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D-2424/2019

D-2424/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2424/2019 Urteil vom 27. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer,mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, Afghanistan, und deren Kind C._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (zumindest der Beschwerdeführer) vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,(...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 5. April 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 24. November 2017 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatten, dass die Beschwerdeführenden mit Vollmachten vom 9. April 2019 ihre damalige Rechtsvertretung zur Wahrung ihrer Rechte im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens mandatierten, dass am 11. April 2019 protokollarisch je eine Personalienaufnahme (PA) erstellt wurde und der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität, ihrer Herkunft, ihren Familienverhältnissen, ihren Ausweispapieren und ihrem Reiseweg befragt wurden, dass die Beschwerdeführenden am 16. April 2019 durch ihre damalige Rechtsvertretung den Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2018 (in Kopie) zu den Akten reichten, dass ihnen im Rahmen persönlicher «Dublin-Gespräche» vom 17. April 2019 in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland sowie zum medizinischen Sachverhalt beziehungsweise zu ihrer gesundheitlichen Situation gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei einige Jahre zuvor in der Schweiz gewesen und die Behörden hätten damals seine Fingerabdrücke erfasst, weshalb die deutschen Behörden sein Asylgesuch gemäss den Dublin-Regeln behandelt und abgelehnt hätten, dass sogar ihre Tochter, die in Deutschland geboren sei, einen negativen Asylentscheid erhalten habe, dass er zu seinem Gesundheitszustand ausführte, unter Depressionen zu leiden sowie Magen- und Herzprobleme zu haben, dass er einen Arzt aufgesucht habe, welcher ihm Nerventabletten verschrieben habe, dass er auch in der Schweiz einen Arzt verlangt habe, ihm ein Arzttermin in Aussicht gestellt worden sei, bislang aber nichts geschehen sei, dass im Bundesasylzentrum nur Magensaft erhältlich sei, er aber ein Medikament namens «Pantoprazol 40» benötige, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, das Leben im Flüchtlingslager in Deutschland sei insbesondere für Familien sehr schwierig, da die Nasszellen stets unten im Gebäude untergebracht seien, dass der Aufenthalt zudem monatlich verlängert worden sei, weshalb sie in ständiger Angst gelebt hätten, dass sie abgesehen davon in Deutschland nicht hätten arbeiten dürfen und es ihnen nicht möglich gewesen sei, einen Deutschkurs zu besuchen, weshalb sie kein Deutsch gelernt hätten, dass sie ihre Tochter nicht habe stillen können und die Milch, welche sehr teuer gewesen sei, selber habe kaufen müssen, dass sie in jeder Hinsicht vernachlässigt worden seien, weshalb sie die Schweizer Behörden bitte, sie nicht nach Deutschland zurück zu schicken, dass sie zu ihrem Gesundheitszustand ausführte, unter einem Bandscheibenvorfall zu leiden, im (...) Monat schwanger zu sein und akute Rückenschmerzen zu haben, dass das SEM am 24. April 2019 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und die deutschen Behörden das Ersuchen am 2. Mai 2019 guthiessen, dass die Beschwerdeführenden am 6. Mai 2019 durch ihre damalige Rechtsvertretung ein Arztzeugnis von Dr. med. D._______ vom 30. April 2019 zu den Akten reichten, wonach beim Beschwerdeführer eine Gastritis und eine Depression diagnostiziert worden seien, weshalb er mit verschiedenen Arzneimitteln medikamentös behandelt werde, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Mai 2019 - eröffnet am 13. Mai 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer damaligen Rechtvertretung vom 20. Mai 2019 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen, dass ferner der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen seien, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass als Beweismittel unter anderem ein weiterer Arztbericht vom 23. April 2019 von Dr. med. D._______ betreffend den Beschwerdeführer ins Recht gelegt wurde, dass mit Eingabe vom 21. Mai 2019 der vom Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht seine Mandatsübernahme anzeigte, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die formellen Rügen, der Sachverhalt sei hinsichtlich der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und der Situation der Beschwerdeführenden als Familie mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzelner Familienmitglieder ungenügend abgeklärt und die Verfügung unzureichend begründet worden, als unbegründet erweisen, dass mit den formellen Rügen vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird, dass daher der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), sondern sich die Zuständigkeit insbesondere aus der Regelung der Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO ergibt, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) - wie bereits erwähnt - ergab, dass die Beschwerdeführenden am 24. November 2017 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten, dass gestützt auf diese Sachlage das SEM zu Recht die deutschen Behörden am 24. April 2019 unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 2. Mai 2019 ausdrücklich guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren somit gegeben ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, den Beschwerdeführenden drohe aufgrund des rechtskräftigen Asylentscheides in Deutschland eine Kettenabschiebung nach Afghanistan, welche für sie angesichts der äusserst desolaten Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers lebensbedrohlich sei und das Non-Refoulement-Gebot verletze, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass entgegen der Beschwerde keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass die Behandlung der Asylgesuche in Deutschland mangelhaft gewesen sein könnte und eine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre, dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen, dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. «asylum shopping») dient und vorliegend die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25 BV verankert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde explizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, da es sich bei ihnen um besonders verletzliche Personen handle, dass beim Beschwerdeführer eine Gastritis sowie eine Depression diagnostiziert worden seien, die Beschwerdeführerin im (...) Monat schwanger sei und unter einem Bandscheibenvorfall sowie an Rückenschmerzen leide und die gemeinsame Tochter erst (...) Monate alt sei, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass die geltend gemachten - und teilweise unbelegten - gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzelner Familienmitglieder sich nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragsstellern die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - keine Hinweise vorliegen, dass Deutschland den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, zumal die Beschwerdeführerin die gemeinsame Tochter in einem deutschen Spital zur Welt gebracht hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach offensteht, in Deutschland medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Deutschland mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden keine Verletzung von Art. 3 EMRK ergibt, dass nach dem Gesagten keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das SEM vorliegend die spezifische Situation der Beschwerdeführenden hinreichend gewürdigt hat und den Akten - entgegen den Beschwerdevorbringen - keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1) - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: