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E-3503/2018

E-3503/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3503/2018 Urteil vom 21. Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A.____, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Juni 2018 - eröffnet am 11. Juni 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta anordnete und diesen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung gemäss Aktenverzeichnis der editionspflichtigen Akten an den Beschwer-deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2018 gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen liess, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, ausserdem sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 18. Juni 2018 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Malta aufgehalten hatte, nachdem die maltesische Botschaft in der Türkei ihm am (..) Januar 2018 ein Visum ausgestellt hatte und er damit am (...) Januar 2018 legal nach Malta gereist war, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 6. März 2018 bestätigte, dass das SEM die maltesischen Behörden am 12. März 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass Malta dem Gesuch um Übernahme am 13. April 2018 zunächst mit der Begründung nicht zustimmte, das für den Beschwerdeführer ausgestellte Visum sei (am [...] Februar 2018) widerrufen worden, dass das SEM daraufhin am 18. April 2018 ein Remonstrationsbegehren im Sinn von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-III-VO (nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO) an die maltesischen Behörden richtete und diese dem Wiedererwägungsantrag am 4. Juni 2018 zustimmten, dass diese zustimmende Antwort zwar mehr als zwei Wochen nach dem Remonstrationsbegehren (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 3 DVO), jedoch vor Ablauf der Überstellungsfrist erfolgte, weshalb die Nichteinhaltung der Antwortfrist praxisgemäss unbeachtlich bleibt (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil BVGer E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 9), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer einerseits geltend machen lässt, Malta sei "nicht willig die Flüchtlinge zu sich zu nehmen", und wäre nicht bereit, ihm internationalen Schutz vor der Verfolgung im Heimatland zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 2), und als Beschwerdebeilage mehrere Berichte über das Asylverfahren in Malta zu den Akten reichen lässt, dass es nach Feststellung des Gerichts keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Malta wiesen systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. etwa Urteile BVGer F-1925/2018 vom 11. April 2018 S. 5, F-1669/2018 vom 26. März 2018 S. 6 f., D-935/2018 vom 23. Februar 2018 S. 4 f., E-6196/2017 vom 13. November 2017 S. 5 oder E-850/2017 vom 14. Februar 2017 S. 5 f.), dass Malta Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer - schon angesichts der konkreten Übernahme-Zusicherung Maltas - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die maltesischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass an diesen Feststellungen auch die mit der Beschwerde eingereichten Berichte (insbesondere zum Schicksal des Flüchtlingsschiffs "Aquarius") nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Malta würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die maltesischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, und in diesem Zusammenhang einerseits auf die Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen in Malta und andererseits auf seine gesundheitliche Situation hinweisen lässt, dass auch hinsichtlich der allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Malta vorab auf die oben zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist, und an der in diesen getroffenen Einschätzung die mit der Beschwerde diesbezüglich eingereichten Berichte nichts zu ändern vermögen, dass das maltesische Asylverfahren und insbesondere die Aufnahme-bedingungen vor einigen Jahren in der Kritik standen (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.3 f.), dass die maltesische Regierung allerdings Ende Dezember 2015 ein neues Haftgesetz zum Schutz von irregulär eingereisten Migranten und Migrantinnen verabschiedet hat und die Zahl der Häftlinge unter den Angehörigen dieser Personengruppe in der Folge massiv gesunken ist (vgl. Council of Europe: Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT] from 3 to 10 September 2015, Strasbourg, 25 Oktober 2016, S. 22; Asylum Information Database [aida], Country Report: Malta, Detention of Asylum Seekers, 31. Dezember 2016, S. 51), dass angesichts dieser Verbesserung der Verhältnisse, auf die auch in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von amnesty international vom 19. Mai 2017 Bezug genommen wird, nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer - der ja legal nach Malta eingereist war - bei einer Überstellung eine rechtswidrige Inhaftierung in diesem Land droht, dass in der Beschwerde vom 15. Juni 2018 festgehalten wird, der Be-schwerdeführer leide an einer "Herzkrankheit" und versuche "seit vier Mo-naten [...] bei Kardiologie einen Termin zu kriegen", dass der Beschwerdeführer hingegen am 6. März 2018 zu Protokoll gegeben hatte, es gehe ihm in gesundheitlicher Hinsicht gut (vgl. Befragungsprotokoll S. 7), und er bisher auch sonst nie irgendwelche Gesundheitsbeschwerden aktenkundig gemacht hat, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass es keinerlei Hinweise dafür gibt, dass eine derartige Situation beim Beschwerdeführer vorliegen würde, und bei ihm von einer Krankheit ausgegangen werden müsste, die einer Überstellung nach Malta entgegenstehen würde, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass Malta nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer D-935/2018 vom 23. Februar 2018 S. 7 und F-1669/2018 vom 26. März 2018 S. 9), dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls in Malta medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt wären, allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen und die maltesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass die Vorinstanz die ihm bekannte spezifische Situation des Beschwerdeführers hinreichend gewürdigt hat und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen das Vorliegen von Vollzugshindernissen gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain