Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 21. September 2019 in Malta aufgegriffen wurde und dort am 20. November 2019 ein Asylgesuch stellte. C. Am 15. Oktober 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 16. Oktober 2020 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der "(...)" mit seiner Rechtsvertretung. E. In der Folge gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. Oktober 2020 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Malta während mehreren Monaten im geschlossenen Camp B._______ eingesperrt gewesen, ohne dass man etwas für ihn getan hätte. B._______ sei kein richtiges Camp für Flüchtlinge, sondern eher ein Militärcamp. Ein offenes Camp sei leer gewesen, obwohl 1000 bis 1500 Personen dort hätten untergebracht werden können. Er könne nicht alles erzählen, was er dort an Schlechtem erfahren habe. Die Lebensbedingungen seien sehr schlecht gewesen und er habe sehr gelitten. Viele Krankheiten hätten dort geherrscht und er habe 20 Kilogramm abgenommen. In Malta habe er keinen Asylantrag gestellt, sondern sei vielmehr dazu gezwungen worden. Im Camp B._______ habe er sich an Protesten beteiligt, worauf er geschlagen und auf ihn geschossen worden sei. Es sei 23 Uhr und sehr kalt gewesen und er habe keine warmen Kleider gehabt. Sie hätten alle bis zwei Uhr morgens auf einem Platz draussen verbringen müssen. Einige von ihnen seien auch ins Gefängnis gebracht worden. Ihm sei nicht erlaubt worden, eine Beschwerde zu erheben. Das Camp habe er nur nach Zahlung einer Kaution verlassen dürfen. Zunächst habe er zwei Wochen auf der Strasse gelebt, bis er einen Marokkaner kennengelernt habe, bei dem er einige Monate haben leben können. Danach sei er nach Italien gereist. In Libyen sei er (...) gewesen und habe sehr grosse Probleme mit libyschen Milizen gehabt. Diese hätten versucht, ihn umzubringen. Malta sei kein Rechtsstaat und könne ihm keinen Schutz gewähren. Bei der Befragung seien ihm Handschellen angelegt worden. In gesundheitlicher Hinsicht habe er, besonders nachts, ein kleines Problem mit den Atemwegen, da er im Camp in Malta sehr viel geraucht habe. Ansonsten habe er keine chronischen Beschwerden. F. Am 27. Oktober 2020 ersuchte das SEM die maltesischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die maltesischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 30. Oktober 2020 ausdrücklich zu. G. Am 4. Dezember 2020 erliess das SEM eine Verfügung, dessen Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung (einzig) in arabischer Sprache abgefasst sind. Den deutschsprachigen Erwägungen ist gleichzeitig zu entnehmen, dass das SEM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eintrat und Malta für das weitere Verfahren als zuständig erachtete. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet. H. Der Beschwerdeführer erhob mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2020 (Postaufgabe: 11. Dezember 2020) gegen den vor-instanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei von den maltesischen Behörden die individuelle Zusicherung einzuholen, dass er in Malta die nötige Betreuung und Unterstützung erhalte. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 16. Dezember 2020 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. J. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig erhielt das SEM die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. K. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 11. Januar 2021 zur Beschwerde vernehmen. L. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 reichte das SEM der Rechtsvertretung das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache nach. M. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2021 Gelegenheit, eine Replik einzureichen. N. Der Beschwerdeführer liess in der Folge mit Schreiben vom 20. Januar 2021 um eine Fristerstreckung ersuchen und mit Eingabe vom 25. Januar 2021 replizieren. O. Das SEM teilte den maltesischen Behörden am 22. Februar 2021 mit, dass eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig sei und ersuchte um eine Verlängerung der Überstellungsfrist. P. Ebenfalls am 22. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 In formeller Hinsicht fällt zunächst auf und wird auch in der Beschwerde gerügt (vgl. Beschwerde Ziff. B.II.14 f.), dass die angefochtene Verfügung weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung in einer Amtssprache der Schweiz enthält. Die entsprechende Seite der Verfügung liegt einzig in arabischer Sprache vor. Das SEM führt dazu in der Vernehmlassung aus, es handle sich um einen technischen Fehler beim Ausdruck der Verfügung, wobei das Dispositiv für den Beschwerdeführer auf Arabisch lesbar sei und die darin normalerweise enthaltenen Informationen für die prozesskundige Rechtsvertretung im Entscheidtext und der Entscheidankündigung ersichtlich gewesen seien. Sodann reichte die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Januar 2021 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache nach.
E. 2.2 Ob aufgrund des Umstandes, dass die angefochtene Verfügung kein in einer Amtssprache verfasstes Dispositiv beziehungsweise keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ein Mangel vorliegt, kann angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offenbleiben. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines offensichtlichen Kanzleiversehens seitens des SEM zu verneinen ist, zumal die Seiten der Verfügung lückenlos durchnummeriert sind. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde (vgl. E. 1), weshalb dem Beschwerdeführer aus der lediglich in arabischer Sprache vorliegenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen ist.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Malta gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem würden keine systemischen Mängel in Maltas Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Ferner würden keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Es würden sich auch keine Gründe ergeben, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. Zu den geltend gemachten Problemen mit libyschen Milizen in Malta sei festzuhalten, dass Malta ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Sollte sich der Beschwerdeführer in Malta vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Sollte er sich durch die maltesischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Den Erkenntnissen des SEM zufolge würden Dublin-Rückkehrende in Malta Zugang zum Asylverfahren erhalten und könnten Leistungen gemäss den affiliierten EU-Richtlinien in Anspruch nehmen. Gestützt auf die nationale Gesetzgebung würden die maltesischen Behörden nach Ankunft der Dublin-Rückkehrenden prüfen, ob Haftgründe, welche klar definiert seien, vorliegen würden. Sei dies der Fall, könne die zuständige Behörde eine Haft anordnen, welche im Anschluss innerhalb von sieben Arbeitstagen automatisch hinsichtlich ihrer Rechtmässigkeit überprüft werde. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Sollte der Beschwerdeführer in Malta in Haft genommen werden, könne er sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Beschwerdestelle in Malta wenden, wobei er Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand habe. Im Übrigen befasse sich der Magistratsgerichtshof in Malta regelmässig mit der Rechtmässigkeit der Inhaftnahme von Asylsuchenden und korrigiere wo nötig die Entscheide der maltesischen Behörden. Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass er in Malta keiner völkerrechtswidrigen Haft ausgesetzt sein werde und ihm der Zugang zum maltesischen Asyl- und Aufnahmesystem offenstehe. Hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden vom Rauchen sei festzuhalten, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Malta dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Bezüglich der aktuellen Lage in Malta durch das COVID-19 Virus werde eine Überstellung erst dann durchgeführt, wenn eine solche technisch möglich sei. Im Weiteren würden die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers berücksichtigen, sollte dies erforderlich sein.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen - und mit Verweis auf verschiedene Berichte - geltend gemacht, das maltesische Asylsystem müsse als mangelhaft bezeichnet werden. Der Flüchtlingskommissar gehe, wenn ein Asylsuchender Malta ohne Erlaubnis der Einwanderungsbehörden verlasse, in der Regel davon aus, dass der Asylantrag implizit zurückgezogen worden sei. Folglich sei der Beschwerdeführer für eine Rückweisung durch die Einwanderungsbehörde anfällig. Darüber hinaus würden Personen, die irregulär aus Malta ausreisen würden, Gefahr laufen, nach ihrer Überstellung auf der Grundlage des maltesischen Einwanderungsgesetzes strafrechtlich angeklagt zu werden. Der Asylsuchende werde für die gesamte Dauer des Strafverfahrens, das in der Regel etwa ein bis zwei Monate dauere, in der Justizvollzugsanstalt Corradino in Untersuchungshaft genommen. Werde er für schuldig befunden, könne das Gericht den Asylsuchenden entweder zu einer Geldstrafe von höchstens Euro 12'000 oder zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder zu beidem verurteilen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland und auf der Flucht verstörende Ereignisse erleben müssen. Er sei in Malta mehrere Monate in einer gefängnisähnlichen Unterkunft festgehalten, inhaftiert und von maltesischen Polizisten geschlagen worden. Er habe die Unterkunft nur verlassen können, wenn er jeweils eine Kaution hinterlegt habe. Nach dem Verlassen der Unterkunft sei er obdachlos gewesen. Seine Aussagen würden nicht nur die im Bericht festgestellten Mängel im maltesischen Asylsystem bestätigen. Vielmehr würden sie auch zeigen, dass er selbst in der Vergangenheit bereits Opfer der mangelhaften Strukturen geworden sei und im Falle einer Rückkehr davon ausgegangen werden müsse, dass er wieder rechtswidrig inhaftiert werde. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2797/2010 vom 2. Oktober 2010 sei festgehalten worden, dass die Vermutung, dass Malta die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise beachte, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden könne. Demzufolge sei im Einzelfall die Frage zu stellen, ob die betroffene Person einer Kategorie zuzurechnen sei, deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Er (der Beschwerdeführer) habe in Malta sehr schlechte Erfahrungen gemacht und werde dies bei einer allfälligen Rückkehr wieder machen müssen. Aufgrund des Erlebten sei er eine vulnerable Person. Diesbezüglich hätte die Vorinstanz Abklärungen tätigen müssen, was sie jedoch unterlassen habe. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Abklärungen getätigt habe, um sicherzustellen, dass er aufgrund der Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen keine Nachteile erleide. Damit habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verletzt.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seiner Verfügung fest und führt ergänzend aus, es sei nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Malta systemische Mängel aufweisen würden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer jung, gemäss eigener Aussage gesund und nicht als vulnerabel einzustufen. Individuelle Garantien seien im Dublin-Verfahren nicht vorgesehen und im vorliegenden Fall auch nicht angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht gehe gemäss konstanter Rechtsprechung nicht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Malta systemische Schwachstellen aufweisen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Malta derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 der UN-Folterkonvention führen könnten. Er habe auch nicht konkret dargelegt, Malta würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Malta habe zudem die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie umgesetzt. Es würden keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Malta in eine existenzielle Notlage geraten würde. Malta habe das Wiederaufnahmeersuchen gutgeheissen, was belege, dass er in Malta auch nach seiner Rückkehr Zugang habe zum Asylverfahren. Auch würden keine konkreten Tatsachen vorliegen, wonach von einer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta zu sprechen wäre. Ferner habe er keine Situationen geltend gemacht, in welcher er als Einzelperson ausgesondert und ungerecht oder unmenschlich behandelt worden wäre. Auch seien keine konkreten Auseinandersetzungen mit libyschen Staatsangehörigen geschildert worden. Sodann stehe es den maltesischen Behörden frei, Personen gestützt auf die nationale Gesetzgebung zu inhaftieren. Es könne deshalb vorliegend nicht von einer völkerrechtswidrigen Haft ausgegangen werden, zumal diese automatisch überprüft und überdies Rechtsbeistand gewährt werde.
E. 4.4 In der Replik wird neu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 und am 29. Dezember 2020 bei der Pflege vorstellig geworden sei und erklärt habe, er sei im Gefängnis in Malta sexuell missbraucht worden. Dabei sei ein depressives Syndrom diagnostiziert beziehungsweise ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und Panikattacken festgestellt worden. Er sei medikamentös behandelt worden und eine Psychotherapie sei vorgesehen. Das medizinische Datenblatt der Pflege sei nicht wie vom Betriebskonzept des SEM vorgesehen von der Pflege zugestellt worden, sondern der Beschwerdeführer habe dieses am 30. Dezember 2020 direkt bei der Rechtsvertretung abgegeben. Zwar habe er (der Beschwerdeführer) im Rahmen des Dublin-Gesprächs keine konkreten Äusserungen hinsichtlich eines sexuellen Missbrauchs in Malta, sondern nur entsprechende Andeutungen gemacht. Es könne ihm jedoch nicht zugemutet werden, nach solchen Erlebnissen nach Malta weggewiesen zu werden, zumal er dort nach der Ankunft mit grösster Wahrscheinlichkeit erneut inhaftiert würde. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies für ihn gravierende Auswirkungen auf seine Gesundheit hätte. Der Sachverhalt sei somit nicht abschliessend erstellt.
E. 5.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 5.2 Dem mit der Replik eingereichten medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ D._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 darüber berichtet habe, im Gefängnis in Malta mehrmals von einem Wachmann sexuell missbraucht worden zu sein, worunter er sehr leide. Er könne nicht schlafen, denke wiederholt an Selbstmord und habe wiederholt Bilder vor sich, wie er vergewaltigt worden sei. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht. Anlässlich dieser Konsultation wurde ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt und ein Antidepressivum verschrieben. Eine Psychotherapie wurde als angezeigt erachtet. Anlässlich der Konsultation vom 29. Dezember 2020 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht schlafen könne, sehr ängstlich sei und unter Albträumen und Panikattacken leide. Ebenso sei er depressiv verstimmt. Es wurden ein depressives Syndrom und ein Verdacht auf Panikattacken und PTBS festgestellt sowie die Medikation angepasst.
E. 5.3 Soweit in der Replik vorgebracht wird, das medizinische Datenblatt sei der Rechtsvertretung nicht wie vorgesehen von der Pflege zugestellt worden, besteht kein Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln. Auch ist durchaus vorstellbar, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Oktober 2020 oder im Austausch mit seiner Rechtsvertretung (noch) nicht in der Lage gefühlt haben könnte, über einen erlebten sexuellen Missbrauch zu sprechen. Immerhin brachte er bereits im Dublin-Gespräch vor, er könne nicht alles erzählen, was er in diesem Camp an Schlechtem erfahren habe (vgl. Bst. E).
E. 5.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der neuen Vorbringen (sexueller Missbrauch und psychische Probleme) demnach als nicht vollständig und nicht beurteilt. Es wird notwendig sein, den Beschwerdeführer zum Erlebten entweder mündlich oder schriftlich anzuhören und einen ausführlichen Arztbericht einzuholen. Aufgrund der entsprechenden Ergebnisse wird neu darüber zu befinden sein, welches Land - die Schweiz oder Malta - für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist.
E. 5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Vorliegend kommt nur eine Rückweisung an die Vorinstanz in Frage, zumal dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublin-Verfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist notwendig, dass sich die Partei vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
E. 5.6 So wird das SEM im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens - unter anderem - zu prüfen haben, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Diesbezüglich verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum. Verzichtet die Vorinstanz auf einen Selbsteintritt, muss sie dies in ihrer Verfügung begründen, ansonsten eine Ermessensunterschreitung vorliegt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Bei der Prüfung der humanitären Gründe ist eine Gesamtschau der Gründe, die einer Überstellung unter diesem Aspekt entgegenstehen könnten, vorzunehmen. Zur Annahme solcher humanitären Gründe können medizinische Probleme, die spezifische Situation im Land, in das die Überstellung erfolgen soll, die besondere Verletzlichkeit der zu überstellenden Person, das überwiegende Kindesinteresse, traumatisierende Erlebnisse im Heimatland oder im Staat, in den überstellt werden soll, Überlegungen unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie und die Dauer des Zuständigkeitsverfahrens beziehungsweise des Aufenthalts in der Schweiz führen. Bei der Würdigung der im Einzelfall vorliegenden humanitären Gründe, die einer Überstellung entgegenstehen können, ist sodann das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-2056/2020 vom 31. August 2020 E. 5.3, D-4375/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3 f. und E-3260/2014 vom 26. September E. 7.3.1).
E. 5.7 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
E. 5.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020 ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. Dezember 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6282/2020 law/gnb Urteil vom 11. März 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 21. September 2019 in Malta aufgegriffen wurde und dort am 20. November 2019 ein Asylgesuch stellte. C. Am 15. Oktober 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 16. Oktober 2020 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der "(...)" mit seiner Rechtsvertretung. E. In der Folge gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. Oktober 2020 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Malta während mehreren Monaten im geschlossenen Camp B._______ eingesperrt gewesen, ohne dass man etwas für ihn getan hätte. B._______ sei kein richtiges Camp für Flüchtlinge, sondern eher ein Militärcamp. Ein offenes Camp sei leer gewesen, obwohl 1000 bis 1500 Personen dort hätten untergebracht werden können. Er könne nicht alles erzählen, was er dort an Schlechtem erfahren habe. Die Lebensbedingungen seien sehr schlecht gewesen und er habe sehr gelitten. Viele Krankheiten hätten dort geherrscht und er habe 20 Kilogramm abgenommen. In Malta habe er keinen Asylantrag gestellt, sondern sei vielmehr dazu gezwungen worden. Im Camp B._______ habe er sich an Protesten beteiligt, worauf er geschlagen und auf ihn geschossen worden sei. Es sei 23 Uhr und sehr kalt gewesen und er habe keine warmen Kleider gehabt. Sie hätten alle bis zwei Uhr morgens auf einem Platz draussen verbringen müssen. Einige von ihnen seien auch ins Gefängnis gebracht worden. Ihm sei nicht erlaubt worden, eine Beschwerde zu erheben. Das Camp habe er nur nach Zahlung einer Kaution verlassen dürfen. Zunächst habe er zwei Wochen auf der Strasse gelebt, bis er einen Marokkaner kennengelernt habe, bei dem er einige Monate haben leben können. Danach sei er nach Italien gereist. In Libyen sei er (...) gewesen und habe sehr grosse Probleme mit libyschen Milizen gehabt. Diese hätten versucht, ihn umzubringen. Malta sei kein Rechtsstaat und könne ihm keinen Schutz gewähren. Bei der Befragung seien ihm Handschellen angelegt worden. In gesundheitlicher Hinsicht habe er, besonders nachts, ein kleines Problem mit den Atemwegen, da er im Camp in Malta sehr viel geraucht habe. Ansonsten habe er keine chronischen Beschwerden. F. Am 27. Oktober 2020 ersuchte das SEM die maltesischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die maltesischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 30. Oktober 2020 ausdrücklich zu. G. Am 4. Dezember 2020 erliess das SEM eine Verfügung, dessen Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung (einzig) in arabischer Sprache abgefasst sind. Den deutschsprachigen Erwägungen ist gleichzeitig zu entnehmen, dass das SEM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eintrat und Malta für das weitere Verfahren als zuständig erachtete. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet. H. Der Beschwerdeführer erhob mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2020 (Postaufgabe: 11. Dezember 2020) gegen den vor-instanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei von den maltesischen Behörden die individuelle Zusicherung einzuholen, dass er in Malta die nötige Betreuung und Unterstützung erhalte. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 16. Dezember 2020 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. J. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig erhielt das SEM die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. K. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 11. Januar 2021 zur Beschwerde vernehmen. L. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 reichte das SEM der Rechtsvertretung das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache nach. M. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2021 Gelegenheit, eine Replik einzureichen. N. Der Beschwerdeführer liess in der Folge mit Schreiben vom 20. Januar 2021 um eine Fristerstreckung ersuchen und mit Eingabe vom 25. Januar 2021 replizieren. O. Das SEM teilte den maltesischen Behörden am 22. Februar 2021 mit, dass eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig sei und ersuchte um eine Verlängerung der Überstellungsfrist. P. Ebenfalls am 22. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht fällt zunächst auf und wird auch in der Beschwerde gerügt (vgl. Beschwerde Ziff. B.II.14 f.), dass die angefochtene Verfügung weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung in einer Amtssprache der Schweiz enthält. Die entsprechende Seite der Verfügung liegt einzig in arabischer Sprache vor. Das SEM führt dazu in der Vernehmlassung aus, es handle sich um einen technischen Fehler beim Ausdruck der Verfügung, wobei das Dispositiv für den Beschwerdeführer auf Arabisch lesbar sei und die darin normalerweise enthaltenen Informationen für die prozesskundige Rechtsvertretung im Entscheidtext und der Entscheidankündigung ersichtlich gewesen seien. Sodann reichte die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Januar 2021 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache nach. 2.2 Ob aufgrund des Umstandes, dass die angefochtene Verfügung kein in einer Amtssprache verfasstes Dispositiv beziehungsweise keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ein Mangel vorliegt, kann angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offenbleiben. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines offensichtlichen Kanzleiversehens seitens des SEM zu verneinen ist, zumal die Seiten der Verfügung lückenlos durchnummeriert sind. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde (vgl. E. 1), weshalb dem Beschwerdeführer aus der lediglich in arabischer Sprache vorliegenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen ist. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Malta gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem würden keine systemischen Mängel in Maltas Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Ferner würden keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Es würden sich auch keine Gründe ergeben, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. Zu den geltend gemachten Problemen mit libyschen Milizen in Malta sei festzuhalten, dass Malta ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Sollte sich der Beschwerdeführer in Malta vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Sollte er sich durch die maltesischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Den Erkenntnissen des SEM zufolge würden Dublin-Rückkehrende in Malta Zugang zum Asylverfahren erhalten und könnten Leistungen gemäss den affiliierten EU-Richtlinien in Anspruch nehmen. Gestützt auf die nationale Gesetzgebung würden die maltesischen Behörden nach Ankunft der Dublin-Rückkehrenden prüfen, ob Haftgründe, welche klar definiert seien, vorliegen würden. Sei dies der Fall, könne die zuständige Behörde eine Haft anordnen, welche im Anschluss innerhalb von sieben Arbeitstagen automatisch hinsichtlich ihrer Rechtmässigkeit überprüft werde. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Sollte der Beschwerdeführer in Malta in Haft genommen werden, könne er sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Beschwerdestelle in Malta wenden, wobei er Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand habe. Im Übrigen befasse sich der Magistratsgerichtshof in Malta regelmässig mit der Rechtmässigkeit der Inhaftnahme von Asylsuchenden und korrigiere wo nötig die Entscheide der maltesischen Behörden. Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass er in Malta keiner völkerrechtswidrigen Haft ausgesetzt sein werde und ihm der Zugang zum maltesischen Asyl- und Aufnahmesystem offenstehe. Hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden vom Rauchen sei festzuhalten, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Malta dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Bezüglich der aktuellen Lage in Malta durch das COVID-19 Virus werde eine Überstellung erst dann durchgeführt, wenn eine solche technisch möglich sei. Im Weiteren würden die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers berücksichtigen, sollte dies erforderlich sein. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen - und mit Verweis auf verschiedene Berichte - geltend gemacht, das maltesische Asylsystem müsse als mangelhaft bezeichnet werden. Der Flüchtlingskommissar gehe, wenn ein Asylsuchender Malta ohne Erlaubnis der Einwanderungsbehörden verlasse, in der Regel davon aus, dass der Asylantrag implizit zurückgezogen worden sei. Folglich sei der Beschwerdeführer für eine Rückweisung durch die Einwanderungsbehörde anfällig. Darüber hinaus würden Personen, die irregulär aus Malta ausreisen würden, Gefahr laufen, nach ihrer Überstellung auf der Grundlage des maltesischen Einwanderungsgesetzes strafrechtlich angeklagt zu werden. Der Asylsuchende werde für die gesamte Dauer des Strafverfahrens, das in der Regel etwa ein bis zwei Monate dauere, in der Justizvollzugsanstalt Corradino in Untersuchungshaft genommen. Werde er für schuldig befunden, könne das Gericht den Asylsuchenden entweder zu einer Geldstrafe von höchstens Euro 12'000 oder zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder zu beidem verurteilen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland und auf der Flucht verstörende Ereignisse erleben müssen. Er sei in Malta mehrere Monate in einer gefängnisähnlichen Unterkunft festgehalten, inhaftiert und von maltesischen Polizisten geschlagen worden. Er habe die Unterkunft nur verlassen können, wenn er jeweils eine Kaution hinterlegt habe. Nach dem Verlassen der Unterkunft sei er obdachlos gewesen. Seine Aussagen würden nicht nur die im Bericht festgestellten Mängel im maltesischen Asylsystem bestätigen. Vielmehr würden sie auch zeigen, dass er selbst in der Vergangenheit bereits Opfer der mangelhaften Strukturen geworden sei und im Falle einer Rückkehr davon ausgegangen werden müsse, dass er wieder rechtswidrig inhaftiert werde. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2797/2010 vom 2. Oktober 2010 sei festgehalten worden, dass die Vermutung, dass Malta die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise beachte, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden könne. Demzufolge sei im Einzelfall die Frage zu stellen, ob die betroffene Person einer Kategorie zuzurechnen sei, deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Er (der Beschwerdeführer) habe in Malta sehr schlechte Erfahrungen gemacht und werde dies bei einer allfälligen Rückkehr wieder machen müssen. Aufgrund des Erlebten sei er eine vulnerable Person. Diesbezüglich hätte die Vorinstanz Abklärungen tätigen müssen, was sie jedoch unterlassen habe. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Abklärungen getätigt habe, um sicherzustellen, dass er aufgrund der Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen keine Nachteile erleide. Damit habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verletzt. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seiner Verfügung fest und führt ergänzend aus, es sei nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Malta systemische Mängel aufweisen würden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer jung, gemäss eigener Aussage gesund und nicht als vulnerabel einzustufen. Individuelle Garantien seien im Dublin-Verfahren nicht vorgesehen und im vorliegenden Fall auch nicht angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht gehe gemäss konstanter Rechtsprechung nicht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Malta systemische Schwachstellen aufweisen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Malta derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 der UN-Folterkonvention führen könnten. Er habe auch nicht konkret dargelegt, Malta würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Malta habe zudem die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie umgesetzt. Es würden keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Malta in eine existenzielle Notlage geraten würde. Malta habe das Wiederaufnahmeersuchen gutgeheissen, was belege, dass er in Malta auch nach seiner Rückkehr Zugang habe zum Asylverfahren. Auch würden keine konkreten Tatsachen vorliegen, wonach von einer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta zu sprechen wäre. Ferner habe er keine Situationen geltend gemacht, in welcher er als Einzelperson ausgesondert und ungerecht oder unmenschlich behandelt worden wäre. Auch seien keine konkreten Auseinandersetzungen mit libyschen Staatsangehörigen geschildert worden. Sodann stehe es den maltesischen Behörden frei, Personen gestützt auf die nationale Gesetzgebung zu inhaftieren. Es könne deshalb vorliegend nicht von einer völkerrechtswidrigen Haft ausgegangen werden, zumal diese automatisch überprüft und überdies Rechtsbeistand gewährt werde. 4.4 In der Replik wird neu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 und am 29. Dezember 2020 bei der Pflege vorstellig geworden sei und erklärt habe, er sei im Gefängnis in Malta sexuell missbraucht worden. Dabei sei ein depressives Syndrom diagnostiziert beziehungsweise ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und Panikattacken festgestellt worden. Er sei medikamentös behandelt worden und eine Psychotherapie sei vorgesehen. Das medizinische Datenblatt der Pflege sei nicht wie vom Betriebskonzept des SEM vorgesehen von der Pflege zugestellt worden, sondern der Beschwerdeführer habe dieses am 30. Dezember 2020 direkt bei der Rechtsvertretung abgegeben. Zwar habe er (der Beschwerdeführer) im Rahmen des Dublin-Gesprächs keine konkreten Äusserungen hinsichtlich eines sexuellen Missbrauchs in Malta, sondern nur entsprechende Andeutungen gemacht. Es könne ihm jedoch nicht zugemutet werden, nach solchen Erlebnissen nach Malta weggewiesen zu werden, zumal er dort nach der Ankunft mit grösster Wahrscheinlichkeit erneut inhaftiert würde. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies für ihn gravierende Auswirkungen auf seine Gesundheit hätte. Der Sachverhalt sei somit nicht abschliessend erstellt. 5. 5.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 5.2 Dem mit der Replik eingereichten medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ D._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 darüber berichtet habe, im Gefängnis in Malta mehrmals von einem Wachmann sexuell missbraucht worden zu sein, worunter er sehr leide. Er könne nicht schlafen, denke wiederholt an Selbstmord und habe wiederholt Bilder vor sich, wie er vergewaltigt worden sei. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht. Anlässlich dieser Konsultation wurde ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt und ein Antidepressivum verschrieben. Eine Psychotherapie wurde als angezeigt erachtet. Anlässlich der Konsultation vom 29. Dezember 2020 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht schlafen könne, sehr ängstlich sei und unter Albträumen und Panikattacken leide. Ebenso sei er depressiv verstimmt. Es wurden ein depressives Syndrom und ein Verdacht auf Panikattacken und PTBS festgestellt sowie die Medikation angepasst. 5.3 Soweit in der Replik vorgebracht wird, das medizinische Datenblatt sei der Rechtsvertretung nicht wie vorgesehen von der Pflege zugestellt worden, besteht kein Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln. Auch ist durchaus vorstellbar, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Oktober 2020 oder im Austausch mit seiner Rechtsvertretung (noch) nicht in der Lage gefühlt haben könnte, über einen erlebten sexuellen Missbrauch zu sprechen. Immerhin brachte er bereits im Dublin-Gespräch vor, er könne nicht alles erzählen, was er in diesem Camp an Schlechtem erfahren habe (vgl. Bst. E). 5.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der neuen Vorbringen (sexueller Missbrauch und psychische Probleme) demnach als nicht vollständig und nicht beurteilt. Es wird notwendig sein, den Beschwerdeführer zum Erlebten entweder mündlich oder schriftlich anzuhören und einen ausführlichen Arztbericht einzuholen. Aufgrund der entsprechenden Ergebnisse wird neu darüber zu befinden sein, welches Land - die Schweiz oder Malta - für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. 5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Vorliegend kommt nur eine Rückweisung an die Vorinstanz in Frage, zumal dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublin-Verfahren nur beschränkte Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist notwendig, dass sich die Partei vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). 5.6 So wird das SEM im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens - unter anderem - zu prüfen haben, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Diesbezüglich verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum. Verzichtet die Vorinstanz auf einen Selbsteintritt, muss sie dies in ihrer Verfügung begründen, ansonsten eine Ermessensunterschreitung vorliegt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Bei der Prüfung der humanitären Gründe ist eine Gesamtschau der Gründe, die einer Überstellung unter diesem Aspekt entgegenstehen könnten, vorzunehmen. Zur Annahme solcher humanitären Gründe können medizinische Probleme, die spezifische Situation im Land, in das die Überstellung erfolgen soll, die besondere Verletzlichkeit der zu überstellenden Person, das überwiegende Kindesinteresse, traumatisierende Erlebnisse im Heimatland oder im Staat, in den überstellt werden soll, Überlegungen unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie und die Dauer des Zuständigkeitsverfahrens beziehungsweise des Aufenthalts in der Schweiz führen. Bei der Würdigung der im Einzelfall vorliegenden humanitären Gründe, die einer Überstellung entgegenstehen können, ist sodann das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-2056/2020 vom 31. August 2020 E. 5.3, D-4375/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3 f. und E-3260/2014 vom 26. September E. 7.3.1). 5.7 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 5.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020 ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. Dezember 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: