Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 21. September 2019 in Malta aufgegriffen wurde und dort am 20. November 2019 ein Asylgesuch stellte. C. Am 15. Oktober 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. Oktober 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Malta während mehreren Monaten im geschlossenen Camp B._______ eingesperrt gewesen, ohne dass man etwas für ihn getan hätte. B._______ sei kein richtiges Camp für Flüchtlinge, sondern eher ein Militärcamp. Ein offenes Camp sei leer gewesen, obwohl 1000 bis 1500 Personen dort hätten untergebracht werden können. Er könne nicht alles erzählen, was er dort an Schlechtem erfahren habe. Die Lebensbedingungen seien sehr schlecht gewesen, und er habe sehr gelitten. Viele Krankheiten hätten dort geherrscht und er habe 20 Kilogramm abgenommen. In Malta habe er keinen Asylantrag gestellt, sondern sei vielmehr dazu gezwungen worden. Im Camp B._______ habe er sich an Protesten beteiligt, worauf er geschlagen und auf ihn geschossen worden sei. Es sei 23 Uhr und sehr kalt gewesen und er habe keine warmen Kleider gehabt. Sie hätten alle bis zwei Uhr morgens auf einem Platz draussen verbringen müssen. Einige von ihnen seien auch ins Gefängnis gebracht worden. Ihm sei nicht erlaubt worden, eine Beschwerde zu erheben. Das Camp habe er nur nach Zahlung einer Kaution verlassen dürfen. Zunächst habe er zwei Wochen auf der Strasse gelebt, bis er einen Marokkaner kennengelernt habe, bei dem er einige Monate habe leben können. Danach sei er nach Italien gereist. In Libyen sei er (...) gewesen, und er habe dort grosse Probleme mit libyschen Milizen gehabt. Diese hätten versucht, ihn umzubringen. Malta sei kein Rechtsstaat und könne ihm keinen Schutz gewähren. Bei der Befragung seien ihm Handschellen angelegt worden. In gesundheitlicher Hinsicht habe er, besonders nachts, ein kleines Problem mit den Atemwegen, da er im Camp in Malta sehr viel geraucht habe. Ansonsten habe er keine chronischen Beschwerden. E. Am 27. Oktober 2020 ersuchte das SEM die maltesischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die maltesischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 30. Oktober 2020 ausdrücklich zu. F. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2020 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und erachtete Malta für das weitere Verfahren als zuständig. G. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6282/2020 vom 11. März 2021 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück, weil sich der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der im Rahmen der Replik erstmals geltend gemachten Vorbringen (sexueller Missbrauch in Malta und psychische Probleme) als nicht vollständig und nicht beurteilt erwies. Zudem stellte es fest, es werde notwendig sein, den Beschwerdeführer zum Erlebten entweder mündlich oder schriftlich anzuhören und einen ausführlichen Arztbericht einzuholen (vgl. zum Ganzen a.a.O., E. 5). H. Am 29. März 2021 forderte das SEM beim BAZ C._______ eine Kopie der medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers an, welche gleichentags dem SEM übermittelt wurden. I. Am 16. April 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ein ergänzendes Gespräch in einer Männerrunde durch, insbesondere zu den Ereignissen in Malta. J. Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 informierte die Rechtsvertretung das SEM, dass noch keine detaillierten medizinischen Unterlagen vorlägen, der Beschwerdeführer sich aber in ärztlicher Behandlung befinde. Dem Schreiben wurde eine ärztliche Auskunft vom 12. Mai 2021 beigelegt. K. Am 26. Mai 2021 ersuchte das SEM die psychiatrischen Dienste F._______ um eine substantiierte Auskunft hinsichtlich eines möglichen sexuellen Übergriffs auf den Beschwerdeführer in Malta. Gleichzeitig ersuchte das SEM um Auskunft, ob Dr. med. D._______ dem Beschwerdeführer tatsächlich den Rat erteilt habe, dem zuständigen Rechtsvertreter und den Schweizerischen Migrationsbehörden keine Auskunft hinsichtlich eines allfälligen sexuellen Übergriffs zu erteilen. L. Gemäss einer E-Mail vom 2. Juni 2021, ersuchte das SEM Frau Dr. med. E._______ darum, ihre telefonische Auskunft vom 28. Mai 2021 zu bestätigen, wonach eine Weisung seitens der psychiatrischen Dienste F._______ bestehe, weder gegenüber der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren noch den Schweizer Behörden medizinische Auskünfte zu erteilen, dies trotz Zusendung der Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht und erklärtem Wille des Beschwerdeführers zur Mitwirkung im Sinne seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Asylverfahrens. M. Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 gab das SEM dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit, zu einer Wegweisung nach Malta schriftlich Stellung zu nehmen mit dem Hinweis, dass es bei unbenutztem Ablauf der Frist oder nicht stichhaltiger Begründung aufgrund der Aktenlage entscheiden werde. N. Am 22. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung nach einmalig erstreckter Frist seine Stellungnahme ein. O. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Juni 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Malta und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. P. Der Beschwerdeführer erhob mittels Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Juli 2021 gegen den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei von den maltesischen Behörden die individuelle Zusicherung einzuholen, dass er in Malta die nötige Betreuung und Unterstützung erhalte. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter beantragte er, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Malta abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nach wie vor nicht vollständig feststellen können, insbesondere was die sexuellen Übergriffe in Malta und die daraus resultierenden psychischen Leiden des Beschwerdeführers anbelange. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM Abklärungen getätigt habe, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mängel des Asylverfahrens in Malta und der Aufnahmebedingungen keine Nachteile erleide, und es sei in der Gesamtwürdigung auf die Aspekte der medizinischen Probleme, die besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers und die traumatisierenden Erlebnisse in Malta nicht genügend eingegangen worden.
E. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet.
E. 3.3 Das SEM hat beim BAZ C._______ die dort vorhandenen medizinischen Unterlagen angefordert (vgl. Bst. H). Es hat sodann mit dem Beschwerdeführer ein ergänzendes Gespräch in einer Männerrunde zu seinem Aufenthalt in Malta und einem dort mutmasslich erlittenen sexuellen Übergriff geführt (vgl. Bst. I). Dabei erklärte er lediglich, er sei in Malta Opfer einer sexuellen Belästigung geworden, er wolle jedoch nicht darüber sprechen. Ferner gab er sinngemäss zu Protokoll, er habe den Ärzten gegenüber alles erzählt ("Ich habe einen Arztbericht, bei dem ich alles erwähnt habe"); sein Arzt habe ihm aber empfohlen, nicht über das Ereignis zu sprechen (vgl. SEM-Akte 49/4 S. 2 f). Das SEM hat sodann eine von der Rechtsvertretung eingereichte ärztliche Auskunft zu den Akten genommen (vgl. Bst. J), aus der hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15. März 2021 in der Klinik für psychiatrische Dienste F._______ in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde und sich der Verlauf der Symptomatik bisher trotz medikamentöser Behandlung bei aktueller psychischer Belastung schwankend und weiterhin behandlungsbedürftig zeige (vgl. SEM-Akte 52/1). Das SEM tätigte daraufhin erfolglos weitere Abklärungen bei der für die Behandlung des Beschwerdeführers zuständigen Klinik (vgl. Bst. K und L). Schliesslich ermöglichte es dem Beschwerdeführer nochmals, sich schriftlich zu äussern (Bst. M und N; vgl. zum Ganzen auch Ziff. I Nrn. 8-11 S. 3 der angefochtenen Verfügung). Trotz dieser Bemühungen ist es weder dem SEM noch dem Rechtsvertreter gelungen, seitens der behandelnden Ärzte aufschlussreiche Auskünfte oder gar einen ärztlichen Bericht zu den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu erhalten beziehungsweise von ihm oder seinen Ärzten nähere Angaben zur in Malta angeblich erlittenen sexuellen Belästigung zu erlangen. Dass weder über die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers noch über allenfalls von ihm erlittene sexuelle Übergriffe Näheres bekannt ist, liegt demnach offensichtlich nicht darin begründet, dass das SEM seinen aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen wäre, sondern darin, dass der Beschwerdeführer dazu offenbar keine Angaben machen will oder kann. Im Übrigen hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers - soweit er überhaupt Einblick in diese zu geben bereit war - im Hinblick auf eine Überstellung nach Malta befasst und ausführlich begründet, weshalb aus seiner Sicht keine Gründe vorliegen würden, welche an der staatsvertraglichen Zuständigkeit Maltas für die Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers etwas ändern könnten (vgl. Ziff. II S. 6-8 der angefochtenen Verfügung). Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen erweisen sich mithin als unbegründet. Der eventualiter gestellte Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist folglich abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 21. September 2019 in Malta aufgegriffen wurde und dort am 20. November 2019 ein Asylgesuch stellte. Das SEM ersuchte deshalb die maltesischen Behörden am 27. Oktober 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers. Die maltesischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 30. Oktober 2020 ausdrücklich zu.
E. 4.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas ist somit gegeben und wird als solche auch nicht bestritten.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss dem aktuellen AIDA-Bericht hätten viele Asylsuchende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO überstellt würden, nach ihrer Rückkehr nach Malta Schwierigkeiten beim Zugang zum Verfahren (vgl. AIDA-Bericht, Malta, aktualisiert im April 2020). Darüber hinaus liefen Personen, die irregulär aus Malta ausreisen würden, Gefahr, nach ihrer Überstellung nach Malta auf der Grundlage des maltesischen Einwanderungsgesetzes strafrechtlich angeklagt zu werden und würden für die gesamte Dauer des Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Bei der Rückkehr würde die Person verhaftet und vor das Amtsgericht gebracht. Auch das Global Detention Project habe in seinem Bericht vom Juni 2019 die maltesische Politik in Bezug auf die summarischen Inhaftierungen und Inhaftierungen ohne besondere zeitliche Begrenzungen kritisiert. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland und auf der Flucht verstörende Ereignisse erlebt. In Malta sei er mehrere Monate in einer gefängnisähnlichen Unterkunft festgehalten, inhaftiert und von den maltesischen Polizisten geschlagen worden. Zudem sei er im Gefängnis in Malta von einem Wachmann mehrfach sexuell missbraucht worden. Auch habe er geschildert, dass er die Unterkunft nur habe verlassen können, wenn er jeweils eine Kaution hinterlegt habe. Nach Verlassen der Unterkunft sei er obdachlos gewesen. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden nicht nur die im Bericht festgestellten Mängel im maltesischen Asylsystem bestätigen. Vielmehr würden sie auch zeigen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit selbst bereits Opfer von den mangelhaften Strukturen geworden sei und im Falle einer Rückkehr nach Malta davon ausgegangen werden müsse, dass er wieder Opfer der rechtswidrigen Inhaftierungen werde. Dass sich der Beschwerdeführer auf ärztlichen Rat hin nicht zu den sexuellen Übergriffen in Malta anlässlich des ergänzenden Dublin-Gesprächs habe äussern wollen, dürfe ihm nicht als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht angelastet werden. Es dürfe auch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers führen, wenn die psychiatrischen Dienste F._______ keine Auskunft zum medizinischen Sachverhalt gäben und nicht bereit seien, die Frage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ausdrücklich abgeraten worden sei, über die sexuellen Übergriffe in Malta zu sprechen, zu beantworten. Offensichtlich müsse ihm in Malta etwas Schlimmes zugestossen sein und es ihm sehr schlecht gehen, wenn es seine Gesundheit ihm nicht erlaube, über die Vorkommnisse in Malta zu sprechen. Er befinde sich noch immer in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Gemäss der ärztlichen Auskunft vom 12. Mai 2021 zeige sich der Verlauf der Symptomatik bisher trotz medikamentöser Behandlung bei aktueller psychischer Belastung schwankend und weiterhin behandlungsbedürftig. Es handle sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person.
E. 5.3 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass Malta die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht systemische Schwachstellen im maltesischen Asylsystem, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, regelmässig verneint (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4 sowie statt vieler die Urteile des BVGer F-463/2021 vom 9. Februar 2021 E. 5.1, F-6198/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4 Die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, kann jedoch widerlegt werden. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4).
E. 5.5 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, steht es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung nach Malta offen, den Zugang zum Asylverfahren und die Leistungen gemäss den EU-Richtlinien einzufordern. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die maltesischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zur Befürchtung, nach einer Rückkehr nach Malta in Haft genommen zu werden, kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, wonach eine allfällige Haftanordnung im Anschluss von sieben Arbeitstagen seitens der zuständigen Einwanderungsbeschwerdekammer automatisch hinsichtlich ihrer Rechtmässigkeit überprüft wird und der Zugang zu wirksamen Rechtsmittel gewährleistet ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, Malta würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die maltesischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ebenso wenig bedurfte es nach dem Gesagten der Einholung individueller Garantien seitens der maltesischen Behörden hinsichtlich einer bedarfsgerechten Unterbringung des Beschwerdeführers. Das SEM hat sodann hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten sexuellen Missbrauchs sowie der Probleme mit lybischen Milizen zutreffend ausgeführt, Malta sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig sei. Sollte sich der Beschwerdeführer in Malta vor Übergriffen durch Privatpersonen oder Angestellte der maltesischen Behörden fürchten, sogar solche erleiden oder solche erlitten haben, kann er sich auch nach einer Rückkehr nach Malta an die zuständigen Stellen wenden und allenfalls bestimmte Vorfälle anzeigen.
E. 5.6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Malta entgegen. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 5.6.2 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit dem SEM davon aus, dass Malta über eine dazu ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-2328/2021 vom 26. März 2021 E. 5.2 und F-463/2021 vom 9. Februar 2021 E. 6.9 je mit weiteren Hinweisen).
E. 5.6.3 Beim Beschwerdeführer wurden von Medic-Help am 22. Februar 2021 ein depressives Syndrom und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und Panikattacken diagnostiziert, Escitalopram 10 mg verschrieben und eine Psychotherapie empfohlen (vgl. SEM-Akte A45/17). Gemäss der ärztlichen Auskunft der psychiatrischen Dienste F._______ vom 12. Mai 2021 befindet er sich zudem in ambulanter psychiatrischer Behandlung (vgl. SEM-Akte 52/1). Weitere Erkenntnisse über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und deren mögliche Ursachen liegen nicht vor (vgl. dazu oben E. 3). Bei dieser Sachlage lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass sich der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, weil eine adäquate Behandlung seiner psychischen Probleme in Malta nicht möglich ist und deshalb seine Gesundheit im Falle einer Überstellung dorthin ernsthaft gefährdet würde, zumal mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist, dass es sich beim (...)-jährigen Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handelt. Es liegen im Übrigen keine Anhaltspunkte vor, die darauf hinweisen, dass Malta dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung (konkret eine allfällige Medikation, allenfalls psychotherapeutische Betreuung) verweigern würde.
E. 5.6.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die maltesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (Art. 31 und 32 Dublin-III-VO; vgl. Ziff. II S. 8 der angefochtenen Verfügung).
E. 5.7 Nach dem Gesagten bestehen keine ausreichend begründeten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Malta in eine existentielle Notlage geraten wird. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2). Somit bleibt Malta der für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Malta in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden aufgrund des direkten Entscheids in der Sache gegenstandslos.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden können, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3114/2021 law/fes Urteil vom 21. Juli 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch MLaw Alexis Tzikas, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 21. September 2019 in Malta aufgegriffen wurde und dort am 20. November 2019 ein Asylgesuch stellte. C. Am 15. Oktober 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. Oktober 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Malta während mehreren Monaten im geschlossenen Camp B._______ eingesperrt gewesen, ohne dass man etwas für ihn getan hätte. B._______ sei kein richtiges Camp für Flüchtlinge, sondern eher ein Militärcamp. Ein offenes Camp sei leer gewesen, obwohl 1000 bis 1500 Personen dort hätten untergebracht werden können. Er könne nicht alles erzählen, was er dort an Schlechtem erfahren habe. Die Lebensbedingungen seien sehr schlecht gewesen, und er habe sehr gelitten. Viele Krankheiten hätten dort geherrscht und er habe 20 Kilogramm abgenommen. In Malta habe er keinen Asylantrag gestellt, sondern sei vielmehr dazu gezwungen worden. Im Camp B._______ habe er sich an Protesten beteiligt, worauf er geschlagen und auf ihn geschossen worden sei. Es sei 23 Uhr und sehr kalt gewesen und er habe keine warmen Kleider gehabt. Sie hätten alle bis zwei Uhr morgens auf einem Platz draussen verbringen müssen. Einige von ihnen seien auch ins Gefängnis gebracht worden. Ihm sei nicht erlaubt worden, eine Beschwerde zu erheben. Das Camp habe er nur nach Zahlung einer Kaution verlassen dürfen. Zunächst habe er zwei Wochen auf der Strasse gelebt, bis er einen Marokkaner kennengelernt habe, bei dem er einige Monate habe leben können. Danach sei er nach Italien gereist. In Libyen sei er (...) gewesen, und er habe dort grosse Probleme mit libyschen Milizen gehabt. Diese hätten versucht, ihn umzubringen. Malta sei kein Rechtsstaat und könne ihm keinen Schutz gewähren. Bei der Befragung seien ihm Handschellen angelegt worden. In gesundheitlicher Hinsicht habe er, besonders nachts, ein kleines Problem mit den Atemwegen, da er im Camp in Malta sehr viel geraucht habe. Ansonsten habe er keine chronischen Beschwerden. E. Am 27. Oktober 2020 ersuchte das SEM die maltesischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die maltesischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 30. Oktober 2020 ausdrücklich zu. F. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2020 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und erachtete Malta für das weitere Verfahren als zuständig. G. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6282/2020 vom 11. März 2021 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück, weil sich der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der im Rahmen der Replik erstmals geltend gemachten Vorbringen (sexueller Missbrauch in Malta und psychische Probleme) als nicht vollständig und nicht beurteilt erwies. Zudem stellte es fest, es werde notwendig sein, den Beschwerdeführer zum Erlebten entweder mündlich oder schriftlich anzuhören und einen ausführlichen Arztbericht einzuholen (vgl. zum Ganzen a.a.O., E. 5). H. Am 29. März 2021 forderte das SEM beim BAZ C._______ eine Kopie der medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers an, welche gleichentags dem SEM übermittelt wurden. I. Am 16. April 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ein ergänzendes Gespräch in einer Männerrunde durch, insbesondere zu den Ereignissen in Malta. J. Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 informierte die Rechtsvertretung das SEM, dass noch keine detaillierten medizinischen Unterlagen vorlägen, der Beschwerdeführer sich aber in ärztlicher Behandlung befinde. Dem Schreiben wurde eine ärztliche Auskunft vom 12. Mai 2021 beigelegt. K. Am 26. Mai 2021 ersuchte das SEM die psychiatrischen Dienste F._______ um eine substantiierte Auskunft hinsichtlich eines möglichen sexuellen Übergriffs auf den Beschwerdeführer in Malta. Gleichzeitig ersuchte das SEM um Auskunft, ob Dr. med. D._______ dem Beschwerdeführer tatsächlich den Rat erteilt habe, dem zuständigen Rechtsvertreter und den Schweizerischen Migrationsbehörden keine Auskunft hinsichtlich eines allfälligen sexuellen Übergriffs zu erteilen. L. Gemäss einer E-Mail vom 2. Juni 2021, ersuchte das SEM Frau Dr. med. E._______ darum, ihre telefonische Auskunft vom 28. Mai 2021 zu bestätigen, wonach eine Weisung seitens der psychiatrischen Dienste F._______ bestehe, weder gegenüber der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren noch den Schweizer Behörden medizinische Auskünfte zu erteilen, dies trotz Zusendung der Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht und erklärtem Wille des Beschwerdeführers zur Mitwirkung im Sinne seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Asylverfahrens. M. Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 gab das SEM dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit, zu einer Wegweisung nach Malta schriftlich Stellung zu nehmen mit dem Hinweis, dass es bei unbenutztem Ablauf der Frist oder nicht stichhaltiger Begründung aufgrund der Aktenlage entscheiden werde. N. Am 22. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung nach einmalig erstreckter Frist seine Stellungnahme ein. O. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Juni 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Malta und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. P. Der Beschwerdeführer erhob mittels Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Juli 2021 gegen den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei von den maltesischen Behörden die individuelle Zusicherung einzuholen, dass er in Malta die nötige Betreuung und Unterstützung erhalte. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter beantragte er, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Malta abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nach wie vor nicht vollständig feststellen können, insbesondere was die sexuellen Übergriffe in Malta und die daraus resultierenden psychischen Leiden des Beschwerdeführers anbelange. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM Abklärungen getätigt habe, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mängel des Asylverfahrens in Malta und der Aufnahmebedingungen keine Nachteile erleide, und es sei in der Gesamtwürdigung auf die Aspekte der medizinischen Probleme, die besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers und die traumatisierenden Erlebnisse in Malta nicht genügend eingegangen worden. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. 3.3 Das SEM hat beim BAZ C._______ die dort vorhandenen medizinischen Unterlagen angefordert (vgl. Bst. H). Es hat sodann mit dem Beschwerdeführer ein ergänzendes Gespräch in einer Männerrunde zu seinem Aufenthalt in Malta und einem dort mutmasslich erlittenen sexuellen Übergriff geführt (vgl. Bst. I). Dabei erklärte er lediglich, er sei in Malta Opfer einer sexuellen Belästigung geworden, er wolle jedoch nicht darüber sprechen. Ferner gab er sinngemäss zu Protokoll, er habe den Ärzten gegenüber alles erzählt ("Ich habe einen Arztbericht, bei dem ich alles erwähnt habe"); sein Arzt habe ihm aber empfohlen, nicht über das Ereignis zu sprechen (vgl. SEM-Akte 49/4 S. 2 f). Das SEM hat sodann eine von der Rechtsvertretung eingereichte ärztliche Auskunft zu den Akten genommen (vgl. Bst. J), aus der hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15. März 2021 in der Klinik für psychiatrische Dienste F._______ in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde und sich der Verlauf der Symptomatik bisher trotz medikamentöser Behandlung bei aktueller psychischer Belastung schwankend und weiterhin behandlungsbedürftig zeige (vgl. SEM-Akte 52/1). Das SEM tätigte daraufhin erfolglos weitere Abklärungen bei der für die Behandlung des Beschwerdeführers zuständigen Klinik (vgl. Bst. K und L). Schliesslich ermöglichte es dem Beschwerdeführer nochmals, sich schriftlich zu äussern (Bst. M und N; vgl. zum Ganzen auch Ziff. I Nrn. 8-11 S. 3 der angefochtenen Verfügung). Trotz dieser Bemühungen ist es weder dem SEM noch dem Rechtsvertreter gelungen, seitens der behandelnden Ärzte aufschlussreiche Auskünfte oder gar einen ärztlichen Bericht zu den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu erhalten beziehungsweise von ihm oder seinen Ärzten nähere Angaben zur in Malta angeblich erlittenen sexuellen Belästigung zu erlangen. Dass weder über die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers noch über allenfalls von ihm erlittene sexuelle Übergriffe Näheres bekannt ist, liegt demnach offensichtlich nicht darin begründet, dass das SEM seinen aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen wäre, sondern darin, dass der Beschwerdeführer dazu offenbar keine Angaben machen will oder kann. Im Übrigen hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers - soweit er überhaupt Einblick in diese zu geben bereit war - im Hinblick auf eine Überstellung nach Malta befasst und ausführlich begründet, weshalb aus seiner Sicht keine Gründe vorliegen würden, welche an der staatsvertraglichen Zuständigkeit Maltas für die Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers etwas ändern könnten (vgl. Ziff. II S. 6-8 der angefochtenen Verfügung). Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen erweisen sich mithin als unbegründet. Der eventualiter gestellte Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 21. September 2019 in Malta aufgegriffen wurde und dort am 20. November 2019 ein Asylgesuch stellte. Das SEM ersuchte deshalb die maltesischen Behörden am 27. Oktober 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers. Die maltesischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 30. Oktober 2020 ausdrücklich zu. 4.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas ist somit gegeben und wird als solche auch nicht bestritten. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss dem aktuellen AIDA-Bericht hätten viele Asylsuchende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO überstellt würden, nach ihrer Rückkehr nach Malta Schwierigkeiten beim Zugang zum Verfahren (vgl. AIDA-Bericht, Malta, aktualisiert im April 2020). Darüber hinaus liefen Personen, die irregulär aus Malta ausreisen würden, Gefahr, nach ihrer Überstellung nach Malta auf der Grundlage des maltesischen Einwanderungsgesetzes strafrechtlich angeklagt zu werden und würden für die gesamte Dauer des Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Bei der Rückkehr würde die Person verhaftet und vor das Amtsgericht gebracht. Auch das Global Detention Project habe in seinem Bericht vom Juni 2019 die maltesische Politik in Bezug auf die summarischen Inhaftierungen und Inhaftierungen ohne besondere zeitliche Begrenzungen kritisiert. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland und auf der Flucht verstörende Ereignisse erlebt. In Malta sei er mehrere Monate in einer gefängnisähnlichen Unterkunft festgehalten, inhaftiert und von den maltesischen Polizisten geschlagen worden. Zudem sei er im Gefängnis in Malta von einem Wachmann mehrfach sexuell missbraucht worden. Auch habe er geschildert, dass er die Unterkunft nur habe verlassen können, wenn er jeweils eine Kaution hinterlegt habe. Nach Verlassen der Unterkunft sei er obdachlos gewesen. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden nicht nur die im Bericht festgestellten Mängel im maltesischen Asylsystem bestätigen. Vielmehr würden sie auch zeigen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit selbst bereits Opfer von den mangelhaften Strukturen geworden sei und im Falle einer Rückkehr nach Malta davon ausgegangen werden müsse, dass er wieder Opfer der rechtswidrigen Inhaftierungen werde. Dass sich der Beschwerdeführer auf ärztlichen Rat hin nicht zu den sexuellen Übergriffen in Malta anlässlich des ergänzenden Dublin-Gesprächs habe äussern wollen, dürfe ihm nicht als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht angelastet werden. Es dürfe auch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers führen, wenn die psychiatrischen Dienste F._______ keine Auskunft zum medizinischen Sachverhalt gäben und nicht bereit seien, die Frage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ausdrücklich abgeraten worden sei, über die sexuellen Übergriffe in Malta zu sprechen, zu beantworten. Offensichtlich müsse ihm in Malta etwas Schlimmes zugestossen sein und es ihm sehr schlecht gehen, wenn es seine Gesundheit ihm nicht erlaube, über die Vorkommnisse in Malta zu sprechen. Er befinde sich noch immer in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Gemäss der ärztlichen Auskunft vom 12. Mai 2021 zeige sich der Verlauf der Symptomatik bisher trotz medikamentöser Behandlung bei aktueller psychischer Belastung schwankend und weiterhin behandlungsbedürftig. Es handle sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person. 5.3 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass Malta die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht systemische Schwachstellen im maltesischen Asylsystem, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, regelmässig verneint (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4 sowie statt vieler die Urteile des BVGer F-463/2021 vom 9. Februar 2021 E. 5.1, F-6198/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 5.4 Die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, kann jedoch widerlegt werden. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4). 5.5 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, steht es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung nach Malta offen, den Zugang zum Asylverfahren und die Leistungen gemäss den EU-Richtlinien einzufordern. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die maltesischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zur Befürchtung, nach einer Rückkehr nach Malta in Haft genommen zu werden, kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, wonach eine allfällige Haftanordnung im Anschluss von sieben Arbeitstagen seitens der zuständigen Einwanderungsbeschwerdekammer automatisch hinsichtlich ihrer Rechtmässigkeit überprüft wird und der Zugang zu wirksamen Rechtsmittel gewährleistet ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, Malta würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die maltesischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ebenso wenig bedurfte es nach dem Gesagten der Einholung individueller Garantien seitens der maltesischen Behörden hinsichtlich einer bedarfsgerechten Unterbringung des Beschwerdeführers. Das SEM hat sodann hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten sexuellen Missbrauchs sowie der Probleme mit lybischen Milizen zutreffend ausgeführt, Malta sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig sei. Sollte sich der Beschwerdeführer in Malta vor Übergriffen durch Privatpersonen oder Angestellte der maltesischen Behörden fürchten, sogar solche erleiden oder solche erlitten haben, kann er sich auch nach einer Rückkehr nach Malta an die zuständigen Stellen wenden und allenfalls bestimmte Vorfälle anzeigen. 5.6 5.6.1. Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Malta entgegen. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.6.2. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit dem SEM davon aus, dass Malta über eine dazu ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-2328/2021 vom 26. März 2021 E. 5.2 und F-463/2021 vom 9. Februar 2021 E. 6.9 je mit weiteren Hinweisen). 5.6.3. Beim Beschwerdeführer wurden von Medic-Help am 22. Februar 2021 ein depressives Syndrom und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und Panikattacken diagnostiziert, Escitalopram 10 mg verschrieben und eine Psychotherapie empfohlen (vgl. SEM-Akte A45/17). Gemäss der ärztlichen Auskunft der psychiatrischen Dienste F._______ vom 12. Mai 2021 befindet er sich zudem in ambulanter psychiatrischer Behandlung (vgl. SEM-Akte 52/1). Weitere Erkenntnisse über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und deren mögliche Ursachen liegen nicht vor (vgl. dazu oben E. 3). Bei dieser Sachlage lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass sich der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, weil eine adäquate Behandlung seiner psychischen Probleme in Malta nicht möglich ist und deshalb seine Gesundheit im Falle einer Überstellung dorthin ernsthaft gefährdet würde, zumal mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist, dass es sich beim (...)-jährigen Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handelt. Es liegen im Übrigen keine Anhaltspunkte vor, die darauf hinweisen, dass Malta dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung (konkret eine allfällige Medikation, allenfalls psychotherapeutische Betreuung) verweigern würde. 5.6.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die maltesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (Art. 31 und 32 Dublin-III-VO; vgl. Ziff. II S. 8 der angefochtenen Verfügung). 5.7 Nach dem Gesagten bestehen keine ausreichend begründeten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Malta in eine existentielle Notlage geraten wird. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2). Somit bleibt Malta der für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
6. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Malta in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden aufgrund des direkten Entscheids in der Sache gegenstandslos.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden können, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: