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F-2525/2018

F-2525/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2525/2018 Urteil vom 29. August 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel summarisch zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragte (BzP) und ihm gestützt auf seine Aussagen sowie einen Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer geltend machte, sein Reiseziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen und er wolle hier bleiben, dass er auf eine entsprechende Frage zu Protokoll gab, er sei gesund, dass das SEM die griechischen Behörden am 9. November 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die griechischen Behörden dieses Gesuch am 8. Januar 2018 ablehnten, dass das SEM die griechischen Behörden am 19. Januar 2018 im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; nachfolgend: DVO) um erneute Prüfung des Aufnahmeersuchens bat, dass die griechischen Behörden der Übernahme am 13. März 2018 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 18. April 2018 - eröffnet am 23. April 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Genf mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 18. April 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass eines Vollzugsstopps beziehungsweise um Zuerkennung aufschiebender Wirkung der Beschwerde und um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 2. Mai 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG stattgegeben wurde, dass mit derselben Zwischenverfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Personalien des Beschwerdeführers mit dem CS-Vis ergab, dass ihm von der griechischen Auslandvertretung in Neu Delhi am 16. August 2017 ein vom 16. September 2017 bis zum 30. Oktober 2017 gültiges Schengen-Visum (Typus C) ausgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom 24. Oktober 2017 im Wesentlichen bestätigte und lediglich einschränkte, er habe sich selbst nie in Indien aufgehalten; ein Schlepper habe alles organisiert, dass das SEM gestützt auf diese Umstände auf eine Zuständigkeit Griechenlands zur Behandlung des Asylgesuches schloss und das entsprechende Verfahren einleitete, dass ein erstes Übernahmeersuchen - wie erwähnt - vom SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 9. November 2017 an die griechischen Behörden gerichtet und von diesen am 8. Januar 2018 abgelehnt wurde, dass das SEM dieses Ersuchen am 19. Januar 2018 - und damit innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 DVO vorgesehenen dreiwöchigen Frist - erneuerte, dass die griechischen Behörden diesem Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO zwar erst am 13. März 2018 - und damit nicht innerhalb der dafür gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 3 DVO vorgesehenen Frist von zwei Wochen seit Stellung des Remonstrationsbegehrens - ausdrücklich zustimmten, dass es sich aber bei dieser zweiwöchigen Antwortfrist um eine blosse Ordnungsfrist handelt, deren Nichteinhaltung nicht automatisch einen Zuständigkeitsübergang zur Folge hat (vgl. dazu Urteile des BVGer E-2794/2018 vom 2. August 2018 E. 4.2 und E-3503/2018 vom 21. Juni 2018 S. 4; ferner BVGE 2010/27 E.7.3.1, bestätigt in BVGE 2015/19 E. 6.3), dass die Pflicht des ersuchten Mitgliedstaats, binnen einer zweiwöchigen Frist zu antworten, nicht in der Weise verstanden werden kann, dass die Nichtbeachtung unmittelbare Rechtsfolgen haben muss, sondern vielmehr eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Zeit zur Beantwortung eines Antrages auf neuerliche Prüfung impliziert, dass der ersuchte Mitgliedstaat also auch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist den Antrag wirksam beantworten kann, wenn im konkreten Fall von einer Antwort innerhalb einer "angemessenen Frist" auszugehen ist (vgl. auch die in diesem Sinne ergangenen Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-47/17 und C-48/17 vom 22. März 2018, Rz. 123), dass im vorliegenden Fall, in welchem die griechischen Behörden innerhalb einer Frist von weniger als zwei Monaten ab Stellung des Antrags auf neuerliche Prüfung einer Übernahme zustimmten, von der Einhaltung einer angemessenen Frist auszugehen ist, dass die explizite Zuständigkeitserklärung des ersuchten Mitgliedstaats innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO zu erfolgen hat, und zwar so, dass auch die Überstellung selbst noch innerhalb dieser Frist erfolgen kann, dass dies in der vorliegenden Konstellation gewährleistet erscheint, dass nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz daher die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass es - wie nachfolgend aufgezeigt wird - keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Griechenland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 (Beschwerde-Nr. 30696/09 vom 17.2.2017) zwar systematische Mängel im griechischen Asyl- und Aufnahmeverfahren bejahte, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 16. August 2011 (BVGE 2011/35 E. 4.13) jedoch feststellte, es sei nicht von einer generellen Unzulässigkeit bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland auszugehen, sondern im Einzelfall zu beurteilen, ob an einer Rückführung nach Griechenland festgehalten werden könne, dass die Europäische Kommission am 8. Dezember 2016 Empfehlungen an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäss der Dublin-III-VO definiert hat, dass die Kommission darin eine schrittweise Wiederaufnahme der Dublin-Verfahren mit Griechenland für Personen, die nach dem Stichtag des 15. März 2017 unerlaubt in Griechenland eingereist sind oder für welche Griechenland ab diesem Datum gestützt auf ein anderes Kriterium der Dublin-III-VO zuständig ist, anregte, dass sie präzisierte, vulnerable Personen seien von der Wiederaufnahme der Dublin-Verfahren mit Griechenland noch auszuschliessen, dass durch eine enge Zusammenarbeit im Einzelfall zudem zu gewährleisten sei, dass eine nach Griechenland zu überstellende Person entsprechend der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) aufgenommen werde sowie ihr (Asyl-)verfahren gemäss der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) bearbeitet werde, dass Griechenland deshalb aufgefordert werde, bei jeder zu überstellenden Person individuelle und spezifische Garantien für den Zugang zum Asylverfahren und zu einer angemessenen Unterkunft auszustellen, dass das SEM ausführt, es habe sich an diese Empfehlungen gehalten und sorgfältig geprüft, ob die Bedingungen für eine Wegweisung nach Griechenland erfüllt seien, dass der Beschwerdeführer nachweislich nach dem 15. März 2017 mit einem griechischen Visum in den Dublin-Raum eingereist sei, dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt am 24. Oktober 2017 unterschriftlich zu Protokoll gegeben habe, er sei gesund, dass er sich als junge, gesunde Person nachweislich um eine Einreiseerlaubnis des griechischen Staates bemüht habe, indem er sich von der griechischen Vertretung in Neu Delhi ein Schengen-Visum habe ausstellen lassen, dass die griechischen Behörden in ihrer Zustimmung um Aufnahme des Beschwerdeführers am 13. März 2018 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die von der Kommission geforderten Garantien zugesichert und mitgeteilt hätten, die Überstellung sei nach Athen zu vollziehen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zum griechischen Asylverfahren gemäss der Verfahrensrichtlinie garantiert werde, und er nach seiner Ankunft in Griechenland von der zuständigen Polizeibehörde mithilfe eines Dolmetschers über das Asylverfahren informiert werde, dass das erstinstanzliche griechische Asylverfahren zurzeit sechs Monate betrage, dass Griechenland ihm die Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung, welche der Aufnahmerichtlinie entspreche, garantiere, konkrete Angaben zum Zeitpunkt der Zustimmung jedoch unrealistisch wären, da die Aufnahmeverhältnisse und verfügbaren Plätze nicht Monate im Voraus bekannt seien, dass die detaillierten Informationen hinsichtlich der Unterbringung im Rahmen der Organisation seiner Überstellung den Schweizer Behörden mitgeteilt würden, dass das SEM das Vorliegen der erforderlichen individuellen Garantien somit zum Zeitpunkt der Überstellung sicherstelle und die Schweiz ohne diese Garantien keine Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland vornehme, dass demnach keine begründeten Anhaltspunkte bestehen, der Beschwerdeführer könne nach seiner Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich vor diesem Hintergrund die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich Vorliegens systemischer Mängel in Griechenland als unbegründet erweist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass - wie bereits ausgeführt - davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass das vom Beschwerdeführer dargelegte Risiko, die griechischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, angesichts der Zusicherungen der griechischen Behörden zu verneinen ist, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Griechenland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen, nichts für sich abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Griechenland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wäre (Art. 63 Abs. 1 VwVG), ihm aber die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand: