Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1934/2018 Urteil vom 11. April 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführer, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. März 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 zur Person befragte und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Maltas zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Malta gewährte (SEM-act. A8), dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2018 Dokumente betreffend seine Asylgründe zuhanden der Vorinstanz einreichte (SEM-act. A14), dass das SEM mit Verfügung vom 19. März 2018 (eröffnet am 26. März 2018) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer veranlasste und den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (SEM-act. A17), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 19. März 2018 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung vom 19. März 2018 aufzuheben und es sei das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass einer aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahme und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der angefochtenen Verfügung am 6. April 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass der diesjährige Karfreitag und der Ostermontag im Kanton Solothurn am Sitz des Vertreters als gesetzlich anerkannte Feiertage oder diesen als zumindest gleichgestellt gelten, weshalb sie nicht als Arbeitstage für den Fristenlauf zu berücksichtigen sind (Art. 53 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 3 Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 [SR 0.221.122.3]; BVGE 2009/55 E. 6 f.; vgl. Verzeichnis des Bundesamtes für Justiz der gesetzlichen Feiertage und Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden vom 1. Januar 2011, www.bj.admin.ch > Strafregister und weitere Services > Zivilprozessrecht), dass auf die somit frist-, aber auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der dem Antragsteller ein gültiges Visum erteilt hat, dass dem Beschwerdeführer - aus einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) zu schliessen - von der maltesischen Vertretung in Istanbul am 23. Oktober 2017 ein vom 5. November 2017 bis 13. Februar 2018 gültiges Schengen-Visum zu Schul- bzw. Studienzwecken ausgestellt worden war (SEM-act. A4 - A7), dass die Vorinstanz die maltesischen Behörden am 19. Februar 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A12), dass die maltesischen Behörden dem Gesuch um Aufnahme am 13. März 2018 zustimmten (SEM-act. A13), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist, woran nichts zu ändern vermag, dass sich der Bruder sowie Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; Art. 9 ff. Dublin-III-VO), dass es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Malta wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-1669/2018 vom 26. März 2018, S. 6 f.; D-935/2018 vom 23. Februar 2018, S. 4 f.; E-6196/2017 vom 13. November 2017, S. 5; E-850/2017 vom 14. Februar 2017, S. 5 f.; je m.w.H.), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer (unter Anrufung von Art. 8 EMRK) vorbringt, er verfüge im Gegensatz zur Situation in Malta in der Schweiz über Verwandte (Bruder, Onkel und Tanten) und ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm helfen könne, in der Türkei Erlebtes zu verarbeiten und sich in der Schweiz zu integrieren, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, in Malta werde sein Asylgesuch möglicherweise nicht behandelt, es drohe ihm die Wegweisung in die Türkei und dort eine Festnahme wegen früherer politischer Betätigung, dass er mit diesen Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass das Recht auf Familienleben die Bande zu Geschwistern, Onkeln und Tanten nur dann schützt, wenn die Beziehung tatsächlich gelebt wird und eine Stabilität, beispielsweise im Sinne eines Zusammenlebens, finanzieller Abhängigkeit oder der Übernahme von Verantwortung für eine andere Person, gegeben ist (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 4.3), dass aus den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht schon auf eine durch Art. 8 EMRK geschützte, hinreichend enge Beziehung zu in der Schweiz lebenden Onkeln und Tanten, aber auch nicht auf eine solche zu seinem Bruder geschlossen werden kann, dass Malta Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die maltesischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass es nach dem Gesagten keinen Grund gibt, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden insbesondere auch nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass den Akten im Übrigen keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage nicht verpflichtet war, die künftige Unterbringungssituation und die Versorgungsverhältnisse des Beschwerdeführers in Malta näher abzuklären, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht gehalten war, von den maltesischen Behörden eine Garantie für menschenwürdige Behandlung, für die Anhandnahme seines Asylgesuchs und gegen eine Wegweisung in die Türkei einzuholen, dass demzufolge auch die Rügen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere zielen, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 6. April 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: