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E-417/2022

E-417/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger aus Libyen – verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…) 2019 und gelangte am

16. November 2021 via Malta und Frankreich in die Schweiz, wo er glei- chentags um Asyl nachsuchte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2019 in Malta und am (…) 2021 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 18. November 2021 fand die Personalienaufnahme durch das SEM statt. D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 24. November 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Malta, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asylge- suchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaa- tes wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser gab zunächst an, in Frankreich habe er kein Asylgesuch einreichen, sondern in die Schweiz kommen wollen. Ferner wolle er nicht nach Malta zurückkehren, da er dort (…) Monate lang keinen Asylentscheid erhalten habe und in einem Camp wie in einem Gefängnis gewesen sei. Die dortigen Zustände seien schlimm gewesen. Es habe keine Medikamente oder Impfungen gegeben, das Es- sen, die Behandlung durch die Aufseher sowie die Toiletten im Camp seien sehr schlecht gewesen. Während der Zeit sei (…) verstorben. Einmal habe es im Camp eine Demonstration gegeben, bei der die Polizei die Demonst- rierenden, so auch ihn, geschlagen und mit Gummigeschossen auf sie ge- schossen habe. Dabei sei sein (…) worden. Erst nach (…) Tagen sei er auf der Krankenstation im Camp behandelt worden. Auch sein Handy sei ihm entwendet worden. Er habe Depressionen bekommen und zu einer Ärztin gehen müssen, um sich behandeln zu lassen. Schliesslich habe er einem

E-417/2022 Seite 3 Anwalt Geld gegeben, damit er das Camp habe verlassen, sich ein Haus mieten und illegal habe arbeiten können. Er habe keine Unterstützung er- halten. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, erklärte er insbe- sondere, es gehe ihm seelisch schlecht, er könne nicht schlafen und habe Alpträume von Libyen und Malta. Er wünsche sich einen Psychiater. E. Am 24. November 2021 ersuchte das SEM die maltesischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO. Diesem Gesuch wurde am 6. Dezember 2021 durch die maltesi- schen Behörden entsprochen. F. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines libyschen Reisepasses, drei medizinische Berichte vom 17. und 19. November 2021 sowie einen USB-Strick mit drei Videos hinsichtlich der Unterbringung in Malta zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 (eröffnet am 21. Januar 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Malta sowie den Wegweisungsvollzug, händigte die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfü- gung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Asylverfahren in der Schweiz durch- zuführen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versor- gung und Unterbringung von den maltesischen Behörden einzuholen. Wei- ter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich

E-417/2022 Seite 4 beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 28. Januar 2022 setzte die zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-417/2022 Seite 5 Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), zu behandeln.

E. 3 Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachver- halt unvollständig festgestellt. Die Vorinstanz verkenne, dass die zum Ent- scheidzeitpunkt aktenkundigen medizinischen Dokumente lediglich eine Erstdiagnose seines Gesundheitszustands wiedergeben würden. Ferner fehle im Entscheid eine Auseinandersetzung mit dem Zusammenhang zwi- schen dem auf Malta Erlebten und seiner (…). Er befinde sich in psychiat- rischer Therapie und eine genaue fachärztliche Diagnose und Behand- lungsempfehlung stehe noch aus, ebenso eine Beurteilung der möglichen Folgen einer allfälligen Überstellung nach Malta. In seinem Fall sei eine sorgfältige Abklärung unausweichlich. Ein Arztbericht werde voraussicht- lich in den kommenden Wochen eintreffen. Bis dahin könne der medizini- sche Sachverhalt nicht als erstellt gelten und es könne nicht beurteilt wer- den, inwiefern mit einer Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK ein- hergehen würde.

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

E. 3.3 Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den dokumentier- ten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers gemäss seinen Schilderungen und den von seiner Rechtsvertretung eingereichten medizi- nischen Berichten, unter Bezugnahme auf die geltende Rechtsprechung zum Dublin-Mitgliedstaat Malta, auseinandergesetzt und festgestellt hat, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt. Gestützt darauf hat sie im Hinblick auf eine Überstellung nach Malta dargelegt, es sei nicht davon auszugehen, die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK würde überschritten. Eine medizinische Notlage bei einer Rückkehr nach Malta könne ausgeschlossen werden, selbst wenn eine weitere fachärztliche Beurteilung die Diagnose (…) bestätige. Die Vorge-

E-417/2022 Seite 6 hensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal den eingereich- ten medizinischen Unterlagen sowohl eine ärztliche Diagnose als auch die empfohlene und in die Wege geleitete Behandlung ([…]) zu entnehmen ist und gestützt darauf eine Beurteilung einer Überstellung des Beschwerde- führers erfolgen konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz (und dem Gericht) bis auf die Unterlagen vom November 2021 keine wei- teren medizinischen Berichte vorgelegt und macht auch in der Beschwer- deschrift keine entsprechenden Sachverhaltsergänzungen, obwohl er sich seit November 2021 in Therapie befinde. Hinweise dafür, dass an der im ärztlichen Bericht festgehaltenen Diagnose oder Therapie Zweifel be- stünden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Ferner bemängelt der Be- schwerdeführer, das SEM habe sich nicht mit dem Zusammenhang des auf Malta Erlebten und seiner (…) auseinandergesetzt, ohne aber einen sol- chen selbst darzulegen. Auch zeigt er nicht auf, inwiefern bezüglich seiner gesundheitlichen Situation eine sorgfältige (weitere) Abklärung unaus- weichlich sei. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewie- sen, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und der Zugang dazu gewährleistet sei (vgl. dazu nachfolgend) – wie es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bekannt ist (vgl. u.a. SEM-Akte A1115873-11/4 [nachfolgend Akte A11] S. 2). Aus den Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass die Vorinstanz von der laufenden psy- chiatrischen Therapie bei dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Spezi- alisten oder dem ausstehenden Arztbericht dieses Spezialisten Kenntnis gehabt und dies ausser Acht gelassen hätte. Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Der Sachverhalt kann mit den vor- liegenden medizinischen Angaben als hinreichend erstellt erachtet werden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache fällt folglich ausser Betracht.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

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E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Nachdem die maltesischen Behörden dem Übernahmeersuchen ge- stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 6. Dezember 2021 aus- drücklich zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Maltas grundsätzlich fest. Sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An- trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses so- genannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkre- tisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen erneut geltend, dass die Zustände in der Unterbringung auf Malta äusserst schlecht gewesen seien

E-417/2022 Seite 8 und er keine Unterstützung erhalten habe. Dies sei mitursächlich für seinen schlechten Gesundheitszustand gewesen. Die Situation in Malta werde vom «AIDA Country Report: Malta» des European Council on Refugees and Exiles sowie von seinen drei Videoaufnahmen bestätigt. Derselbe Be- richt erwähne ausserdem, dass sich Asylsuchende nach einer Dublin- Überstellung nach Malta mit einem stillschweigenden Rückzug ihres Asyl- gesuchs konfrontiert sähen. Er habe mit Hilfe eines Rechtsanwalts, nicht durch den maltesischen Staat, der Unterbringung in Malta entrinnen kön- nen. Das SEM habe die Verhältnisse in Malta sowie seine Vorbringen dies- bezüglich unzureichend berücksichtigt. Dass Malta ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei, überzeuge – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht. Er habe darlegen können, dass die Vermutung, Malta respektiere die völkerrechtlichen Verpflichtungen, nicht zutreffe. Dass er sich dort nicht wieder sicher fühlen könne, sei aufgrund des Erlebten na- heliegend. Insbesondere aufgrund seiner diagnostizierten (…) sei er auf eine angemessene psychologische und psychiatrische Betreuung ange- wiesen, welche er in Malta aufgrund der nicht vorhandenen Behandlungs- möglichkeiten kaum erhalten würde. Folglich müsse bei einer Überstellung von einer Retraumatisierung und einer Verschlechterung seines Gesund- heitszustands ausgegangen werden. Dies führe zu einem konkreten Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Somit bestehe ein Anspruch auf Aus- übung des Selbsteintrittsrechts.

E. 6.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.

E. 6.2 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

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26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bun- desverwaltungsgericht systemische Schwachstellen im maltesischen Asyl- system, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be- handlung nach Art. 4 der EU-Grundrechtecharte mit sich bringen, regel- mässig verneint (vgl. Urteil des BVGer D-3114/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.3 m.H. auf BVGE 2012/27 E. 7.4 und weitere Urteile des BVGer).

E. 6.3 Die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Ge- meinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in ange- messener Weise, kann jedoch widerlegt werden. Es ist im Einzelfall zu prü- fen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Auf- nahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4).

E. 6.4 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, steht es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung nach Malta offen, den Zugang zum Asylverfahren und die Leistungen gemäss den EU-Richtlinien einzufordern. Der Beschwerdeführer hat – schon ange- sichts der konkreten Übernahme-Zusicherung Maltas – kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die maltesischen Behörden würden sich wei- gern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun- gen zu werden. Die entsprechenden Befürchtungen in der Beschwerde- schrift (unter Nennung des «AIDA Reports») sind allgemeiner Natur, ohne Bezug zum Beschwerdeführer. Ferner vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu den Mängeln im maltesischen Asylverfahren keine Anhaltspunkte aufzuzeigen, die darauf hinweisen würden, Malta ent- halte dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor. Auch die eingereichten Videoaufnahmen vermögen – wie von der Vorinstanz zu Recht dargelegt –

E-417/2022 Seite 10 nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, wo oder durch wen die Aufnahmen entstanden sind. Deren späte Einreichung bei der Vorinstanz und das Datum in der Bezeichnung (5. Januar 2022) deuten zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Videos – entgegen sei- ner Behauptung – nicht selbst erstellt hat. Im Übrigen kann sich der Be- schwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nöti- genfalls an die maltesischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf- nahmerichtlinie). Wie er selbst darlegte, konnte er sich bereits um einen Rechtsbeistand bemühen, der ihn unterstützt und ihm bei der Entlassung aus dem Camp geholfen habe. Daraufhin habe er ein eigenes Haus mieten und arbeiten können (SEM-Akte A11 S. 1). Nach dem Gesagten bedurfte es mithin keiner Einholung individueller Garantien seitens der maltesischen Behörden hinsichtlich einer bedarfsgerechten Unterbringung des Be- schwerdeführers. Es ist davon auszugehen, dass er sich, sollte Bedarf da- für entstehen, erneut um rechtliche Unterstützung kümmern kann. Der Zu- gang zu wirksamen Rechtsmitteln auf Malta gilt als gewährleistet (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3114/2021 E. 5.5, F-6198/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 6.1).

E. 6.5.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 6.5.2 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforder- liche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die

E-417/2022 Seite 11 unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy- chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf- nahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit dem SEM davon aus, dass Malta über eine ausreichende medizinische Inf- rastruktur verfügt (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2328/2021 vom 26. März 2021 E. 5.2 und F-463/2021 vom 9. Februar 2021 E. 6.9 je mit weiteren Hinweisen).

E. 6.5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Malta entgegen. Diese könne eine Retrau- matisierung und eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, mithin eine Verletzung von Art. 3 EMRK, zur Folge haben. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers gehe es ihm nach dem Tod (…) sowie dem im Heimat- staat und in Malta Erlebten schlecht, er habe Alpträume und könne nicht schlafen (SEM-Akte A11 S. 2). Im November 2021 wurde ihm eine (…) ärztlich diagnostiziert. Ferner wurde ihm (…) verschrieben. Zudem befinde er sich seither in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Beschwerde S. 5). Den Akten zufolge bestehen somit mehrere mögliche Ursachen für die psychischen Probleme des Beschwerdeführers. Dass eine Überstel- lung nach Malta zu einer Retraumatisierung führen würde respektive an- dere gravierende gesundheitliche Folgen haben könnte, vermochte er nicht substantiiert darzulegen. Vielmehr lässt sich aufgrund der vorliegenden Sachlage nicht der Schluss ziehen, dass sich der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, weil eine adäquate Behandlung seiner psychischen Probleme in Malta nicht möglich und seine Gesundheit im Falle einer Überstellung dorthin ernsthaft gefähr- det wäre. Auch dass er nicht reisefähig wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der obgenannten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtferti- gen. Vor diesem Hintergrund ist – wie von der Vorinstanz dargelegt – nicht davon auszugehen, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Per- son mit besonderer Vulnerabilität. Es liegen sodann, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch keine Anhaltspunkte dafür vor, ihm würde auf Malta eine adäquate medizinische Behandlung (konkret eine […]) ver- weigert werden. Im Gegenteil – der Beschwerdeführer hat bereits Behand- lungen erhalten (SEM-Akte A11 S. 2). Es erübrigt sich daher, von den mal- tesischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Versorgung einzuholen. Aufgrund der vorliegenden Sachlage kann ausserdem darauf

E-417/2022 Seite 12 verzichtet werden, den in der Beschwerdeschrift erwähnten Arztbericht des behandelnden Psychiaters, der voraussichtlich in den kommenden Wo- chen eintreffen soll, abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. u.a. BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil des BVGer F-463/2021 E. 6.8).

E. 6.5.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behör- den, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die malte- sischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.6 Zusammenfassend bestehen somit – entgegen der Darlegung des Be- schwerdeführers – keine ausreichend begründeten Hinweise dafür, dass die Überstellung nach Malta in seinem Fall zu einer Verletzung von Grund- rechten führen würde.

E. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.

E. 7.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Malta bleibt der für die Behandlung des Asylge- suchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III- VO.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Malta in Anwen- dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E-417/2022 Seite 13 Der am 28. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden aufgrund des direkten Entscheids in der Sache gegenstandslos.

E. 10.1 Die Begehren waren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG un- besehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-417/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-417/2022 Urteil vom 3. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber ; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch Christopher Gabriel, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger aus Libyen - verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) 2019 und gelangte am 16. November 2021 via Malta und Frankreich in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 in Malta und am (...) 2021 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 18. November 2021 fand die Personalienaufnahme durch das SEM statt. D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 24. November 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Malta, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser gab zunächst an, in Frankreich habe er kein Asylgesuch einreichen, sondern in die Schweiz kommen wollen. Ferner wolle er nicht nach Malta zurückkehren, da er dort (...) Monate lang keinen Asylentscheid erhalten habe und in einem Camp wie in einem Gefängnis gewesen sei. Die dortigen Zustände seien schlimm gewesen. Es habe keine Medikamente oder Impfungen gegeben, das Essen, die Behandlung durch die Aufseher sowie die Toiletten im Camp seien sehr schlecht gewesen. Während der Zeit sei (...) verstorben. Einmal habe es im Camp eine Demonstration gegeben, bei der die Polizei die Demonstrierenden, so auch ihn, geschlagen und mit Gummigeschossen auf sie geschossen habe. Dabei sei sein (...) worden. Erst nach (...) Tagen sei er auf der Krankenstation im Camp behandelt worden. Auch sein Handy sei ihm entwendet worden. Er habe Depressionen bekommen und zu einer Ärztin gehen müssen, um sich behandeln zu lassen. Schliesslich habe er einem Anwalt Geld gegeben, damit er das Camp habe verlassen, sich ein Haus mieten und illegal habe arbeiten können. Er habe keine Unterstützung erhalten. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, erklärte er insbesondere, es gehe ihm seelisch schlecht, er könne nicht schlafen und habe Alpträume von Libyen und Malta. Er wünsche sich einen Psychiater. E. Am 24. November 2021 ersuchte das SEM die maltesischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 6. Dezember 2021 durch die maltesischen Behörden entsprochen. F. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines libyschen Reisepasses, drei medizinische Berichte vom 17. und 19. November 2021 sowie einen USB-Strick mit drei Videos hinsichtlich der Unterbringung in Malta zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 (eröffnet am 21. Januar 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Malta sowie den Wegweisungsvollzug, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den maltesischen Behörden einzuholen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 28. Januar 2022 setzte die zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), zu behandeln. 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Vorinstanz verkenne, dass die zum Entscheidzeitpunkt aktenkundigen medizinischen Dokumente lediglich eine Erstdiagnose seines Gesundheitszustands wiedergeben würden. Ferner fehle im Entscheid eine Auseinandersetzung mit dem Zusammenhang zwischen dem auf Malta Erlebten und seiner (...). Er befinde sich in psychiatrischer Therapie und eine genaue fachärztliche Diagnose und Behandlungsempfehlung stehe noch aus, ebenso eine Beurteilung der möglichen Folgen einer allfälligen Überstellung nach Malta. In seinem Fall sei eine sorgfältige Abklärung unausweichlich. Ein Arztbericht werde voraussichtlich in den kommenden Wochen eintreffen. Bis dahin könne der medizinische Sachverhalt nicht als erstellt gelten und es könne nicht beurteilt werden, inwiefern mit einer Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK einhergehen würde. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den dokumentierten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers gemäss seinen Schilderungen und den von seiner Rechtsvertretung eingereichten medizinischen Berichten, unter Bezugnahme auf die geltende Rechtsprechung zum Dublin-Mitgliedstaat Malta, auseinandergesetzt und festgestellt hat, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt. Gestützt darauf hat sie im Hinblick auf eine Überstellung nach Malta dargelegt, es sei nicht davon auszugehen, die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK würde überschritten. Eine medizinische Notlage bei einer Rückkehr nach Malta könne ausgeschlossen werden, selbst wenn eine weitere fachärztliche Beurteilung die Diagnose (...) bestätige. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal den eingereichten medizinischen Unterlagen sowohl eine ärztliche Diagnose als auch die empfohlene und in die Wege geleitete Behandlung ([...]) zu entnehmen ist und gestützt darauf eine Beurteilung einer Überstellung des Beschwerdeführers erfolgen konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz (und dem Gericht) bis auf die Unterlagen vom November 2021 keine weiteren medizinischen Berichte vorgelegt und macht auch in der Beschwerdeschrift keine entsprechenden Sachverhaltsergänzungen, obwohl er sich seit November 2021 in Therapie befinde. Hinweise dafür, dass an der im ärztlichen Bericht festgehaltenen Diagnose oder Therapie Zweifel bestünden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, das SEM habe sich nicht mit dem Zusammenhang des auf Malta Erlebten und seiner (...) auseinandergesetzt, ohne aber einen solchen selbst darzulegen. Auch zeigt er nicht auf, inwiefern bezüglich seiner gesundheitlichen Situation eine sorgfältige (weitere) Abklärung unausweichlich sei. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und der Zugang dazu gewährleistet sei (vgl. dazu nachfolgend) - wie es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bekannt ist (vgl. u.a. SEM-Akte A1115873-11/4 [nachfolgend Akte A11] S. 2). Aus den Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass die Vorinstanz von der laufenden psychiatrischen Therapie bei dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Spezialisten oder dem ausstehenden Arztbericht dieses Spezialisten Kenntnis gehabt und dies ausser Acht gelassen hätte. Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Der Sachverhalt kann mit den vorliegenden medizinischen Angaben als hinreichend erstellt erachtet werden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache fällt folglich ausser Betracht. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Nachdem die maltesischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 6. Dezember 2021 ausdrücklich zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Maltas grundsätzlich fest. Sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen erneut geltend, dass die Zustände in der Unterbringung auf Malta äusserst schlecht gewesen seien und er keine Unterstützung erhalten habe. Dies sei mitursächlich für seinen schlechten Gesundheitszustand gewesen. Die Situation in Malta werde vom «AIDA Country Report: Malta» des European Council on Refugees and Exiles sowie von seinen drei Videoaufnahmen bestätigt. Derselbe Bericht erwähne ausserdem, dass sich Asylsuchende nach einer Dublin-Überstellung nach Malta mit einem stillschweigenden Rückzug ihres Asylgesuchs konfrontiert sähen. Er habe mit Hilfe eines Rechtsanwalts, nicht durch den maltesischen Staat, der Unterbringung in Malta entrinnen können. Das SEM habe die Verhältnisse in Malta sowie seine Vorbringen diesbezüglich unzureichend berücksichtigt. Dass Malta ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei, überzeuge - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht. Er habe darlegen können, dass die Vermutung, Malta respektiere die völkerrechtlichen Verpflichtungen, nicht zutreffe. Dass er sich dort nicht wieder sicher fühlen könne, sei aufgrund des Erlebten naheliegend. Insbesondere aufgrund seiner diagnostizierten (...) sei er auf eine angemessene psychologische und psychiatrische Betreuung angewiesen, welche er in Malta aufgrund der nicht vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten kaum erhalten würde. Folglich müsse bei einer Überstellung von einer Retraumatisierung und einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgegangen werden. Dies führe zu einem konkreten Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Somit bestehe ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. 6. 6.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6.2 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht systemische Schwachstellen im maltesischen Asylsystem, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 der EU-Grundrechtecharte mit sich bringen, regelmässig verneint (vgl. Urteil des BVGer D-3114/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.3 m.H. auf BVGE 2012/27 E. 7.4 und weitere Urteile des BVGer). 6.3 Die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, kann jedoch widerlegt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4). 6.4 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, steht es dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung nach Malta offen, den Zugang zum Asylverfahren und die Leistungen gemäss den EU-Richtlinien einzufordern. Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Übernahme-Zusicherung Maltas - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die maltesischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die entsprechenden Befürchtungen in der Beschwerdeschrift (unter Nennung des «AIDA Reports») sind allgemeiner Natur, ohne Bezug zum Beschwerdeführer. Ferner vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu den Mängeln im maltesischen Asylverfahren keine Anhaltspunkte aufzuzeigen, die darauf hinweisen würden, Malta enthalte dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor. Auch die eingereichten Videoaufnahmen vermögen - wie von der Vorinstanz zu Recht dargelegt - nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, wo oder durch wen die Aufnahmen entstanden sind. Deren späte Einreichung bei der Vorinstanz und das Datum in der Bezeichnung (5. Januar 2022) deuten zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Videos - entgegen seiner Behauptung - nicht selbst erstellt hat. Im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die maltesischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Wie er selbst darlegte, konnte er sich bereits um einen Rechtsbeistand bemühen, der ihn unterstützt und ihm bei der Entlassung aus dem Camp geholfen habe. Daraufhin habe er ein eigenes Haus mieten und arbeiten können (SEM-Akte A11 S. 1). Nach dem Gesagten bedurfte es mithin keiner Einholung individueller Garantien seitens der maltesischen Behörden hinsichtlich einer bedarfsgerechten Unterbringung des Beschwerdeführers. Es ist davon auszugehen, dass er sich, sollte Bedarf dafür entstehen, erneut um rechtliche Unterstützung kümmern kann. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln auf Malta gilt als gewährleistet (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3114/2021 E. 5.5, F-6198/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 6.1). 6.5 6.5.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.5.2 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit dem SEM davon aus, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2328/2021 vom 26. März 2021 E. 5.2 und F-463/2021 vom 9. Februar 2021 E. 6.9 je mit weiteren Hinweisen). 6.5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Malta entgegen. Diese könne eine Retraumatisierung und eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, mithin eine Verletzung von Art. 3 EMRK, zur Folge haben. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers gehe es ihm nach dem Tod (...) sowie dem im Heimatstaat und in Malta Erlebten schlecht, er habe Alpträume und könne nicht schlafen (SEM-Akte A11 S. 2). Im November 2021 wurde ihm eine (...) ärztlich diagnostiziert. Ferner wurde ihm (...) verschrieben. Zudem befinde er sich seither in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Beschwerde S. 5). Den Akten zufolge bestehen somit mehrere mögliche Ursachen für die psychischen Probleme des Beschwerdeführers. Dass eine Überstellung nach Malta zu einer Retraumatisierung führen würde respektive andere gravierende gesundheitliche Folgen haben könnte, vermochte er nicht substantiiert darzulegen. Vielmehr lässt sich aufgrund der vorliegenden Sachlage nicht der Schluss ziehen, dass sich der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, weil eine adäquate Behandlung seiner psychischen Probleme in Malta nicht möglich und seine Gesundheit im Falle einer Überstellung dorthin ernsthaft gefährdet wäre. Auch dass er nicht reisefähig wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der obgenannten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist - wie von der Vorinstanz dargelegt - nicht davon auszugehen, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person mit besonderer Vulnerabilität. Es liegen sodann, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch keine Anhaltspunkte dafür vor, ihm würde auf Malta eine adäquate medizinische Behandlung (konkret eine [...]) verweigert werden. Im Gegenteil - der Beschwerdeführer hat bereits Behandlungen erhalten (SEM-Akte A11 S. 2). Es erübrigt sich daher, von den maltesischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Versorgung einzuholen. Aufgrund der vorliegenden Sachlage kann ausserdem darauf verzichtet werden, den in der Beschwerdeschrift erwähnten Arztbericht des behandelnden Psychiaters, der voraussichtlich in den kommenden Wochen eintreffen soll, abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. u.a. BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil des BVGer F-463/2021 E. 6.8). 6.5.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die maltesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.6 Zusammenfassend bestehen somit - entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers - keine ausreichend begründeten Hinweise dafür, dass die Überstellung nach Malta in seinem Fall zu einer Verletzung von Grundrechten führen würde. 7. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 7.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Malta bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Malta in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Der am 28. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden aufgrund des direkten Entscheids in der Sache gegenstandslos. 10. 10.1 Die Begehren waren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: