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F-1722/2024

F-1722/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1722/2024 Urteil vom 25. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X.______, geboren am (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. März 2024 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von Malta ein Schengen-Visum, gültig vom 14. Januar bis 28. März 2024, ausgestellt worden war (SEM act. 7), dass am 29. Februar 2024 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) stattfand gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM act. 13), dass das SEM mit Verfügung vom 11. März 2024 - eröffnet am 13. März 2024 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen; es stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme; weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer (SEM act. 20, 22), dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 14. März 2024 niederlegte (SEM act. 23), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2024 (Postaufgabe: tags darauf) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; es sei überdies festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er vorläufige aufzunehmen sei; er beantragte weiter die unentgeltliche Prozessführung, die amtliche Rechtsverbeiständung, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde; schliesslich seien die Behörden anzuweisen, keine Daten an die Behörden des Heimatlandes des Beschwerdeführers zu übermitteln; bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe sei er in einer gesonderten Mitteilung darüber zu informieren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.]) 1), dass die Instruktionsrichterin am 20. März 2024 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte (BVGer act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit grundsätzlich auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass hingegen bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl beziehungsweise der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bildeten, weshalb sie auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein können; auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist demzufolge nicht einzutreten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und das SEM in diesem Fall die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt haben (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass bei Asylsuchenden mit einem Visum die Zuständigkeit bei demjenigen Staat liegt, welcher dieses erteilt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dem Beschwerdeführer gemäss Eintragung im CS-VIS von Malta ein vom 14. Januar bis 28. März 2024 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war, mit dem er in das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten einreiste (SEM act. 7), dass das SEM die maltesischen Behörden am 29. Februar 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM act. 14), dass die maltesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 1. März 2024 zustimmten (SEM act. 17) und die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Malta wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-3480/2023 vom 19. Juli 2023 E. 7.5 m.w.H.), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, er gehöre zu den Menschen, die die Menschenrechte am meisten verteidigen würden; er habe in Libyen (...); allerdings seien diese (...) in grosser Zahl zurückgekehrt und hätten sie zu ihrem Ziel gemacht; (...), dass er zudem ausführt, Malta liege viel näher an Libyen, weshalb er dort eine Verfolgung durch (...) befürchte; in Malta gebe es viele Libyer, was ihm grosse Angst gemacht habe und weshalb er beschlossen habe, in die Schweiz zu gehen, weiter bestünde die Gefahr, dass er von den maltesischen Behörden nach Libyen abgeschoben werde, dass Malta Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer zudem kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat und aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass es Gründe für die Annahme geben könnte, Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass er auch aus seinen unsubstantiierten Ausführungen über seine Angst vor (...) in Malta nichts ableiten kann, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs zu den Gründen, die gegen eine Wegweisung nach Malta sprechen würden, lediglich ausführte, sein Vater habe ihm gesagt, es gebe in Malta keine Schulbildung und kein Leben; dies seien alle Gründe (SEM act. 13/2; vgl. angefochtene Verfügung E. 1), dass überdies Malta ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist und das Land über Polizeibehörden verfügt, die schutzwillig und schutzfähig sind und der Beschwerdeführer diesen Schutz im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.), oder eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. und auch BVGE 2017 VI/7 E. 6), dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs zu seinem Gesundheitszustand geltend machte, es gehe ihm psychisch nicht gut; er sei angespannt und gestresst, er würde nicht gut schlafen können, habe sich aber noch nicht an die medizinische Betreuung gewandt, da er diese nicht kennen würde (SEM act. 13/2), dass er gemäss Verlaufsblatt der Medic-Help am 26. Februar 2024 über Schlafprobleme geklagt habe (SEM act. 18), dass er gemäss einer E-Mail von Medic-Help vom 11. März 2024 nie einen Arzt aufgesucht habe und auch keine Behandlung oder Untersuchung ausstehend sei (SEM pag. 19), dass vorliegend keine Konstellation gemäss der oben erwähnten Rechtsprechung gegeben ist, dass Malta im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigt, Malta könnte dem Beschwerdeführer in Verletzung seiner sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen den Zugang zur medizinischen Versorgung verweigern, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Anweisung an die zuständige Behörde, die Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu unterlassen, hinfällig werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: