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D-935/2018

D-935/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-935/2018 Urteil vom 23. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Laura Castelnovi, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Februar 2018 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung gemäss Aktenverzeichnis der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Rahmen vorsorglicher Massnahmen seien die Vorinstanz bzw. die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 19. Februar 2018 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetze, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer von der Maltesischen Botschaft in Dubai ein vom 16. November 2017 bis 13. Dezember 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass das SEM die maltesischen Behörden am 23. Januar 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die maltesischen Behörden dem Gesuch um Aufnahme am 30. Januar 2018 zustimmten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; [...]), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer angab, seine Reise in die Schweiz via einen Schlepper organisiert zu haben und von Colombo zuerst nach Dubai gereist zu sein, wo er seinen Pass einem Schlepper habe abgeben müssen, und mit einem Pass, der ihm vom Schlepper überreicht worden sei, via die Türkei und Italien nach Frankreich geflogen zu sein ([...]), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Maltas angab, dass er in Sri Lanka bereits auf der Schweizer Botschaft gewesen sei und dort seine Probleme geschildert habe, wobei er seine Probleme keinem anderen Land anvertrauen wolle, weshalb er in die Schweiz gekommen sei ([...]), dass festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass aufgrund der Akten feststeht, dass dem Beschwerdeführer ein Visum von Malta ausgestellt wurde, und der geäusserte Wunsch an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, ein ausserhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates gestelltes und abgelehntes Asylgesuch sowie ein durch die Schweiz verweigertes Visum nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Maltas zu ändern vermögen, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Malta weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Malta Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass hinsichtlich der allgemeinen Situation Asylsuchender in Malta auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist (vgl. BVGE 2012/27, das Urteil des BVGer E-850/2017 vom 14. Februar 2017 m.w.H. sowie die Urteile des BVGer F-5457/2017 vom 5. Oktober 2017, D-2882/2016 vom 19. Mai 2016 und D-4291/2017 vom 3. August 2017), dass die maltesische Regierung Ende Dezember 2015 ein neues Haftgesetz zum Schutz von irregulär eingereisten Migranten und Migrantinnen verabschiedete und die Zahl der Häftlinge der irregulär eingereisten Migranten und Migrantinnen gemäss internationaler Lageberichte im 2015 auf 10 sowie Ende 2016 auf 6 Personen gesunken ist, nachdem im 2011 noch derer 750 in Haft gewesen sein sollen (vgl. Council of Europe: Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT] from 3 to 10 Septembere 2015, Strasbourg, 25 Oktober 2016, S. 22; Asylum Information Database [aida], Country Report: Malta, Detention of Asylum Seekers, 31. Dezember 2016, S. 51), dass angesichts der Lagebesserung in Malta nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Malta eine rechtswidrige Inhaftierung droht, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die maltesischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Malta würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die maltesischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) fordert, dass er zur Begründung geltend macht, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, dass bei ihm diesbezüglich laut ärztlichen Berichten eine chronische Depression (aktuell ohne Suizidalität), Schlafstörungen, Obstipation mit Übelkeit sowie der Verdacht auf Hämorrhoiden diagnostiziert worden seien und in diesen Berichten weiter festgehalten worden sei, dass er bereits vor zwei Jahren einen Suizidversuch unternommen habe und bei ihm vor fünf Monaten eine latente Suizidalität bestanden habe ([...]), dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme vom 31. Januar 2018 bis 15. Februar 2018 habe stationär betreut werden müssen und während dieser Behandlung eine Reaktion auf schwere Belastung DD sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden sei und damit gerechnet werden müsse, dass ein negativer Entscheid seitens der Migrationsbehörden zu einer Zustandsverschlechterung führen würde ([...]), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage auf die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, und auch wenn sich der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie möglicherweise eine psychotische Erkrankung ([...]) differentialdiagnostisch erhärten sollte, nicht von einer derart gravierenden psychischen Krankheit ausgegangen werden kann, dass sie einer Überstellung nach Malta entgegenstehen würde, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen, die erforderlichen medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs- 2 Aufnahmerichtlinie), dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die maltesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass der junge, allein reisende Beschwerdeführer nicht als besonders verletzliche Person anzusehen ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass die Vorinstanz vorliegend die spezifische Situation des Beschwerdeführers hinreichend gewürdigt hat und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der angeordnete einstweilige Vollzugsstopp mit diesem Entscheid dahinfällt, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass mit vorliegendem Direktentscheid auch das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: