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F-5246/2018

F-5246/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5246/2018 Urteil vom 25. September 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass - aus einem am 2. Juli 2018 durchgeführter Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) und dem Zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) zu schliessen - Italien dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2018 ein Schengen-Visum (Typ C) mit Gültigkeit vom 28. Februar 2018 bis 13. April 2018 erteilt und der Beschwerdeführer am 26. März 2018 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A5), dass das SEM den Beschwerdeführer am 9. Juli 2018 summarisch zur Person und zum Reiseweg befragte und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens bzw. Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und - damit zusammenhängend - zum möglichen Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung in einen der beiden genannten Staaten gewährte (SEM-act. A7), dass sich der Beschwerdeführer gegen die Überstellung in einen der beiden Staaten wandte; nach Deutschland, weil er Probleme mit dort lebenden Flüchtlingen habe, nach Italien, weil dort die Lebensbedingungen schwierig seien und man sich keine Zukunft aufbauen könne, dass der Beschwerdeführer im Übrigen bestätigte, er habe sein Heimatland am 17. März 2018 mit dem italienischen Visum verlassen und sei über Tunesien und Belgien nach Deutschland gelangt, wo er erstmals um Asyl nachgesucht habe, er jedoch den Entscheid der deutschen Behörden nicht abgewartet habe, sondern in die Schweiz weitergereist sei und hier erneut ein Asylgesuch gestellt habe, dass das SEM die italienischen Behörden am 10. Juli 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte (SEM-act. A10), dass die italienischen Behörden am 19. Juli 2018 das Gesuch abwiesen und zur Begründung ausführten, von Seiten Deutschlands sei in Italien kein Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers eingegangen, weshalb nun die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren bei Deutschland liege (SEM-act. 14), dass das SEM die deutschen Behörden am 19. Juli 2018 unter Hinweis auf die Antwort Italiens um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. 15), dass die deutschen Behörden am 24. Juli 2018 das Wiederaufnahmegesuch abwiesen (SEM-act. A18), dass zur Begründung ausgeführt wurde, Deutschland habe Italien am 25. April 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht, Italien habe jedoch innert der dafür vorgesehenen Frist nicht geantwortet, dass daher gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO von einer Zustimmung Italiens auszugehen sei und die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege, dass das SEM am 25. Juli 2018 im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; nachfolgend: DVO) an die italienischen Behörden gelangte und unter Hinweis auf die Angaben der deutschen Behörden um erneute Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens bat (SEM-act. A19), dass die italienischen Behörden am 31. August 2018 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten (SEM-act. A25), dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2018 - eröffnet am 11. September 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 21. September 2018 vorsorglich stoppte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass somit die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung von Asyl beziehungsweise auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme unzulässig sind und darauf nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich der Personalien des Beschwerdeführers mit dem CS-VIS diesem von der italienischen Vertretung in Tripoli am 22. Februar 2018 ein vom 28. Februar 2018 bis 13. April 2018 gültiges Schengen-Visum (Typus C) ausgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen mit diesem Visum rechtmässig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten gelangte und am 26. März 2018, d.h. noch während der Gültigkeitsdauer des Visums, in Deutschland (bestätigt durch den EURODAC Treffer) und anschliessend in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das SEM gestützt auf diese Umstände und mit Blick auf die Regelung in Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO eine Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens annahm und gegenüber Italien das entsprechende Verfahren einleitete, dass nämlich Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO den Grundsatz statuiert, wonach jener Mitgliedstaat zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der ein Visums ausgestellt hat, das zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch gültig ist, dass ein erstes Übernahmeersuchen - wie erwähnt - vom SEM am 10. Juli 2018 an die italienischen Behörden gerichtet und von diesen am 19. Juli 2018 abgelehnt wurde, dass das SEM dieses Ersuchen nach zwischenzeitlicher Konsultation der deutschen Behörden am 25. Juli 2018 - und damit innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 DVO vorgesehenen dreiwöchigen Frist nach seiner vorläufigen Ablehnung - den italienischen Behörden gegenüber erneuerte, dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen zwar erst am 31. August 2018 - und damit nicht innerhalb der dafür gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 3 DVO vorgesehenen Frist von zwei Wochen seit Stellung des Remonstrationsbegehrens - ausdrücklich zustimmten, dass eine verspätete Zustimmungserklärung aber dann keine Rechtsfolgen zeitigt, wenn sie innert angemessener Frist nach der vorläufigen Ablehnung erfolgt und davon ausgegangen werden kann, dass sich eine Überstellung innert sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO bewerkstelligen lässt (vgl. Urteile des BVGer F-2525/2018 vom 29.08.2018 und F-3440/2018 vom 12.09.2018 E. 4), dass daher nach zutreffender Rechtsauffassung der Vorinstanz die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass ferner jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er sei zwar noch nie in Italien gewesen, wisse jedoch, dass es dort kein faires Verfahren gebe, er auf der Strasse leben müsste, und medizinische Versorgung für Flüchtlinge nicht erhältlich sei, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass der Beschwerdeführer als alleinstehender, knapp 30 Jahre junger Mann ohnehin nicht zur Kategorie der besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR gehört (vgl. Urteil i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.; siehe auch BVGE 2016/2 E. 5), deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.4), dass der Beschwerdeführer ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, in seinem Fall könnte es sich im Bedarfsfall anders verhalten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: