Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Zur Begründung führt das SEM im angefochtenen Entscheid aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2023 in Malta illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die maltesischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gutgeheissen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich bei Malta liege.
E. 4.2 Mit den am 9. sowie 16. Mai 2023 eingereichten Schreiben habe die Rechtsvertretung verschiedene Beweismittel eingereicht, welche ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und dem Vater gemäss Art. 16 Dublin-III-VO belegen sollen. Vom Umstand, dass die volljährige Beschwerdeführerin über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ihr Vater nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO würden nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten. Wie sie selbst mehrmals erwähnt habe, sei sie mehr als zwölf Jahre von ihrem Vater getrennt gewesen. Im Weiteren sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zum Vater subjektiv anders einschätze. Dennoch vermöge die Beziehung auch unter Berücksichtigung der dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden des Vaters, kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16b Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen. Wie in den Erwägungen zu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV1, SR 142.311) ausgeführt, seien die diagnostizierten Beschwerden des Vaters nicht von einer Schwere, dass er deswegen unweigerlich und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin angewiesen wäre. Es bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Gemäss Kenntnissen des SEM verfüge der Vater der Beschwerdeführerin über einen geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz, welcher ihm auch Reisen in andere Länder erlaube. Es bestünden somit keinerlei Hindernisse für eventuelle Besuche ihres Vaters in Malta. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Somit führten die Entgegnungen der Beschwerdeführerin nicht zu einer anderen Einschätzung der Zuständigkeit.
E. 4.3 Es sei sodann nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Malta gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Es gebe zudem keine systemischen Mängel in Maltas Asyl- und Aufnahmesystem. Es lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Es gelte an dieser Stelle festzuhalten, dass der Vater der Beschwerdeführerin seit zwölf Jahren in der Schweiz lebe und einen geregelten Alltag führe. In Bezug auf die medizinische Versorgung sei festzustellen, dass sein Hausarzt über die Jahre zu einer Vertrauensperson geworden sei und sich umfassend und kompetent um ihn zu kümmern vermöge.
E. 5.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin in der Schweiz (Verhältnis zu ihrem Vater) und die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Malta hingewiesen.
E. 5.2 Entgegen der Ausführungen des SEM seien die in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erwähnten Bedingungen vorliegend erfüllt. Es liege eine der aufgezählten familiären Bindungen vor (Vater-Tochter), welche bereits im Heimatstaat bestanden habe, der Vater halte sich rechtmässig in der Schweiz auf und sei aufgrund seiner psychischen Situation auf die Anwesenheit der Tochter angewiesen.
E. 5.3 Auch hinsichtlich Art. Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 17 Dublin-III-VO sei die Begründung der Vorinstanz nicht überzeugend ausgefallen, zumal aus ihr ersichtlich sei, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt und Bundesrecht falsch angewendet habe.
E. 5.3.1 Das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen in Malta wiesen erhebliche Mängel auf. Im Grundsatzurteil D-2797/2010 vom 2. Oktober 2012 habe sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Situation von Asylsuchenden in Malta beschäftigt. Die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, könne widerlegt werden. Hierzu sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E 7.4). Bei einer alleinstehenden jungen Frau könne nicht davon ausgegangen werden, dass Malta über ein funktionierendes Asylsystem verfüge, im Gegenteil, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Malta mit unmenschlichen Bedingungen konfrontiert, sowie höchstwahrscheinlich einem heftig kritisierten Haftregime. Zudem drohe ihr eine (direkte) Kettenrückführung nach China ohne eingehende Prüfung ihrer Asylgründe, was ein klarer Verstoss gegen das Non-Refoulement Verbot darstelle. Die Vorinstanz wäre darüber hinaus aufgrund des Grundsatzurteils BVGE 2012/27 angehalten gewesen, im Einzelfall zu prüfen, ob die Grundrechte der Beschwerdeführerin wegen ihrer spezifischen Verletzlichkeit bei einer Überstellung nach Malta wegen der Mängel im Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen verletzt würden. Die Schweiz hätte folglich aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem in Malta auf das Asylgesuch eintreten müssen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.3.2 Eventualiter hätte die Vorinstanz zum selben Schluss kommen müssen, wenn systemische Mängel verneint würden, und zwar unter Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO, da der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückschaffung einer Gefährdung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Bei einer Rückkehr nach Malta drohten der Beschwerdeführerin Lebensumstände, welche sowohl Art. 3 EMRK als auch der Konvention gegen Folter (CAT) insbesondere von Art. 3 sowie Art. 11, Art. 12, Art. 13 und Art. 14 CAT zuwiderliefen. So werde der Umgang der maltesischen Behörden mit geflüchteten Menschen in Berichten umschrieben und daraus gehe hervor, dass es sich hierbei zumindest um unmenschliche Behandlung, regelmässig aber auch um Folter handle. Als Dublin-Rückkehrerin in Malta werde die Beschwerdeführerin schutzlos der Behördenwillkür ausgeliefert sein, womit ein «real risk» für unmenschliche Behandlung bestehe. Dasselbe gelte für die drohende Rückschaffung nach China, welche unbestrittenermassen einen Verstoss gegen das Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK, Art. 3 CAT und Art. 33 FK darstelle. Demzufolge liege ein reales Risiko («real Risk») unmenschlicher Behandlung vor - womit eine Überstellung nach Art. 3 EMRK und Art. 3 CAT unzulässig sei. Entsprechend hätte die Vorinstanz von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bzw. Art. 17 Dublin-III-VO (Ermessensklausel) Gebrauch machen müssen. Stattdessen habe sie ihr Ermessen unterschritten, indem sie den Umständen des Einzelfalls nicht Rechnung getragen und die humanitäre Situation ungenügend berücksichtigt habe.
E. 5.3.3 Der Entscheid der Vorinstanz weise in verschiedenen, oben aufgeführten Punkten Mängel auf. Die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führten, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Malta reiche nicht aus. Dementsprechend sei die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen vornehme und sich mit der Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin beschäftige.
E. 5.3.4 Sollte das Gericht weder dem Haupt- noch dem Eventualbegehren folgen, sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, von den Behörden in Malta eine konkrete, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Malta Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe und dass es der Beschwerdeführerin ermöglicht werde, ein (neues) Asylgesuch zu stellen (keine Verletzung des Refoulement-Verbots).
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie es sich vorliegend um eines handelt, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.
E. 6.4 Nachdem die maltesischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Bst. b Dublin-III-VO am 31. Mai 2023 ausdrücklich zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Maltas grundsätzlich fest. Sie wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Begründung des SEM hinsichtlich Art. Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 17 Dublin-III-VO sei nicht überzeugend ausgefallen. Das Asylverfahren in Malta weise erhebliche Mängel auf. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E 7.4). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine verletzliche Person, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, zu prüfen, ob die Grundrechte der Beschwerdeführerin als junge, alleinstehende Frau bei einer Überstellung nach Malta verletzt würden. Bei Verneinung von systemischen Mängeln in Malta sei unter dem Aspekt von Art. 17 Dublin-III-VO festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückschaffung einer Gefährdung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Als Dublin-Rückkehrerin in Malta werde die Beschwerdeführerin schutzlos der Behördenwillkür ausgeliefert sein, womit ein «real risk» für unmenschliche Behandlung bestehe. Dasselbe gelte für die drohende Rückschaffung nach China, welche unbestrittenermassen einen Verstoss gegen das Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK, Art. 3 CAT und Art. 33 FK darstelle. Entsprechend hätte die Vorinstanz von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beziehungsweise Art. 17 Dublin-III-VO (Ermessensklausel) Gebrauch machen müssen. Stattdessen habe sie im vorliegenden Fall ihr Ermessen unterschritten, indem sie den Umständen des Einzelfalls nicht genügend Rechnung getragen und die humanitäre Situation nicht genügend berücksichtigt habe.
E. 7.4 Es ist daher nachfolgend zunächst im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.5 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht systemische Schwachstellen im maltesischen Asylsystem, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, verneint (vgl. Urteile des BVGer E-1017/2023 vom 1. März 2023, E.7.1, E-1156/2022 vom 15. März 2022, E- 930/2022 vom 4. März 2022, E. 6.2. F-508/2022 vom 7. Februar 2022 E. 7.1.1 f. und E-417/2022 vom 3. Februar 2022 E. 6 je m.w.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.6 Soweit die Beschwerdeführerin die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, ist festzuhalten, dass die Vermutung, Malta halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein (vgl. E. 6.1), widerlegt werden kann. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung Gefahr laufen würde, wegen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4).t
E. 7.7 In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht näher substantiiert wird, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben sollte. Die entsprechende Rüge erweist sich unbegründet. Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen, die zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führten, nicht näher abgeklärt habe. Die Vorinstanz hat sich entgegen der Auffassung in der Beschwerde hinreichend mit dem maltesischen Asylsystem auseinandergesetzt, dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen und Bezug auf die konkrete Situation und die Vorbringen der Beschwerdeführerin genommen. Der Vorhalt in der Beschwerde, das SEM habe lediglich in pauschaler Weise auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Maltas hingewiesen, ist unzutreffend, zumal, wie nachfolgend erörtert wird, entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine «klaren Hinweise auf Verletzungen» vorliegen. Bei dieser Sachlage erweist sich auch die weitere Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ihr Ermessen unterschritten, indem sie den Umständen des Einzelfalls nicht genügend Rechnung getragen und die humanitäre Situation ungenügend berücksichtigt habe, als unbegründet. Es ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten konkrete Anhaltspunkte noch wird in der Beschwerde substantiiert, inwieweit es sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders verletzliche Person handeln sollte. Der blosse Hinweis darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, alleinstehende Frau handelt, stellt keine solche Substantiierung dar. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein selbständige, 23-jährige, den Akten zufolge gesunde Frau, die bis dahin die Anforderungen des Lebens zu meistern wusste. Eine Vulnerabilität ist daher nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan und aus den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die entsprechenden Befürchtungen in der Beschwerdeschrift (unter Nennung mehrerer Berichte) sind allgemeiner Natur, ohne Bezug zur Beschwerdeführerin. Ferner vermochte sie mit ihren Ausführungen zum maltesischen Asylverfahren keine Anhaltspunkte aufzuzeigen, die darauf hinweisen würden, Malta enthalte ihr dauerhaft die nach Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vor.
E. 8.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Vater gemäss Art. 16 Dublin-III-VO. Ihr in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Vater, der über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, sei aufgrund der Trennung von der Familie psychisch angeschlagen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene - teilweise jedoch bereits mehre Jahre alte - ärztliche Berichte ein.
E. 8.2 Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine Bestimmung, welche die wesentlichen Lebenssachverhalte nennt, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die in der Norm bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtlich richtige Lösung gibt, die Zuständigkeitserklärung. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K1 ff. zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17).
E. 8.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der volljährigen Beschwerdeführerin nicht um eine Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-III VO handelt. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO werden nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder als Familienangehörige bezeichnet. Die Behauptung in der Beschwerde, es liege eine der aufgezählten familiären Bindungen vor (Vater-Tochter) erweist sich somit als unzutreffend. Im Weiteren vermag die von der Beschwerdeführerin geschilderte Beziehung mit ihrem Vater kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen. Aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergibt sich, dass die psychischen Aspekte offenkundig nicht von einer solchen Schwere sind, dass der Vater deswegen unweigerlich und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin angewiesen wäre. Der Betroffene lebt seit zwölf Jahren in der Schweiz und war hierbei in der Lage, die Anforderungen des Alltags angemessen zu meistern, ohne dass er je die Hilfe der Beschwerdeführerin erfahren hätte. Die überaus lange Dauer, die der Vater der Beschwerdeführerin bereits von ihr getrennt ist, steht der Annahme eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses entgegen. Der Vater bringt selber vor, dass er die Tochter zuletzt vor über 13 Jahren gesehen habe (vgl. Act. 15, Beilage 1). In diesem Zeitpunkt war sie ein zehnjähriges Mädchen und hatte seither den Vater nicht mehr gesehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behauptung, der Vater sei auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen, auch nicht mit der übrigen Aktenlage in Einklang steht. So führt der Vater in seinem (in englischer Sprache verfassten) Schreiben an die Vorinstanz vom 8. Mai 2023 selber aus, sein wichtigstes Anliegen sei stets die Unterstützung seiner Familie im Heimatland, die von ihm abhängig sei (vgl. Act. 15, Beilage 1). Soweit er damit angibt, er sei derjenige, welcher die Familie unterstütze und diese sei von ihm abhängig, so steht dies in offenem Widerspruch zu der im vorliegenden Verfahren nun erhobenen Behauptung, er sei von der Unterstützung seiner Tochter abhängig. In Bezug auf seine medizinische Versorgung ist festzustellen, dass die eingereichten ärztlichen Unterlagen keine Hinweise auf ein aktuell bestehendes Abhängigkeitsverhältnis erkennen lassen. Vorab ist festzuhalten, dass die entsprechenden Dokumente teilweise bereits mehrere Jahre alt sind und daher schon aus diesem Grund keinen Anlass zur Annahme eines aktuellen Abhängigkeitsverhältnisses zulassen. Aus den beiden sechs Jahre zurückliegenden Austrittsberichten des C._______ von 2017 geht hervor, dass der Betroffene dort wenige Tage hospitalisiert und dann wieder nach Hause entlassen wurde. Dem Schreiben des Hausarztes vom 5. Mai 2023 ist nur zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Jahren ein paar Mal infolge Depressionen beim Hausarzt in Behandlung war und nur medikamentös behandelt wurde (vgl. Act. 15). Auch die übrige Aktenlage ergibt, dass der Betroffene angemessen zurechtgekommen ist und im Bedarfsfall stets auf die Unterstützung seines Hausarztes zurückgreifen konnte. Weiter geht aus den Eintragungen des Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren stets verschiedenen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch aktuell einer solchen nachgeht. Auch dieser Umstand stet der Annahme klar entgegen, der Vater sei aktuell betreuungsbedürftig und stünde in einem effektiven Abhängigkeitsverhältnis zu der Beschwerdeführerin. Im Lichte des Gesagten ist festzuhalten, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu der Beschwerdeführerin in casu nicht vorliegt. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des geregelten Aufenthalts des Vaters der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Hindernisse für eventuelle Besuche des Vaters in Malta bestehen. Im Übrigen hat der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Dublin-Verfahren nicht der Umgehung der Bestimmungen der Familienzusammenführung dienen kann.
E. 8.4 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 9 Zusammenfassend besteht kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. Malta bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen.
E. 10 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 11.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3480/2023 Urteil vom 19. Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Nathalie Vainio, AsyLex, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2023 in Malta daktyloskopisch erfasst worden war. C. Am 4. Mai 2023 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 5. Mai 2023 gab die Beschwerdeführerin an, im Jahr 2011 von Tibet nach Nepal gereist zu sein, wo sie bis 2022 gelebt habe. 2022 habe sie sich für die Beschaffung von Reisedokumenten nach Indien begeben. Von dort aus sei sie über ein arabisches Land, Malta und Italien in die Schweiz gereist, wobei sie für Malta über ein vom Schlepper organisiertes Visum verfügt habe. Sie sei wahrscheinlich am 18. März 2023 in Malta angekommen und dann zwei Tage dort geblieben. Ihr Reisepass sei ihr am Bahnhof B._______ vom Schlepper abgenommen worden, und sie habe keine Kopie davon. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Malta gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater seit etwa zwölf Jahren in der Schweiz lebe und sich erfolglos darum bemüht habe, sie im Rahmen eines Familiennachzugsverfahrens in die Schweiz zu holen. E. Aufgrund des Eurodac-Treffer ersuchte das SEM die maltesischen Behörden am 5. Mai 2023 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F. Am 9. Mai 2023 reichte die Rechtsvertretung ein auf den gleichen Tag datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein, worin diese den Wunsch äussert, ihr Asylgesuch aufgrund eines angeblichen Abhängigkeitsverhältnisses gemäss Art. 16 Dublin-III-VO in der Schweiz prüfen zu lassen (Beilagen: Bittschreiben des Vaters, mit seiner Tochter zusammen leben zu können, ärztliches Zeugnis vom 5. Mai 2023, medizinisches Dokument zum Spitalaufenthalt des Vaters im Jahr 2017, Fotografien des Vaters mit der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2004). Die Rechtsvertretung wies darauf hin, dass der Vater der Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge. Aufgrund seiner Trennung von der Familie sei er psychisch angeschlagen. Nachdem er von der Reise seiner Tochter erfahren habe, sei es ihm besser geworden. Die Möglichkeit, dass Malta für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständig sein könnte, habe ihn verängstig. G. Am 16. Mai 2023 reichte die Rechtsvertretung mit einem auf den 4. Mai 2023 datierten Schreiben weitere Beweismittel betreffend den Vater der Beschwerdeführerin ein (Austrittsberichte des C._______ vom 12. Mai 2017 und 26. Juli 2017). H. Am 31. Mai 2023 hiessen die maltesischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 5. Mai 2023 gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gut. I. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Malta, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Es stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Am 12. Juni 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. K. Mit Eingabe neu mandatierten ihrer Rechtsvertretung vom 19. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der maltesischen Behörden betreffend die medizinische Versorgung und adäquater Unterbringung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Rechtsvertretung um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (wobei die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen seien, von einer Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Malta abzusehen) und um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten inklusive des Kostenvorschusses. Im Weiteren sei die unentgeltliche Vertretung zu gewähren und Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch die Unterzeichnende, als amtliche Vertretung einzusetzen. L. Am 20. Juni 2023 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung führt das SEM im angefochtenen Entscheid aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2023 in Malta illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die maltesischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gutgeheissen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich bei Malta liege. 4.2 Mit den am 9. sowie 16. Mai 2023 eingereichten Schreiben habe die Rechtsvertretung verschiedene Beweismittel eingereicht, welche ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und dem Vater gemäss Art. 16 Dublin-III-VO belegen sollen. Vom Umstand, dass die volljährige Beschwerdeführerin über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ihr Vater nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO würden nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten. Wie sie selbst mehrmals erwähnt habe, sei sie mehr als zwölf Jahre von ihrem Vater getrennt gewesen. Im Weiteren sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zum Vater subjektiv anders einschätze. Dennoch vermöge die Beziehung auch unter Berücksichtigung der dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden des Vaters, kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16b Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen. Wie in den Erwägungen zu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV1, SR 142.311) ausgeführt, seien die diagnostizierten Beschwerden des Vaters nicht von einer Schwere, dass er deswegen unweigerlich und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin angewiesen wäre. Es bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Gemäss Kenntnissen des SEM verfüge der Vater der Beschwerdeführerin über einen geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz, welcher ihm auch Reisen in andere Länder erlaube. Es bestünden somit keinerlei Hindernisse für eventuelle Besuche ihres Vaters in Malta. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Somit führten die Entgegnungen der Beschwerdeführerin nicht zu einer anderen Einschätzung der Zuständigkeit. 4.3 Es sei sodann nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Malta gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Es gebe zudem keine systemischen Mängel in Maltas Asyl- und Aufnahmesystem. Es lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Es gelte an dieser Stelle festzuhalten, dass der Vater der Beschwerdeführerin seit zwölf Jahren in der Schweiz lebe und einen geregelten Alltag führe. In Bezug auf die medizinische Versorgung sei festzustellen, dass sein Hausarzt über die Jahre zu einer Vertrauensperson geworden sei und sich umfassend und kompetent um ihn zu kümmern vermöge. 5. 5.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin in der Schweiz (Verhältnis zu ihrem Vater) und die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Malta hingewiesen. 5.2 Entgegen der Ausführungen des SEM seien die in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erwähnten Bedingungen vorliegend erfüllt. Es liege eine der aufgezählten familiären Bindungen vor (Vater-Tochter), welche bereits im Heimatstaat bestanden habe, der Vater halte sich rechtmässig in der Schweiz auf und sei aufgrund seiner psychischen Situation auf die Anwesenheit der Tochter angewiesen. 5.3 Auch hinsichtlich Art. Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 17 Dublin-III-VO sei die Begründung der Vorinstanz nicht überzeugend ausgefallen, zumal aus ihr ersichtlich sei, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt und Bundesrecht falsch angewendet habe. 5.3.1 Das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen in Malta wiesen erhebliche Mängel auf. Im Grundsatzurteil D-2797/2010 vom 2. Oktober 2012 habe sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Situation von Asylsuchenden in Malta beschäftigt. Die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, könne widerlegt werden. Hierzu sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E 7.4). Bei einer alleinstehenden jungen Frau könne nicht davon ausgegangen werden, dass Malta über ein funktionierendes Asylsystem verfüge, im Gegenteil, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Malta mit unmenschlichen Bedingungen konfrontiert, sowie höchstwahrscheinlich einem heftig kritisierten Haftregime. Zudem drohe ihr eine (direkte) Kettenrückführung nach China ohne eingehende Prüfung ihrer Asylgründe, was ein klarer Verstoss gegen das Non-Refoulement Verbot darstelle. Die Vorinstanz wäre darüber hinaus aufgrund des Grundsatzurteils BVGE 2012/27 angehalten gewesen, im Einzelfall zu prüfen, ob die Grundrechte der Beschwerdeführerin wegen ihrer spezifischen Verletzlichkeit bei einer Überstellung nach Malta wegen der Mängel im Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen verletzt würden. Die Schweiz hätte folglich aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem in Malta auf das Asylgesuch eintreten müssen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3.2 Eventualiter hätte die Vorinstanz zum selben Schluss kommen müssen, wenn systemische Mängel verneint würden, und zwar unter Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO, da der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückschaffung einer Gefährdung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Bei einer Rückkehr nach Malta drohten der Beschwerdeführerin Lebensumstände, welche sowohl Art. 3 EMRK als auch der Konvention gegen Folter (CAT) insbesondere von Art. 3 sowie Art. 11, Art. 12, Art. 13 und Art. 14 CAT zuwiderliefen. So werde der Umgang der maltesischen Behörden mit geflüchteten Menschen in Berichten umschrieben und daraus gehe hervor, dass es sich hierbei zumindest um unmenschliche Behandlung, regelmässig aber auch um Folter handle. Als Dublin-Rückkehrerin in Malta werde die Beschwerdeführerin schutzlos der Behördenwillkür ausgeliefert sein, womit ein «real risk» für unmenschliche Behandlung bestehe. Dasselbe gelte für die drohende Rückschaffung nach China, welche unbestrittenermassen einen Verstoss gegen das Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK, Art. 3 CAT und Art. 33 FK darstelle. Demzufolge liege ein reales Risiko («real Risk») unmenschlicher Behandlung vor - womit eine Überstellung nach Art. 3 EMRK und Art. 3 CAT unzulässig sei. Entsprechend hätte die Vorinstanz von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bzw. Art. 17 Dublin-III-VO (Ermessensklausel) Gebrauch machen müssen. Stattdessen habe sie ihr Ermessen unterschritten, indem sie den Umständen des Einzelfalls nicht Rechnung getragen und die humanitäre Situation ungenügend berücksichtigt habe. 5.3.3 Der Entscheid der Vorinstanz weise in verschiedenen, oben aufgeführten Punkten Mängel auf. Die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führten, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Malta reiche nicht aus. Dementsprechend sei die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen vornehme und sich mit der Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin beschäftige. 5.3.4 Sollte das Gericht weder dem Haupt- noch dem Eventualbegehren folgen, sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, von den Behörden in Malta eine konkrete, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Malta Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe und dass es der Beschwerdeführerin ermöglicht werde, ein (neues) Asylgesuch zu stellen (keine Verletzung des Refoulement-Verbots). 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie es sich vorliegend um eines handelt, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 6.4 Nachdem die maltesischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Bst. b Dublin-III-VO am 31. Mai 2023 ausdrücklich zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Maltas grundsätzlich fest. Sie wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Begründung des SEM hinsichtlich Art. Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 17 Dublin-III-VO sei nicht überzeugend ausgefallen. Das Asylverfahren in Malta weise erhebliche Mängel auf. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E 7.4). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine verletzliche Person, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, zu prüfen, ob die Grundrechte der Beschwerdeführerin als junge, alleinstehende Frau bei einer Überstellung nach Malta verletzt würden. Bei Verneinung von systemischen Mängeln in Malta sei unter dem Aspekt von Art. 17 Dublin-III-VO festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückschaffung einer Gefährdung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Als Dublin-Rückkehrerin in Malta werde die Beschwerdeführerin schutzlos der Behördenwillkür ausgeliefert sein, womit ein «real risk» für unmenschliche Behandlung bestehe. Dasselbe gelte für die drohende Rückschaffung nach China, welche unbestrittenermassen einen Verstoss gegen das Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK, Art. 3 CAT und Art. 33 FK darstelle. Entsprechend hätte die Vorinstanz von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beziehungsweise Art. 17 Dublin-III-VO (Ermessensklausel) Gebrauch machen müssen. Stattdessen habe sie im vorliegenden Fall ihr Ermessen unterschritten, indem sie den Umständen des Einzelfalls nicht genügend Rechnung getragen und die humanitäre Situation nicht genügend berücksichtigt habe. 7.4 Es ist daher nachfolgend zunächst im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.5 Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht systemische Schwachstellen im maltesischen Asylsystem, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, verneint (vgl. Urteile des BVGer E-1017/2023 vom 1. März 2023, E.7.1, E-1156/2022 vom 15. März 2022, E- 930/2022 vom 4. März 2022, E. 6.2. F-508/2022 vom 7. Februar 2022 E. 7.1.1 f. und E-417/2022 vom 3. Februar 2022 E. 6 je m.w.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.6 Soweit die Beschwerdeführerin die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, ist festzuhalten, dass die Vermutung, Malta halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein (vgl. E. 6.1), widerlegt werden kann. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung Gefahr laufen würde, wegen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4).t 7.7 In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht näher substantiiert wird, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben sollte. Die entsprechende Rüge erweist sich unbegründet. Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen, die zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führten, nicht näher abgeklärt habe. Die Vorinstanz hat sich entgegen der Auffassung in der Beschwerde hinreichend mit dem maltesischen Asylsystem auseinandergesetzt, dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen und Bezug auf die konkrete Situation und die Vorbringen der Beschwerdeführerin genommen. Der Vorhalt in der Beschwerde, das SEM habe lediglich in pauschaler Weise auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Maltas hingewiesen, ist unzutreffend, zumal, wie nachfolgend erörtert wird, entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine «klaren Hinweise auf Verletzungen» vorliegen. Bei dieser Sachlage erweist sich auch die weitere Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ihr Ermessen unterschritten, indem sie den Umständen des Einzelfalls nicht genügend Rechnung getragen und die humanitäre Situation ungenügend berücksichtigt habe, als unbegründet. Es ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten konkrete Anhaltspunkte noch wird in der Beschwerde substantiiert, inwieweit es sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders verletzliche Person handeln sollte. Der blosse Hinweis darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, alleinstehende Frau handelt, stellt keine solche Substantiierung dar. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein selbständige, 23-jährige, den Akten zufolge gesunde Frau, die bis dahin die Anforderungen des Lebens zu meistern wusste. Eine Vulnerabilität ist daher nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan und aus den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die entsprechenden Befürchtungen in der Beschwerdeschrift (unter Nennung mehrerer Berichte) sind allgemeiner Natur, ohne Bezug zur Beschwerdeführerin. Ferner vermochte sie mit ihren Ausführungen zum maltesischen Asylverfahren keine Anhaltspunkte aufzuzeigen, die darauf hinweisen würden, Malta enthalte ihr dauerhaft die nach Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vor. 8. 8.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Vater gemäss Art. 16 Dublin-III-VO. Ihr in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Vater, der über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, sei aufgrund der Trennung von der Familie psychisch angeschlagen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene - teilweise jedoch bereits mehre Jahre alte - ärztliche Berichte ein. 8.2 Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine Bestimmung, welche die wesentlichen Lebenssachverhalte nennt, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die in der Norm bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtlich richtige Lösung gibt, die Zuständigkeitserklärung. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K1 ff. zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17). 8.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der volljährigen Beschwerdeführerin nicht um eine Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-III VO handelt. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO werden nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder als Familienangehörige bezeichnet. Die Behauptung in der Beschwerde, es liege eine der aufgezählten familiären Bindungen vor (Vater-Tochter) erweist sich somit als unzutreffend. Im Weiteren vermag die von der Beschwerdeführerin geschilderte Beziehung mit ihrem Vater kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen. Aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergibt sich, dass die psychischen Aspekte offenkundig nicht von einer solchen Schwere sind, dass der Vater deswegen unweigerlich und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin angewiesen wäre. Der Betroffene lebt seit zwölf Jahren in der Schweiz und war hierbei in der Lage, die Anforderungen des Alltags angemessen zu meistern, ohne dass er je die Hilfe der Beschwerdeführerin erfahren hätte. Die überaus lange Dauer, die der Vater der Beschwerdeführerin bereits von ihr getrennt ist, steht der Annahme eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses entgegen. Der Vater bringt selber vor, dass er die Tochter zuletzt vor über 13 Jahren gesehen habe (vgl. Act. 15, Beilage 1). In diesem Zeitpunkt war sie ein zehnjähriges Mädchen und hatte seither den Vater nicht mehr gesehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behauptung, der Vater sei auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen, auch nicht mit der übrigen Aktenlage in Einklang steht. So führt der Vater in seinem (in englischer Sprache verfassten) Schreiben an die Vorinstanz vom 8. Mai 2023 selber aus, sein wichtigstes Anliegen sei stets die Unterstützung seiner Familie im Heimatland, die von ihm abhängig sei (vgl. Act. 15, Beilage 1). Soweit er damit angibt, er sei derjenige, welcher die Familie unterstütze und diese sei von ihm abhängig, so steht dies in offenem Widerspruch zu der im vorliegenden Verfahren nun erhobenen Behauptung, er sei von der Unterstützung seiner Tochter abhängig. In Bezug auf seine medizinische Versorgung ist festzustellen, dass die eingereichten ärztlichen Unterlagen keine Hinweise auf ein aktuell bestehendes Abhängigkeitsverhältnis erkennen lassen. Vorab ist festzuhalten, dass die entsprechenden Dokumente teilweise bereits mehrere Jahre alt sind und daher schon aus diesem Grund keinen Anlass zur Annahme eines aktuellen Abhängigkeitsverhältnisses zulassen. Aus den beiden sechs Jahre zurückliegenden Austrittsberichten des C._______ von 2017 geht hervor, dass der Betroffene dort wenige Tage hospitalisiert und dann wieder nach Hause entlassen wurde. Dem Schreiben des Hausarztes vom 5. Mai 2023 ist nur zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Jahren ein paar Mal infolge Depressionen beim Hausarzt in Behandlung war und nur medikamentös behandelt wurde (vgl. Act. 15). Auch die übrige Aktenlage ergibt, dass der Betroffene angemessen zurechtgekommen ist und im Bedarfsfall stets auf die Unterstützung seines Hausarztes zurückgreifen konnte. Weiter geht aus den Eintragungen des Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren stets verschiedenen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch aktuell einer solchen nachgeht. Auch dieser Umstand stet der Annahme klar entgegen, der Vater sei aktuell betreuungsbedürftig und stünde in einem effektiven Abhängigkeitsverhältnis zu der Beschwerdeführerin. Im Lichte des Gesagten ist festzuhalten, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu der Beschwerdeführerin in casu nicht vorliegt. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des geregelten Aufenthalts des Vaters der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Hindernisse für eventuelle Besuche des Vaters in Malta bestehen. Im Übrigen hat der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Dublin-Verfahren nicht der Umgehung der Bestimmungen der Familienzusammenführung dienen kann. 8.4 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
9. Zusammenfassend besteht kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. Malta bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen.
10. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 11.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: