Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) und reiste über diverse Länder - unter anderem C._______, wo er am (...) daktyloskopiert wurde - am 9. Mai 2010 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag ein erstes Mal um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 trat das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht ein und wies ihn nach C._______ weg. Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5259/2010 vom 11. August 2010 nicht ein. Am (...) wurde der Beschwerdeführer nach C._______ überstellt. A.b Am (...) reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. August 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4336/2014 vom 28. Mai 2015 ab. Mit Schreiben des SEM vom 3. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis am 1. Juli 2015 zu verlassen. A.c Ein am 23. Juni 2015 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2015 ab und erklärte seine Verfügung vom 3. Juli 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5196/2015 vom 8. September 2015 ab, soweit es auf diese eintrat. A.d Der Beschwerdeführer kehrte am (...) nach Afghanistan zurück. B. Am 24. November 2017 reichten der Beschwerdeführer und D._______, den Angaben nach seine am (...) im E._______ religiös angetraute Ehefrau, in F._______ je ein Asylgesuch ein. Am (...) kam die gemeinsame Tochter B._______ in F._______ zur Welt. Die Asylanträge von D._______ und der Tochter wurden von den Asylbehörden von F._______ mit Bescheid vom (...) abgelehnt. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom (...) als unzulässig abgelehnt. C. C.a Der Beschwerdeführer, D._______ und ihr Kind reichten am 5. April 2019 in der Schweiz erneut ein Asylgesuch ein. C.b Am 24. April 2019 ersuchte das SEM - gestützt auf die am (...) in F._______ gestellten Asylgesuche - die Behörden von F._______ um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie. Am 2. Mai 2019 hiessen die Behörden von F._______ das Ersuchen gut. C.c Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 trat das SEM auf die Asylgesuche in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach F._______ an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen am 20. Mai 2019 erhobene Beschwerde, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Behörden von F._______ den Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig erachtet und somit seine Fluchtgründe nicht materiell geprüft hätten, mit Urteil D-2424/2019 vom 27. Mai 2019 ab. D. Mit einer als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 5. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer für sich, D._______ und ihr Kind, es sei auf das Gesuch einzutreten, es sei die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz vorsorglich auszusetzen, es sei der Entscheid des SEM vom 6. Mai 2019 aufzuheben und in Wiedererwägung zu ziehen, es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Ferner ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dem Gesuch lag eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Anwaltsvollmacht bei. E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 überwies das SEM diese Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Es begründete dies damit, dass die Behandlung derselben in Berücksichtigung der revisionsrechtlichen Regelungen nicht in die Zuständigkeit des SEM falle, weil die gestellten Begehren auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen würden, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Im Weiteren wies das SEM darauf hin, dass mit der besagten Eingabe lediglich eine unterzeichnete Vollmacht des Beschwerdeführers eingereicht worden sei, nicht aber eine solche seiner Ehefrau. Eine Orientierungskopie dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter zugestellt. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Antwortschreiben vom 21. Juni 2019 - über welches der Rechtsvertreter ebenfalls mittels Kopie orientiert wurde - die Eingabe vom 5. Juni 2019 gestützt auf Art. 8 VwVG an das SEM zurück. Zur Begründung führte es an, es sehe vorliegend keine Veranlassung, die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Es würden darin keine Revisionsgründe (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 - 128 BGG) bezeichnet und auch aus der Begründung gingen keine solchen hervor. Vielmehr werde in der Eingabe (in nicht zutreffender Weise) behauptet, es seien zwei Punkte weder im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-2424/2019 vom 27. Mai 2019; Anmerkung BVGer) noch im Entscheid des SEM erwähnt worden, weshalb von einer groben Rechtsverletzung auszugehen sei. Damit werde letztlich eine Urteilkritik erhoben, die praxisgemäss nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein könne. G. Mit einer sich ausschliesslich auf den Beschwerdeführer und sein Kind beziehenden Verfügung vom 1. Juli 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni 2019 ab, erklärte seine Verfügung vom 6. Mai 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, wies die Gesuche um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit Eingabe vom 6. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die Asylbehörden von F._______ wegen der Abnahme der Fingerabdrücke von ihm und seiner Ehefrau in der Schweiz auf ihre Asylanträge nicht eingetreten seien, es sei die Schweiz als zuständiges Land für die Durchführung des Asylverfahrens zu erklären, es sei festzustellen, dass ihre Fingerabdrücke vor ihrem Aufenthalt in F._______ bereits in der Schweiz abgenommen worden seien und somit die Schweiz das zuständige Land für die Behandlung ihrer Asylgesuche sei und sie bei einer Wegweisung nach F._______ von dort aus nach Afghanistan abgeschoben würden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. I. Am 9. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerdefrist ist noch nicht abgelaufen. Über Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (EMARK 1997 Nr. 13 E. 1; EMARK 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorin- stanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
E. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für ein Versäumnis bei der Verfahrensführung dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3).
E. 5.1 In seinem Entscheid führte das SEM im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer bringe in Bezug auf das Asylverfahren zur Hauptsache vor, ein früherer negativer Entscheid der deutschen Asylbehörden sei fälschlicherweise weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidfindung berücksichtigt worden, bei einer Rückführung sei eine Abschiebung nach Afghanistan zu befürchten und sein psychischer Gesundheitszustand sei angesichts der herrschenden Zustände im Gesundheitssystem von F._______ und der daraus resultierenden schlechten Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden entscheidrelevant. Diesbezüglich sei anzuführen, dass sämtliche Vorbringen bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2424/2019 vom 27. Mai 2019 gewürdigt worden seien. Gleichwohl lasse sich festhalten, dass die Behörden von F._______ um die Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Familie ersucht worden seien, und einer solchen zugestimmt hätten. F._______ sei weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Es lägen keine begründeten Hinweise vor, dass F._______ seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Der Beschwerdeführer müsse seinen Entscheid bei den Behörden von F._______ anfechten, sollte er mit diesem nicht einverstanden sein. Allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse seien sodann ebenfalls bei den deutschen Behörden vorzubringen. Die Prüfung von Asylgründen sei nicht Gegenstand eines Zuständigkeitsverfahrens. Schliesslich stelle eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers angesichts der geschilderten gesundheitlichen Probleme keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, dass ihre Asylgesuche von den deutschen Behörden nicht behandelt worden seien und die Schweiz für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Rückführung nach F._______ bedeute in Anbetracht seines Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK; ausserdem drohe ihnen von F._______ eine Kettenabschiebung nach Afghanistan.
E. 6.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2019 die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. Juni 2019 an das SEM zur gutscheinenden Behandlung zurücküberwiesen hatte, da blosse Urteilskritik nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden könne, entschied sich das SEM in seinem Entscheid dazu, das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen. Dabei führte es an, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht habe. Dazu ist festzustellen, dass das SEM in seiner Prüfung zwar durchaus zu Recht festhält, dass sämtliche Vorbringen in der als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe bereits vom Bundesverwaltungsgericht im vorgängigen Urteil D-2424/2019 vom 27. Mai 2019 gewürdigt worden sind. Jedoch verkennt es in der Folge, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch eben gerade nicht - weder sinngemäss noch explizit - darlegt, dass sich die Umstände mit Blick auf allfällig eingetretene Wegweisungshindernisse seit jenem Entscheid für ihn in wesentlicher Hinsicht geändert hätten. Vielmehr hält er sowohl in seinem Gesuch vom 5. Juni 2019 als auch in der Rechtsmitteleingabe unbeirrt an seinen bereits im vorgängigen Verfahren vorgebrachten und schon gewürdigten Ausführungen fest. Das SEM hätte demnach weder auf das Gesuch eintreten noch die entsprechenden Vorbringen prüfen müssen und sollen (vgl. auch Art. 111b Abs. 2 und 4 AsylG). Dem Beschwerdeführer ist indessen durch das vorinstanzliche Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch und die Abweisung desselben weder ein prozessualer noch ein materiell-rechtlicher Nachteil erwachsen. In diesem Zusammenhang ist zur Verdeutlichung der im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2019 enthaltenen Ausführungen anzumerken, dass weder aus den Akten noch den ins Recht gelegten Asylbescheiden der Asylbehörden von F._______ vom (...) und (...) irgendwelche Anhaltspunkte für eine inkorrekte Durchführung der Asylverfahren durch die Behörden von F._______ vom (...) und (...) oder eine Missachtung der völkerrechtlichen Verpflichtungen derselben zu erkennen sind.
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einer wiedererwägungsrelevanten Sachlage auszugehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch im Ergebnis somit zu Recht abschlägig entschieden.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 9. Juli 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 8 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache werden die prozessualen Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3449/2019 Urteil vom 11. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, und das Kind B._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiedererwägung; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2019 /_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) und reiste über diverse Länder - unter anderem C._______, wo er am (...) daktyloskopiert wurde - am 9. Mai 2010 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag ein erstes Mal um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 trat das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht ein und wies ihn nach C._______ weg. Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5259/2010 vom 11. August 2010 nicht ein. Am (...) wurde der Beschwerdeführer nach C._______ überstellt. A.b Am (...) reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. August 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4336/2014 vom 28. Mai 2015 ab. Mit Schreiben des SEM vom 3. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis am 1. Juli 2015 zu verlassen. A.c Ein am 23. Juni 2015 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2015 ab und erklärte seine Verfügung vom 3. Juli 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5196/2015 vom 8. September 2015 ab, soweit es auf diese eintrat. A.d Der Beschwerdeführer kehrte am (...) nach Afghanistan zurück. B. Am 24. November 2017 reichten der Beschwerdeführer und D._______, den Angaben nach seine am (...) im E._______ religiös angetraute Ehefrau, in F._______ je ein Asylgesuch ein. Am (...) kam die gemeinsame Tochter B._______ in F._______ zur Welt. Die Asylanträge von D._______ und der Tochter wurden von den Asylbehörden von F._______ mit Bescheid vom (...) abgelehnt. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom (...) als unzulässig abgelehnt. C. C.a Der Beschwerdeführer, D._______ und ihr Kind reichten am 5. April 2019 in der Schweiz erneut ein Asylgesuch ein. C.b Am 24. April 2019 ersuchte das SEM - gestützt auf die am (...) in F._______ gestellten Asylgesuche - die Behörden von F._______ um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie. Am 2. Mai 2019 hiessen die Behörden von F._______ das Ersuchen gut. C.c Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 trat das SEM auf die Asylgesuche in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach F._______ an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen am 20. Mai 2019 erhobene Beschwerde, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Behörden von F._______ den Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig erachtet und somit seine Fluchtgründe nicht materiell geprüft hätten, mit Urteil D-2424/2019 vom 27. Mai 2019 ab. D. Mit einer als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 5. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer für sich, D._______ und ihr Kind, es sei auf das Gesuch einzutreten, es sei die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz vorsorglich auszusetzen, es sei der Entscheid des SEM vom 6. Mai 2019 aufzuheben und in Wiedererwägung zu ziehen, es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Ferner ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dem Gesuch lag eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Anwaltsvollmacht bei. E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 überwies das SEM diese Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Es begründete dies damit, dass die Behandlung derselben in Berücksichtigung der revisionsrechtlichen Regelungen nicht in die Zuständigkeit des SEM falle, weil die gestellten Begehren auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen würden, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Im Weiteren wies das SEM darauf hin, dass mit der besagten Eingabe lediglich eine unterzeichnete Vollmacht des Beschwerdeführers eingereicht worden sei, nicht aber eine solche seiner Ehefrau. Eine Orientierungskopie dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter zugestellt. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Antwortschreiben vom 21. Juni 2019 - über welches der Rechtsvertreter ebenfalls mittels Kopie orientiert wurde - die Eingabe vom 5. Juni 2019 gestützt auf Art. 8 VwVG an das SEM zurück. Zur Begründung führte es an, es sehe vorliegend keine Veranlassung, die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Es würden darin keine Revisionsgründe (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 - 128 BGG) bezeichnet und auch aus der Begründung gingen keine solchen hervor. Vielmehr werde in der Eingabe (in nicht zutreffender Weise) behauptet, es seien zwei Punkte weder im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-2424/2019 vom 27. Mai 2019; Anmerkung BVGer) noch im Entscheid des SEM erwähnt worden, weshalb von einer groben Rechtsverletzung auszugehen sei. Damit werde letztlich eine Urteilkritik erhoben, die praxisgemäss nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein könne. G. Mit einer sich ausschliesslich auf den Beschwerdeführer und sein Kind beziehenden Verfügung vom 1. Juli 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni 2019 ab, erklärte seine Verfügung vom 6. Mai 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, wies die Gesuche um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit Eingabe vom 6. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die Asylbehörden von F._______ wegen der Abnahme der Fingerabdrücke von ihm und seiner Ehefrau in der Schweiz auf ihre Asylanträge nicht eingetreten seien, es sei die Schweiz als zuständiges Land für die Durchführung des Asylverfahrens zu erklären, es sei festzustellen, dass ihre Fingerabdrücke vor ihrem Aufenthalt in F._______ bereits in der Schweiz abgenommen worden seien und somit die Schweiz das zuständige Land für die Behandlung ihrer Asylgesuche sei und sie bei einer Wegweisung nach F._______ von dort aus nach Afghanistan abgeschoben würden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. I. Am 9. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerdefrist ist noch nicht abgelaufen. Über Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (EMARK 1997 Nr. 13 E. 1; EMARK 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorin- stanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für ein Versäumnis bei der Verfahrensführung dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3). 5. 5.1 In seinem Entscheid führte das SEM im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer bringe in Bezug auf das Asylverfahren zur Hauptsache vor, ein früherer negativer Entscheid der deutschen Asylbehörden sei fälschlicherweise weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidfindung berücksichtigt worden, bei einer Rückführung sei eine Abschiebung nach Afghanistan zu befürchten und sein psychischer Gesundheitszustand sei angesichts der herrschenden Zustände im Gesundheitssystem von F._______ und der daraus resultierenden schlechten Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden entscheidrelevant. Diesbezüglich sei anzuführen, dass sämtliche Vorbringen bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2424/2019 vom 27. Mai 2019 gewürdigt worden seien. Gleichwohl lasse sich festhalten, dass die Behörden von F._______ um die Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Familie ersucht worden seien, und einer solchen zugestimmt hätten. F._______ sei weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Es lägen keine begründeten Hinweise vor, dass F._______ seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Der Beschwerdeführer müsse seinen Entscheid bei den Behörden von F._______ anfechten, sollte er mit diesem nicht einverstanden sein. Allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse seien sodann ebenfalls bei den deutschen Behörden vorzubringen. Die Prüfung von Asylgründen sei nicht Gegenstand eines Zuständigkeitsverfahrens. Schliesslich stelle eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers angesichts der geschilderten gesundheitlichen Probleme keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, dass ihre Asylgesuche von den deutschen Behörden nicht behandelt worden seien und die Schweiz für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Rückführung nach F._______ bedeute in Anbetracht seines Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK; ausserdem drohe ihnen von F._______ eine Kettenabschiebung nach Afghanistan. 6. 6.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2019 die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. Juni 2019 an das SEM zur gutscheinenden Behandlung zurücküberwiesen hatte, da blosse Urteilskritik nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden könne, entschied sich das SEM in seinem Entscheid dazu, das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen. Dabei führte es an, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht habe. Dazu ist festzustellen, dass das SEM in seiner Prüfung zwar durchaus zu Recht festhält, dass sämtliche Vorbringen in der als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe bereits vom Bundesverwaltungsgericht im vorgängigen Urteil D-2424/2019 vom 27. Mai 2019 gewürdigt worden sind. Jedoch verkennt es in der Folge, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch eben gerade nicht - weder sinngemäss noch explizit - darlegt, dass sich die Umstände mit Blick auf allfällig eingetretene Wegweisungshindernisse seit jenem Entscheid für ihn in wesentlicher Hinsicht geändert hätten. Vielmehr hält er sowohl in seinem Gesuch vom 5. Juni 2019 als auch in der Rechtsmitteleingabe unbeirrt an seinen bereits im vorgängigen Verfahren vorgebrachten und schon gewürdigten Ausführungen fest. Das SEM hätte demnach weder auf das Gesuch eintreten noch die entsprechenden Vorbringen prüfen müssen und sollen (vgl. auch Art. 111b Abs. 2 und 4 AsylG). Dem Beschwerdeführer ist indessen durch das vorinstanzliche Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch und die Abweisung desselben weder ein prozessualer noch ein materiell-rechtlicher Nachteil erwachsen. In diesem Zusammenhang ist zur Verdeutlichung der im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2019 enthaltenen Ausführungen anzumerken, dass weder aus den Akten noch den ins Recht gelegten Asylbescheiden der Asylbehörden von F._______ vom (...) und (...) irgendwelche Anhaltspunkte für eine inkorrekte Durchführung der Asylverfahren durch die Behörden von F._______ vom (...) und (...) oder eine Missachtung der völkerrechtlichen Verpflichtungen derselben zu erkennen sind. 6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einer wiedererwägungsrelevanten Sachlage auszugehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch im Ergebnis somit zu Recht abschlägig entschieden.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 9. Juli 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
8. Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache werden die prozessualen Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 9. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: