Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2018 und gelangte am 24. August 2020 via den Sudan, Libyen, Malta und Italien in die Schweiz, wo sie tags darauf im Bundes-asylzentrum in Basel um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 15. März 2020 in Malta aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM der Beschwerdeführerin am 7. September 2020 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei führte sie aus, eine ältere Schwester lebe in der Schweiz. Eine weitere habe sie auf der Flucht in Libyen aus den Augen verloren. In Malta habe es keine Chance auf eine Familienzusammenführung gegeben. Wohl habe sie sich dort während vier Monaten aufgehalten, sei in dieser Zeit jedoch in einem Camp eingesperrt gewesen. Zwar habe sie zu essen bekommen, aber ansonsten keine Unterstützung für ein geregeltes Leben erhalten. Weder sei sie finanziell unterstützt worden, noch habe man ihr ermöglicht, die Schule zu besuchen. Die Erfahrungen der anderen Flüchtlinge hätten sie dazu bewogen, ihre Flucht fortzusetzen. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, erklärte sie, dass es ihr «so» gehe. Aufgrund des Erlebten leide sie jedoch an Schlaflosigkeit. Am Ende der Einvernahme empfahl die Befragerin der Beschwerdeführerin, sich bei der Pflege zu melden. Wegen ihrer Schilderungen zu den Erlebnissen auf dem Reiseweg beantragte ihre Rechtsvertretung zudem die Durchführung einer «Anhörung Menschenhandel» (SEM act. 13). C. Aufgrund der «Eurodac»-Treffer ersuchte das SEM die maltesischen Behörden am 5. Oktober 2020 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die maltesischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 7. Oktober 2020 gestützt auf diese Bestimmung zu (SEM act. 17 bzw. 19). D. Am 19. Oktober 2020 führte das SEM die beantragte «Anhörung Menschenhandel» durch. Darin schilderte die Beschwerdeführerin verschiedene belastende Vorkommnisse, welche sich während ihrer Reise durch Libyen zutrugen. Sie gab unter anderem an, dass sie und andere Flüchtlingsfrauen vergewaltigt und erpresst worden und sonstiger Gewalt ausgesetzt gewesen seien. Zu der einen, ebenfalls geflüchteten Schwester und ihrem Freund habe sie den Kontakt unterwegs verloren. Ferner wiederholte die Beschwerdeführerin, dass für sie auch die Situation im Camp auf Malta schlimm gewesen sei. Im Rahmen der Anhörung beantragte die Parteivertreterin eine psychologische Untersuchung und Betreuung ihrer Mandantin. Diese bat ihrerseits um eine Blutuntersuchung (SEM act. 22). E. Eine am 22. Oktober 2020 erfolgte medizinische Untersuchung in der Frauenklinik des Universitätsspitals Y._______ ergab, dass bezüglich der Beschwerdeführerin mögliche Erkrankungen infolge der Vergewaltigung ausgeschlossen werden konnten (SEM act. 29). F. Am 28. Oktober 2020 lehnte die Vorinstanz das Einräumen einer Erholungs- und Bedenkzeit ab. Sie begründete dies damit, dass aufgrund der Anhörung vom 19. Oktober 2020 keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beschwerdeführerin potenzielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel nach dem Übereinkommen vom 1. April 2013 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) geworden sei (SEM act. 27). G. G.a Mit Eingabe vom 3. November 2020 ersuchte die Parteivertretung das SEM nochmals darum, eine psychologische Abklärung ihrer Mandantin zu veranlassen, worauf ihr am 11. November 2020 eine vom 27. Oktober 2020 datierende Auskunft der Pflege des Bundesasylzentrums Basel weitergeleitet wurde. Daraus ging hervor, dass entsprechende Schritte in die Wege geleitet worden waren (SEM act. 29 und 30). G.b Am 1. Dezember 2020 erkundigte sich die Rechtsvertretung nach dieser Behandlung und dem Verfahrensstand (SEM act. 31). G.c Am 18. Januar 2021 erhielt das SEM vom Bundesasylzentrum Flumenthal medizinischen Unterlagen übermittelt. Sie beinhalteten namentlich eine migrationsmedizinische Abklärung vom 28. August 2020, zwei Laborberichte des Universitätsspitals Y._______ vom 22. Oktober 2020, einen Arztbericht der Universitären Kliniken (UPK) Y._______ vom 10. November 2020, ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche vom 15. Dezember 2020 sowie ein Journal mit Einträgen vom 15. Oktober 2020 bis 8. Januar 2021 (SEM act. 33). Diese Unterlagen hat die Vorinstanz am 25. Januar 2021 der Parteivertreterin weitergeleitet (SEM act. 34). H. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 (gleichentags eröffnet) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Malta und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 35). I. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Verfügung vom 26. Januar 2021 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). J. Am 3. Februar 2021 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vor-instanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 15. März 2020 illegal in Malta eingereist und daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 7). Das SEM ersuchte die maltesischen Behörden deshalb am 5. Oktober 2020 um Übernahme der Beschwerdeführerin (SEM act. 17). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 7. Oktober 2020 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 19).
E. 4.5 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6).
E. 5.1 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2021 äussert die Beschwerdeführerin Kritik am maltesischen Asylsystem und führt hierzu aus, das SEM habe in Verletzung seiner Untersuchungspflicht die offenkundigen Mängel im maltesischen Asylverfahren nicht ausreichend abgeklärt. Weil sie dieses Land illegal verlassen habe, erwartete sie dort erneut die Unterbringung in einem gefängnisähnlichen Flüchtlingscamp. Gemäss einem im April 2020 aktualisierten Bericht von AIDA (Asylum Information Database) hätten viele Dublin-Rückkehrer nach einer Überstellung nach Malta Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren. Darüber hinaus liefen Personen, die irregulär aus Malta ausreisen würden, Gefahr, nach ihrer Überstellung nach Malta auf der Grundlage des maltesischen Einwanderungsgesetzes strafrechtlich angeklagt zu werden. Bei der Rückkehr würde die Person verhaftet und vor das Amtsgericht gebracht. Auch das Global Detention Project habe in seinem Bericht vom Juni 2019 die maltesische Politik in Bezug auf die summarischen Inhaftierungen und Inhaftierungen ohne besondere zeitliche Begrenzungen kritisiert.
E. 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht es der Beschwerdeführerin nach erfolgter Überstellung nach Malta offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Die Betroffene hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die dortigen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Malta halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt der Beschwerdeführerin, die in Malta gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, mit dem blossen Hinweis auf die Berichte von AIDA und Global Detention Project indes nicht.
E. 6.4 Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Malta würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls an die maltesischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung denn davon aus, dass das maltesische Asylverfahren keine relevanten (strukturellen) Defizite aufweist, Asylsuchende die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Grundrechtecharta zu befürchten haben (vgl. etwa Urteile des BVGer F-6198/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 5.2, E-3973/2020 vom 17. August 2020 E. 7.3.3, F-869/2020 vom 24. Februar 2020 E. 6.4 oder F-4505/2019 vom 11. September 2019 S. 7 ff.). Die von der Beschwerdeführerin in genereller Weise dargelegte Kritik an Maltas Asylsystem vermag daran, wie angetönt, nichts zu ändern. Dasselbe gilt für ihre Befürchtung, nach einer Rückkehr nach Malta in Haft genommen zu werden. In diesem Zusammenhang kann auf die substantiierten Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Mit Blick auf das maltesischen Asylverfahren ist somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz erkennbar. Ebenso wenig bedurfte es nach dem Gesagten individueller Garantien hinsichtlich einer bedarfsgerechten Unterbringung.
E. 6.5 Anzumerken wäre an dieser Stelle der Vollständigkeit halber, dass auch mit Blick auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel wurde, keine weiteren Abklärungen angezeigt sind, hat das SEM vor Erlass der angefochtenen Verfügung doch die gebotenen Vorkehren getroffen. Hierbei gelangte es zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Betroffene Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sei (siehe Sachverhalt Bst. D und F). Auf Beschwerdeebene werden hierzu keine Umstände vorgetragen, welche in diesem Zusammenhang relevant wären.
E. 6.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Malta entgegen. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.7 Eine solche Situation liegt nicht vor. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 7. September 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ihr «so» gehe und beklagte Schlaflosigkeit. Auch in der «Anhörung Menschenhandel» vom 19. Oktober 2020 erwähnte sie, infolge des Erlebten sehr schlecht zu schlafen und an Albträumen zu leiden (SEM act. 13 bzw. 22). Wie von der Rechtsvertretung beantragt, wurde sie anschliessend medizinisch und psychologisch untersucht. Ein entsprechendes medizinisches Journal enthält Einträge für die Zeitspanne vom 15. Oktober 2020 bis 8. Januar 2021. Gemäss einem Bericht der UPK Y.______ vom 10. November 2020 bestand bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf eine Anpassungsstörung bzw. eine Schlafstörung mit Albträumen. Zur Behandlung wurde ihr das Medikament Surmontil abgegeben. Laut einem internen Arztbericht vom 15. Dezember 2020, der zusätzlich den Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung enthielt, benötigte sie zu jenem Zeitpunkt keine Medikamente mehr, da sie keine Schlafprobleme mehr habe und psychisch stabil sei. Aus den medizinischen Unterlagen geht ferner hervor, dass sie sich wegen einer schuppigen Hautveränderung am Nacken und einer warzenähnlichen Hautveränderung am Zehen medikamentös behandeln liess (zum Ganzen vgl. SEM act. 33). Aus den in den aktenkundigen Arztberichten festgehaltenen Diagnosen ergibt sich mithin, dass sich die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Malta möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihr nicht, nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Malta ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen
E. 6.8 Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz, wie eben dargetan, medizinisch versorgt und sie unterzog sich mehrerer ärztlicher Untersuchungen. Dem SEM waren ihre gesundheitlichen Probleme bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 1 229 E. 5.3). Entgegen der Auffassung der Parteivertreterin ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat. Die zitierten Urteile D-307/2015 und E-107/2015 schliesslich betrafen besonders verletzliche Personen und sind vorliegend daher nicht heranziehbar. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsermittlung erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als nicht stichhaltig. Auch besonderer Garantien betreffend Gewährleistung der medizinischen Versorgung bedurfte es nicht.
E. 6.9 Im Übrigen verfügt Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Malta der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung (konkret eine allfällige Medikation, allenfalls psychotherapeutische Betreuung) verweigern würde (vgl. hierzu etwa Urteile F-6198/2020 E.6.2.3, E-3973/2020 E. 7.4.2, E-3503/2018 vom 21. Juni 2018 S. 8 oder D-935/2018 vom 23. Februar 2018 S. 7).
E. 6.10 Anzumerken gilt es darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die maltesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, sind die jeweiligen Diagnosen (Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörungen mit Albträumen, Hautveränderungen, abgegebene Medikation) in den Überstellungsmodalitäten doch aufgelistet (SEM act. 36).
E. 7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Malta der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Malta in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Der am 3. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 12 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - die Parteivertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Bundesasylzentrum Flumenthal - das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-463/2021 Urteil vom 9. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2021 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2018 und gelangte am 24. August 2020 via den Sudan, Libyen, Malta und Italien in die Schweiz, wo sie tags darauf im Bundes-asylzentrum in Basel um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 15. März 2020 in Malta aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM der Beschwerdeführerin am 7. September 2020 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei führte sie aus, eine ältere Schwester lebe in der Schweiz. Eine weitere habe sie auf der Flucht in Libyen aus den Augen verloren. In Malta habe es keine Chance auf eine Familienzusammenführung gegeben. Wohl habe sie sich dort während vier Monaten aufgehalten, sei in dieser Zeit jedoch in einem Camp eingesperrt gewesen. Zwar habe sie zu essen bekommen, aber ansonsten keine Unterstützung für ein geregeltes Leben erhalten. Weder sei sie finanziell unterstützt worden, noch habe man ihr ermöglicht, die Schule zu besuchen. Die Erfahrungen der anderen Flüchtlinge hätten sie dazu bewogen, ihre Flucht fortzusetzen. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, erklärte sie, dass es ihr «so» gehe. Aufgrund des Erlebten leide sie jedoch an Schlaflosigkeit. Am Ende der Einvernahme empfahl die Befragerin der Beschwerdeführerin, sich bei der Pflege zu melden. Wegen ihrer Schilderungen zu den Erlebnissen auf dem Reiseweg beantragte ihre Rechtsvertretung zudem die Durchführung einer «Anhörung Menschenhandel» (SEM act. 13). C. Aufgrund der «Eurodac»-Treffer ersuchte das SEM die maltesischen Behörden am 5. Oktober 2020 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die maltesischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 7. Oktober 2020 gestützt auf diese Bestimmung zu (SEM act. 17 bzw. 19). D. Am 19. Oktober 2020 führte das SEM die beantragte «Anhörung Menschenhandel» durch. Darin schilderte die Beschwerdeführerin verschiedene belastende Vorkommnisse, welche sich während ihrer Reise durch Libyen zutrugen. Sie gab unter anderem an, dass sie und andere Flüchtlingsfrauen vergewaltigt und erpresst worden und sonstiger Gewalt ausgesetzt gewesen seien. Zu der einen, ebenfalls geflüchteten Schwester und ihrem Freund habe sie den Kontakt unterwegs verloren. Ferner wiederholte die Beschwerdeführerin, dass für sie auch die Situation im Camp auf Malta schlimm gewesen sei. Im Rahmen der Anhörung beantragte die Parteivertreterin eine psychologische Untersuchung und Betreuung ihrer Mandantin. Diese bat ihrerseits um eine Blutuntersuchung (SEM act. 22). E. Eine am 22. Oktober 2020 erfolgte medizinische Untersuchung in der Frauenklinik des Universitätsspitals Y._______ ergab, dass bezüglich der Beschwerdeführerin mögliche Erkrankungen infolge der Vergewaltigung ausgeschlossen werden konnten (SEM act. 29). F. Am 28. Oktober 2020 lehnte die Vorinstanz das Einräumen einer Erholungs- und Bedenkzeit ab. Sie begründete dies damit, dass aufgrund der Anhörung vom 19. Oktober 2020 keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beschwerdeführerin potenzielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel nach dem Übereinkommen vom 1. April 2013 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) geworden sei (SEM act. 27). G. G.a Mit Eingabe vom 3. November 2020 ersuchte die Parteivertretung das SEM nochmals darum, eine psychologische Abklärung ihrer Mandantin zu veranlassen, worauf ihr am 11. November 2020 eine vom 27. Oktober 2020 datierende Auskunft der Pflege des Bundesasylzentrums Basel weitergeleitet wurde. Daraus ging hervor, dass entsprechende Schritte in die Wege geleitet worden waren (SEM act. 29 und 30). G.b Am 1. Dezember 2020 erkundigte sich die Rechtsvertretung nach dieser Behandlung und dem Verfahrensstand (SEM act. 31). G.c Am 18. Januar 2021 erhielt das SEM vom Bundesasylzentrum Flumenthal medizinischen Unterlagen übermittelt. Sie beinhalteten namentlich eine migrationsmedizinische Abklärung vom 28. August 2020, zwei Laborberichte des Universitätsspitals Y._______ vom 22. Oktober 2020, einen Arztbericht der Universitären Kliniken (UPK) Y._______ vom 10. November 2020, ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche vom 15. Dezember 2020 sowie ein Journal mit Einträgen vom 15. Oktober 2020 bis 8. Januar 2021 (SEM act. 33). Diese Unterlagen hat die Vorinstanz am 25. Januar 2021 der Parteivertreterin weitergeleitet (SEM act. 34). H. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 (gleichentags eröffnet) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Malta und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 35). I. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Verfügung vom 26. Januar 2021 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). J. Am 3. Februar 2021 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vor-instanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 15. März 2020 illegal in Malta eingereist und daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 7). Das SEM ersuchte die maltesischen Behörden deshalb am 5. Oktober 2020 um Übernahme der Beschwerdeführerin (SEM act. 17). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 7. Oktober 2020 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 19). 4.5 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6). 5. 5.1 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 6.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2021 äussert die Beschwerdeführerin Kritik am maltesischen Asylsystem und führt hierzu aus, das SEM habe in Verletzung seiner Untersuchungspflicht die offenkundigen Mängel im maltesischen Asylverfahren nicht ausreichend abgeklärt. Weil sie dieses Land illegal verlassen habe, erwartete sie dort erneut die Unterbringung in einem gefängnisähnlichen Flüchtlingscamp. Gemäss einem im April 2020 aktualisierten Bericht von AIDA (Asylum Information Database) hätten viele Dublin-Rückkehrer nach einer Überstellung nach Malta Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren. Darüber hinaus liefen Personen, die irregulär aus Malta ausreisen würden, Gefahr, nach ihrer Überstellung nach Malta auf der Grundlage des maltesischen Einwanderungsgesetzes strafrechtlich angeklagt zu werden. Bei der Rückkehr würde die Person verhaftet und vor das Amtsgericht gebracht. Auch das Global Detention Project habe in seinem Bericht vom Juni 2019 die maltesische Politik in Bezug auf die summarischen Inhaftierungen und Inhaftierungen ohne besondere zeitliche Begrenzungen kritisiert. 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht es der Beschwerdeführerin nach erfolgter Überstellung nach Malta offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Die Betroffene hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die dortigen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Malta halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt der Beschwerdeführerin, die in Malta gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, mit dem blossen Hinweis auf die Berichte von AIDA und Global Detention Project indes nicht. 6.4 Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Malta würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls an die maltesischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung denn davon aus, dass das maltesische Asylverfahren keine relevanten (strukturellen) Defizite aufweist, Asylsuchende die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Grundrechtecharta zu befürchten haben (vgl. etwa Urteile des BVGer F-6198/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 5.2, E-3973/2020 vom 17. August 2020 E. 7.3.3, F-869/2020 vom 24. Februar 2020 E. 6.4 oder F-4505/2019 vom 11. September 2019 S. 7 ff.). Die von der Beschwerdeführerin in genereller Weise dargelegte Kritik an Maltas Asylsystem vermag daran, wie angetönt, nichts zu ändern. Dasselbe gilt für ihre Befürchtung, nach einer Rückkehr nach Malta in Haft genommen zu werden. In diesem Zusammenhang kann auf die substantiierten Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Mit Blick auf das maltesischen Asylverfahren ist somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz erkennbar. Ebenso wenig bedurfte es nach dem Gesagten individueller Garantien hinsichtlich einer bedarfsgerechten Unterbringung. 6.5 Anzumerken wäre an dieser Stelle der Vollständigkeit halber, dass auch mit Blick auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel wurde, keine weiteren Abklärungen angezeigt sind, hat das SEM vor Erlass der angefochtenen Verfügung doch die gebotenen Vorkehren getroffen. Hierbei gelangte es zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Betroffene Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sei (siehe Sachverhalt Bst. D und F). Auf Beschwerdeebene werden hierzu keine Umstände vorgetragen, welche in diesem Zusammenhang relevant wären. 6.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Malta entgegen. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.7 Eine solche Situation liegt nicht vor. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 7. September 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ihr «so» gehe und beklagte Schlaflosigkeit. Auch in der «Anhörung Menschenhandel» vom 19. Oktober 2020 erwähnte sie, infolge des Erlebten sehr schlecht zu schlafen und an Albträumen zu leiden (SEM act. 13 bzw. 22). Wie von der Rechtsvertretung beantragt, wurde sie anschliessend medizinisch und psychologisch untersucht. Ein entsprechendes medizinisches Journal enthält Einträge für die Zeitspanne vom 15. Oktober 2020 bis 8. Januar 2021. Gemäss einem Bericht der UPK Y.______ vom 10. November 2020 bestand bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf eine Anpassungsstörung bzw. eine Schlafstörung mit Albträumen. Zur Behandlung wurde ihr das Medikament Surmontil abgegeben. Laut einem internen Arztbericht vom 15. Dezember 2020, der zusätzlich den Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung enthielt, benötigte sie zu jenem Zeitpunkt keine Medikamente mehr, da sie keine Schlafprobleme mehr habe und psychisch stabil sei. Aus den medizinischen Unterlagen geht ferner hervor, dass sie sich wegen einer schuppigen Hautveränderung am Nacken und einer warzenähnlichen Hautveränderung am Zehen medikamentös behandeln liess (zum Ganzen vgl. SEM act. 33). Aus den in den aktenkundigen Arztberichten festgehaltenen Diagnosen ergibt sich mithin, dass sich die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Malta möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihr nicht, nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Malta ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen 6.8 Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz, wie eben dargetan, medizinisch versorgt und sie unterzog sich mehrerer ärztlicher Untersuchungen. Dem SEM waren ihre gesundheitlichen Probleme bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 1 229 E. 5.3). Entgegen der Auffassung der Parteivertreterin ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat. Die zitierten Urteile D-307/2015 und E-107/2015 schliesslich betrafen besonders verletzliche Personen und sind vorliegend daher nicht heranziehbar. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsermittlung erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als nicht stichhaltig. Auch besonderer Garantien betreffend Gewährleistung der medizinischen Versorgung bedurfte es nicht. 6.9 Im Übrigen verfügt Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Malta der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung (konkret eine allfällige Medikation, allenfalls psychotherapeutische Betreuung) verweigern würde (vgl. hierzu etwa Urteile F-6198/2020 E.6.2.3, E-3973/2020 E. 7.4.2, E-3503/2018 vom 21. Juni 2018 S. 8 oder D-935/2018 vom 23. Februar 2018 S. 7). 6.10 Anzumerken gilt es darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die maltesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, sind die jeweiligen Diagnosen (Anpassungsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörungen mit Albträumen, Hautveränderungen, abgegebene Medikation) in den Überstellungsmodalitäten doch aufgelistet (SEM act. 36).
7. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
8. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Malta der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Malta in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Der am 3. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Parteivertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Bundesasylzentrum Flumenthal
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)