Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (in casu unter der Geschäftsnummer E-1084/2023) neben dem vorliegenden Asyl-Beschwerdeverfahren (E-1017/2023) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es werden separate Urteile erlassen. Demgemäss bilden die Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 1.4 Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Aus humanitären Gründen kann das SEM das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Souveränitätsklausel). Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen anderen Dublin-Staat demgegenüber als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bindenden völkerrechtlichen Bestimmung, ist das SEM verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten und es in der Schweiz zu behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei minderjährig, womit die Schweiz für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei.
E. 5.2 Asylsuchende sind verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstantiiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1).
E. 5.3 Die Vorinstanz erachtete die behauptete Volljährigkeit des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Gemäss seinen Aussagen sei er in Malta neun Monate inhaftiert gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er während der Inhaftierung nicht auf seine angebliche Minderjährigkeit hingewiesen habe, zumal er damit eine Haftentlassung bewirkt hätte. Ausserdem würden sich auch aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass er im Asylverfahren in Malta auf seine angebliche Minderjährigkeit hingewiesen hätte. Gegenüber den deutschen Behörden habe er sich im Rahmen seines dortigen Asylverfahrens zwar als minderjährig ausgegeben, allerdings mit dem Geburtsdatum (...), womit er im Zeitpunkt der dortigen Asylgesuchstellung am (...) bereits sechzehn Jahr alt gewesen wäre. Dies stehe im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung, wonach er sein Geburtsdatum bereits im Heimatland durch seine Mutter erfahren haben soll. Insoweit wäre zu erwarten gewesen, dass er auch in Deutschland das in der Schweiz angegebene Geburtsdatum angegeben hätte. Weiter habe er weder in Deutschland noch in der Schweiz rechtsgenügliche Identitätsdokumente einreichen können. Ferner habe er auch die abweichenden Alias-Identitäten in Deutschland im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 17. Januar 2023 nicht schlüssig zu erklären vermocht. Aus der Aktenlage würden sich sodann keine Hinweise darauf ergeben, dass er nach seiner Überstellung von Deutschland nach Malta Bemühungen unternommen hätte, in Malta seine angebliche Minderjährigkeit zu belegen, wiewohl er offensichtlich erneut in Kontakt mit den maltesischen Behörden gestanden habe.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnet dem auf Beschwerdeebene im Wesentlichen was folgt: Gemäss dem Altersgutachten seien gestützt auf Untersuchungen der Hand und Weisheitszähne beide ermittelten Mindestalter (Zähne: 17 Jahre und bei der Berücksichtigung von einer Population aus Botswana 15.7 Jahre sowie Hände: 16.1 Jahre) unter 18 Jahren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz diese Angaben als klares Indiz für seine Volljährigkeit benenne. Nur weil das Gutachten die Volljährigkeit aufgrund des Mindestalterprinzips nicht ausschliessen könne, bedeute dies nicht, dass vorliegend die Minderjährigkeit und die Volljährigkeit gleich wahrscheinlich seien. Mit Verweis auf den aktuellen Methodenbericht der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin sei die Auslegung des Altersgutachtens durch die Vorinstanz weder wissenschaftlich noch juristisch vertretbar. Gestützt auf das Gutachten beziehungsweise bereits aus dem ermittelten Mindestalter von 16.1 Jahren sei das von ihm angegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher als dasjenige von der Vorinstanz. Weiter sei der Beschwerdeführer ein Opfer von Folter, habe fast ein Jahr in Haft auf Malta verbracht und sei ein UMA. Es könne deshalb nicht erwartet werden, dass er anlässlich der Befragung die erlebten Erfahrungen gleich wie ein Erwachsener beschreiben könne. Darüber hinaus sei die in Deutschland erfolgte Altersabklärung aufgrund einer Einschätzung basierend auf dem äusseren Erscheinungsbild sowie auf dem Verhalten des Beschwerdeführers erfolgt. Dies stelle keine rechtsgenügliche und wissenschaftliche Altersschätzung dar und ziehe konsequenterweise Widersprüche mit sich. Spätestens mit dem Heranziehen des deutschen Gutachtens sei die gesamte Herleitung der Vorinstanz wissenschaftlich und juristisch nicht mehr vertretbar.
E. 5.5 Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung als auch der Untersuchung der Hand unter 18 Jahren. Demnach lässt sich dem Altersgutachten keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde und die entsprechenden Beweismittel ist demnach nicht weiter einzugehen. Es trifft jedenfalls nicht zu, dass die Vorinstanz die Ergebnisse des Altersgutachtens als klares Indiz für die Volljährigkeit benennt, wie in der Beschwerde vorgebracht wird. Die Vorinstanz führt vielmehr zutreffend aus, dass daraus keine klare Aussage zu seinem Alter gemacht und die Ergebnisse des Altersgutachtens deshalb weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit verwendet werden könnten.
E. 5.6 Auch die weiteren Erwägungen der Vorinstanz werden vollumfänglich gestützt. Es ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Minderjährigkeit im Lichte der Akten insgesamt widersprüchlich und nicht glaubhaft ausgefallen sind. Die Vorinstanz begründet ihr Ergebnis einlässlich und stützt sich dabei auf ein breites und zutreffendes Argumentarium. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen deshalb im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Namentlich wurde der Beschwerdeführer sowohl von den maltesischen als auch den deutschen Behörden als volljährig registriert. Wie die Vorinstanz zurecht ausführt, hat er dabei in Malta, soweit ersichtlich, seine Minderjährigkeit nicht einmal behauptet, obwohl er aufgrund seiner dortigen Inhaftierung einen dringenden Grund dafür gehabt hätte und nach seiner Rückführung aus Deutschland auch ein zweites Mal explizit mit den maltesischen Behörden in Kontakt gestanden hat. Die deutschen Behörden stützen ihre Einschätzung der Volljährigkeit sodann ausdrücklich auf die lückenhaften und unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Vita und dem Fehlen von Identitätsdokumenten (vgl. SEM-eAkten, [...]). Gemäss den Akten habe er den deutschen Behörden dabei gar eine Geburtsurkunde in Kopie eingereicht, welche nicht auf seinen Namen ausgestellt und somit als irreführend erachtet worden war (vgl. SEM-eAkten, [...]). Der Vorinstanz ist mithin zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität gegenüber den deutschen Behörden von jenen hier in der Schweiz in nicht nachvollziehbarer Weise abweichen. Schliesslich konnte er auch den schweizerischen Behörden keine Identitätsdokumente einreichen, welche seine behaupteten Personalien beziehungsweise sein Geburtsdatum belegen würden und damit ein entscheidendes Element zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit bilden würden.
E. 5.7 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz minderjährig war, zumal er, wie erwähnt, in verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Geburtsdaten registriert ist, womit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an diesem Ergebnis zu ändern und sind namentlich nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen aufzulösen oder die Registrierung als Volljähriger durch die maltesischen und deutschen Behörden als nicht begründet erscheinen zu lassen.
E. 5.8 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz nicht glaubhaft gemacht worden ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.
E. 5.9 Malta hat sodann der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas ist somit gegeben. Sie wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wegweisung nach Malta sei unzulässig und unzumutbar. Er sei in Malta fast ein Jahr inhaftiert gewesen, ohne jeglichen Zugang zu einer Rechtsvertretung. Nach seiner Haft sei er in einer Flüchtlingsunterkunft gewesen, welche er nach vier Monaten wieder habe verlassen müssen. Die maltesischen Behörden hätten ihm keine Unterstützung geboten, so dass er auf der Strasse habe leben müssen. Diese Angaben zur prekären Situation in Malta würden sich auch mit zwei aktuellen Berichten der AIDA (Asylum Information Database) und des Global Detention Project belegen lassen. Weiter könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, den benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Integration haben werde. Es sei der Vorinstanz sodann vorzuwerfen, dass sie keine vertieften Abklärungen zur Situation in Malta getroffen und die Wegweisung ohne entsprechende Informationen verfügt habe.
E. 7.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
E. 7.2 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht systemische Schwachstellen im maltesischen Asylsystem, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 der EU-Grundrechtecharte mit sich bringen, regelmässig verneint (vgl. Urteile des BVGer F-508/2022 vom 7. Februar 2022 E. 7.1.2 und D-3114/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.3 m.H. auf BVGE 2012/27 E. 7.4 und weitere Urteile des BVGer).
E. 7.3 Die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, kann jedoch widerlegt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht zunächst geltend, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen zur Situation von Asylsuchenden in Malta zu treffen, insbesondere angesichts seiner Foltererlebnisse. Stattdessen habe die Vorinstanz, ohne entsprechende Informationen an die maltesischen Behörden weiterzugeben, die Wegweisung verfügt. Dadurch habe sie ihre Informationspflicht gemäss Art. 24 Abs. 5 Dublin-III-VO verletzt, weshalb davon auszugehen sei, dass noch gar kein rechtsgenügliches Übernahmeersuchen an Malta gestellt worden sei. Schon aus formellen Gründen müsse daher die Verfügung aufgehoben werden. Hierzu ist folgendes festzustellen: Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit dem maltesischen Asylsystem auseinandergesetzt, verweist dabei auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und nimmt Bezug auf die konkrete Situation und die Vorbringen des Beschwerdeführers. Im Übrigen zeigt er nicht auf und substantiiert auch nicht weiter, inwieweit es sich bei ihm um eine besonders verletzliche Person handeln sollte, welche (weitere) vertiefte Abklärungen durch die Vorinstanz nach sich ziehen würde. Schliesslich hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Malta Rechnung zu tragen, indem sie die maltesischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Die maltesischen Behörden werden damit in der Lage sein, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Unter diesen Umständen ist die Rüge des Beschwerdeführers nicht begründet. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weiter zutreffend festgehalten hat, steht es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung nach Malta offen, den Zugang zum Asylverfahren und die Leistungen gemäss den EU-Richtlinien einzufordern. Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Übernahmezusicherung Maltas gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die maltesischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gleiches gilt auch für die befürchtete Inhaftierung beziehungsweise Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn bei der Überstellung nach Malta. Die entsprechenden Befürchtungen in der Beschwerdeschrift (unter Verweis auf die zwei erwähnten Berichte) sind allgemeiner Natur, ohne Bezug zu seiner Person. Ferner vermochte er mit seinen Ausführungen zu den Mängeln im maltesischen Asylverfahren keine Anhaltspunkte aufzuzeigen, die darauf hinweisen würden, Malta enthalte dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor. Was sodann die geltend gemachte Inhaftierung während rund einem Jahr betrifft, stellt dies (lediglich) eine Parteibehauptung dar und ist nicht weiter belegt, weder der Haftaufenthalt an sich noch die Hintergründe beziehungsweise der konkrete Haftgrund. Diesbezüglich hat die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt, dass der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln und die Einhaltung von rechtsstaatlichen, verfahrensrechtlichen Prinzipien in Malta gewährleistet ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3114/2021 E. 5.5, F-6198/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 6.1). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bei Bedarf nötigenfalls an die maltesischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie) und im Rahmen allfälliger behördlicher Verfahren jeglicher Art auch der Zugang zu rechtlicher Unterstützung gewährleistet ist.
E. 7.5.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.5.2 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit dem SEM davon aus, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2328/2021 vom 26. März 2021 E. 5.2 und F-463/2021 vom 9. Februar 2021 E. 6.9 je mit weiteren Hinweisen). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Malta dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. hierzu etwa Urteile F-6198/2020 E.6.2.3, E-3973/2020 E. 7.4.2, E-3503/2018 vom 21. Juni 2018 S. 8 oder D-935/2018 vom 23. Februar 2018 S. 7).
E. 7.5.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der aktenkundige gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Malta nicht entgegensteht. Sein Gesundheitszustand vermag mithin die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der erwähnten (restriktiven) Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.5.4 Es bleibt anzumerken, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen haben und die maltesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 8 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Malta der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Malta angeordnet.
E. 10 Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1017/2023 Urteil vom 1. März 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Malta, am (...) in Deutschland, am (...) sowie am (...) erneut in Malta um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 3. Oktober 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 3. November 2022 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA). Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei im Januar 2019 aus Somalia ausgereist und über Äthiopien, den Sudan, Libyen, Malta und Italien in die Schweiz gelangt. Er habe den Asylentscheid in Malta nicht abgewartet. Dort sei er mit Jahrgang 2003 registriert worden und er sei neun Monate inhaftiert gewesen. Im Juni 2021 habe er Malta verlassen und sei nach Deutschland gereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Die deutschen Behörden hätten ihn aber wieder nach Malta zurückgeschickt. Sein Geburtsdatum habe ihm seine Mutter erzählt, als er im Jahr 2017 die Koranschule in Somalia besucht habe. Damals sei er elf Jahre alt gewesen. Identitätspapiere habe er keine. Die Vorinstanz stellte ihm gleichzeitig in Aussicht, aufgrund seiner bisherigen Aussagen und der Aktenlage bestünden Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit, weshalb er eventuell zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Dies nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis und stellte keine Fragen hierzu. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er habe Schmerzen an den Füssen aufgrund der erlittenen Stromschläge. Ansonsten habe er nichts. E. Am 4. November 2022 ersuchte die Vorinstanz die maltesischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. Die maltesischen Behörden lehnten das Gesuch am 16. November 2022 ab. Sie begründeten dies damit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als minderjährige Person betrachtet werde. Gleichzeitig stellten sie in Aussicht, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, sollten die Schweizer Behörden detaillierte Informationen zu den durchgeführten Altersabklärungen liefern. G. Die Vorinstanz beauftragte am 21. November 2022 das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ (IRM B._______) mit der Erstellung eines rechtsmedizinischen Altersgutachtens über den Beschwerdeführer. H. Das IRM B._______ erstattete der Vorinstanz in der Folge das rechtsmedizinische Altersgutachten, datierend vom 30. November 2022. I. Die Vorinstanz ersuchte die maltesischen Behörden am 1. Dezember 2022 darum, ihren ablehnenden Entscheid betreffend Wiederaufnahme vom 16. November 2022 in Wiedererwägung zu ziehen. Sie führte aus, die medizinische Altersabklärung des Beschwerdeführers in der Schweiz habe ein Durchschnittsalter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren ergeben. Ausserdem würden weitere Umstände für die Volljährigkeit sprechen, namentlich die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den maltesischen und deutschen Behörden, seine Inhaftierung in Malta sowie die damalige Zustimmung Maltas gegenüber den deutschen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers. Gestützt darauf erachte man Malta weiterhin als zuständigen Dublin-Staat. J. Die maltesischen Behörden zogen ihren Entscheid mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 in Wiedererwägung und stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. K. Am 12. Dezember 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Altersabklärung, zur beabsichtigten Anpassung seiner Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie zur möglichen Wegweisung nach Malta. L. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung. M. Am 4. Januar 2023 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Informationen und Unterlagen über den Beschwerdeführer, namentlich die bei ihnen registrierten Personalien und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, die Grundlagen dieser Daten, ein mögliches Befragungsprotokoll und den Stand seines Asylverfahrens in Deutschland. N. Die deutschen Behörden antworteten darauf mit Schreiben vom 9. Januar 2023 und legten diesem Berichte der Jugendämter C._______ und D._______ bei. O. Am 11. Januar 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den von ihr gestützt auf die Informationen und Akten der deutschen Behörden festgestellten Widersprüche. P. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 17. Januar 2023 hierzu Stellung. Q. Am 1. Februar 2023 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie erachte die geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft und beabsichtige deshalb, sein Geburtsdatum im ZEMIS praxisgemäss auf den 1. Januar 2004 anzupassen, da dieses Geburtsdatum als zumindest wahrscheinlicher erscheine als der vorgebrachte (...). Gleichzeitig gewährte sie hierzu das rechtliche Gehör. R. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer zur beabsichtigen Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS Stellung. S. Am 10. Februar 2023 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2004, versehen mit einem Bestreitungsvermerk. T. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 - eröffnet am 14. Februar 2023 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,verfügte die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Malta), forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2004, mit Bestreitungsvermerk. U. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern und es sei auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung in der Dispositivziffer 6 aufzuheben und das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu setzen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (in casu unter der Geschäftsnummer E-1084/2023) neben dem vorliegenden Asyl-Beschwerdeverfahren (E-1017/2023) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es werden separate Urteile erlassen. Demgemäss bilden die Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.4 Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Aus humanitären Gründen kann das SEM das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Souveränitätsklausel). Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen anderen Dublin-Staat demgegenüber als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bindenden völkerrechtlichen Bestimmung, ist das SEM verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten und es in der Schweiz zu behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei minderjährig, womit die Schweiz für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. 5.2 Asylsuchende sind verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstantiiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). 5.3 Die Vorinstanz erachtete die behauptete Volljährigkeit des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Gemäss seinen Aussagen sei er in Malta neun Monate inhaftiert gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er während der Inhaftierung nicht auf seine angebliche Minderjährigkeit hingewiesen habe, zumal er damit eine Haftentlassung bewirkt hätte. Ausserdem würden sich auch aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass er im Asylverfahren in Malta auf seine angebliche Minderjährigkeit hingewiesen hätte. Gegenüber den deutschen Behörden habe er sich im Rahmen seines dortigen Asylverfahrens zwar als minderjährig ausgegeben, allerdings mit dem Geburtsdatum (...), womit er im Zeitpunkt der dortigen Asylgesuchstellung am (...) bereits sechzehn Jahr alt gewesen wäre. Dies stehe im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung, wonach er sein Geburtsdatum bereits im Heimatland durch seine Mutter erfahren haben soll. Insoweit wäre zu erwarten gewesen, dass er auch in Deutschland das in der Schweiz angegebene Geburtsdatum angegeben hätte. Weiter habe er weder in Deutschland noch in der Schweiz rechtsgenügliche Identitätsdokumente einreichen können. Ferner habe er auch die abweichenden Alias-Identitäten in Deutschland im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 17. Januar 2023 nicht schlüssig zu erklären vermocht. Aus der Aktenlage würden sich sodann keine Hinweise darauf ergeben, dass er nach seiner Überstellung von Deutschland nach Malta Bemühungen unternommen hätte, in Malta seine angebliche Minderjährigkeit zu belegen, wiewohl er offensichtlich erneut in Kontakt mit den maltesischen Behörden gestanden habe. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnet dem auf Beschwerdeebene im Wesentlichen was folgt: Gemäss dem Altersgutachten seien gestützt auf Untersuchungen der Hand und Weisheitszähne beide ermittelten Mindestalter (Zähne: 17 Jahre und bei der Berücksichtigung von einer Population aus Botswana 15.7 Jahre sowie Hände: 16.1 Jahre) unter 18 Jahren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz diese Angaben als klares Indiz für seine Volljährigkeit benenne. Nur weil das Gutachten die Volljährigkeit aufgrund des Mindestalterprinzips nicht ausschliessen könne, bedeute dies nicht, dass vorliegend die Minderjährigkeit und die Volljährigkeit gleich wahrscheinlich seien. Mit Verweis auf den aktuellen Methodenbericht der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin sei die Auslegung des Altersgutachtens durch die Vorinstanz weder wissenschaftlich noch juristisch vertretbar. Gestützt auf das Gutachten beziehungsweise bereits aus dem ermittelten Mindestalter von 16.1 Jahren sei das von ihm angegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher als dasjenige von der Vorinstanz. Weiter sei der Beschwerdeführer ein Opfer von Folter, habe fast ein Jahr in Haft auf Malta verbracht und sei ein UMA. Es könne deshalb nicht erwartet werden, dass er anlässlich der Befragung die erlebten Erfahrungen gleich wie ein Erwachsener beschreiben könne. Darüber hinaus sei die in Deutschland erfolgte Altersabklärung aufgrund einer Einschätzung basierend auf dem äusseren Erscheinungsbild sowie auf dem Verhalten des Beschwerdeführers erfolgt. Dies stelle keine rechtsgenügliche und wissenschaftliche Altersschätzung dar und ziehe konsequenterweise Widersprüche mit sich. Spätestens mit dem Heranziehen des deutschen Gutachtens sei die gesamte Herleitung der Vorinstanz wissenschaftlich und juristisch nicht mehr vertretbar. 5.5 Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung als auch der Untersuchung der Hand unter 18 Jahren. Demnach lässt sich dem Altersgutachten keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde und die entsprechenden Beweismittel ist demnach nicht weiter einzugehen. Es trifft jedenfalls nicht zu, dass die Vorinstanz die Ergebnisse des Altersgutachtens als klares Indiz für die Volljährigkeit benennt, wie in der Beschwerde vorgebracht wird. Die Vorinstanz führt vielmehr zutreffend aus, dass daraus keine klare Aussage zu seinem Alter gemacht und die Ergebnisse des Altersgutachtens deshalb weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit verwendet werden könnten. 5.6 Auch die weiteren Erwägungen der Vorinstanz werden vollumfänglich gestützt. Es ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Minderjährigkeit im Lichte der Akten insgesamt widersprüchlich und nicht glaubhaft ausgefallen sind. Die Vorinstanz begründet ihr Ergebnis einlässlich und stützt sich dabei auf ein breites und zutreffendes Argumentarium. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen deshalb im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Namentlich wurde der Beschwerdeführer sowohl von den maltesischen als auch den deutschen Behörden als volljährig registriert. Wie die Vorinstanz zurecht ausführt, hat er dabei in Malta, soweit ersichtlich, seine Minderjährigkeit nicht einmal behauptet, obwohl er aufgrund seiner dortigen Inhaftierung einen dringenden Grund dafür gehabt hätte und nach seiner Rückführung aus Deutschland auch ein zweites Mal explizit mit den maltesischen Behörden in Kontakt gestanden hat. Die deutschen Behörden stützen ihre Einschätzung der Volljährigkeit sodann ausdrücklich auf die lückenhaften und unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Vita und dem Fehlen von Identitätsdokumenten (vgl. SEM-eAkten, [...]). Gemäss den Akten habe er den deutschen Behörden dabei gar eine Geburtsurkunde in Kopie eingereicht, welche nicht auf seinen Namen ausgestellt und somit als irreführend erachtet worden war (vgl. SEM-eAkten, [...]). Der Vorinstanz ist mithin zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität gegenüber den deutschen Behörden von jenen hier in der Schweiz in nicht nachvollziehbarer Weise abweichen. Schliesslich konnte er auch den schweizerischen Behörden keine Identitätsdokumente einreichen, welche seine behaupteten Personalien beziehungsweise sein Geburtsdatum belegen würden und damit ein entscheidendes Element zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit bilden würden. 5.7 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz minderjährig war, zumal er, wie erwähnt, in verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Geburtsdaten registriert ist, womit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an diesem Ergebnis zu ändern und sind namentlich nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen aufzulösen oder die Registrierung als Volljähriger durch die maltesischen und deutschen Behörden als nicht begründet erscheinen zu lassen. 5.8 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz nicht glaubhaft gemacht worden ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. 5.9 Malta hat sodann der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas ist somit gegeben. Sie wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wegweisung nach Malta sei unzulässig und unzumutbar. Er sei in Malta fast ein Jahr inhaftiert gewesen, ohne jeglichen Zugang zu einer Rechtsvertretung. Nach seiner Haft sei er in einer Flüchtlingsunterkunft gewesen, welche er nach vier Monaten wieder habe verlassen müssen. Die maltesischen Behörden hätten ihm keine Unterstützung geboten, so dass er auf der Strasse habe leben müssen. Diese Angaben zur prekären Situation in Malta würden sich auch mit zwei aktuellen Berichten der AIDA (Asylum Information Database) und des Global Detention Project belegen lassen. Weiter könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, den benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Integration haben werde. Es sei der Vorinstanz sodann vorzuwerfen, dass sie keine vertieften Abklärungen zur Situation in Malta getroffen und die Wegweisung ohne entsprechende Informationen verfügt habe. 7. 7.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 7.2 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht systemische Schwachstellen im maltesischen Asylsystem, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 der EU-Grundrechtecharte mit sich bringen, regelmässig verneint (vgl. Urteile des BVGer F-508/2022 vom 7. Februar 2022 E. 7.1.2 und D-3114/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.3 m.H. auf BVGE 2012/27 E. 7.4 und weitere Urteile des BVGer). 7.3 Die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, kann jedoch widerlegt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4). 7.4 Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht zunächst geltend, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen zur Situation von Asylsuchenden in Malta zu treffen, insbesondere angesichts seiner Foltererlebnisse. Stattdessen habe die Vorinstanz, ohne entsprechende Informationen an die maltesischen Behörden weiterzugeben, die Wegweisung verfügt. Dadurch habe sie ihre Informationspflicht gemäss Art. 24 Abs. 5 Dublin-III-VO verletzt, weshalb davon auszugehen sei, dass noch gar kein rechtsgenügliches Übernahmeersuchen an Malta gestellt worden sei. Schon aus formellen Gründen müsse daher die Verfügung aufgehoben werden. Hierzu ist folgendes festzustellen: Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit dem maltesischen Asylsystem auseinandergesetzt, verweist dabei auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und nimmt Bezug auf die konkrete Situation und die Vorbringen des Beschwerdeführers. Im Übrigen zeigt er nicht auf und substantiiert auch nicht weiter, inwieweit es sich bei ihm um eine besonders verletzliche Person handeln sollte, welche (weitere) vertiefte Abklärungen durch die Vorinstanz nach sich ziehen würde. Schliesslich hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Malta Rechnung zu tragen, indem sie die maltesischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Die maltesischen Behörden werden damit in der Lage sein, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Unter diesen Umständen ist die Rüge des Beschwerdeführers nicht begründet. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weiter zutreffend festgehalten hat, steht es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung nach Malta offen, den Zugang zum Asylverfahren und die Leistungen gemäss den EU-Richtlinien einzufordern. Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Übernahmezusicherung Maltas gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die maltesischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gleiches gilt auch für die befürchtete Inhaftierung beziehungsweise Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn bei der Überstellung nach Malta. Die entsprechenden Befürchtungen in der Beschwerdeschrift (unter Verweis auf die zwei erwähnten Berichte) sind allgemeiner Natur, ohne Bezug zu seiner Person. Ferner vermochte er mit seinen Ausführungen zu den Mängeln im maltesischen Asylverfahren keine Anhaltspunkte aufzuzeigen, die darauf hinweisen würden, Malta enthalte dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor. Was sodann die geltend gemachte Inhaftierung während rund einem Jahr betrifft, stellt dies (lediglich) eine Parteibehauptung dar und ist nicht weiter belegt, weder der Haftaufenthalt an sich noch die Hintergründe beziehungsweise der konkrete Haftgrund. Diesbezüglich hat die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt, dass der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln und die Einhaltung von rechtsstaatlichen, verfahrensrechtlichen Prinzipien in Malta gewährleistet ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3114/2021 E. 5.5, F-6198/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 6.1). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bei Bedarf nötigenfalls an die maltesischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie) und im Rahmen allfälliger behördlicher Verfahren jeglicher Art auch der Zugang zu rechtlicher Unterstützung gewährleistet ist. 7.5 7.5.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.5.2 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit dem SEM davon aus, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2328/2021 vom 26. März 2021 E. 5.2 und F-463/2021 vom 9. Februar 2021 E. 6.9 je mit weiteren Hinweisen). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Malta dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. hierzu etwa Urteile F-6198/2020 E.6.2.3, E-3973/2020 E. 7.4.2, E-3503/2018 vom 21. Juni 2018 S. 8 oder D-935/2018 vom 23. Februar 2018 S. 7). 7.5.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der aktenkundige gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Malta nicht entgegensteht. Sein Gesundheitszustand vermag mithin die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne der erwähnten (restriktiven) Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.5.4 Es bleibt anzumerken, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen haben und die maltesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
8. Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Malta der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Malta angeordnet.
10. Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: