picknicke und Konzerte organisiert. Zwischen (...) und (...) sei er drei Mal von der Polizei mitgenommen worden, jedoch nie registriert und jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden. Seit 2002 habe er nicht mehr unter seiner richtigen Identität gelebt. Im (...) habe er die Türkei auf Befehl seiner Organisation verlassen und sei nach Griechenland gegangen. Im (...) sei er auf Beschluss der Organisation in die Türkei zurückgekehrt. Danach habe er wieder geholfen, Propaganda zu machen. Er sei politisch tätig gewesen und habe keine Waffe gehabt. Der bewaffnete Kampf sei aber für die Organisation immer wichtiger geworden. Das habe er kritisiert und im (...) sei er wegen Meinungsverschiedenheiten aus der Partei ausgetreten. Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Fluchtgründe geltend. Sie habe jedoch wegen der politischen Tätigkeiten ihres Mannes Probleme gehabt. A.b Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 fochten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die BFM-Verfügung an, beantragten deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, den die Beschwerdeführenden innert Frist leisteten. D. Am 14. März 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein, welches am 21. März 2014 zur Beschwerde Stellung nahm. Am 6. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik und am 28. Mai 2014 eine Ergänzung zur Replik ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründet seine ablehnende Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei keine Reflexverfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit drohe. Er mache geltend, in der Türkei in den letzten zehn Jahren unter einer anderen Identität gelebt zu haben. Dass er nach den drei Festhaltungen zwischen (...) und (...) jeweils wieder freigelassen worden sei, spreche dafür, dass der türkische Staat nicht an ihm interessiert sei. Würden die Behörden seine Identität kennen und würde er tatsächlich wegen seiner Verwandten verfolgt, hätte man ihn bereits damals inhaftiert, vernommen und bestraft. Da er unter einer anderen Identität gelebt habe, sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihn mit der MKP/HKO in Verbindung bringen könnten. Der eingereichte Zeitungsartikel, auf dem er bei einer Demonstration zu sehen sei, datiere aus dem Jahr 2005. Daraus lasse sich keine Verfolgung ableiten, wäre er sonst doch in den Jahren (...) bis (...) oder nach seiner Wiedereinreise (...) gesucht worden. Es könne deshalb keine Verfolgung durch den türkischen Staat angenommen werden. Es lägen auch keine Hinweise auf eine zukünftig drohende Verfolgung vor.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, seine Familie sei schon in seiner Kindheit ideologisch und personell eng mit der maoistischen Gruppierung TKP/ML-TIKKO (Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist - Türkiye çi Köylü Kurtulu Ordusu = Kommunistische Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch - Arbeiter- und Bauern-Befreiungsarmee der Türkei) und später mit deren Faktion DABK (Do u Anadolu Bölge Komitesi = Ostanatolisches Gebietskomitee), die später in MKP (Maoist Komünist Partisi = Maoistische Kommunistische Partei) umbenannt worden sei, verbunden gewesen. Seine Schwester, die sich der Guerilla angeschlossen habe, sei (...) von den Streitkräften in den Bergen getötet worden. Ihre Beerdigung sei zu einer grossen Protest- und Solidaritätskundgebung für die TKP geraten, bei der 120 Teilnehmer verhaftet worden seien. Er selber sei 1994 mit seinen Grosseltern nach D._______ geflüchtet, weil ihr Dorf zerstört worden sei. Im Übrigen wiederholt er in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Er führt zudem aus, nie behauptet zu haben, einer eigentlichen Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Auch habe er keine Belege dafür, dass ein Justizverfahren gegen ihn anhängig gemacht worden sei. Dies sei jedoch kein Indiz für fehlende Verfolgungsgefahr, da in der Türkei Ermittlungen gegen politische Aktivisten oftmals geheim gehalten würden. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Glaubhaftigkeit der von ihm geschilderten politischen Tätigkeiten für die MKP ergebe sich eine hochgradige Gefahr schwerer politischer Verfolgung. Die massive Exponiertheit seiner Familie als Mitbegründer und militante Aktivisten der TKP/ML-TIKKO, DABK und MKP/HKO habe zur Folge, dass er im Fokus der Sicherheitskräfte gestanden habe und immer noch stehe. Obwohl seine Propagandaaktivitäten in den Jahren (...) bis (...) noch zu keinen schwerwiegenden Verfolgungen Anlass gegeben hätten, sei polizeilich bestens bekannt, dass er den ideologischen Weg seiner Schwester und der Vorfahren beschritten habe. Der Umstand, dass er anschliessend untergetaucht sei, werde die Erwartung der Sicherheitskräfte bestärkt haben, dass er sich der Guerilla der HKO angeschlossen habe. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Sicherheitskräfte im grosselterlichen Haus immer wieder Razzien durchgeführt und nach ihm gesucht hätten. Im Falle einer Rückschaffung würde er deshalb schon wegen seines Namens am Flughafen angehalten und den Polizeibehörden von D._______ zugeführt. Dass er mit der MKP verbunden gewesen sei, sei für die Sicherheitskräfte zudem aus dem Umstand ersichtlich, dass er auf zwei Fotos der (...) in D._______ abgebildet sei. Diese Fotos seien auch im Internet auffindbar, und er sei darauf einwandfrei identifizierbar. Seit seiner Flucht seien zudem mindestens 60 Personen aus seinem Umfeld der MKP festgenommen und teilweise zu langen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Diese würden unter Druck gesetzt, andere Mitglieder zu benennen, wo­durch die Gefahr bestehe, dass jemand belastende Aussagen gegen ihn gemacht habe. Schliesslich sei erstellt, dass die Sicherheitskräfte unzählige Male bei seiner Grossmutter nach ihm gesucht hätten. Damit sei glaubhaft, dass die Sicherheitskräfte ihn wegen seiner langjährigen Aktivitäten für die MKP suchen würden und er von einer sehr hohen Gefängnisstrafe bedroht sei. Mit einem rechtsstaatlich korrekten Strafverfahren könne er nicht rechnen. Zum Beleg verweist er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren D 1780/2012 und einen dort eingereichten gutachterlichen Bericht. Obwohl Inhaftierte besser gegen Folter geschützt seien, sei in polizeilichen Einvernahmen das Risiko unmenschlicher Behandlung nicht von der Hand zu weisen, da inhaftierte Personen oft Monate und Jahre in Haft bleiben würden, ohne dass Anklage erhoben werde.

E. 4.3 In der Vernehmlassung weist das BFM darauf hin, dass die geltend gemachten Hausdurchsuchungen bei der Grossmutter des Beschwerdeführers auch andere Gründe haben könnten, die nicht den Beschwerdeführer beträfen. Zudem sei eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers anzunehmen, da er sich über seine angebliche politische Arbeit nur sehr beschränkt äussere. Deshalb seien seine Vorbringen diesbezüglich als unglaubhaft zu betrachten.

E. 4.4 In seiner Replik reicht der Beschwerdeführer weitere Belege für seinen Aufenthalt in Griechenland ein. Die zwei neu eingereichten Zeugenberichte würden zudem aufzeigen, dass er sich in den internen Debatten für eine gewaltfreie Neuausrichtung der Politik der MKP eingesetzt habe. Dass er keine vertiefenden Details zu seinen Parteiaktivitäten angegeben habe, vermöge seine Glaubwürdigkeit nicht zu schmälern, im Gegenteil. Seine Angaben zu seinen Tätigkeiten seien nichtsdestotrotz kohärent. Der Beschwerdeführer macht zudem Ausführungen zum geltenden türkischen Strafrecht. Ein Schreiben seiner Grossmutter belege schliesslich, dass er (...) abgetaucht sei und sie erst wieder sechs bis sieben Jahre später kontaktiert habe. Sie schreibe zudem, die Razzien seinetwegen seien bis zuletzt durchgeführt worden und aus dem Verhalten der Polizei gehe klar hervor, dass er bei den Sicherheitskräften im Verdacht stehe, auf dem Weg seiner Verwandten zu sein. Der Beschwerdeführer nennt zudem einen ehemaligen Mitstreiter in der MKP, der wie er in D._______ tätig gewesen sei. Dieser sei etwa im Jahr 2004 festgenommen und angeklagt worden und zirka zwei Jahre später in die Schweiz geflüchtet. Er wisse bis jetzt nicht, wo dieser sich befinde, werde aber versuchen, ihn zu kontaktieren. Zudem ersuchte er um Beizug dessen Asylakten. In seiner zusätzlichen Eingabe vom 28. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer drei Schreiben von Drittpersonen ein. Eine Person habe er in D._______ bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützt, sie habe unterdessen in der Schweiz Asyl erhalten. Bei der zweiten Person handle es sich um den in der Replik erwähnten ehemaligen Mitstreiter.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft, seiner Tätigkeiten für die MKP/HKO, seines Aufenthaltes in Griechenland von (...) und (...), seiner Rückkehr in die Türkei (...) und seiner Ausreise in die Schweiz 2011 grundsätzlich glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer schildert diese Ereignisse insgesamt kongruent, nachvollziehbar und entgegen der vorinstanzlichen Ansicht in genügender Detailliertheit. Zudem werden verschiedene dieser Vorbringen durch vom Beschwerdeführer eingereichte Zeugenberichte gestützt (so z.B. bezüglich seines Aufenthaltes in Griechenland und teilweise bezüglich seiner politischen Aktivitäten). Das Gericht geht deshalb bezogen auf diese Punkte vom Sachverhalt aus, wie der Beschwerdeführer ihn schildert.

E. 5.2 Zu beurteilen bleibt, ob der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

E. 5.2.1 Er macht geltend, seine Gefährdung sei dadurch belegt, dass die Polizei bei seiner Grossmutter regelmässig Razzien durchführe, bei denen nach ihm gesucht werde; dies zeige, dass er von den türkischen Behörden verfolgt werde. Er macht zudem geltend, aufgrund seiner Herkunft aus einer politisch aktiven Familie, der drei kurzzeitigen Festhaltungen durch die Polizei zwischen (...) und (...), seines Untertauchens während eines knappen Jahrzehnts und weil er auf einem Foto (...), das in einer Parteizeitung publiziert worden sei und auch auf dem Internet verfügbar sei, als Teilnehmer an einer Demonstration identifizierbar sei, würde er bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen, misshandelt und in einem rechtsstaatlich nicht korrekten Strafverfahren verurteilt. Diese Gefahr sei auch dadurch belegt, dass seit seiner Ausreise aus der Türkei mindestens 60 Personen aus dem Umfeld der MKP festgenommen und teilweise zu langen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien. Damit erhöhe sich aufgrund von Denunziationen die Gefahr, dass auch er verhaftet werde.

E. 5.2.2 Gegen eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei spricht, dass nicht bekannt ist, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden wäre, und er dies auch nicht geltend macht. Zudem war er während seiner politischen Aktivitäten nicht unter seinem richtigen Namen tätig, und bei den Festhaltungen zwischen (...) und (...) wurde er nach eigenen Angaben nicht registriert. Er vermutet lediglich, die türkischen Behörden wüssten, dass er bei der MKP/HKO gewesen sei (vgl. Anhörungsprotokoll A26 F35). Damit weist nichts darauf hin, dass er bei den türkischen Behörden als politisch aktive und unbequeme Person registriert ist. Er behauptet auch nicht, innerhalb der Organisation eine besondere Funktion gehabt zu haben, wodurch er sich einer besonderen Gefährdung ausgesetzt haben könnte, sondern sagt im Gegenteil, er habe keine Führungsposition inne gehabt (vgl. A26 F25). Die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich der Razzien bei seiner Grossmutter sind zudem insofern zu relativieren, als sie nicht belegt sind und als einziges Element einer angeblich gezielten Verfolgung durch die türkischen Behörden ohne Kontext eher unglaubhaft erscheinen, zumal er keine anderen Verfolgungshandlungen gegen ihn seit 2002 geltend macht. Zudem sind gemäss Erkenntnissen des Gerichts in den letzten Jahren (das heisst seit ca. 2005, als die türkische Luftwaffe den Parteikongress der MKP militärisch angriff) keine gezielten Aktionen der Behörden gegen die MKP/HKO oder ähnliche Organisationen beziehungsweise deren Mitglieder bekannt. Zwar kommt es hin und wieder vor, dass die Behörden einzelnen Personen (unter anderem) die Mitgliedschaft bei einer maoistischen Organisation vorwerfen, dabei scheint es sich allerdings eher um nebensächliche Anschuldigungen zu handeln und nicht um gezielte Aktionen gegen diese Organisationen. Insbesondere hat das Gericht keine Belege für die Behauptung gefunden, Mitglieder der MKP/HKO, die nicht dem bewaffneten Arm der Organisation angehören, würden systematisch gesucht und verfolgt. Der Beschwerdeführer belegt denn auch seine Behauptung über die Verhaftung und Verurteilung von mindestens 60 Personen aus dem Umfeld der MKP seit 2011 in keiner Weise. Zudem ist nicht zuletzt aufgrund der offenbar stark schwindenden Grösse und Bedeutung dieser Organisationen nicht davon auszugehen, diese ständen bei den türkischen Behörden zuoberst auf der Liste der gesuchten Personen. Die vom Beschwerdeführer als Belege eingereichten Schreiben von Drittpersonen vermögen eine aktuelle Verfolgungsgefahr ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Er verweist insbesondere auf zwei Personen, die mit ihm zusammen politisch aktiv gewesen seien, und in der Schweiz Asyl erhalten hätten (E._______/N [...] und F._______/N [...]). Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Situation dieser beiden Personen sich namentlich insofern in rechterheblicher Weise von derjenigen des Beschwerdeführers unterschied, als gegen beide in der Türkei ein Strafverfahren hängig war, was deren Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei belegte. Im Gegensatz dazu ist, wie erwähnt, von einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nichts bekannt. Er selber konnte nach eigenen Angaben auch keine Hinweise auf die Existenz eines solchen finden.

E. 5.2.3 Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer polizeilich nicht aktiv gesucht wird und auch nicht registriert ist. Die angeblichen regelmässigen Razzien bei der Grossmutter können nicht als genügender Hinweise auf eine aktuelle und konkrete Gefährdung angesehen werden. Unannehmlichkeiten könnten sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei am ehesten aus der Kombination daraus ergeben, dass er seit (...) gegenüber den türkischen Behörden nicht mehr unter seiner richtigen Identität aufgetreten ist und aus einer politisch aktiven und polizeilich bekannten Familie stammt, deren Familiennamen er trägt, wobei Akyol in der Türkei allerdings ein weit verbreiteter Name ist. Dass deswegen eine gewisse Gefahr besteht, dass er bei Kontakten mit den türkischen Behörden in den Verdacht geraten könnte, sich der Guerilla angeschlossen zu haben, ist wohl nicht ganz von der Hand zu weisen. Andererseits hat sich der bewaffnete Arm der Organisation, deren politischem Arm der Beschwerdeführer bis (...) angehört haben dürfte, in den letzten rund zehn Jahren nur sehr sporadisch mit terroristischen Aktionen in Szene gesetzt, so dass die türkischen Behörden diese Organisationen kaum als besonders gefährlich wahrnehmen. Auch die Gefahr wegen seiner Herkunft aus einer politisch aktiv gewesenen Familie ist aufgrund der stark geschwundenen Bedeutung der entsprechenden politischen Bewegungen stark zu relativieren. Dass der Beschwerdeführer bisher keinen Militärdienst geleistet hat und ihm deshalb strafrechtliche Konsequenzen drohen könnten, wäre im Übrigen flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht relevant; er macht diesbezüglich auch nur geltend, dass die Militärbehörden ihn deswegen verhaften und dabei herausfinden würden, dass sich unter seinen Verwandten politisch engagierte Personen befinden (vgl. A26 F43). Schliesslich leben verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers, insbesondere ein Onkel und vier Tanten väterlicherseits, in der Türkei. Insgesamt kann der Beschwerdeführer daraus keine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention ableiten.

E. 5.3 Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die keine eigenen Fluchtgründe nennt, bei einer Rückkehr in die Türkei keiner flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt ist. Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerdeführenden verbrachten den Grossteil ihres Lebens in der Türkei. Auch wenn der Beschwerdeführer seit (...) nicht mehr offen und unter seiner richtigen Identität in der Türkei gelebt hat und er seit seinem Austritt aus der MKP/HKO nicht mehr auf deren Unterstützung zählen kann, erscheint es ihm zumutbar, sich in der Türkei ein neues Leben aufzubauen. So wohnen die Eltern, zu denen er zwar seit langem keinen Kontakt mehr hat, mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers und insbesondere seine Grossmutter, bei der er aufgewachsen ist, sowie die ganze Verwandtschaft der Beschwerdeführerin in der Türkei. Die Beschwerdeführenden befinden sich seit fünf Jahren in der Schweiz. Ihre Tochter kam im (...) zur Welt und ist unterdessen vier Jahre alt. Sie ist damit noch in einem Alter, in dem Kinder überwiegend durch die Beziehung zu ihren Eltern geprägt sind und diese ihre wichtigsten Bezugspersonen darstellen. Damit ist auch unter dem Aspekt des Kindeswohl der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu betrachten. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführen­den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. März 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-706/2014 Urteil vom 25. Januar 2016 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), seine Lebenspartnerin B._______, geboren (...), und die gemeinsame Tochter C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden sind am 26. Januar 2011 in die Schweiz eingereist, wo sie am 27. Januar 2011 um Asyl nachsuchten. Am 1. Februar 2011 wurden sie zur Person befragt, am 7. Februar 2011 fand eine Nachbefragung statt und am 30. Mai 2011 wurden die Anhörungen zu ihren Fluchtgründen durchgeführt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der MKP/HKO (Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist) gewesen, bei er es sich um eine illegale, maoistische Organisation handle. Mehrere seiner Verwandten seien ebenfalls bei dieser Organisation aktiv gewesen, insbesondere habe sich seine Schwester der Guerilla angeschlossen und sei 1994 getötet worden. Das Dorf, in dem sie gewohnt hätten, sei regelmässig von Behörden bombardiert worden. 1994 sei er nach D._______ gegangen, nachdem sein Dorf in Brand gesteckt worden sei, und habe bei seinen Grosseltern gewohnt. Ab dem Jahr 2000 habe er sich in verschiedener Art und Weise für die Organisation eingesetzt. So habe er Flugblätter verteilt, Wände beschriftet, Mitglieder und Guerillas beherbergt sowie Picknicke und Konzerte organisiert. Zwischen (...) und (...) sei er drei Mal von der Polizei mitgenommen worden, jedoch nie registriert und jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden. Seit 2002 habe er nicht mehr unter seiner richtigen Identität gelebt. Im (...) habe er die Türkei auf Befehl seiner Organisation verlassen und sei nach Griechenland gegangen. Im (...) sei er auf Beschluss der Organisation in die Türkei zurückgekehrt. Danach habe er wieder geholfen, Propaganda zu machen. Er sei politisch tätig gewesen und habe keine Waffe gehabt. Der bewaffnete Kampf sei aber für die Organisation immer wichtiger geworden. Das habe er kritisiert und im (...) sei er wegen Meinungsverschiedenheiten aus der Partei ausgetreten. Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Fluchtgründe geltend. Sie habe jedoch wegen der politischen Tätigkeiten ihres Mannes Probleme gehabt. A.b Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 fochten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die BFM-Verfügung an, beantragten deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, den die Beschwerdeführenden innert Frist leisteten. D. Am 14. März 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein, welches am 21. März 2014 zur Beschwerde Stellung nahm. Am 6. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik und am 28. Mai 2014 eine Ergänzung zur Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründet seine ablehnende Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei keine Reflexverfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit drohe. Er mache geltend, in der Türkei in den letzten zehn Jahren unter einer anderen Identität gelebt zu haben. Dass er nach den drei Festhaltungen zwischen (...) und (...) jeweils wieder freigelassen worden sei, spreche dafür, dass der türkische Staat nicht an ihm interessiert sei. Würden die Behörden seine Identität kennen und würde er tatsächlich wegen seiner Verwandten verfolgt, hätte man ihn bereits damals inhaftiert, vernommen und bestraft. Da er unter einer anderen Identität gelebt habe, sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihn mit der MKP/HKO in Verbindung bringen könnten. Der eingereichte Zeitungsartikel, auf dem er bei einer Demonstration zu sehen sei, datiere aus dem Jahr 2005. Daraus lasse sich keine Verfolgung ableiten, wäre er sonst doch in den Jahren (...) bis (...) oder nach seiner Wiedereinreise (...) gesucht worden. Es könne deshalb keine Verfolgung durch den türkischen Staat angenommen werden. Es lägen auch keine Hinweise auf eine zukünftig drohende Verfolgung vor. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, seine Familie sei schon in seiner Kindheit ideologisch und personell eng mit der maoistischen Gruppierung TKP/ML-TIKKO (Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist - Türkiye çi Köylü Kurtulu Ordusu = Kommunistische Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch - Arbeiter- und Bauern-Befreiungsarmee der Türkei) und später mit deren Faktion DABK (Do u Anadolu Bölge Komitesi = Ostanatolisches Gebietskomitee), die später in MKP (Maoist Komünist Partisi = Maoistische Kommunistische Partei) umbenannt worden sei, verbunden gewesen. Seine Schwester, die sich der Guerilla angeschlossen habe, sei (...) von den Streitkräften in den Bergen getötet worden. Ihre Beerdigung sei zu einer grossen Protest- und Solidaritätskundgebung für die TKP geraten, bei der 120 Teilnehmer verhaftet worden seien. Er selber sei 1994 mit seinen Grosseltern nach D._______ geflüchtet, weil ihr Dorf zerstört worden sei. Im Übrigen wiederholt er in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Er führt zudem aus, nie behauptet zu haben, einer eigentlichen Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Auch habe er keine Belege dafür, dass ein Justizverfahren gegen ihn anhängig gemacht worden sei. Dies sei jedoch kein Indiz für fehlende Verfolgungsgefahr, da in der Türkei Ermittlungen gegen politische Aktivisten oftmals geheim gehalten würden. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Glaubhaftigkeit der von ihm geschilderten politischen Tätigkeiten für die MKP ergebe sich eine hochgradige Gefahr schwerer politischer Verfolgung. Die massive Exponiertheit seiner Familie als Mitbegründer und militante Aktivisten der TKP/ML-TIKKO, DABK und MKP/HKO habe zur Folge, dass er im Fokus der Sicherheitskräfte gestanden habe und immer noch stehe. Obwohl seine Propagandaaktivitäten in den Jahren (...) bis (...) noch zu keinen schwerwiegenden Verfolgungen Anlass gegeben hätten, sei polizeilich bestens bekannt, dass er den ideologischen Weg seiner Schwester und der Vorfahren beschritten habe. Der Umstand, dass er anschliessend untergetaucht sei, werde die Erwartung der Sicherheitskräfte bestärkt haben, dass er sich der Guerilla der HKO angeschlossen habe. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Sicherheitskräfte im grosselterlichen Haus immer wieder Razzien durchgeführt und nach ihm gesucht hätten. Im Falle einer Rückschaffung würde er deshalb schon wegen seines Namens am Flughafen angehalten und den Polizeibehörden von D._______ zugeführt. Dass er mit der MKP verbunden gewesen sei, sei für die Sicherheitskräfte zudem aus dem Umstand ersichtlich, dass er auf zwei Fotos der (...) in D._______ abgebildet sei. Diese Fotos seien auch im Internet auffindbar, und er sei darauf einwandfrei identifizierbar. Seit seiner Flucht seien zudem mindestens 60 Personen aus seinem Umfeld der MKP festgenommen und teilweise zu langen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Diese würden unter Druck gesetzt, andere Mitglieder zu benennen, wo­durch die Gefahr bestehe, dass jemand belastende Aussagen gegen ihn gemacht habe. Schliesslich sei erstellt, dass die Sicherheitskräfte unzählige Male bei seiner Grossmutter nach ihm gesucht hätten. Damit sei glaubhaft, dass die Sicherheitskräfte ihn wegen seiner langjährigen Aktivitäten für die MKP suchen würden und er von einer sehr hohen Gefängnisstrafe bedroht sei. Mit einem rechtsstaatlich korrekten Strafverfahren könne er nicht rechnen. Zum Beleg verweist er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren D 1780/2012 und einen dort eingereichten gutachterlichen Bericht. Obwohl Inhaftierte besser gegen Folter geschützt seien, sei in polizeilichen Einvernahmen das Risiko unmenschlicher Behandlung nicht von der Hand zu weisen, da inhaftierte Personen oft Monate und Jahre in Haft bleiben würden, ohne dass Anklage erhoben werde. 4.3 In der Vernehmlassung weist das BFM darauf hin, dass die geltend gemachten Hausdurchsuchungen bei der Grossmutter des Beschwerdeführers auch andere Gründe haben könnten, die nicht den Beschwerdeführer beträfen. Zudem sei eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers anzunehmen, da er sich über seine angebliche politische Arbeit nur sehr beschränkt äussere. Deshalb seien seine Vorbringen diesbezüglich als unglaubhaft zu betrachten. 4.4 In seiner Replik reicht der Beschwerdeführer weitere Belege für seinen Aufenthalt in Griechenland ein. Die zwei neu eingereichten Zeugenberichte würden zudem aufzeigen, dass er sich in den internen Debatten für eine gewaltfreie Neuausrichtung der Politik der MKP eingesetzt habe. Dass er keine vertiefenden Details zu seinen Parteiaktivitäten angegeben habe, vermöge seine Glaubwürdigkeit nicht zu schmälern, im Gegenteil. Seine Angaben zu seinen Tätigkeiten seien nichtsdestotrotz kohärent. Der Beschwerdeführer macht zudem Ausführungen zum geltenden türkischen Strafrecht. Ein Schreiben seiner Grossmutter belege schliesslich, dass er (...) abgetaucht sei und sie erst wieder sechs bis sieben Jahre später kontaktiert habe. Sie schreibe zudem, die Razzien seinetwegen seien bis zuletzt durchgeführt worden und aus dem Verhalten der Polizei gehe klar hervor, dass er bei den Sicherheitskräften im Verdacht stehe, auf dem Weg seiner Verwandten zu sein. Der Beschwerdeführer nennt zudem einen ehemaligen Mitstreiter in der MKP, der wie er in D._______ tätig gewesen sei. Dieser sei etwa im Jahr 2004 festgenommen und angeklagt worden und zirka zwei Jahre später in die Schweiz geflüchtet. Er wisse bis jetzt nicht, wo dieser sich befinde, werde aber versuchen, ihn zu kontaktieren. Zudem ersuchte er um Beizug dessen Asylakten. In seiner zusätzlichen Eingabe vom 28. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer drei Schreiben von Drittpersonen ein. Eine Person habe er in D._______ bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützt, sie habe unterdessen in der Schweiz Asyl erhalten. Bei der zweiten Person handle es sich um den in der Replik erwähnten ehemaligen Mitstreiter. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft, seiner Tätigkeiten für die MKP/HKO, seines Aufenthaltes in Griechenland von (...) und (...), seiner Rückkehr in die Türkei (...) und seiner Ausreise in die Schweiz 2011 grundsätzlich glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer schildert diese Ereignisse insgesamt kongruent, nachvollziehbar und entgegen der vorinstanzlichen Ansicht in genügender Detailliertheit. Zudem werden verschiedene dieser Vorbringen durch vom Beschwerdeführer eingereichte Zeugenberichte gestützt (so z.B. bezüglich seines Aufenthaltes in Griechenland und teilweise bezüglich seiner politischen Aktivitäten). Das Gericht geht deshalb bezogen auf diese Punkte vom Sachverhalt aus, wie der Beschwerdeführer ihn schildert. 5.2 Zu beurteilen bleibt, ob der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 5.2.1 Er macht geltend, seine Gefährdung sei dadurch belegt, dass die Polizei bei seiner Grossmutter regelmässig Razzien durchführe, bei denen nach ihm gesucht werde; dies zeige, dass er von den türkischen Behörden verfolgt werde. Er macht zudem geltend, aufgrund seiner Herkunft aus einer politisch aktiven Familie, der drei kurzzeitigen Festhaltungen durch die Polizei zwischen (...) und (...), seines Untertauchens während eines knappen Jahrzehnts und weil er auf einem Foto (...), das in einer Parteizeitung publiziert worden sei und auch auf dem Internet verfügbar sei, als Teilnehmer an einer Demonstration identifizierbar sei, würde er bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen, misshandelt und in einem rechtsstaatlich nicht korrekten Strafverfahren verurteilt. Diese Gefahr sei auch dadurch belegt, dass seit seiner Ausreise aus der Türkei mindestens 60 Personen aus dem Umfeld der MKP festgenommen und teilweise zu langen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien. Damit erhöhe sich aufgrund von Denunziationen die Gefahr, dass auch er verhaftet werde. 5.2.2 Gegen eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei spricht, dass nicht bekannt ist, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden wäre, und er dies auch nicht geltend macht. Zudem war er während seiner politischen Aktivitäten nicht unter seinem richtigen Namen tätig, und bei den Festhaltungen zwischen (...) und (...) wurde er nach eigenen Angaben nicht registriert. Er vermutet lediglich, die türkischen Behörden wüssten, dass er bei der MKP/HKO gewesen sei (vgl. Anhörungsprotokoll A26 F35). Damit weist nichts darauf hin, dass er bei den türkischen Behörden als politisch aktive und unbequeme Person registriert ist. Er behauptet auch nicht, innerhalb der Organisation eine besondere Funktion gehabt zu haben, wodurch er sich einer besonderen Gefährdung ausgesetzt haben könnte, sondern sagt im Gegenteil, er habe keine Führungsposition inne gehabt (vgl. A26 F25). Die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich der Razzien bei seiner Grossmutter sind zudem insofern zu relativieren, als sie nicht belegt sind und als einziges Element einer angeblich gezielten Verfolgung durch die türkischen Behörden ohne Kontext eher unglaubhaft erscheinen, zumal er keine anderen Verfolgungshandlungen gegen ihn seit 2002 geltend macht. Zudem sind gemäss Erkenntnissen des Gerichts in den letzten Jahren (das heisst seit ca. 2005, als die türkische Luftwaffe den Parteikongress der MKP militärisch angriff) keine gezielten Aktionen der Behörden gegen die MKP/HKO oder ähnliche Organisationen beziehungsweise deren Mitglieder bekannt. Zwar kommt es hin und wieder vor, dass die Behörden einzelnen Personen (unter anderem) die Mitgliedschaft bei einer maoistischen Organisation vorwerfen, dabei scheint es sich allerdings eher um nebensächliche Anschuldigungen zu handeln und nicht um gezielte Aktionen gegen diese Organisationen. Insbesondere hat das Gericht keine Belege für die Behauptung gefunden, Mitglieder der MKP/HKO, die nicht dem bewaffneten Arm der Organisation angehören, würden systematisch gesucht und verfolgt. Der Beschwerdeführer belegt denn auch seine Behauptung über die Verhaftung und Verurteilung von mindestens 60 Personen aus dem Umfeld der MKP seit 2011 in keiner Weise. Zudem ist nicht zuletzt aufgrund der offenbar stark schwindenden Grösse und Bedeutung dieser Organisationen nicht davon auszugehen, diese ständen bei den türkischen Behörden zuoberst auf der Liste der gesuchten Personen. Die vom Beschwerdeführer als Belege eingereichten Schreiben von Drittpersonen vermögen eine aktuelle Verfolgungsgefahr ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Er verweist insbesondere auf zwei Personen, die mit ihm zusammen politisch aktiv gewesen seien, und in der Schweiz Asyl erhalten hätten (E._______/N [...] und F._______/N [...]). Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Situation dieser beiden Personen sich namentlich insofern in rechterheblicher Weise von derjenigen des Beschwerdeführers unterschied, als gegen beide in der Türkei ein Strafverfahren hängig war, was deren Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei belegte. Im Gegensatz dazu ist, wie erwähnt, von einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nichts bekannt. Er selber konnte nach eigenen Angaben auch keine Hinweise auf die Existenz eines solchen finden. 5.2.3 Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer polizeilich nicht aktiv gesucht wird und auch nicht registriert ist. Die angeblichen regelmässigen Razzien bei der Grossmutter können nicht als genügender Hinweise auf eine aktuelle und konkrete Gefährdung angesehen werden. Unannehmlichkeiten könnten sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei am ehesten aus der Kombination daraus ergeben, dass er seit (...) gegenüber den türkischen Behörden nicht mehr unter seiner richtigen Identität aufgetreten ist und aus einer politisch aktiven und polizeilich bekannten Familie stammt, deren Familiennamen er trägt, wobei Akyol in der Türkei allerdings ein weit verbreiteter Name ist. Dass deswegen eine gewisse Gefahr besteht, dass er bei Kontakten mit den türkischen Behörden in den Verdacht geraten könnte, sich der Guerilla angeschlossen zu haben, ist wohl nicht ganz von der Hand zu weisen. Andererseits hat sich der bewaffnete Arm der Organisation, deren politischem Arm der Beschwerdeführer bis (...) angehört haben dürfte, in den letzten rund zehn Jahren nur sehr sporadisch mit terroristischen Aktionen in Szene gesetzt, so dass die türkischen Behörden diese Organisationen kaum als besonders gefährlich wahrnehmen. Auch die Gefahr wegen seiner Herkunft aus einer politisch aktiv gewesenen Familie ist aufgrund der stark geschwundenen Bedeutung der entsprechenden politischen Bewegungen stark zu relativieren. Dass der Beschwerdeführer bisher keinen Militärdienst geleistet hat und ihm deshalb strafrechtliche Konsequenzen drohen könnten, wäre im Übrigen flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht relevant; er macht diesbezüglich auch nur geltend, dass die Militärbehörden ihn deswegen verhaften und dabei herausfinden würden, dass sich unter seinen Verwandten politisch engagierte Personen befinden (vgl. A26 F43). Schliesslich leben verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers, insbesondere ein Onkel und vier Tanten väterlicherseits, in der Türkei. Insgesamt kann der Beschwerdeführer daraus keine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention ableiten. 5.3 Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die keine eigenen Fluchtgründe nennt, bei einer Rückkehr in die Türkei keiner flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt ist. Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerdeführenden verbrachten den Grossteil ihres Lebens in der Türkei. Auch wenn der Beschwerdeführer seit (...) nicht mehr offen und unter seiner richtigen Identität in der Türkei gelebt hat und er seit seinem Austritt aus der MKP/HKO nicht mehr auf deren Unterstützung zählen kann, erscheint es ihm zumutbar, sich in der Türkei ein neues Leben aufzubauen. So wohnen die Eltern, zu denen er zwar seit langem keinen Kontakt mehr hat, mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers und insbesondere seine Grossmutter, bei der er aufgewachsen ist, sowie die ganze Verwandtschaft der Beschwerdeführerin in der Türkei. Die Beschwerdeführenden befinden sich seit fünf Jahren in der Schweiz. Ihre Tochter kam im (...) zur Welt und ist unterdessen vier Jahre alt. Sie ist damit noch in einem Alter, in dem Kinder überwiegend durch die Beziehung zu ihren Eltern geprägt sind und diese ihre wichtigsten Bezugspersonen darstellen. Damit ist auch unter dem Aspekt des Kindeswohl der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu betrachten. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführen­den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. März 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf