Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 23. Oktober 2021 in die Schweiz ein und ersuchte hier gleichentags um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3, 11/5). B. Gemäss dem eingereichten Reisepass wurde der Beschwerdeführerin von Malta ein vom 26. September 2021 bis am 9. Januar 2022 gültiges Studen- tenvisum (D-Visum) ausgestellt. Nach dem darin enthaltenen Einreise- stempel reiste sie am 26. September 2021 auf dem Luftweg nach Malta ein (SEM act. 4, 10). C. Am 29. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 10. No- vember 2021 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Im Rahmen dieses Gesprächs ge- währte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zustän- digkeit Maltas für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (SEM act. 11, 14). D. Die Vorinstanz ersuchte die maltesischen Behörden am 11. November 2021 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme der Be- schwerdeführerin. Dieses Gesuch wurde am 23. November 2021 von den maltesischen Behörden gutgeheissen (SEM act. 17 und 21). E. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 (Eröffnung am 25. Januar 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Malta und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aus- händigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F-508/2022 Seite 3 F. Am 25. Januar 2022 beendete die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat mit sofortiger Wirkung (SEM act. 33). G. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 liess die nunmehr anderweitig rechtlich vertretene Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde erhe- ben (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Sie bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub- eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den maltesischen Behör- den Zusicherungen einzuholen, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeit- punkt der Ankunft in Malta umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adä- quate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung erhalte; in verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor- schusses ersucht. Weiter seien die vorinstanzlichen Akten zu edieren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren unter super- provisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. H. Am 2. Februar 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwal- tungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer- deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-508/2022 Seite 4
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor- instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige bzw. unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Diesbezüglich macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht hinreichend abgeklärt, ob aufgrund von Art. 16 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten sei, das Asylsystem und die Aufnahmebe- dingungen in Malta systemische Mängel aufweisen würden und die Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht in eine medizinische Notlage geraten würde, was ein Verstoss gegen die EMRK und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) darstellen würde (vgl. dazu Beschwerde Ziffern 2, 12, 14, 16, 27 ff., 35 ff.).
E. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
F-508/2022 Seite 5 digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
E. 4.1.1 Die Ausführungen des SEM zum Asylverfahren und den Aufnahme- bedingungen für Asylsuchende in Malta zeigen auf, dass die Vorinstanz gerade nicht von einer Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK ausgeht. Es war folglich nicht gehalten, diesbezüglich weitere Ab- klärungen zu tätigen. Sofern die Beschwerdeführerin beanstandet, das SEM habe sie nicht befragt, wieso sie sich in Malta nicht sicher fühle (Be- schwerde Ziff. 14, 35), ist darauf hinzuweisen, dass es diesbezüglich keine Veranlassung sah, worauf es in seinem Entscheid sogar ausdrücklich hin- wies (Verfügung S. 4). Es ging vielmehr davon aus, dass sich die Be- schwerdeführerin dort an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, falls sie sich durch Privatpersonen bedroht fühle.
E. 4.1.2 Weiter befasste sich das SEM mit den gesundheitlichen Beschwer- den der Beschwerdeführerin (vgl. Auflistung sämtlicher bekannten Diagno- sen in der der angefochtenen Verfügung S. 5) und nahm auch den Hinweis der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs auf, sie sei psy- chisch sehr mitgenommen. Aufgrund dieser Berichte und Vorbringen ist es dem SEM – entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen (Ziff. 14 ebenda)
– nicht vorzuwerfen, wenn es keine weiteren Abklärungen mehr vornahm. Schliesslich sagte die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Ge- sprächs auch, dass es ihr gut gehe; sie beantragte zudem selbst keine psychiatrische oder psychotherapeutische Hilfe (SEM act. 14). Gestützt darauf kam das SEM weiter zum Schluss, dass ihre Überstellung nach Malta auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle.
Anlässlich der Personalienaufnahme verwies die Beschwerdeführerin auf die Frage nach Beziehungen zur Schweiz auf ihren Bruder, welcher sich ebenfalls im Bundesasylzentrum befindet und einen Onkel, den sie im Jahr 2016 in der Schweiz besucht habe (SEM act. 11). Im Dublin-Gespräch machte sie geltend, sie fühle sich hier sicher und ihr Onkel mütterlicherseits lebe hier. Er habe sie psychisch immer unterstützt; und sie würde sich gut mit ihm verstehen (SEM act. 14). Gestützt auf diese Aussagen und die der
F-508/2022 Seite 6 der Vorinstanz bekannten Akten zum Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin (E. 4.2.2), hatte erstere keine objektive Veranlassung zur Vor- nahme weiterer Untersuchungen, womit die Feststellung in der angefoch- tenen Verfügung, es würden keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin- III-VO vorliegen, nicht zu beanstanden ist (S. 5 ebenda).
E. 4.2 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und sich auf einen unvoll- ständigen oder unrichtigen Sachverhalt gestützt, als unbegründet. Der An- trag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylan- trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri- terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si- tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An- trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin- III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grund- sätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei- gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
F-508/2022 Seite 7 Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro- päischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit- gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6 Gemäss dem eingereichten Reisepass wurde der Beschwerdeführerin von Malta ein vom 26. September 2021 bis am 9. Januar 2022 gültiges D-Vi- sum ausgestellt. Am 11. November 2021 ersuchte die Vorinstanz die mal- tesischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um ihre Über- nahme. Dieses Gesuch wurde am 23. November 2021 gutgeheissen (SEM act. 17 und 21). Die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas, welche auf Be- schwerdeebene nicht in Frage gestellt wird, ist somit gegeben.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe zusam- menfassend geltend, die Aufnahmebedingungen in Malta wiesen (entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz) erhebliche Mängel auf. Diesbezüg- lich verwies sie auf mehrere Berichte (Bericht des Menschenrechtskom- missars des Europarats zu Malta vom 9. Juni 2011, Bericht des Europäi- schen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder ernied- rigender Behandlung oder Strafe [CPT] vom 10. März 2021 und AIDA-Be- richt Malta, aktualisiert im April 2020) und nahm ausführlich dazu Stellung (Beschwerde Ziff. 23 ff.).
F-508/2022 Seite 8
E. 7.1.1 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das maltesische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. bspw. BVGE 2012/27 E. 7.4 sowie Urteile des BVGer E-417/2022 vom 3. Februar 2022 E. 6.2, D-3114/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.3, E-2328/2021 vom
26. Mai 2021 E. 5.1, F-463/2021 vom 9. Februar 2021 E. 5.1, F-6198/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 5.2, E-3973/2020 vom 17. August 2020 E. 7.3.3). Auch wenn sich aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Be- richten teilweise problematische Zustände für Asylsuchende erkennen las- sen, so besteht für eine Änderung der Rechtsprechung auch in Würdigung dieser Vorbringen kein Anlass.
E. 7.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
8. Die Beschwerdeführerin macht weiter ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständig- keit der Schweiz geltend. Diesbezüglich führt sie im Wesentlichen aus, auf- grund ihrer schweren psychischen Beschwerden, der traumatischen Erfah- rungen und der weiteren gesundheitlichen Probleme sei sie auf die Unter- stützung ihres Bruders sowie ihres Onkels angewiesen (Beschwerde Ziff. 7 f. und Ziff. 19 ff.). 8.1 Ist gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO eine antragsstellende Person unter anderem wegen schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung
F-508/2022 Seite 9 auf die Unterstützung durch eine nahe angehörige Person, die sich recht- mässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen, oder ist eines ihrer Ge- schwister, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Un- terstützung der antragstellenden Person angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungs- weise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Her- kunftsland bestanden hat, der beziehungsweise die nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. 8.2 Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten (vgl. dazu Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung) kann nicht auf eine schwere Krankheit der Be- schwerdeführerin geschlossen werden, welche die Unterstützung von na- hen Angehörigen erfordern würde. Ihre erst in der Rechtsmitteleingabe gel- tend gemachten «schweren psychischen Probleme» sowie ihre traumati- schen Erfahrungen (vgl. Ziff. 19 ff. der Beschwerde) werden zudem nur behauptet, durch nichts belegt und auch nicht substantiiert dargelegt. Es ist nicht davon auszugehen, sie sei auf eine entsprechende Betreuung durch den Onkel oder Bruder (Letzterer verfügt im Übrigen ohnehin nicht über einen rechtmässigen Aufenthalt hierzulande [vgl. angefochtene Ver- fügung Ziff. 1]) angewiesen. Auf die in diesem Zusammenhang geltend ge- machten weiteren Ausführungen ist damit nicht mehr einzugehen. 9. 9.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zu- ständigkeit Maltas das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müs- sen. 9.2 Die Vermutung, Malta halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein (vgl. E. 7.1.2), kann widerlegt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifi- scher Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahme- bedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4). 9.3 Die Beschwerdeführerin hat in Malta gemäss eigenen Aussagen weder mit der Polizei noch mit sonstigen Behörden Kontakt gehabt. Vielmehr habe sie gemäss eigenen Aussagen dort eine Sprachschule besucht und sich für
F-508/2022 Seite 10 ungefähr 26 Tage im Wohnheim der Sprachschule aufgehalten (SEM act. 14/3 f.). Sie führt in pauschaler Weise aus, sie fühle sich in Malta nicht sicher und habe ausserdem gesehen, wie Geflüchtete dort behandelt wür- den; sie befürchte, dass ihr dieselbe schlechte Behandlung widerfahren würde (Beschwerde Ziff. 10). Mit diesen Ausführungen vermag sie nicht dartun, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führen könnten. Es steht ihr vielmehr offen, nach erfolgter Überstellung nach Malta dort (erstmalig) um Asyl nachzusu- chen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu er- halten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zu- stehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen an die Be- hörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln auf Malta gilt als gewährleistet (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3114/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.5, F-6198/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 6.1). Den Akten sind weiter keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch ist – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 23 ff., Ziff. 33) – nicht davon auszugehen, ihr drohe in Malta eine rechts- widrige Inhaftierung, erfolgte doch ihre Einreise mittels gültigen Visums und ihr Aufenthalt war rechtmässig (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.5.1 sowie Urteil des BVGer E-3503/2018 vom 21. Juni 2018 S. 7; zu den Rechtsgrundlagen für einen Freiheitsentzug vgl. Bericht des CPT vom 10. März 2021 S. 8 f.). Malta verfügt über einen funktionierenden Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.
9.4 Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf ihren Gesundheitszustand (Beschwerde Ziff. 29 ff.). Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesund- heitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krank- heitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die
F-508/2022 Seite 11 zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführe- rin begab sich während ihres Aufenthalts in der Schweiz wegen eines Kno- tens in der Schilddrüse in ärztliche Behandlung (ärztlicher Kurzbericht vom
E. 8 Die Beschwerdeführerin macht weiter ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz geltend. Diesbezüglich führt sie im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer schweren psychischen Beschwerden, der traumatischen Erfahrungen und der weiteren gesundheitlichen Probleme sei sie auf die Unterstützung ihres Bruders sowie ihres Onkels angewiesen (Beschwerde Ziff. 7 f. und Ziff. 19 ff.).
E. 8.1 Ist gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO eine antragsstellende Person unter anderem wegen schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung auf die Unterstützung durch eine nahe angehörige Person, die sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen, oder ist eines ihrer Geschwister, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung der antragstellenden Person angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der beziehungsweise die nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben.
E. 8.2 Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten (vgl. dazu Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung) kann nicht auf eine schwere Krankheit der Beschwerdeführerin geschlossen werden, welche die Unterstützung von nahen Angehörigen erfordern würde. Ihre erst in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten «schweren psychischen Probleme» sowie ihre traumatischen Erfahrungen (vgl. Ziff. 19 ff. der Beschwerde) werden zudem nur behauptet, durch nichts belegt und auch nicht substantiiert dargelegt. Es ist nicht davon auszugehen, sie sei auf eine entsprechende Betreuung durch den Onkel oder Bruder (Letzterer verfügt im Übrigen ohnehin nicht über einen rechtmässigen Aufenthalt hierzulande [vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 1]) angewiesen. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten weiteren Ausführungen ist damit nicht mehr einzugehen.
E. 9.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Maltas das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.
E. 9.2 Die Vermutung, Malta halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein (vgl. E. 7.1.2), kann widerlegt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4).
E. 9.3 Die Beschwerdeführerin hat in Malta gemäss eigenen Aussagen weder mit der Polizei noch mit sonstigen Behörden Kontakt gehabt. Vielmehr habe sie gemäss eigenen Aussagen dort eine Sprachschule besucht und sich für ungefähr 26 Tage im Wohnheim der Sprachschule aufgehalten (SEM act. 14/3 f.). Sie führt in pauschaler Weise aus, sie fühle sich in Malta nicht sicher und habe ausserdem gesehen, wie Geflüchtete dort behandelt würden; sie befürchte, dass ihr dieselbe schlechte Behandlung widerfahren würde (Beschwerde Ziff. 10). Mit diesen Ausführungen vermag sie nicht dartun, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führen könnten. Es steht ihr vielmehr offen, nach erfolgter Überstellung nach Malta dort (erstmalig) um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen an die Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln auf Malta gilt als gewährleistet (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3114/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.5, F-6198/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 6.1). Den Akten sind weiter keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch ist - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 23 ff., Ziff. 33) - nicht davon auszugehen, ihr drohe in Malta eine rechtswidrige Inhaftierung, erfolgte doch ihre Einreise mittels gültigen Visums und ihr Aufenthalt war rechtmässig (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.5.1 sowie Urteil des BVGer E-3503/2018 vom 21. Juni 2018 S. 7; zu den Rechtsgrundlagen für einen Freiheitsentzug vgl. Bericht des CPT vom 10. März 2021 S. 8 f.). Malta verfügt über einen funktionierenden Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.
E. 9.4 Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf ihren Gesundheitszustand (Beschwerde Ziff. 29 ff.). Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin begab sich während ihres Aufenthalts in der Schweiz wegen eines Knotens in der Schilddrüse in ärztliche Behandlung (ärztlicher Kurzbericht vom 12. November 2021 [SEM act. 20]). Einem Konsultationseintrag vom 23. November 2021 zufolge nehme sie Burgerstein Vitamin B12 Boost Minitab und Vitamin D3 Streuli Tropfen 4000 E/ml ein und habe Ferrinject 1000iv ohne Probleme vertragen (SEM act. 22). Betreffend die Schilddrüse erfolgte eine Überweisung an einen Fachspezialisten (SEM act. 23 f.). Am 3. Dezember 2021 erfolgte eine Halssonographie. Im Konsilbericht vom 7. Dezember 2021 wurde ein [...] diagnostiziert. Es wurde das Medikament X._______ verschrieben. Im Weiteren wurde eine laborchemische Kontrolle in sechs Wochen und aufgrund des [...] links eine weitere Sonographie in sechs Monaten empfohlen (SEM act. 26). Gemäss Arztbericht vom 7. Januar 2022 wurden ihr B12 und D3-Vitaminpräparate dauerverschrieben (SEM act. 24). Weitere ärztliche Konsultationen, soweit aus den Akten ersichtlich, erfolgten nicht (SEM act. 27). Wie bereits erwähnt, wurden zudem weder die (erst auf Rechtsmittelebene vorgebrachten) «traumatisierenden Erlebnisse in der Türkei» noch die «schweren psychischen Probleme» mittels Beweismittel dokumentiert oder substantiiert dargelegt.
E. 9.5 Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist offenkundig nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten wird. Es kann ausgeschlossen werden, dass vorliegend eine medizinische Notlage besteht und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta drastisch verschlechtern würde. Von einer besonderen Vulnerabilität und Schutzbedürftigkeit der 25-jährigen Beschwerdeführerin kann damit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 31 f. ebenda) - nicht ausgegangen werden. Im Übrigen verfügt Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Malta der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil F-3114/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.6.3). Ebenso wenig bedurfte es nach dem Gesagten Zusicherungen hinsichtlich einer bedarfsgerechten Unterbringung sowie bezüglich einer adäquaten und regelmässigen medizinischen und psychologischen Behandlung (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 37).
E. 9.6 Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Malta die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es ist auch kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich. Das SEM hat auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip angemessen Rechnung getragen (vgl. dazu Einwände in der Beschwerde Ziff. 32).
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla- ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12 Der am 2. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 13 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-508/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-508/2022 Urteil vom 7. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. [...], vertreten durch Nathalie Vainio, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 / [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 23. Oktober 2021 in die Schweiz ein und ersuchte hier gleichentags um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3, 11/5). B. Gemäss dem eingereichten Reisepass wurde der Beschwerdeführerin von Malta ein vom 26. September 2021 bis am 9. Januar 2022 gültiges Studentenvisum (D-Visum) ausgestellt. Nach dem darin enthaltenen Einreisestempel reiste sie am 26. September 2021 auf dem Luftweg nach Malta ein (SEM act. 4, 10). C. Am 29. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 10. November 2021 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Im Rahmen dieses Gesprächs gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (SEM act. 11, 14). D. Die Vorinstanz ersuchte die maltesischen Behörden am 11. November 2021 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dieses Gesuch wurde am 23. November 2021 von den maltesischen Behörden gutgeheissen (SEM act. 17 und 21). E. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 (Eröffnung am 25. Januar 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Malta und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 25. Januar 2022 beendete die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat mit sofortiger Wirkung (SEM act. 33). G. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 liess die nunmehr anderweitig rechtlich vertretene Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den maltesischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Malta umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung erhalte; in verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Weiter seien die vorinstanzlichen Akten zu edieren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren unter superprovisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. H. Am 2. Februar 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
4. Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige bzw. unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Diesbezüglich macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht hinreichend abgeklärt, ob aufgrund von Art. 16 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten sei, das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Malta systemische Mängel aufweisen würden und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht in eine medizinische Notlage geraten würde, was ein Verstoss gegen die EMRK und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) darstellen würde (vgl. dazu Beschwerde Ziffern 2, 12, 14, 16, 27 ff., 35 ff.). 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 4.1.1 Die Ausführungen des SEM zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta zeigen auf, dass die Vorinstanz gerade nicht von einer Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK ausgeht. Es war folglich nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Sofern die Beschwerdeführerin beanstandet, das SEM habe sie nicht befragt, wieso sie sich in Malta nicht sicher fühle (Beschwerde Ziff. 14, 35), ist darauf hinzuweisen, dass es diesbezüglich keine Veranlassung sah, worauf es in seinem Entscheid sogar ausdrücklich hinwies (Verfügung S. 4). Es ging vielmehr davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin dort an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, falls sie sich durch Privatpersonen bedroht fühle. 4.1.2 Weiter befasste sich das SEM mit den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. Auflistung sämtlicher bekannten Diagnosen in der der angefochtenen Verfügung S. 5) und nahm auch den Hinweis der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs auf, sie sei psychisch sehr mitgenommen. Aufgrund dieser Berichte und Vorbringen ist es dem SEM - entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen (Ziff. 14 ebenda) - nicht vorzuwerfen, wenn es keine weiteren Abklärungen mehr vornahm. Schliesslich sagte die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs auch, dass es ihr gut gehe; sie beantragte zudem selbst keine psychiatrische oder psychotherapeutische Hilfe (SEM act. 14). Gestützt darauf kam das SEM weiter zum Schluss, dass ihre Überstellung nach Malta auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Anlässlich der Personalienaufnahme verwies die Beschwerdeführerin auf die Frage nach Beziehungen zur Schweiz auf ihren Bruder, welcher sich ebenfalls im Bundesasylzentrum befindet und einen Onkel, den sie im Jahr 2016 in der Schweiz besucht habe (SEM act. 11). Im Dublin-Gespräch machte sie geltend, sie fühle sich hier sicher und ihr Onkel mütterlicherseits lebe hier. Er habe sie psychisch immer unterstützt; und sie würde sich gut mit ihm verstehen (SEM act. 14). Gestützt auf diese Aussagen und die der der Vorinstanz bekannten Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (E. 4.2.2), hatte erstere keine objektive Veranlassung zur Vornahme weiterer Untersuchungen, womit die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, es würden keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, nicht zu beanstanden ist (S. 5 ebenda). 4.2 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und sich auf einen unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt gestützt, als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
6. Gemäss dem eingereichten Reisepass wurde der Beschwerdeführerin von Malta ein vom 26. September 2021 bis am 9. Januar 2022 gültiges D-Visum ausgestellt. Am 11. November 2021 ersuchte die Vorinstanz die maltesischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um ihre Übernahme. Dieses Gesuch wurde am 23. November 2021 gutgeheissen (SEM act. 17 und 21). Die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas, welche auf Beschwerdeebene nicht in Frage gestellt wird, ist somit gegeben. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe zusammenfassend geltend, die Aufnahmebedingungen in Malta wiesen (entgegen den Ausführungen der Vorinstanz) erhebliche Mängel auf. Diesbezüglich verwies sie auf mehrere Berichte (Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats zu Malta vom 9. Juni 2011, Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT] vom 10. März 2021 und AIDA-Bericht Malta, aktualisiert im April 2020) und nahm ausführlich dazu Stellung (Beschwerde Ziff. 23 ff.). 7.1.1 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das maltesische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. bspw. BVGE 2012/27 E. 7.4 sowie Urteile des BVGer E-417/2022 vom 3. Februar 2022 E. 6.2, D-3114/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.3, E-2328/2021 vom 26. Mai 2021 E. 5.1, F-463/2021 vom 9. Februar 2021 E. 5.1, F-6198/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 5.2, E-3973/2020 vom 17. August 2020 E. 7.3.3). Auch wenn sich aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten teilweise problematische Zustände für Asylsuchende erkennen lassen, so besteht für eine Änderung der Rechtsprechung auch in Würdigung dieser Vorbringen kein Anlass. 7.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
8. Die Beschwerdeführerin macht weiter ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz geltend. Diesbezüglich führt sie im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer schweren psychischen Beschwerden, der traumatischen Erfahrungen und der weiteren gesundheitlichen Probleme sei sie auf die Unterstützung ihres Bruders sowie ihres Onkels angewiesen (Beschwerde Ziff. 7 f. und Ziff. 19 ff.). 8.1 Ist gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO eine antragsstellende Person unter anderem wegen schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung auf die Unterstützung durch eine nahe angehörige Person, die sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen, oder ist eines ihrer Geschwister, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung der antragstellenden Person angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der beziehungsweise die nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. 8.2 Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten (vgl. dazu Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung) kann nicht auf eine schwere Krankheit der Beschwerdeführerin geschlossen werden, welche die Unterstützung von nahen Angehörigen erfordern würde. Ihre erst in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten «schweren psychischen Probleme» sowie ihre traumatischen Erfahrungen (vgl. Ziff. 19 ff. der Beschwerde) werden zudem nur behauptet, durch nichts belegt und auch nicht substantiiert dargelegt. Es ist nicht davon auszugehen, sie sei auf eine entsprechende Betreuung durch den Onkel oder Bruder (Letzterer verfügt im Übrigen ohnehin nicht über einen rechtmässigen Aufenthalt hierzulande [vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 1]) angewiesen. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten weiteren Ausführungen ist damit nicht mehr einzugehen. 9. 9.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Maltas das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 9.2 Die Vermutung, Malta halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein (vgl. E. 7.1.2), kann widerlegt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4). 9.3 Die Beschwerdeführerin hat in Malta gemäss eigenen Aussagen weder mit der Polizei noch mit sonstigen Behörden Kontakt gehabt. Vielmehr habe sie gemäss eigenen Aussagen dort eine Sprachschule besucht und sich für ungefähr 26 Tage im Wohnheim der Sprachschule aufgehalten (SEM act. 14/3 f.). Sie führt in pauschaler Weise aus, sie fühle sich in Malta nicht sicher und habe ausserdem gesehen, wie Geflüchtete dort behandelt würden; sie befürchte, dass ihr dieselbe schlechte Behandlung widerfahren würde (Beschwerde Ziff. 10). Mit diesen Ausführungen vermag sie nicht dartun, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führen könnten. Es steht ihr vielmehr offen, nach erfolgter Überstellung nach Malta dort (erstmalig) um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen an die Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln auf Malta gilt als gewährleistet (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3114/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.5, F-6198/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 6.1). Den Akten sind weiter keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch ist - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 23 ff., Ziff. 33) - nicht davon auszugehen, ihr drohe in Malta eine rechtswidrige Inhaftierung, erfolgte doch ihre Einreise mittels gültigen Visums und ihr Aufenthalt war rechtmässig (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.5.1 sowie Urteil des BVGer E-3503/2018 vom 21. Juni 2018 S. 7; zu den Rechtsgrundlagen für einen Freiheitsentzug vgl. Bericht des CPT vom 10. März 2021 S. 8 f.). Malta verfügt über einen funktionierenden Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 9.4 Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf ihren Gesundheitszustand (Beschwerde Ziff. 29 ff.). Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin begab sich während ihres Aufenthalts in der Schweiz wegen eines Knotens in der Schilddrüse in ärztliche Behandlung (ärztlicher Kurzbericht vom 12. November 2021 [SEM act. 20]). Einem Konsultationseintrag vom 23. November 2021 zufolge nehme sie Burgerstein Vitamin B12 Boost Minitab und Vitamin D3 Streuli Tropfen 4000 E/ml ein und habe Ferrinject 1000iv ohne Probleme vertragen (SEM act. 22). Betreffend die Schilddrüse erfolgte eine Überweisung an einen Fachspezialisten (SEM act. 23 f.). Am 3. Dezember 2021 erfolgte eine Halssonographie. Im Konsilbericht vom 7. Dezember 2021 wurde ein [...] diagnostiziert. Es wurde das Medikament X._______ verschrieben. Im Weiteren wurde eine laborchemische Kontrolle in sechs Wochen und aufgrund des [...] links eine weitere Sonographie in sechs Monaten empfohlen (SEM act. 26). Gemäss Arztbericht vom 7. Januar 2022 wurden ihr B12 und D3-Vitaminpräparate dauerverschrieben (SEM act. 24). Weitere ärztliche Konsultationen, soweit aus den Akten ersichtlich, erfolgten nicht (SEM act. 27). Wie bereits erwähnt, wurden zudem weder die (erst auf Rechtsmittelebene vorgebrachten) «traumatisierenden Erlebnisse in der Türkei» noch die «schweren psychischen Probleme» mittels Beweismittel dokumentiert oder substantiiert dargelegt. 9.5 Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist offenkundig nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten wird. Es kann ausgeschlossen werden, dass vorliegend eine medizinische Notlage besteht und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta drastisch verschlechtern würde. Von einer besonderen Vulnerabilität und Schutzbedürftigkeit der 25-jährigen Beschwerdeführerin kann damit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 31 f. ebenda) - nicht ausgegangen werden. Im Übrigen verfügt Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Malta der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil F-3114/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.6.3). Ebenso wenig bedurfte es nach dem Gesagten Zusicherungen hinsichtlich einer bedarfsgerechten Unterbringung sowie bezüglich einer adäquaten und regelmässigen medizinischen und psychologischen Behandlung (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 37). 9.6 Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Malta die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es ist auch kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich. Das SEM hat auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip angemessen Rechnung getragen (vgl. dazu Einwände in der Beschwerde Ziff. 32).
10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie insbesondere nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Malta in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Der am 2. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
13. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: