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E-2328/2021

E-2328/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. April 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) in Boudry um Asyl nach und wurde zur weiteren Behandlung dem BAZ Bern zugewiesen. B. Zum Nachweis seiner Identität reichte er die Originale seines Reisepasses, seiner Identitätskarte und seines Führerscheins ein. Gemäss dem eingereichten Reisepass wurde dem Beschwerdeführer von Malta ein vom 17. Januar 2021 bis am 21. April 2021 gültiges D-Visum (Visum für einen längerfristigen Aufenthalt über 3 Monate in einem Schengen-Land) ausgestellt. Nach dem darin enthaltenen Einreisestempel reiste er am 20. Januar 2021 mit dem Flugzeug in Malta ein. C. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab unter anderem, dass dem Beschwerdeführer von Malta ein vom 28. September 2019 bis am 17. Oktober 2019 gültiges Visum ausgestellt worden war. D. Am 28. April 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 29. April 2021 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, seinen Heimatstaat am 20. Januar 2021 verlassen zu haben und zwecks Studium mit dem Flugzeug nach Malta gereist zu sein. Er habe in Malta kein Asylgesuch gestellt. Am 15. März 2021 habe er unter Vorweisung seines Reisepasses Malta verlassen und sei nach Zürich geflogen, wo er bei der Einreise nicht kontrolliert worden sei. Zu einer allfälligen Wegweisung nach Malta machte der Beschwerdeführer geltend, in Malta sei sein Leben nicht sicher. Seine Schwester lebe in der Schweiz, was er ermöglicht habe. Seine Familie habe gewollt, dass er seine Schwester umbringe. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Er werde daher von seiner Familie bedroht und sei in Malta nicht sicher gewesen. Er habe dort Telefonanrufe von seinen Eltern und seinem Onkel väterlicherseits erhalten und sein Vater habe gesagt, er werde nach Malta kommen, um ihn zu töten. Vom Aufenthalt in der Schweiz habe seine Familie keine Kenntnisse. Aufgrund dieser Umstände gehe es ihm psychisch nicht gut. Er habe Albträume und könne nicht schlafen. Er habe Medikamente dagegen erhalten. E. Am 4. Mai 2021 ersuchte die Vorinstanz die maltesischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 7. Mai 2021 von den maltesischen Behörden gutgeheissen. F. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 (Eröffnung am 11. Mai 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Malta und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 11. Mai 2021 beendete die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat mit sofortiger Wirkung. H. Mit auf den 17. Mai 2021 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 18. Mai 2021 aufgegebener Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. I. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.3 Gemäss dem eingereichten Reisepass wurde dem Beschwerdeführer von Malta ein vom 17. Januar 2021 bis am 21. April 2021 gültiges D-Visum ausgestellt. Nach dem darin enthaltenen Einreisestempel reiste er am 20. Januar 2021 mit dem Flugzeug in Malta ein. Am 4. Mai 2021 ersuchte die Vorinstanz die maltesischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 7. Mai 2021 von den maltesischen Behörden gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas, welche auch auf Beschwerdeebene nicht in substanzieller Weise in Frage gestellt wird, ist somit gegeben.

E. 5.1 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die maltesischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Hinsichtlich seiner geltend gemachten Vorbringen, er werde in Malta durch seine in der Türkei lebende Familie mit dem Tod bedroht, weil er seiner Schwester zu Flucht verholfen habe, handelt es sich um eine blosse Behauptung, die zum einen unbelegt geblieben ist und zum anderen auch in einem gewissen Widerspruch zu seiner Aussage steht, zwecks Studium mit dem Flugzeug nach Malta gereist zu sein. Zudem hat der Beschwerdeführer in Malta kein Asylgesuch eingereicht, was auch nicht auf eine bestehende Verfolgungsgefahr hindeutet. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Drohungen durch seine Familie ist festzuhalten, dass es sich bei Malta um einen Rechtsstaat handelt, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt. Daher ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sollte er sich tatsächlich vor drohenden Behelligungen fürchten oder gar solche erleiden, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Die Argumentation in der Beschwerde erschöpft sich in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen und Hinweisen auf Urteilen, die keinen sachlichen Zusammenhang zu den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen.

E. 5.3 Insofern sich der Beschwerdeführer auf seinen psychischen Gesundheitszustand beruft, ist mit dem SEM festzuhalten, dass kein akuter medizinischer Notfall während der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im BAZ aktenkundig ist. Aufgrund nichtvorhandener medizinischer Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schlafstörungen) ist offenkundig nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten wird. Es kann ausgeschlossen werden, dass vorliegend eine medizinische Notlage besteht und sich der Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Malta drastisch verschlechtern würde. Das SEM erachtete den rechtserheblichen Sachverhalt zu Recht als erstellt und verzichtete auf weitere Abklärungen. Im Übrigen verfügt Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Malta dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung (vorliegend allenfalls psychotherapeutische Betreuung) verweigern würde (vgl. hierzu etwa Urteile F-6198/2020 E.6.2.3, E-3973/2020 E. 7.4.2, E-3503/2018 vom 21. Juni 2018 S. 8 oder D-935/2018 vom 23. Februar 2018 S. 7).

E. 6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Malta der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Malta in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Ein weitergehender Antrag (um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung) - welcher aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ohnehin abzuweisen gewesen wäre - wurde nicht gestellt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2328/2021 Urteil vom 26. Mai 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, BAZ Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. April 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) in Boudry um Asyl nach und wurde zur weiteren Behandlung dem BAZ Bern zugewiesen. B. Zum Nachweis seiner Identität reichte er die Originale seines Reisepasses, seiner Identitätskarte und seines Führerscheins ein. Gemäss dem eingereichten Reisepass wurde dem Beschwerdeführer von Malta ein vom 17. Januar 2021 bis am 21. April 2021 gültiges D-Visum (Visum für einen längerfristigen Aufenthalt über 3 Monate in einem Schengen-Land) ausgestellt. Nach dem darin enthaltenen Einreisestempel reiste er am 20. Januar 2021 mit dem Flugzeug in Malta ein. C. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab unter anderem, dass dem Beschwerdeführer von Malta ein vom 28. September 2019 bis am 17. Oktober 2019 gültiges Visum ausgestellt worden war. D. Am 28. April 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 29. April 2021 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, seinen Heimatstaat am 20. Januar 2021 verlassen zu haben und zwecks Studium mit dem Flugzeug nach Malta gereist zu sein. Er habe in Malta kein Asylgesuch gestellt. Am 15. März 2021 habe er unter Vorweisung seines Reisepasses Malta verlassen und sei nach Zürich geflogen, wo er bei der Einreise nicht kontrolliert worden sei. Zu einer allfälligen Wegweisung nach Malta machte der Beschwerdeführer geltend, in Malta sei sein Leben nicht sicher. Seine Schwester lebe in der Schweiz, was er ermöglicht habe. Seine Familie habe gewollt, dass er seine Schwester umbringe. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Er werde daher von seiner Familie bedroht und sei in Malta nicht sicher gewesen. Er habe dort Telefonanrufe von seinen Eltern und seinem Onkel väterlicherseits erhalten und sein Vater habe gesagt, er werde nach Malta kommen, um ihn zu töten. Vom Aufenthalt in der Schweiz habe seine Familie keine Kenntnisse. Aufgrund dieser Umstände gehe es ihm psychisch nicht gut. Er habe Albträume und könne nicht schlafen. Er habe Medikamente dagegen erhalten. E. Am 4. Mai 2021 ersuchte die Vorinstanz die maltesischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 7. Mai 2021 von den maltesischen Behörden gutgeheissen. F. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 (Eröffnung am 11. Mai 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Malta und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 11. Mai 2021 beendete die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat mit sofortiger Wirkung. H. Mit auf den 17. Mai 2021 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 18. Mai 2021 aufgegebener Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. I. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.3 Gemäss dem eingereichten Reisepass wurde dem Beschwerdeführer von Malta ein vom 17. Januar 2021 bis am 21. April 2021 gültiges D-Visum ausgestellt. Nach dem darin enthaltenen Einreisestempel reiste er am 20. Januar 2021 mit dem Flugzeug in Malta ein. Am 4. Mai 2021 ersuchte die Vorinstanz die maltesischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 7. Mai 2021 von den maltesischen Behörden gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas, welche auch auf Beschwerdeebene nicht in substanzieller Weise in Frage gestellt wird, ist somit gegeben. 5. 5.1 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 5.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die maltesischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Hinsichtlich seiner geltend gemachten Vorbringen, er werde in Malta durch seine in der Türkei lebende Familie mit dem Tod bedroht, weil er seiner Schwester zu Flucht verholfen habe, handelt es sich um eine blosse Behauptung, die zum einen unbelegt geblieben ist und zum anderen auch in einem gewissen Widerspruch zu seiner Aussage steht, zwecks Studium mit dem Flugzeug nach Malta gereist zu sein. Zudem hat der Beschwerdeführer in Malta kein Asylgesuch eingereicht, was auch nicht auf eine bestehende Verfolgungsgefahr hindeutet. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Drohungen durch seine Familie ist festzuhalten, dass es sich bei Malta um einen Rechtsstaat handelt, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt. Daher ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sollte er sich tatsächlich vor drohenden Behelligungen fürchten oder gar solche erleiden, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Die Argumentation in der Beschwerde erschöpft sich in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen und Hinweisen auf Urteilen, die keinen sachlichen Zusammenhang zu den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. 5.3 Insofern sich der Beschwerdeführer auf seinen psychischen Gesundheitszustand beruft, ist mit dem SEM festzuhalten, dass kein akuter medizinischer Notfall während der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im BAZ aktenkundig ist. Aufgrund nichtvorhandener medizinischer Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schlafstörungen) ist offenkundig nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten wird. Es kann ausgeschlossen werden, dass vorliegend eine medizinische Notlage besteht und sich der Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Malta drastisch verschlechtern würde. Das SEM erachtete den rechtserheblichen Sachverhalt zu Recht als erstellt und verzichtete auf weitere Abklärungen. Im Übrigen verfügt Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Malta dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung (vorliegend allenfalls psychotherapeutische Betreuung) verweigern würde (vgl. hierzu etwa Urteile F-6198/2020 E.6.2.3, E-3973/2020 E. 7.4.2, E-3503/2018 vom 21. Juni 2018 S. 8 oder D-935/2018 vom 23. Februar 2018 S. 7).

6. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

7. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Malta der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Malta in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Ein weitergehender Antrag (um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung) - welcher aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ohnehin abzuweisen gewesen wäre - wurde nicht gestellt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: