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F-869/2020

F-869/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 23. Januar 2020 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 27. Januar 2020 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 10 und 13). C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 - eröffnet am 11. Februar 2020 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 21 und 24). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 13. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 6. Februar 2020 sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ausserdem (offensichtlich für den Fall, dass kein Asyl erteilt wird) sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung unter Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 17. Februar 2020 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 1.4 Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl beziehungsweise der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des dagegen gerichteten Beschwerdeverfahrens sein können. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Gemäss einem Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) hatte die österreichische Vertretung in Malaysia in Vertretung von Malta dem Beschwerdeführer am 28. November 2019 ein Schengen-Visum zu Tourismuszwecken ausgestellt, gültig vom 29. Dezember 2019 bis zum 19. Januar 2020. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 27. Januar 2020 gab der Beschwerdeführer an, am 9. Januar 2020 von Malaysia nach Malta geflogen zu sein. Zwei Tage später, am 11. Januar 2020, sei er von Malta nach Zürich weitergeflogen. Bei seiner Ankunft in der Schweiz habe er seinen Reisepass zerrissen, weil sein Visum abgelaufen sei und er nicht in sein Heimatland Pakistan zurückkehren wolle (SEM-act. 13).

E. 3.3 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin-III-VO anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer stellte am 17. Januar 2020 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch (SEM-act. 1). Die Vorinstanz ersuchte die maltesischen Behörden am 27. Januar 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM-act. 16). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 4. Februar 2020 gestützt auf die selbe Bestimmung zu (SEM-act. 20). Die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas ist somit gegeben.

E. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er befürchte, in Malta kein Asyl zu erhalten und von dort nach Pakistan zurückgeschickt zu werden. Er habe sich in Malta nach den Erfolgsaussichten für einen Asylantrag erkundigt und sehe keine Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen. Deshalb wolle er in der Schweiz Asyl beantragen. Wenn er in sein Heimatland zurückgeschickt werde, sei sein Leben in Gefahr. In der Schweiz fühle er sich beschützt. In Malta sei dies nicht der Fall (BVGer-act. 1).

E. 4.2 Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 27. Januar 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er habe Malta nur als Reiseroute verwendet, um in die Schweiz zu kommen. In Malta habe er keine Zukunft. Das System sei sehr korrupt und ihm habe es dort nicht gefallen. Deshalb habe er auch kein Asylgesuch eingereicht. Er könne dort nicht in Sicherheit leben. Ferner gab er im Rahmen ergänzender sicherheitsrelevanter Fragen an, in Pakistan gefoltert worden zu sein (BVGer-act. 13).

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.

E. 5.2 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass Malta die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht systemische Schwachstellen im maltesischen Asylsystem regelmässig verneint (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4 sowie statt vieler Urteile des BVGer F-4505/2019 vom 11. September 2019; E-3503/2018 vom 21. Juni 2018; F-1925/2018 vom 11. April 2018 und F-1669/2018 vom 26. März 2018).

E. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Bleibt zu prüfen, ob für die Vorinstanz Anlass bestanden hätte, die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive die - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zur Anwendung zu bringen. Gemäss dieser Bestimmung kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.2 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn im konkreten Fall bei einer Überstellung in den eigentlich zuständigen Dublin-Mitgliedstaat eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge drohen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 6.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Kritik an einem angeblich korrupten maltesischen Asylsystem kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass die maltesischen Behörden sich weigern könnten, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz - sollte er zukünftig einen stellen - unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Hinweise für die Annahme zu entnehmen, dass Malta den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Eine Überstellung des Beschwerdeführers führt auch nicht zu einer völkerrechtswidrigen Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. Soweit der Beschwerdeführer ferner ausführt, er sehe in Malta keine Chance, Asyl zu erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass selbst ein definitiver ablehnender Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3 sowie statt vieler Urteile des BVGer D-6890/2019 vom 7. Januar 2020 E. 6.5.1 und D-2424/2019 vom 27. Mai 2019).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtsmitteleingabe kommentarlos eine rund zehn Jahre alte Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bei, der zufolge im maltesischen Asylsystem menschenunwürdige Zustände herrschen würden (BVGer-act. 1 Beilage 1). Allein gestützt darauf ist aber nicht anzunehmen, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Malta seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, in Malta nicht in Sicherheit leben zu können, ist darauf hinzuweisen, dass Malta über funktionierende Polizei- und Justizorgane verfügt, deren Hilfe er im Bedarfsfall in Anspruch nehmen könnte.

E. 6.5 Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3) und daher aus dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann.

E. 7.1 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung war - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind auch allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.2 Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 13. Februar 2020 auch um Akteneinsicht ersucht, ist festzuhalten, dass ihm gemäss Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung die von der Vorinstanz als editionspflichtig erachteten Akten ausgehändigt wurden (SEM-act. 21). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass dies entgegen der angefochtenen Verfügung nicht geschehen wäre, und der Beschwerdeführer macht solches auch nicht geltend. Ebenso wenig macht er geltend, ihm seien einzelne Aktenstücke zu Unrecht vorenthalten worden. Das Gesuch um Akteneinsicht ist daher abzuweisen.

E. 8.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgelaufenen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-869/2020 Urteil vom 24. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 23. Januar 2020 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 27. Januar 2020 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 10 und 13). C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 - eröffnet am 11. Februar 2020 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 21 und 24). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 13. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 6. Februar 2020 sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ausserdem (offensichtlich für den Fall, dass kein Asyl erteilt wird) sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung unter Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 17. Februar 2020 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.4. Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl beziehungsweise der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des dagegen gerichteten Beschwerdeverfahrens sein können. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2. Gemäss einem Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) hatte die österreichische Vertretung in Malaysia in Vertretung von Malta dem Beschwerdeführer am 28. November 2019 ein Schengen-Visum zu Tourismuszwecken ausgestellt, gültig vom 29. Dezember 2019 bis zum 19. Januar 2020. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 27. Januar 2020 gab der Beschwerdeführer an, am 9. Januar 2020 von Malaysia nach Malta geflogen zu sein. Zwei Tage später, am 11. Januar 2020, sei er von Malta nach Zürich weitergeflogen. Bei seiner Ankunft in der Schweiz habe er seinen Reisepass zerrissen, weil sein Visum abgelaufen sei und er nicht in sein Heimatland Pakistan zurückkehren wolle (SEM-act. 13). 3.3. Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin-III-VO anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 3.4. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Januar 2020 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch (SEM-act. 1). Die Vorinstanz ersuchte die maltesischen Behörden am 27. Januar 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM-act. 16). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 4. Februar 2020 gestützt auf die selbe Bestimmung zu (SEM-act. 20). Die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas ist somit gegeben. 4. 4.1. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er befürchte, in Malta kein Asyl zu erhalten und von dort nach Pakistan zurückgeschickt zu werden. Er habe sich in Malta nach den Erfolgsaussichten für einen Asylantrag erkundigt und sehe keine Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen. Deshalb wolle er in der Schweiz Asyl beantragen. Wenn er in sein Heimatland zurückgeschickt werde, sei sein Leben in Gefahr. In der Schweiz fühle er sich beschützt. In Malta sei dies nicht der Fall (BVGer-act. 1). 4.2. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 27. Januar 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er habe Malta nur als Reiseroute verwendet, um in die Schweiz zu kommen. In Malta habe er keine Zukunft. Das System sei sehr korrupt und ihm habe es dort nicht gefallen. Deshalb habe er auch kein Asylgesuch eingereicht. Er könne dort nicht in Sicherheit leben. Ferner gab er im Rahmen ergänzender sicherheitsrelevanter Fragen an, in Pakistan gefoltert worden zu sein (BVGer-act. 13). 5. 5.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden. 5.2. Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass Malta die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht systemische Schwachstellen im maltesischen Asylsystem regelmässig verneint (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4 sowie statt vieler Urteile des BVGer F-4505/2019 vom 11. September 2019; E-3503/2018 vom 21. Juni 2018; F-1925/2018 vom 11. April 2018 und F-1669/2018 vom 26. März 2018). 5.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Bleibt zu prüfen, ob für die Vorinstanz Anlass bestanden hätte, die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive die - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zur Anwendung zu bringen. Gemäss dieser Bestimmung kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2. Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn im konkreten Fall bei einer Überstellung in den eigentlich zuständigen Dublin-Mitgliedstaat eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge drohen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 6.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Kritik an einem angeblich korrupten maltesischen Asylsystem kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass die maltesischen Behörden sich weigern könnten, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz - sollte er zukünftig einen stellen - unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Hinweise für die Annahme zu entnehmen, dass Malta den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Eine Überstellung des Beschwerdeführers führt auch nicht zu einer völkerrechtswidrigen Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. Soweit der Beschwerdeführer ferner ausführt, er sehe in Malta keine Chance, Asyl zu erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass selbst ein definitiver ablehnender Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3 sowie statt vieler Urteile des BVGer D-6890/2019 vom 7. Januar 2020 E. 6.5.1 und D-2424/2019 vom 27. Mai 2019). 6.4. Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtsmitteleingabe kommentarlos eine rund zehn Jahre alte Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bei, der zufolge im maltesischen Asylsystem menschenunwürdige Zustände herrschen würden (BVGer-act. 1 Beilage 1). Allein gestützt darauf ist aber nicht anzunehmen, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Malta seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, in Malta nicht in Sicherheit leben zu können, ist darauf hinzuweisen, dass Malta über funktionierende Polizei- und Justizorgane verfügt, deren Hilfe er im Bedarfsfall in Anspruch nehmen könnte. 6.5. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3) und daher aus dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. 7. 7.1. Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung war - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind auch allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 13. Februar 2020 auch um Akteneinsicht ersucht, ist festzuhalten, dass ihm gemäss Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung die von der Vorinstanz als editionspflichtig erachteten Akten ausgehändigt wurden (SEM-act. 21). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass dies entgegen der angefochtenen Verfügung nicht geschehen wäre, und der Beschwerdeführer macht solches auch nicht geltend. Ebenso wenig macht er geltend, ihm seien einzelne Aktenstücke zu Unrecht vorenthalten worden. Das Gesuch um Akteneinsicht ist daher abzuweisen. 8. 8.1. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgelaufenen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: