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E-1156/2022

E-1156/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 8. Dezember 2021 in die Schweiz ein und suchte am 10. Dezember 2021 um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines vom (…) Oktober 2021 bis (…) November 2021 gültigen maltesischen Schengenvisums in den Dublinraum eingereist war. C. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dort- hin sowie zum medizinischen Sachverhalt. D. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer zu einer möglichen Überstellung nach Malta sowie zum medizinischen Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt Stellung: Er habe nie beabsichtigt, in Malta ein Asylgesuch zu stellen, sondern sei nur dorthin gereist, um diverse medizinische Probleme behandeln zu las- sen. In Libyen sei er aufgrund seiner sexuellen Orientierung und seiner religiösen Einstellungen gekidnappt und gefoltert worden, weshalb er nun unter Knieproblemen leide und mehrere Narben aufweise. Auch sein psychisches Befinden habe stark unter dem Angriff gelitten und er leide nunmehr unter Angstzuständen, Schlafstörungen und Depressionen. Er habe sich letztlich nur zehn Tage in Malta aufgehalten und keine hin- reichende medizinische Hilfe erhalten. In Malta hätten ihn ausserdem viele libysche Staatsangehörige erkannt, weil es sich bei ihm um eine aus den sozialen Medien bekannte Person handle. Er sei in der Folge wiederum aufgrund seiner sexuellen Orientierung und religiösen Ansichten bedroht und angegriffen worden. Er habe die maltesische Polizei über diese Drohungen und Angriffe informiert, diese sei jedoch untätig geblieben. In Malta habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und sich für die Weiterreise in die Schweiz entschieden. Ausserdem habe er erfahren, dass die Zustände in den Aufnahmecamps nicht gut seien und die medizinische Ver- sorgung nicht gewährleistet sei.

E-1156/2022 Seite 3 E. Aufgrund der Eurodac-Treffer ersuchte das SEM die maltesischen Behör- den am 15. Dezember 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die maltesischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 9. Februar 2022 gestützt auf diese Bestimmung zu. F. Mit Verfügung vom 2. März 2022 – am Folgetag eröffnet – trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, verfügte seine Über- stellung nach Malta und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. G.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 10. März 2022 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver- fügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventu- aliter sei von den maltesischen Behörden die individuelle Zusicherung ein- zuholen, dass er in Malta die nötige Betreuung und Unterstützung erhalte. G.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Ver- zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Malta abzusehen, bis über die Erteilung der aufschie- benden Wirkung entschieden worden sei. H. Am 11. März 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstel- lung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elekt- ronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl).

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Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit- gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber- stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

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E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort auf- geführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer über ein vom (…) Oktober 2021 bis (…) No- vember 2021 gültiges maltesisches Schengenvisum verfügt. Das SEM ersuchte deshalb die maltesischen Behörden um Übernahme des Be- schwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die maltesi- schen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 9. Februar 2022 gut. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas zur Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro- päischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

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E. 4.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asyl- verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Asyl- verfahren in Malta weise erhebliche Mängel auf. Beim Beschwerdeführer handle es handle sich sodann um eine verletzliche Person, die bereits negative Erfahrungen mit den mangelhaften Lebensbedingungen in Malta gemacht habe. Die Vorinstanz wäre deshalb angehalten gewesen, Abklä- rungen zu tätigen, um sicherzustellen, dass er aufgrund der Mängel im maltesischen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen keine Nach- teile erleide.

E. 5.2 Es ist daher nachfolgend zunächst im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.3 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie)

E-1156/2022 Seite 7 ergeben. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwal- tungsgericht systemische Schwachstellen im maltesischen Asylsystem, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, regelmässig verneint (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-508/2022 vom 7. Februar 2022 E. 7.1.1 f. und E-417/2022 vom 3. Februar 2022 E. 6 je m.w.H.).

E. 5.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6 Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, ist Folgendes festzuhal- ten:

E. 6.1 Die Vermutung, Malta halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein (vgl. E. 6.1), kann widerlegt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedin- gungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte aus, sich infolge von in Malta erlebten Bedrohungen und Angriffen libyscher Staatsangehörigen in diesem Land nicht sicher zu fühlen und ausserdem Kenntnis von prekären Verhältnissen in den maltesischen Aufnahmecamps zu haben. Mit diesen Ausführungen vermag er nicht dartun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Es steht ihm vielmehr offen, nach erfolgter Überstellung nach Malta dort (erstmalig) um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtli- chen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Bei einer allfälligen vorübergehen- den Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen an die Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie); der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln auf Malta gilt als gewährleistet (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3114/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.5 und F-6198/2020 vom

18. Dezember 2020 E. 6.1). Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem

E-1156/2022 Seite 8 sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach ihn die maltesischen Behörden im Falle von Bedrohungen durch Privatpersonen nicht angemessen schützen würden. Malta verfügt über einen funktionierenden Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Die vagen und unbelegten diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerde- führers sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Von einer Wiederlegung der Regelvermutung, Malta halte seine völker- rechtlichen Verpflichtungen ein, kann jedenfalls – entgegen der Behaup- tung auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 4) – nicht die Rede sein.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zudem eine Verletzung der Begründungspflicht und somit seines rechtlichen Gehörs sowie die unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügte, erweist sich dies als unbegründet. Die Vorinstanz hat seine Einwände betreffend eine Überstellung nach Malta (mangelhafte medizinische Versorgung, prekäre Verhältnisse im Camp, Untätigkeit der örtlichen Polizei) in der angefochte- nen Verfügung zwar nur knapp wiedergegeben, allerdings ergibt sich mit genügender Klarheit, auf welche Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrer Begründung stützte. Insbesondere war es dem Beschwerdeführer möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.

E. 6.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 6.4.2 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforder- liche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy- chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf- nahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit

E-1156/2022 Seite 9 dem SEM davon aus, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2328/2021 vom

26. März 2021 E. 5.3 und F-463/2021 vom 9. Februar 2021 E. 6.9, je m.w.H.).

E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, der medizinische Sachver- halt sei nicht genügend abgeklärt. Trotz Anzeichen dafür, dass es sich bei ihm infolge traumatisierender Erfahrungen um eine verletzliche Person handle, habe das SEM eine vertiefte psychologische Abklärung unterlas- sen.

E. 6.4.4 Aus den Akten gehen – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers – weder ein Erfordernis weiterer medizinischer Abklärungen noch all- fällige, zu befürchtende negative Auswirkungen auf seine Gesundheit im Falle einer Überstellung nach Malta hervor. Der medizinische Sachverhalt erwies sich sodann sowohl im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung als auch im Urteilszeitpunkt als ausreichend erstellt. Es entsteht, angesichts der medizinischen Unterlagen – und insbesondere auch der drei vom Be- schwerdeführer verpassten Arzttermine – nicht der Eindruck ernsthafter gesundheitlicher und psychologischer Probleme, die einer unmittelbaren Behandlung bedürften (vgl. SEM-act. 21/1, 24/1 und 28/1). Der Einwand des Beschwerdeführers, von diesen Terminen nichts gewusst zu haben, vermag nicht zu überzeugen, zumal er aufgrund von Rücken-, Schulter-, Kopf- und Zahnschmerzen regelmässig Kontakt mit den Pflegefachkräften der Unterkunft aufgenommen zu haben scheint (vgl. SEM-act. 28/1). Es ist somit nicht ersichtlich, dass seine Gesundheit im Falle einer Überstellung nach Malta ernsthaft gefährdet wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine be- sonders vulnerable Person. Es liegen sodann auch keine Anhaltspunkte dafür vor, ihm würde auf Malta eine adäquate medizinische Behandlung verweigert werden. Vielmehr gab der Beschwerdeführer sogar an, zur Be- handlung seiner Knieprobleme nach Malta gereist zu sein (vgl. SEM- act. 19/24 S. 1). Es erübrigt sich daher, von den maltesischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Versorgung einzuholen.

E. 6.4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behör- den, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die malte- sischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

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E. 6.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Malta die Ver- letzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 6.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.

E. 6.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.

E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am

E. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwer- deführers – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1156/2022 Seite 11

E. 11 März 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1156/2022 Urteil vom 15. März 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch MLaw Lea Christofori, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 8. Dezember 2021 in die Schweiz ein und suchte am 10. Dezember 2021 um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines vom (...) Oktober 2021 bis (...) November 2021 gültigen maltesischen Schengenvisums in den Dublinraum eingereist war. C. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. D. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer zu einer möglichen Überstellung nach Malta sowie zum medizinischen Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt Stellung: Er habe nie beabsichtigt, in Malta ein Asylgesuch zu stellen, sondern sei nur dorthin gereist, um diverse medizinische Probleme behandeln zu lassen. In Libyen sei er aufgrund seiner sexuellen Orientierung und seiner religiösen Einstellungen gekidnappt und gefoltert worden, weshalb er nun unter Knieproblemen leide und mehrere Narben aufweise. Auch sein psychisches Befinden habe stark unter dem Angriff gelitten und er leide nunmehr unter Angstzuständen, Schlafstörungen und Depressionen. Er habe sich letztlich nur zehn Tage in Malta aufgehalten und keine hin-reichende medizinische Hilfe erhalten. In Malta hätten ihn ausserdem viele libysche Staatsangehörige erkannt, weil es sich bei ihm um eine aus den sozialen Medien bekannte Person handle. Er sei in der Folge wiederum aufgrund seiner sexuellen Orientierung und religiösen Ansichten bedroht und angegriffen worden. Er habe die maltesische Polizei über diese Drohungen und Angriffe informiert, diese sei jedoch untätig geblieben. In Malta habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und sich für die Weiterreise in die Schweiz entschieden. Ausserdem habe er erfahren, dass die Zustände in den Aufnahmecamps nicht gut seien und die medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. E. Aufgrund der Eurodac-Treffer ersuchte das SEM die maltesischen Behörden am 15. Dezember 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die maltesischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 9. Februar 2022 gestützt auf diese Bestimmung zu. F. Mit Verfügung vom 2. März 2022 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, verfügte seine Überstellung nach Malta und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. G.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. März 2022 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver-fügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei von den maltesischen Behörden die individuelle Zusicherung einzuholen, dass er in Malta die nötige Betreuung und Unterstützung erhalte. G.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Malta abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei. H. Am 11. März 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 Asyl). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort auf-geführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer über ein vom (...) Oktober 2021 bis (...) November 2021 gültiges maltesisches Schengenvisum verfügt. Das SEM ersuchte deshalb die maltesischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die maltesischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 9. Februar 2022 gut. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 4. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asyl-verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5. 5.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Asylverfahren in Malta weise erhebliche Mängel auf. Beim Beschwerdeführer handle es handle sich sodann um eine verletzliche Person, die bereits negative Erfahrungen mit den mangelhaften Lebensbedingungen in Malta gemacht habe. Die Vorinstanz wäre deshalb angehalten gewesen, Abklärungen zu tätigen, um sicherzustellen, dass er aufgrund der Mängel im maltesischen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen keine Nachteile erleide. 5.2 Es ist daher nachfolgend zunächst im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.3 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht systemische Schwachstellen im maltesischen Asylsystem, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, regelmässig verneint (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-508/2022 vom 7. Februar 2022 E. 7.1.1 f. und E-417/2022 vom 3. Februar 2022 E. 6 je m.w.H.). 5.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

6. Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, ist Folgendes festzuhalten: 6.1 Die Vermutung, Malta halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein (vgl. E. 6.1), kann widerlegt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4). 6.2 Der Beschwerdeführer führte aus, sich infolge von in Malta erlebten Bedrohungen und Angriffen libyscher Staatsangehörigen in diesem Land nicht sicher zu fühlen und ausserdem Kenntnis von prekären Verhältnissen in den maltesischen Aufnahmecamps zu haben. Mit diesen Ausführungen vermag er nicht dartun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Es steht ihm vielmehr offen, nach erfolgter Überstellung nach Malta dort (erstmalig) um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen an die Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie); der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln auf Malta gilt als gewährleistet (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3114/2021 vom 21. Juli 2021 E. 5.5 und F-6198/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 6.1). Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach ihn die maltesischen Behörden im Falle von Bedrohungen durch Privatpersonen nicht angemessen schützen würden. Malta verfügt über einen funktionierenden Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Die vagen und unbelegten diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerde-führers sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Von einer Wiederlegung der Regelvermutung, Malta halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann jedenfalls - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 4) - nicht die Rede sein. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zudem eine Verletzung der Begründungspflicht und somit seines rechtlichen Gehörs sowie die unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügte, erweist sich dies als unbegründet. Die Vorinstanz hat seine Einwände betreffend eine Überstellung nach Malta (mangelhafte medizinische Versorgung, prekäre Verhältnisse im Camp, Untätigkeit der örtlichen Polizei) in der angefochtenen Verfügung zwar nur knapp wiedergegeben, allerdings ergibt sich mit genügender Klarheit, auf welche Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrer Begründung stützte. Insbesondere war es dem Beschwerdeführer möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 6.4 6.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4.2 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit dem SEM davon aus, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2328/2021 vom 26. März 2021 E. 5.3 und F-463/2021 vom 9. Februar 2021 E. 6.9, je m.w.H.). 6.4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt. Trotz Anzeichen dafür, dass es sich bei ihm infolge traumatisierender Erfahrungen um eine verletzliche Person handle, habe das SEM eine vertiefte psychologische Abklärung unterlassen. 6.4.4 Aus den Akten gehen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder ein Erfordernis weiterer medizinischer Abklärungen noch allfällige, zu befürchtende negative Auswirkungen auf seine Gesundheit im Falle einer Überstellung nach Malta hervor. Der medizinische Sachverhalt erwies sich sodann sowohl im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung als auch im Urteilszeitpunkt als ausreichend erstellt. Es entsteht, angesichts der medizinischen Unterlagen - und insbesondere auch der drei vom Beschwerdeführer verpassten Arzttermine - nicht der Eindruck ernsthafter gesundheitlicher und psychologischer Probleme, die einer unmittelbaren Behandlung bedürften (vgl. SEM-act. 21/1, 24/1 und 28/1). Der Einwand des Beschwerdeführers, von diesen Terminen nichts gewusst zu haben, vermag nicht zu überzeugen, zumal er aufgrund von Rücken-, Schulter-, Kopf- und Zahnschmerzen regelmässig Kontakt mit den Pflegefachkräften der Unterkunft aufgenommen zu haben scheint (vgl. SEM-act. 28/1). Es ist somit nicht ersichtlich, dass seine Gesundheit im Falle einer Überstellung nach Malta ernsthaft gefährdet wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine besonders vulnerable Person. Es liegen sodann auch keine Anhaltspunkte dafür vor, ihm würde auf Malta eine adäquate medizinische Behandlung verweigert werden. Vielmehr gab der Beschwerdeführer sogar an, zur Behandlung seiner Knieprobleme nach Malta gereist zu sein (vgl. SEM-act. 19/24 S. 1). Es erübrigt sich daher, von den maltesischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Versorgung einzuholen. 6.4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die maltesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Malta die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 6.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 6.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

7. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 11. März 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan