Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N (...) (in Kopie; vorab per Telefax) - das Migrationsamt Kanton Basel-Stadt (per Telefax)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1669/2018 Urteil vom 26. März 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, geboren am (...) Y._______, geboren am (...), Libyen, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. März 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die miteinander verheirateten Beschwerdeführenden am 7. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Eheleute am 30. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person befragt worden sind, dass beide im Rahmen dieser Einvernahme aussagten, von Malta nationale Visa erhalten zu haben, mit welchen sie Libyen im November bzw. Dezember 2017 verlassen hätten und über Tunesien, Malta und Italien in die Schweiz gelangt seien, dass das SEM den Beschwerdeführenden deshalb das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Maltas oder Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in die betreffenden Länder gewährte, dass sie dabei geltend machten, in Malta gebe es - selbst für Journalisten - keine Sicherheit und zum Ausdruck brachten, sie möchten ihre Asylgesuche durch die Schweiz prüfen lassen, dass die Beschwerdeführenden in der Nachbefragung vom 6. Februar 2018 präzisierten, ihr Heimatland im November 2017 verlassen zu haben und ergänzten, die maltesischen Behörden hätten ihnen ungefähr vom Juli 2017 bis 11. Januar 2018 gültig gewesene nationale Visa erteilt, womit es ihnen problemlos möglich gewesen sei, in Malta und Italien einzureisen, dass die Vorinstanz die maltesischen Behörden am 15. Februar 2018 um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die maltesischen Behörden die Übernahmeersuchen am 5. März 2018 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 5. März 2018 - eröffnet am 13. März 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-deführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. März 2018 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz durch das SEM materiell zu prüfen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersuchten, dass dem Rechtsmittel u.a. ein Beleg für einen Arzttermin vom 20. März 2018 sowie Unterlagen für in früheren Jahren erlittene Fehlgeburten (beides Y._______ betreffend) beigelegt waren, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 21. März 2018 vorsorglich stoppte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsmitteleingabe nur von X._______ unterschrieben worden ist und die eigenhändige Unterschrift von Y._______ fehlt, auf das diesbezügliche formelle Erfordernis (Art. 52 Abs. 1 VwVG) unter den konkreten Begebenheiten (für die Rechtsgenüglichkeit der vorliegenden Eingabe als solcher genügt eine Originalunterschrift; eigenhändig geschriebene Namen unter der Adressangabe; das auf einer Formularvorlage verfasste Beschwerdeschreiben und die Beilagen beziehen sich offenkundig auf beide Eheleute) in Bezug auf Y._______ aus prozessökonomischen Gründen indes verzichtet werden kann, dass insoweit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern die Zuständigkeit sich insbesondere aus der Regelung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden im November 2017 mit von Malta ausgestellten, vom Juli 2017 bis zum 11. Januar 2018 gültigen Visa, von Libyen über Tunesien und Malta nach Italien gereist sind und von dort anfangs Januar 2018 weiter in die Schweiz gelangten, dass Y._______ anlässlich der Befragung zur Person am 30. Januar 2018 ausserdem ausführte, sie und ihr Gatte hätten mit diesen Visa im Juli 2017 bereits einmal als Touristen in Malta geweilt, dass die Eheleute in der Nachbefragung vom 6. Februar 2018 bestätigten, sie hätten mit diesen Visa im November 2017 problemlos nach Malta und Italien reisen können, dass nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig bleibt, der ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum ausgestellt hat, wobei im betreffenden Staat nicht zusätzlich ein Asylgesuch gestellt worden zu sein braucht, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten nicht gewusst, wofür man ihnen in Malta die Fingerabdrücke abgenommen habe, als unbehelflich erweist, da bereits die von ihnen nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit des vorgenannten Landes für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass das SEM die maltesischen Behörden am 15. Februar 2018 dementsprechend um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die maltesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 5. März 2018 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass es mit Blick auf die Äusserungen der Beschwerdeführenden im EVZ, sie hätten weder in Malta noch in Italien bleiben wollen, vorab klarzustellen gilt, dass sie den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Malta wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich brächten, dass Malta Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass hinsichtlich der allgemeinen Situation Asylsuchender in Malta auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist (vgl. BVGE 2012/27, ferner das Urteil des BVGer E-850/2017 vom 14. Februar 2017 m.w.H. sowie die Urteile des BVGer E-6196/2017 vom 13. November 2017, F-5457/2017 vom 5. Oktober 2017 und D-4291/2017 vom 3. August 2017), dass die maltesische Regierung Ende Dezember 2015 ein neues Haftgesetz zum Schutz von irregulär eingereisten Migranten und Migrantinnen verabschiedete und die Zahl der Häftlinge der irregulär eingereisten Migranten und Migrantinnen gemäss internationaler Lageberichte im 2015 auf 10 sowie Ende 2016 auf 6 Personen gesunken sei, nachdem im 2011 noch deren 750 in Haft gewesen seien (vgl. Council of Europe: Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for Prevention and Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT] from 3 to 10 September 2015, Strasbourg, 25 Oktober 2016, S. 22; Asylum Information Database [aida], Country Report: Malta, Detention of Asylum Seekers, 31. Dezember 2016, S. 51), dass angesichts der Lagebesserung in Malta keine Gründe erkennbar sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in dieses Land sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die maltesischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Malta werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemacht Furcht vor Landsleuten nicht wesentlich von einem analogen Risiko in der Schweiz unterscheidet, zumal sich auch hier libysche Asylsuchende aufhalten (vgl. Urteil des BVGer F-4754/2017 vom 30. August 2017), dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Malta würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei allfälligen Übergriffen von Drittpersonen jedwelcher Provenienz im Übrigen nötigenfalls an die maltesischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Wunsch nach einem Asylverfahren bzw. einem Bleiberecht in der Schweiz implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, gemäss welcher das SEM die Asylgesuche "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass sie in diesem Zusammenhang u.a. geltend machen, psychische Probleme zu bekunden, dass die Beschwerdeführenden diese Angaben nicht näher konkretisierten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2), dass die medizinischen Unterlagen in den Beschwerdebeilagen sich auf frühere Fehlgeburten beziehen, dass sie im Gegenteil sowohl bei der Erstbefragung im EVZ vom 30. Januar 2018 als auch anlässlich des Ausreisegesprächs vom 13. März 2018 ausdrücklich erklärt hatten, gesund zu sein, dass aus den Vorakten diesbezüglich einzig hervorgeht, Y._______ solle auf gewisse Medikamente eine Allergie haben, dass es sich hier, soweit die fraglichen Beeinträchtigungen überhaupt belegt sind, offenkundig nicht um gravierende gesundheitliche Beschwerden handelt, für welche in Malta keine adäquate medizinische Behandlung erhältlich wäre, dass Malta im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und sich völkerrechtlich verpflichtet hat, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass die nachträglich vorgetragenen gesundheitlichen Probleme vor diesem Hintergrund einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Malta nicht entgegenzustehen vermögen, dass der ebenfalls nicht weiter konkretisierte Einwand der Beschwerdeführenden, aufgrund der politischen Lage in Libyen fühlten sie sich dort nicht sicher, derweil das materielle Asylverfahren betrifft, wofür nach dem Gesagten die maltesischen Behörden zuständig sind, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Betroffenen nicht im Besitz gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 21. März 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N (...) (in Kopie; vorab per Telefax)
- das Migrationsamt Kanton Basel-Stadt (per Telefax)