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E-3973/2020

E-3973/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juni 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ ein Asylgesuch. Am 23. Juni 2020 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung zu seiner Vertretung im Asylverfahren. Am 24. Juni 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 30. Juni 2020 das persönliche Dublin-Gespräch statt. Ein vom SEM durchgeführter Abgleich der Personendaten des Beschwerdeführers insbesondere mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab unter anderem, dass Malta seinen Flüchtlingsstatus anerkannt und ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte. Im BAZ wurden dem Beschwerdeführer ein am (...) ausgestellter maltesischer Flüchtlingspass, eine am (...) ausgestellte maltesische Aufenthaltsbewilligung und ein am (...) ausgestellter libyscher Reisepass abgenommen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte er unter anderem aus, er sei im Jahr 2014 nach Malta gekommen und habe dort ein Asylgesuch gestellt; wann er dann als Flüchtling anerkannt worden sei, wisse er nicht mehr genau. In Malta habe er aber keine Rechte gehabt, und er habe auch kein Bankkonto eröffnen können. Ausserdem habe man dort keine Lösung für seine (physischen und psychischen) Gesundheitsbeschwerden gefunden und ihm keine adäquate Behandlung gewährt. Er sei in Malta einmal zusammengeschlagen und einmal in der Nähe eines Klubs beschimpft, geschlagen und erniedrigt worden. Die zugewiesene Rechtsvertreterin fügte an, nachdem ihr nach der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft vorübergehend in den Heimatstaat zurückgekehrt sei, müsste er wohl damit rechnen, dass er in Malta seinen Status und die Aufenthaltsbewilligung verlieren würde. B. Am 30. Juni 2020 ersuchte das SEM die maltesischen Behörden unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) um Bestätigung der Rückübernahme des Beschwerdeführers, der Bewilligung seiner Wiedereinreise und seines legalen Aufenthalts in Malta nach einer Rückkehr dorthin. Mit Erklärung vom 3. Juli 2020 stimmten die maltesischen Behörden diesem Ersuchen zu und bestätigten ausdrücklich, dass dem Beschwerdeführer erlaubt werde, sich nach seiner Rückkehr legal in Malta aufzuhalten, zumal ihm von Malta flüchtlingsrechtlicher Schutz gewährt worden sei. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über die Absicht, auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Möglichkeit der Rückkehr in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten sowie ihn nach Malta wegzuweisen und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. C.b Innert der ihm gesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 einen aktuellen Arztbericht zu den Akten und nahm am 9. Juli 2020 schriftlich Stellung zum angekündigten Nichteintretensentscheid. Er sprach sich dabei sinngemäss gegen das vom SEM geplante Vorgehen - und für die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz - aus. Zudem äusserte er sich unter anderem zu den Umständen seines Aufenthalts im Heimatstaat Libyen nach der Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in Malta und wiederholte seine Befürchtung, dass nach der Rückkehr nach Malta wegen seiner vorübergehenden Heimreise die Flüchtlingseigenschaft widerrufen würde. D. Am 20. Juli 2020 wurde ein umfangreicher Bericht über ein psychiatrisches Konsilium vom gleichen Tag zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. E. E.a Am 28. Juni 2020 übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Wegweisung nach Malta zur Stellungnahme. E.b In einer Eingabe vom folgenden Tag wiederholte, präzisierte und substanziierte die amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht dessen bereits zuvor geäusserten Bedenken gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung nach Malta. Sie führte unter anderem aus, ihr Mandant sei in Malta immer wieder in Streitigkeiten und Konflikte insbesondere mit Landsleuten geraten, ohne dass ihm die Polizei Hilfe geleistet hätte. Im Sommer 2019 sei er in Malta auch einmal von Polizisten geschlagen worden (gleich wie bereits zuvor im "Detention Center" während der Hängigkeit des Asylverfahrens). Der Beschwerdeführer habe in den sozialen Medien sein Heimatland kritisiert und vermute, dass er deswegen in Malta Probleme bekomme, weil die maltesischen und die libyschen Behörden eng zusammenarbeiten würden. Malta sei kein schutzfähiger Rechtsstaat und die maltesischen Behörden seien korrupt. Die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung sei in Malta nicht erhältlich zu machen. Seine Wegweisung dorthin wäre weder zulässig noch zumutbar. F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 (eröffnet am gleichen Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. G. Am 31. Juli 2020 erklärte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsbeiständin ihr Mandat als beendet. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. August 2020 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Die Beschwerdeführer legte mit seinem Rechtsmittel unter anderem zwei Arztberichte vom 17. und 22. Juli 2020 ins Recht. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Teil der angefochtenen Verfügung uneingeschränkt prüft.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei bei der Personalienaufnahme zunächst zu Unrecht von seiner illegalen Einreise in die Schweiz ausgegangen. Nachdem er diesen Punkt in seinen Stellungnahmen thematisiert habe, habe das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten, beim Erstellen dieses Protokolls sei es diesbezüglich zu einem administrativen Fehler gekommen; die legale Einreise werde als durch die eingereichten Dokumente belegt erachtet. Wenn dies so sei, könne er nicht nachvollziehen, wieso er überhaupt gestützt auf die Rückführungsrichtlinie nach Malta zurückgeschickt werden könne. Die Vorinstanz habe in diesem Punkt ihre Begründungspflicht verletzt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass das SEM bei der eigentlichen Behandlung des von ihm eingeleiteten Asylverfahrens nicht die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union anzuwenden hatte, sondern das nationale Asyl- und Ausländerrecht. Die für sein Verfahren im Asylpunkt relevante Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG kann angesichts ihres Wortlauts offensichtlich unabhängig von der Art der vorherigen (legalen oder illegalen) Einreise in die Schweiz zur Anwendung kommen. Gleiches gilt für die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Für das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Frage der legalen oder illegalen Einreise in die Schweiz - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wird - demnach nicht von Bedeutung.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt seien und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. Von einer Verletzung der Begründungspflicht ist schon deshalb nicht auszugehen, weil dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war. Es ist auch keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des relevanten Sachverhalts zu erkennen.

E. 4.4 Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Malta wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz in Malta aufgehalten und wurde von diesem Staat als Flüchtling anerkannt. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Malta, und die maltesischen Behörden haben seiner Rückkehr zugestimmt (vgl. Sachverhalt, Bst. B).

E. 5.3 Malta ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet gemäss Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren (vgl. etwa das Urteil BVGer E-2613/2020 vom 28. Mai 2020 E. 5.4).

E. 5.3.1 Für eine drohende Rückschiebung des Beschwerdeführers durch die maltesischen Behörden in den Heimatstaat aufgrund der von ihm behaupteten engen Zusammenarbeit dieser beiden Staaten ergeben sich in den Akten keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Die Unbegründetheit dieser These des libyschen Beschwerdeführers ergibt sich letztlich auch aus der Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft durch Malta.

E. 5.3.2 Es ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass Malta nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein vormaliges Gastland ein Verfahren betreffend Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft einleiten könnte, nachdem er gemäss seinen Angaben vorübergehend in den angeblichen Verfolgerstaat zurückgekehrt ist und sich dort am (...) einen libyschen Reisepass hat ausstellen lassen (vgl. hierzu Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Für die Annahme ein allfälliges Widerrufsverfahren würde nicht korrekt ablaufen und der Beschwerdeführer müsste damit rechnen unter Verletzung des Refoulement-Verbots in den Heimatstaat zurückgeführt zu werden, lassen sich in seinen Akten jedoch ebenfalls keine Anhaltspunkte finden.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.1.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.1.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingen könnte, hätte sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 7.3.1 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angeblich erlittenen und in Zukunft befürchteten Übergriffen durch Drittpersonen und durch die Polizei hielt die Vorinstanz fest, dass Malta ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, welche als schutzfähig und schutzwillig gelten könne. Dass der Beschwerdeführer im Sommer 2019 von Polizisten geschlagen worden sei, könne im Übrigen schon deshalb nicht zutreffen, weil es sich damals in Libyen aufgehalten habe.

E. 7.3.2 Bei Durchsicht der Protokolle und der Stellungnahmen des Beschwerdeführers sticht ins Auge, dass er die in Malta angeblich erlittenen Nachteile unterschiedlich schilderte. Im Dublin-Gespräch erwähnte er die Unmöglichkeit, ein Bankkonto zu eröffnen, ein "zusammengeschlagen"-Werden und ein Ereignis, bei dem er in der Nähe eines (...)-Klubs beschimpft, geschlagen und erniedrigt worden sei (vgl. Aktenstück A15 S. 2). Anlässlich der schriftlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2020 (rechtliches Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Malta) erwähnte er allfällige Schwierigkeiten in Malta mit keinem Wort, sondern beschränkte sich darauf, dem befürchteten Widerruf der Flüchtlingseigenschaft Ausdruck zu verleihen (vgl. A25 S. 1 f.). In der Stellungnahme zum negativen Verfügungsentwurf vom 29. Juli 2020 war - neben der Sache mit dem Bankkonto - die Rede von äusserst häufigen ("beinahe jedes Wochenende") Konflikten mit Drittpersonen, Schlägen durch Polizisten "im Sommer 2019" sowie Belästigungen, Erniedrigungen und Schläge durch Polizeibeamte während der Dauer seines Asylverfahrens in Malta (vgl. A30 S. 2). Diese Darstellung wurde in der Begründung der Beschwerde wiederholt, wobei ausgeführt wurde, die Schläge durch Polizisten in Malta habe er nicht im Sommer 2019, sondern im Sommer 2018 erlitten (vgl. Beschwerde S. 2 f.).

E. 7.3.3 Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist festzuhalten, dass mit den behaupteten Schwierigkeiten mit Drittpersonen und einzelnen Polizisten (sowie den Schwierigkeiten bei der Eröffnung eines Bankkontos) offensichtlich keine Umstände dargetan werden, welche geeignet wären, sich auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszuwirken. Das Bundesverwaltungsgericht hat in letzter Zeit wiederholt festgestellt, dass das maltesische Asylverfahren keine relevanten (strukturellen) Defizite aufweist und Malta über ein grundsätzlich funktionierendes Polizeiwesen verfügt, dessen Hilfe auch Ausländerinnen und Ausländer im Bedarfsfall in Anspruch nehmen können (vgl. etwa Urteile BVGer F-869/2020 vom 24. Februar 2020 E. 6.4 oder F-4505/2019 vom 11. September 2019 S. 7 ff.). Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), denen der Beschwerdeführer offensichtlich nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag.

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer macht verschiedene gesundheitliche Beschwerden geltend, die grösstenteils durch die Diagnosen der bei den Akten liegenden Arztberichte bestätigt werden (insbesondere mittelgradige depressive Episode, Abhängigkeitssyndrom und psychische Verhaltensstörungen durch Missbrauch von Alkohol, Betäubungsmitteln, Sedativa oder Hypnotika; zudem Rücken-/ Schulterbeschwerden, gestörte Nasen-atmung, Vitamin-D-Mangel, Zahnbeschwerden).

E. 7.4.2 Das SEM ist zu Recht - und in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile BVGer E-3503/2018 vom 21. Juni 2018 S. 8, D-935/2018 vom 23. Februar 2018 S. 7 oder F-1669/2018 vom 26. März 2018 S. 9) - zur Einschätzung gelangt, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche für die Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführes genügt.

E. 7.4.3 Malta hat zudem die Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie [Neufassung; ABl. L 337/9 vom 20.12.2011]) umgesetzt, womit dem Beschwerdeführer - notfalls einklagbare - Ansprüche in Bezug auf medizinische Versorgung und Sozialleistungen zustünden. Er ist gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den maltesischen Behörden dezidiert geltend zu machen.

E. 7.5 Aus den Akten ergeben sich nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Malta dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung oder einer existenziellen Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug erweist sich damit als zulässig und zumutbar.

E. 7.6 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG auch möglich, da die maltesischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über einen Schutzstatus verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation wird durch die mit dem Vollzug beauftragte Behörde bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen sein.

E. 8 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3973/2020 Urteil vom 17. August 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juni 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ ein Asylgesuch. Am 23. Juni 2020 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung zu seiner Vertretung im Asylverfahren. Am 24. Juni 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 30. Juni 2020 das persönliche Dublin-Gespräch statt. Ein vom SEM durchgeführter Abgleich der Personendaten des Beschwerdeführers insbesondere mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab unter anderem, dass Malta seinen Flüchtlingsstatus anerkannt und ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte. Im BAZ wurden dem Beschwerdeführer ein am (...) ausgestellter maltesischer Flüchtlingspass, eine am (...) ausgestellte maltesische Aufenthaltsbewilligung und ein am (...) ausgestellter libyscher Reisepass abgenommen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte er unter anderem aus, er sei im Jahr 2014 nach Malta gekommen und habe dort ein Asylgesuch gestellt; wann er dann als Flüchtling anerkannt worden sei, wisse er nicht mehr genau. In Malta habe er aber keine Rechte gehabt, und er habe auch kein Bankkonto eröffnen können. Ausserdem habe man dort keine Lösung für seine (physischen und psychischen) Gesundheitsbeschwerden gefunden und ihm keine adäquate Behandlung gewährt. Er sei in Malta einmal zusammengeschlagen und einmal in der Nähe eines Klubs beschimpft, geschlagen und erniedrigt worden. Die zugewiesene Rechtsvertreterin fügte an, nachdem ihr nach der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft vorübergehend in den Heimatstaat zurückgekehrt sei, müsste er wohl damit rechnen, dass er in Malta seinen Status und die Aufenthaltsbewilligung verlieren würde. B. Am 30. Juni 2020 ersuchte das SEM die maltesischen Behörden unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) um Bestätigung der Rückübernahme des Beschwerdeführers, der Bewilligung seiner Wiedereinreise und seines legalen Aufenthalts in Malta nach einer Rückkehr dorthin. Mit Erklärung vom 3. Juli 2020 stimmten die maltesischen Behörden diesem Ersuchen zu und bestätigten ausdrücklich, dass dem Beschwerdeführer erlaubt werde, sich nach seiner Rückkehr legal in Malta aufzuhalten, zumal ihm von Malta flüchtlingsrechtlicher Schutz gewährt worden sei. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über die Absicht, auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Möglichkeit der Rückkehr in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten sowie ihn nach Malta wegzuweisen und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. C.b Innert der ihm gesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 einen aktuellen Arztbericht zu den Akten und nahm am 9. Juli 2020 schriftlich Stellung zum angekündigten Nichteintretensentscheid. Er sprach sich dabei sinngemäss gegen das vom SEM geplante Vorgehen - und für die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz - aus. Zudem äusserte er sich unter anderem zu den Umständen seines Aufenthalts im Heimatstaat Libyen nach der Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in Malta und wiederholte seine Befürchtung, dass nach der Rückkehr nach Malta wegen seiner vorübergehenden Heimreise die Flüchtlingseigenschaft widerrufen würde. D. Am 20. Juli 2020 wurde ein umfangreicher Bericht über ein psychiatrisches Konsilium vom gleichen Tag zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. E. E.a Am 28. Juni 2020 übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Wegweisung nach Malta zur Stellungnahme. E.b In einer Eingabe vom folgenden Tag wiederholte, präzisierte und substanziierte die amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht dessen bereits zuvor geäusserten Bedenken gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung nach Malta. Sie führte unter anderem aus, ihr Mandant sei in Malta immer wieder in Streitigkeiten und Konflikte insbesondere mit Landsleuten geraten, ohne dass ihm die Polizei Hilfe geleistet hätte. Im Sommer 2019 sei er in Malta auch einmal von Polizisten geschlagen worden (gleich wie bereits zuvor im "Detention Center" während der Hängigkeit des Asylverfahrens). Der Beschwerdeführer habe in den sozialen Medien sein Heimatland kritisiert und vermute, dass er deswegen in Malta Probleme bekomme, weil die maltesischen und die libyschen Behörden eng zusammenarbeiten würden. Malta sei kein schutzfähiger Rechtsstaat und die maltesischen Behörden seien korrupt. Die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung sei in Malta nicht erhältlich zu machen. Seine Wegweisung dorthin wäre weder zulässig noch zumutbar. F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 (eröffnet am gleichen Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. G. Am 31. Juli 2020 erklärte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsbeiständin ihr Mandat als beendet. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. August 2020 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Die Beschwerdeführer legte mit seinem Rechtsmittel unter anderem zwei Arztberichte vom 17. und 22. Juli 2020 ins Recht. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Teil der angefochtenen Verfügung uneingeschränkt prüft.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei bei der Personalienaufnahme zunächst zu Unrecht von seiner illegalen Einreise in die Schweiz ausgegangen. Nachdem er diesen Punkt in seinen Stellungnahmen thematisiert habe, habe das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten, beim Erstellen dieses Protokolls sei es diesbezüglich zu einem administrativen Fehler gekommen; die legale Einreise werde als durch die eingereichten Dokumente belegt erachtet. Wenn dies so sei, könne er nicht nachvollziehen, wieso er überhaupt gestützt auf die Rückführungsrichtlinie nach Malta zurückgeschickt werden könne. Die Vorinstanz habe in diesem Punkt ihre Begründungspflicht verletzt. 4.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass das SEM bei der eigentlichen Behandlung des von ihm eingeleiteten Asylverfahrens nicht die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union anzuwenden hatte, sondern das nationale Asyl- und Ausländerrecht. Die für sein Verfahren im Asylpunkt relevante Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG kann angesichts ihres Wortlauts offensichtlich unabhängig von der Art der vorherigen (legalen oder illegalen) Einreise in die Schweiz zur Anwendung kommen. Gleiches gilt für die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Für das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Frage der legalen oder illegalen Einreise in die Schweiz - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wird - demnach nicht von Bedeutung. 4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt seien und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. Von einer Verletzung der Begründungspflicht ist schon deshalb nicht auszugehen, weil dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war. Es ist auch keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des relevanten Sachverhalts zu erkennen. 4.4 Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Malta wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz in Malta aufgehalten und wurde von diesem Staat als Flüchtling anerkannt. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Malta, und die maltesischen Behörden haben seiner Rückkehr zugestimmt (vgl. Sachverhalt, Bst. B). 5.3 Malta ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet gemäss Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren (vgl. etwa das Urteil BVGer E-2613/2020 vom 28. Mai 2020 E. 5.4). 5.3.1 Für eine drohende Rückschiebung des Beschwerdeführers durch die maltesischen Behörden in den Heimatstaat aufgrund der von ihm behaupteten engen Zusammenarbeit dieser beiden Staaten ergeben sich in den Akten keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Die Unbegründetheit dieser These des libyschen Beschwerdeführers ergibt sich letztlich auch aus der Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft durch Malta. 5.3.2 Es ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass Malta nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein vormaliges Gastland ein Verfahren betreffend Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft einleiten könnte, nachdem er gemäss seinen Angaben vorübergehend in den angeblichen Verfolgerstaat zurückgekehrt ist und sich dort am (...) einen libyschen Reisepass hat ausstellen lassen (vgl. hierzu Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Für die Annahme ein allfälliges Widerrufsverfahren würde nicht korrekt ablaufen und der Beschwerdeführer müsste damit rechnen unter Verletzung des Refoulement-Verbots in den Heimatstaat zurückgeführt zu werden, lassen sich in seinen Akten jedoch ebenfalls keine Anhaltspunkte finden. 5.4 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.1.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.1.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingen könnte, hätte sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 7.3 7.3.1 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angeblich erlittenen und in Zukunft befürchteten Übergriffen durch Drittpersonen und durch die Polizei hielt die Vorinstanz fest, dass Malta ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, welche als schutzfähig und schutzwillig gelten könne. Dass der Beschwerdeführer im Sommer 2019 von Polizisten geschlagen worden sei, könne im Übrigen schon deshalb nicht zutreffen, weil es sich damals in Libyen aufgehalten habe. 7.3.2 Bei Durchsicht der Protokolle und der Stellungnahmen des Beschwerdeführers sticht ins Auge, dass er die in Malta angeblich erlittenen Nachteile unterschiedlich schilderte. Im Dublin-Gespräch erwähnte er die Unmöglichkeit, ein Bankkonto zu eröffnen, ein "zusammengeschlagen"-Werden und ein Ereignis, bei dem er in der Nähe eines (...)-Klubs beschimpft, geschlagen und erniedrigt worden sei (vgl. Aktenstück A15 S. 2). Anlässlich der schriftlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2020 (rechtliches Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Malta) erwähnte er allfällige Schwierigkeiten in Malta mit keinem Wort, sondern beschränkte sich darauf, dem befürchteten Widerruf der Flüchtlingseigenschaft Ausdruck zu verleihen (vgl. A25 S. 1 f.). In der Stellungnahme zum negativen Verfügungsentwurf vom 29. Juli 2020 war - neben der Sache mit dem Bankkonto - die Rede von äusserst häufigen ("beinahe jedes Wochenende") Konflikten mit Drittpersonen, Schlägen durch Polizisten "im Sommer 2019" sowie Belästigungen, Erniedrigungen und Schläge durch Polizeibeamte während der Dauer seines Asylverfahrens in Malta (vgl. A30 S. 2). Diese Darstellung wurde in der Begründung der Beschwerde wiederholt, wobei ausgeführt wurde, die Schläge durch Polizisten in Malta habe er nicht im Sommer 2019, sondern im Sommer 2018 erlitten (vgl. Beschwerde S. 2 f.). 7.3.3 Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist festzuhalten, dass mit den behaupteten Schwierigkeiten mit Drittpersonen und einzelnen Polizisten (sowie den Schwierigkeiten bei der Eröffnung eines Bankkontos) offensichtlich keine Umstände dargetan werden, welche geeignet wären, sich auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszuwirken. Das Bundesverwaltungsgericht hat in letzter Zeit wiederholt festgestellt, dass das maltesische Asylverfahren keine relevanten (strukturellen) Defizite aufweist und Malta über ein grundsätzlich funktionierendes Polizeiwesen verfügt, dessen Hilfe auch Ausländerinnen und Ausländer im Bedarfsfall in Anspruch nehmen können (vgl. etwa Urteile BVGer F-869/2020 vom 24. Februar 2020 E. 6.4 oder F-4505/2019 vom 11. September 2019 S. 7 ff.). Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), denen der Beschwerdeführer offensichtlich nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag. 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer macht verschiedene gesundheitliche Beschwerden geltend, die grösstenteils durch die Diagnosen der bei den Akten liegenden Arztberichte bestätigt werden (insbesondere mittelgradige depressive Episode, Abhängigkeitssyndrom und psychische Verhaltensstörungen durch Missbrauch von Alkohol, Betäubungsmitteln, Sedativa oder Hypnotika; zudem Rücken-/ Schulterbeschwerden, gestörte Nasen-atmung, Vitamin-D-Mangel, Zahnbeschwerden). 7.4.2 Das SEM ist zu Recht - und in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile BVGer E-3503/2018 vom 21. Juni 2018 S. 8, D-935/2018 vom 23. Februar 2018 S. 7 oder F-1669/2018 vom 26. März 2018 S. 9) - zur Einschätzung gelangt, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche für die Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführes genügt. 7.4.3 Malta hat zudem die Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie [Neufassung; ABl. L 337/9 vom 20.12.2011]) umgesetzt, womit dem Beschwerdeführer - notfalls einklagbare - Ansprüche in Bezug auf medizinische Versorgung und Sozialleistungen zustünden. Er ist gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den maltesischen Behörden dezidiert geltend zu machen. 7.5 Aus den Akten ergeben sich nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Malta dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung oder einer existenziellen Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug erweist sich damit als zulässig und zumutbar. 7.6 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG auch möglich, da die maltesischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über einen Schutzstatus verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation wird durch die mit dem Vollzug beauftragte Behörde bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen sein.

8. Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: