Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. März 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ in der Schweiz um Asyl. Am 6. März 2020 mandatierte sie die ihr zugewiesene rubrizierte Rechtsvertretung zu ihrer Vertretung im Asylverfahren im BAZ. Am 9. März 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 11. März 2020 das persönliche Dublin-Gespräch statt. Ein am 9. März 2020 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 29. April 2011 in Malta ein Asylgesuch gestellt hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte sie unter anderem geltend, ihr Asylantrag sei in Malta abgelehnt worden. Sie habe bloss ein Dokument für ihre Weiterreise erhalten. In Malta habe sie gearbeitet und in C._______ in einer von den Behörden zur Verfügung gestellten Unterkunft gelebt. Zu Beginn habe sie gearbeitet und sei für ihren Lebensunterhalt aufgekommen, aber nachdem sie Schmerzen gehabt und die Arbeit gestoppt habe, sei ihr von den maltesischen Behörden mündlich mitgeteilt worden, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren würden und die Unterkunft in diesem Jahr verlassen müsse. Sie habe ein aussichtsloses Leben in Malta geführt und sei isoliert gewesen. Die Menschen in Malta seien gegenüber dunkelhäutigen Menschen unfreundlich und Malta sei zu klein. Dies habe dazu geführt, dass sie frustriert und gesundheitlich angeschlagen sei. Die Situation in Malta habe zu einer Nervenkrankheit geführt. Vor etwa ein bis zwei Monaten habe sie Malta mit ihren Dokumenten verlassen und sei nach Paris geflogen. Von Frankreich sei sie ohne Dokumente in die Schweiz gereist. Sie habe auch Frauenprobleme. Sie habe Probleme mit ihrem Arm sowie dem Unterleib. B. Am 17. März 2020 ersuchte das SEM die maltesischen Behörden gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Gemäss der tags darauf erfolgten Antwort der maltesischen Behörden sei der Beschwerdeführerin bereits Schutz gewährt worden, weshalb die Dublin-III-VO nicht anwendbar sei. C. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 19. März 2020 die maltesischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin sowie weitere Informationen bezüglich ihres Schutzstatus. In ihrer Antwort vom 29. April 2020 stimmten die maltesischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu und führten aus, dass ihr in Malta subsidiärer Schutz gewährt worden sei. D. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 orientierte das SEM die Beschwerdeführerin über das Resultat der Eurodac-Abklärung. Gleichzeitig orientierte es sie über die Absicht, auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und sie nach Malta wegzuweisen. E. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2020 nahm die Beschwerdeführerin das ihr hierzu gewährte rechtliche Gehör in Anspruch. Darin machte sie geltend, dass sie ihre Arbeit aufgrund medizinischer Beschwerden nicht habe fortsetzen können und ohne zusätzliche Hilfe den Alltag nicht bewältigen könne. Die dafür notwendige Hilfe und Unterstützung, vor allem in finanzieller Hinsicht, würden die maltesischen Behörden verweigern. In gesundheitlicher Hinsicht machte sie geltend, angeschlagen zu sein. Sie habe Probleme mit dem Unterleib aufgrund einer Vergewaltigung in ihrer Heimat und leide an einer Nervenkrankheit. Dieses Vorbringen sei vom SEM nicht weiter untersucht worden. Indem das SEM den medizinischen Sachverhalt im Hinblick auf die Wegweisung nicht weiter abgeklärt habe, habe es seine Untersuchungspflicht verletzt. F. Am 11. Mai 2020 übermittelte das SEM der Beschwerdeführerin seinen Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Wegweisung nach Malta zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2020 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung für Personen mit subsidiärem Schutz - im Gegensatz zu anerkannten Flüchtlingen - auf die Grundversorgung beschränkt sei. Spezialisierte Therapien für Opfer von Menschenhandel oder Personen mit einem Trauma seien nicht verfügbar. Es bestehe das Risiko der Obdachlosigkeit, da nicht genügend erschwinglicher Wohnraum für Personen mit subsidiärem Schutz vorhanden sei. Wenn die Person die Möglichkeit erhalte, sich in einem offenen Zentrum zu registrieren, so erhalte sie wöchentlich rund 33 Euro. Dies reiche kaum zum Leben, geschweige denn für eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Behandlung. Eine vertiefte Abklärung des SEM betreffend die Zumutbarkeit der Wegweisung sei unerlässlich. G. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 (eröffnet am 14. Mai 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Malta. Gleichzeitig wurden ihr die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Kostenvorschussverzicht. Die Beschwerdeführerin reichte einen Arztbericht vom (...) Mai 2020 mit dazugehöriger E-Mail Korrespondenz sowie eine Rechercheantwort der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Mai 2020 ins Recht. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, indem sie ihren Gesundheitszustand unvollständig abgeklärt und ihr Vorbringen der Vergewaltigung in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).
E. 4.1.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Sie hat sich namentlich auch mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf hinsichtlich ihrer im Heimatland erlittenen Vergewaltigung, hinreichend auseinandergesetzt. Diesbezüglich führte das SEM an, dass eine Rückfrage bei Medic-Help ergeben habe, dass, abgesehen von einer migrationsmedizinischen Abklärung vom (...) März 2020, in welcher sie Schmerzen am Arm und Regelschmerzen erwähnt habe, keine weiteren medizinischen Zeugnisse vorhanden seien. Am (...) Mai 2020 habe Medic-Help zudem darauf hingewiesen, dass sie während ihrer Zeit im BAZ weder einen Arzt besucht habe noch eine medizinische Behandlung vorgesehen gewesen sei. Weder sie noch ihre Rechtsvertretung habe medizinische Zeugnisse zu den Akten gereicht. Für den mehrwöchigen Aufenthalt im BAZ sei kein akuter medizinischer Notfall aktenkundig. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der von ihr geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne zuverlässig festgestellt werden, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Malta drastisch verschlechtern würde. Das SEM erachte deshalb den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt und verzichte auf weitere medizinische Abklärungen (vgl. angefochtene Verfügung E. III, Ziff. 2). Diese Einschätzung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Den Akten sind keine Hinweise auf eine allenfalls vollzugshindernde medizinische Beeinträchtigung zu entnehmen, welche zusätzliche Abklärungen erforderlich gemacht hätte. Betreffend die behauptungsweise im Heimatland der Beschwerdeführerin erlittenen Vergewaltigung ist dieser Vorfall zunächst in zeitlicher Hinsicht näher einzuordnen. Eigenen Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 aus ihrem Heimatland ausgereist (vgl. vorinstanzliche Akte [...]-11/8 [nachfolgend Akte 11], Ziff. 5.01). Die - zeitlich nirgends genau eingeordnete - Vergewaltigung in ihrem Heimatland liegt somit bereits circa ein Jahrzehnt zurück. Sofern dieses bereits viele Jahre zurückliegende Ereignis effektiv zu Folgeproblemen geführt haben sollte, wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin hierfür bereits in den vergangenen Jahren in ärztlicher Behandlung war und entsprechende Zeugnisse hätte einreichen können. Entsprechendes liegt indes nicht vor. Auch in der Schweiz hatte sie keine entsprechenden Behandlungen aufgenommen oder anbegehrt. Die Beschwerdeführerin begab sich erst am (...) Mai 2020 erstmals in eine medizinische Abklärung, wobei eine (...) diagnostiziert wurde, welche gegenwärtig medikamentös behandelt wird (vgl. Akte 39 sowie nachfolgend E. 8.1.1.). Insbesondere gab sie anlässlich der migrationsmedizinischen Abklärung vom (...) März 2020 ausser Schmerzen am Arm und Regelschmerzen keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. Es wurde gar festgehalten, dass sie gut schlafe und ihr allgemeiner Eindruck ihres Gesundheitszustands «sehr gut» sei (vgl. Akte 29). Wie das SEM zu Recht festhielt, wurden während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens weder Arztberichte eingereicht, noch Arzttermine anberaumt. Diesbezüglich erkundigte sich das SEM vor Erlass des Asylentscheids bei Medic-Help. Da es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich im BAZ in ärztlicher Behandlung zu begeben oder zumindest um einen Arzttermin zu bitten, kann dem SEM nicht zum Vorwurf gemacht werden, es habe keine umfassenden medizinischen Abklärungen von Amtes wegen vorgenommen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist insgesamt nicht zu beanstanden. Es ist keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erkennen.
E. 4.2 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb dem Rückweisungsantrag zwecks vollständiger Abklärung und Neubeurteilung nicht stattzugeben ist.
E. 5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids hielt das SEM fest, der Bundesrat habe Malta als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Gemäss Abklärungen habe die Beschwerdeführerin dort subsidiären Schutz erhalten. Das Land habe am 29. April 2020 ihrer Rücknahme zugestimmt.
E. 5.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.3 Malta wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Malta aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, es wurde ihr subsidiärer Schutz gewährt und sie hat auch eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die maltesischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. C).
E. 5.4 Malta ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs, wonach ihr Asylantrag in Malta abgelehnt worden sei und sie lediglich ein Dokument für ihre Weiterreise erhalten habe, ist unzutreffend. Ihr wurde subsidiärer Schutz gewährt. So hat sie denn auch nicht behauptet, ihr würde in Malta die Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3).
E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten.
E. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, Malta habe die Richtlinie 2011/95/EU (nachfolgend Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, womit ihr notfalls auch einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum, Ausbildung und medizinische Versorgung zustünden. Sie sei gehalten, die ihr zustehenden Leistungen bei den maltesischen Behörden geltend zu machen. Ihr stehe überdies offen, ihre Rechte gegenüber den maltesischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Zudem könne sie sich neben bestehenden staatlichen Strukturen an private und internationale Organisationen in Malta wenden. Es lägen keine Hinweise für die Annahme vor, dass ihr bei einer Rückkehr nach Malta eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine Notlage oder Verelendung drohe. Im Übrigen stelle ein Vollzug ihrer Wegweisung nach Malta keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar. Da sie in Malta subsidiären Schutz erhalten habe, würden ihr alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Dazu gehöre etwa die Gleichbehandlung mit maltesischen Bürgerinnen und Bürgern, etwa bei Zugang zu den Gerichten, in Sachen Erwerbstätigkeit und Bildung oder bezüglich Fürsorge und sozialer Sicherheit. Es lägen keine Hinweise vor, wonach sich Malta nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Weiter könne Malta gemäss Qualifikationsrichtlinie angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung sei gewährleistet. Ihre geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien offensichtlich nicht von solcher Schwere, als dass eine zwangsweise Rückführung ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation rund um das Corona-Virus technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 7.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass dem Rückübernahmeersuchen nicht zu entnehmen sei, ob die Vorinstanz den maltesischen Behörden relevante Informationen bezüglich ihrer Verletzlichkeit angegeben habe. Diesbezüglich brauche es aufgrund ihrer Verletzlichkeit zwingend individuelle Garantien der maltesischen Behörden, unter anderem zur Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung. Angesichts der Anzeichen einer traumatischen Belastung und neurologischer Beschwerden reiche es nicht aus, zu prüfen, ob grundsätzlich freier Zugang zu den medizinischen Einrichtungen in Malta bestünden. Es müsse auch untersucht werden, ob sie dort eine adäquate, effiziente und menschengerechte Behandlung erhalten werde. Der Zugang zu einer adäquaten Unterkunft sei für Personen mit subsidiärem Schutz in Malta in den letzten Jahren noch schwieriger geworden. Gemäss einem jüngsten Bericht habe dies zu steigenden Zahlen von obdachlosen Personen geführt. Es gebe zwar spezifisch auf verletzliche Personen ausgerichtete Unterbringungszentren, deren Kapazität sei aber äusserst limitiert. Die Chance, einen Platz zu erhalten, sei klein. Sozialhilfe für Personen mit subsidiärem Schutz sei auf ein Minimum beschränkt und die Beschäftigungsmöglichkeiten seien limitiert. Die Sozialhilfeleistungen, welche den Begünstigten des subsidiären Schutzes gewährt würden, könnten auf die Kernleistungen der Sozialfürsorge beschränkt werden, ohne dass sie Zugang zu vielen Beschäftigungsleistungen, einschliesslich Arbeitsversicherung und Rente hätten. Die finanzielle Unterstützung für arbeitslose Personen mit subsidiärem Schutzstatus betrage rund 130 Euro monatlich. Diese werde aber in der Regel nur ausbezahlt, wenn die Person in einem offenen Zentrum registriert sei, wo sie sich drei Mal pro Woche melden müsse. Anders als bei anerkannten Flüchtlingen sei der Zugang zur medizinischen Versorgung für Personen mit subsidiärem Schutzstatus auf die Grundversorgung beschränkt. Spezielle Therapien für Opfer von Menschenhandel oder Personen mit einem Trauma seien nicht verfügbar. Die Regelvermutung, wonach Malta seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen uneingeschränkt nachkomme, könne nicht aufrechterhalten werden. Ohne ausdrückliche und individuelle Garantie einer entsprechenden Unterbringung und Behandlung stelle eine Rücküberstellung nach Malta eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Es sei deshalb auf ihr Asylgesuch einzutreten.
E. 8 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dass dies gelingen könnte, hätte sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Malta als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. hierzu statt vieler die Urteile des BVGer F-869/2020 vom 24. Februar 2020 E. 5.2 und E-4887/2016 vom 26. August 2016). Personen mit Schutzstatus sind maltesischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30).
E. 8.1 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 8.1.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom (...) Mai 2020 lediglich an einer (...) leide (vgl. Akte 39). Auch aus dem neusten Arztbericht vom (...) Mai 2020 ergeben sich keine Hinweise auf eine veränderte Diagnose. Betreffend die in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellte neurologische Abklärung wurden bis zum Erlass des vorliegenden Urteils keine Unterlagen zu den Akten gereicht. Es besteht jedoch in antizipierter Beweiswürdigung - unter Berücksichtigung der bisherigen ärztlichen Abklärungen und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin betreffend ihrer neurologischen Belange sich bereits in Malta in Behandlung befunden habe (vgl. Beschwerdeeingabe S. 5 sowie Beschwerdebeilage Nr. 3) - kein Grund zu der Annahme, eine entsprechende neurologische Untersuchung könnte eine Diagnose zu Tage fördern, welche die sehr hohe Schwelle erreichen könnte, dass eine vollzugshindernde medizinische Beeinträchtigung vorläge. Hinsichtlich der geltend gemachten viele Jahre zurückliegenden Vergewaltigung im Heimatland und deren allfällige Folgen ist auf die entsprechenden obigen Ausführungen in E. 4.1.2 zu verweisen. Aus den Akten ergeben sich demnach keine konkreten Hinweise auf eine allfällige Traumatisierung der Beschwerdeführerin. Es handelt sich bei ihr somit gerade nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Malta einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist wie bereits erwähnt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin denn auch selber angegeben hat, in Malta wegen neurologischen Ausfällen bereits in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Die ihr in Malta verschriebenen Antidepressiva brauche sie nun aktuell wieder (vgl. Beschwerdeeingabe S. 5 sowie Beschwerdebeilage Nr. 3). Auch habe sie zuletzt in Malta zwar einen Arzttermin bekommen, aber sehr lange warten müssen. Sie habe Malta verlassen, noch bevor sie den Termin wahrgenommen habe (vgl. Akte 13). Hieraus geht hervor, dass sie in Malta also sehr wohl Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten hat. Dass sie Malta noch vor ihrem Arzttermin verlassen hat, kann nicht den maltesischen Behörden angelastet werden. Die medizinische Versorgung in Malta ist somit gewährleistet. Weder ihre Vorbringen noch die im vorinstanzlichen- und Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte lassen darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Malta nicht gegeben wäre.
E. 8.1.2 Im Weiteren bestehen keine Hinweise darauf, Malta würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss der Qualifikationsrichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Gemäss ihren Angaben habe sie in Malta in einer von den Behörden zur Verfügung gestellten Unterkunft gelebt. Ihr sei nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle von den Behörden jedoch rein mündlich mitgeteilt worden, dass sie diese Unterkunft «in diesem Jahr» verlassen müsse (vgl. Akte 13). Zum einen ist vorab festzuhalten, dass die entsprechenden Angaben durch keinerlei Belege untermauert werden konnten und somit als unbelegte Parteibehauptungen zu qualifizieren sind. Zum anderen ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Malta bereits rund acht Jahre lang in einer ihr zur Verfügung gestellten Unterkunft gelebt hat. Sie hatte somit bereits jahrelang sehr wohl Zugang zu einer gesicherten Unterkunft. Aus den Akten geht nicht hervor, aus welchen Gründen genau und wann genau sie diese Unterkunft nun angeblich hätte verlassen müssen respektive wie dies hätte von statten gehen sollen. Ferner kann - selbst bei Wahrunterstellung der Sachbehauptung, dass sie diese Unterkunft inskünftig hätte verlassen müssen - nicht in einem Umkehrschluss geschlossen werden, ihr wäre in der Folge dann überhaupt keine Unterkunft mehr zur Verfügung gestellt worden und es hätte ihr damit eine Obdachlosigkeit gedroht. Es darf inskünftig von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf (erneut) an die maltesischen Behörden zu wenden und die erforderliche und ihr gemäss den erwähnten gesetzlichen Grundlagen zustehende Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die maltesischen Behörden würden ihren diesbezüglich relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen keine Folge leisten. An dieser Einschätzung vermag auch das ins Recht gereichte Antwortformular der SFH nichts zu ändern.
E. 8.2 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Es besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquater Unterbringung und medizinischer Betreuung.
E. 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die maltesischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort über subsidiären Schutz verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Ihrer gesundheitlichen Situation kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten - wie vom SEM im angefochtenen Entscheid bereits in Aussicht gestellt - angemessen Rechnung getragen werden (vgl. auch Akte 28).
E. 8.3.2 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Herkunftsland angepasst wird.
E. 9 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2613/2020 Urteil vom 28. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. März 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ in der Schweiz um Asyl. Am 6. März 2020 mandatierte sie die ihr zugewiesene rubrizierte Rechtsvertretung zu ihrer Vertretung im Asylverfahren im BAZ. Am 9. März 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 11. März 2020 das persönliche Dublin-Gespräch statt. Ein am 9. März 2020 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 29. April 2011 in Malta ein Asylgesuch gestellt hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte sie unter anderem geltend, ihr Asylantrag sei in Malta abgelehnt worden. Sie habe bloss ein Dokument für ihre Weiterreise erhalten. In Malta habe sie gearbeitet und in C._______ in einer von den Behörden zur Verfügung gestellten Unterkunft gelebt. Zu Beginn habe sie gearbeitet und sei für ihren Lebensunterhalt aufgekommen, aber nachdem sie Schmerzen gehabt und die Arbeit gestoppt habe, sei ihr von den maltesischen Behörden mündlich mitgeteilt worden, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren würden und die Unterkunft in diesem Jahr verlassen müsse. Sie habe ein aussichtsloses Leben in Malta geführt und sei isoliert gewesen. Die Menschen in Malta seien gegenüber dunkelhäutigen Menschen unfreundlich und Malta sei zu klein. Dies habe dazu geführt, dass sie frustriert und gesundheitlich angeschlagen sei. Die Situation in Malta habe zu einer Nervenkrankheit geführt. Vor etwa ein bis zwei Monaten habe sie Malta mit ihren Dokumenten verlassen und sei nach Paris geflogen. Von Frankreich sei sie ohne Dokumente in die Schweiz gereist. Sie habe auch Frauenprobleme. Sie habe Probleme mit ihrem Arm sowie dem Unterleib. B. Am 17. März 2020 ersuchte das SEM die maltesischen Behörden gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Gemäss der tags darauf erfolgten Antwort der maltesischen Behörden sei der Beschwerdeführerin bereits Schutz gewährt worden, weshalb die Dublin-III-VO nicht anwendbar sei. C. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 19. März 2020 die maltesischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin sowie weitere Informationen bezüglich ihres Schutzstatus. In ihrer Antwort vom 29. April 2020 stimmten die maltesischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu und führten aus, dass ihr in Malta subsidiärer Schutz gewährt worden sei. D. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 orientierte das SEM die Beschwerdeführerin über das Resultat der Eurodac-Abklärung. Gleichzeitig orientierte es sie über die Absicht, auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und sie nach Malta wegzuweisen. E. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2020 nahm die Beschwerdeführerin das ihr hierzu gewährte rechtliche Gehör in Anspruch. Darin machte sie geltend, dass sie ihre Arbeit aufgrund medizinischer Beschwerden nicht habe fortsetzen können und ohne zusätzliche Hilfe den Alltag nicht bewältigen könne. Die dafür notwendige Hilfe und Unterstützung, vor allem in finanzieller Hinsicht, würden die maltesischen Behörden verweigern. In gesundheitlicher Hinsicht machte sie geltend, angeschlagen zu sein. Sie habe Probleme mit dem Unterleib aufgrund einer Vergewaltigung in ihrer Heimat und leide an einer Nervenkrankheit. Dieses Vorbringen sei vom SEM nicht weiter untersucht worden. Indem das SEM den medizinischen Sachverhalt im Hinblick auf die Wegweisung nicht weiter abgeklärt habe, habe es seine Untersuchungspflicht verletzt. F. Am 11. Mai 2020 übermittelte das SEM der Beschwerdeführerin seinen Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Wegweisung nach Malta zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2020 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung für Personen mit subsidiärem Schutz - im Gegensatz zu anerkannten Flüchtlingen - auf die Grundversorgung beschränkt sei. Spezialisierte Therapien für Opfer von Menschenhandel oder Personen mit einem Trauma seien nicht verfügbar. Es bestehe das Risiko der Obdachlosigkeit, da nicht genügend erschwinglicher Wohnraum für Personen mit subsidiärem Schutz vorhanden sei. Wenn die Person die Möglichkeit erhalte, sich in einem offenen Zentrum zu registrieren, so erhalte sie wöchentlich rund 33 Euro. Dies reiche kaum zum Leben, geschweige denn für eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Behandlung. Eine vertiefte Abklärung des SEM betreffend die Zumutbarkeit der Wegweisung sei unerlässlich. G. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 (eröffnet am 14. Mai 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Malta. Gleichzeitig wurden ihr die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Kostenvorschussverzicht. Die Beschwerdeführerin reichte einen Arztbericht vom (...) Mai 2020 mit dazugehöriger E-Mail Korrespondenz sowie eine Rechercheantwort der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Mai 2020 ins Recht. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, indem sie ihren Gesundheitszustand unvollständig abgeklärt und ihr Vorbringen der Vergewaltigung in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1.1. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 4.1.2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Sie hat sich namentlich auch mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf hinsichtlich ihrer im Heimatland erlittenen Vergewaltigung, hinreichend auseinandergesetzt. Diesbezüglich führte das SEM an, dass eine Rückfrage bei Medic-Help ergeben habe, dass, abgesehen von einer migrationsmedizinischen Abklärung vom (...) März 2020, in welcher sie Schmerzen am Arm und Regelschmerzen erwähnt habe, keine weiteren medizinischen Zeugnisse vorhanden seien. Am (...) Mai 2020 habe Medic-Help zudem darauf hingewiesen, dass sie während ihrer Zeit im BAZ weder einen Arzt besucht habe noch eine medizinische Behandlung vorgesehen gewesen sei. Weder sie noch ihre Rechtsvertretung habe medizinische Zeugnisse zu den Akten gereicht. Für den mehrwöchigen Aufenthalt im BAZ sei kein akuter medizinischer Notfall aktenkundig. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der von ihr geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne zuverlässig festgestellt werden, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Malta drastisch verschlechtern würde. Das SEM erachte deshalb den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt und verzichte auf weitere medizinische Abklärungen (vgl. angefochtene Verfügung E. III, Ziff. 2). Diese Einschätzung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Den Akten sind keine Hinweise auf eine allenfalls vollzugshindernde medizinische Beeinträchtigung zu entnehmen, welche zusätzliche Abklärungen erforderlich gemacht hätte. Betreffend die behauptungsweise im Heimatland der Beschwerdeführerin erlittenen Vergewaltigung ist dieser Vorfall zunächst in zeitlicher Hinsicht näher einzuordnen. Eigenen Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 aus ihrem Heimatland ausgereist (vgl. vorinstanzliche Akte [...]-11/8 [nachfolgend Akte 11], Ziff. 5.01). Die - zeitlich nirgends genau eingeordnete - Vergewaltigung in ihrem Heimatland liegt somit bereits circa ein Jahrzehnt zurück. Sofern dieses bereits viele Jahre zurückliegende Ereignis effektiv zu Folgeproblemen geführt haben sollte, wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin hierfür bereits in den vergangenen Jahren in ärztlicher Behandlung war und entsprechende Zeugnisse hätte einreichen können. Entsprechendes liegt indes nicht vor. Auch in der Schweiz hatte sie keine entsprechenden Behandlungen aufgenommen oder anbegehrt. Die Beschwerdeführerin begab sich erst am (...) Mai 2020 erstmals in eine medizinische Abklärung, wobei eine (...) diagnostiziert wurde, welche gegenwärtig medikamentös behandelt wird (vgl. Akte 39 sowie nachfolgend E. 8.1.1.). Insbesondere gab sie anlässlich der migrationsmedizinischen Abklärung vom (...) März 2020 ausser Schmerzen am Arm und Regelschmerzen keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. Es wurde gar festgehalten, dass sie gut schlafe und ihr allgemeiner Eindruck ihres Gesundheitszustands «sehr gut» sei (vgl. Akte 29). Wie das SEM zu Recht festhielt, wurden während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens weder Arztberichte eingereicht, noch Arzttermine anberaumt. Diesbezüglich erkundigte sich das SEM vor Erlass des Asylentscheids bei Medic-Help. Da es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich im BAZ in ärztlicher Behandlung zu begeben oder zumindest um einen Arzttermin zu bitten, kann dem SEM nicht zum Vorwurf gemacht werden, es habe keine umfassenden medizinischen Abklärungen von Amtes wegen vorgenommen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist insgesamt nicht zu beanstanden. Es ist keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erkennen. 4.2. Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb dem Rückweisungsantrag zwecks vollständiger Abklärung und Neubeurteilung nicht stattzugeben ist. 5. 5.1. Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids hielt das SEM fest, der Bundesrat habe Malta als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Gemäss Abklärungen habe die Beschwerdeführerin dort subsidiären Schutz erhalten. Das Land habe am 29. April 2020 ihrer Rücknahme zugestimmt. 5.2. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.3. Malta wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Malta aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, es wurde ihr subsidiärer Schutz gewährt und sie hat auch eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die maltesischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. C). 5.4. Malta ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs, wonach ihr Asylantrag in Malta abgelehnt worden sei und sie lediglich ein Dokument für ihre Weiterreise erhalten habe, ist unzutreffend. Ihr wurde subsidiärer Schutz gewährt. So hat sie denn auch nicht behauptet, ihr würde in Malta die Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3). 6. 6.1. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. 6.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, Malta habe die Richtlinie 2011/95/EU (nachfolgend Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, womit ihr notfalls auch einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum, Ausbildung und medizinische Versorgung zustünden. Sie sei gehalten, die ihr zustehenden Leistungen bei den maltesischen Behörden geltend zu machen. Ihr stehe überdies offen, ihre Rechte gegenüber den maltesischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Zudem könne sie sich neben bestehenden staatlichen Strukturen an private und internationale Organisationen in Malta wenden. Es lägen keine Hinweise für die Annahme vor, dass ihr bei einer Rückkehr nach Malta eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine Notlage oder Verelendung drohe. Im Übrigen stelle ein Vollzug ihrer Wegweisung nach Malta keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar. Da sie in Malta subsidiären Schutz erhalten habe, würden ihr alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Dazu gehöre etwa die Gleichbehandlung mit maltesischen Bürgerinnen und Bürgern, etwa bei Zugang zu den Gerichten, in Sachen Erwerbstätigkeit und Bildung oder bezüglich Fürsorge und sozialer Sicherheit. Es lägen keine Hinweise vor, wonach sich Malta nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Weiter könne Malta gemäss Qualifikationsrichtlinie angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung sei gewährleistet. Ihre geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien offensichtlich nicht von solcher Schwere, als dass eine zwangsweise Rückführung ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation rund um das Corona-Virus technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass dem Rückübernahmeersuchen nicht zu entnehmen sei, ob die Vorinstanz den maltesischen Behörden relevante Informationen bezüglich ihrer Verletzlichkeit angegeben habe. Diesbezüglich brauche es aufgrund ihrer Verletzlichkeit zwingend individuelle Garantien der maltesischen Behörden, unter anderem zur Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung. Angesichts der Anzeichen einer traumatischen Belastung und neurologischer Beschwerden reiche es nicht aus, zu prüfen, ob grundsätzlich freier Zugang zu den medizinischen Einrichtungen in Malta bestünden. Es müsse auch untersucht werden, ob sie dort eine adäquate, effiziente und menschengerechte Behandlung erhalten werde. Der Zugang zu einer adäquaten Unterkunft sei für Personen mit subsidiärem Schutz in Malta in den letzten Jahren noch schwieriger geworden. Gemäss einem jüngsten Bericht habe dies zu steigenden Zahlen von obdachlosen Personen geführt. Es gebe zwar spezifisch auf verletzliche Personen ausgerichtete Unterbringungszentren, deren Kapazität sei aber äusserst limitiert. Die Chance, einen Platz zu erhalten, sei klein. Sozialhilfe für Personen mit subsidiärem Schutz sei auf ein Minimum beschränkt und die Beschäftigungsmöglichkeiten seien limitiert. Die Sozialhilfeleistungen, welche den Begünstigten des subsidiären Schutzes gewährt würden, könnten auf die Kernleistungen der Sozialfürsorge beschränkt werden, ohne dass sie Zugang zu vielen Beschäftigungsleistungen, einschliesslich Arbeitsversicherung und Rente hätten. Die finanzielle Unterstützung für arbeitslose Personen mit subsidiärem Schutzstatus betrage rund 130 Euro monatlich. Diese werde aber in der Regel nur ausbezahlt, wenn die Person in einem offenen Zentrum registriert sei, wo sie sich drei Mal pro Woche melden müsse. Anders als bei anerkannten Flüchtlingen sei der Zugang zur medizinischen Versorgung für Personen mit subsidiärem Schutzstatus auf die Grundversorgung beschränkt. Spezielle Therapien für Opfer von Menschenhandel oder Personen mit einem Trauma seien nicht verfügbar. Die Regelvermutung, wonach Malta seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen uneingeschränkt nachkomme, könne nicht aufrechterhalten werden. Ohne ausdrückliche und individuelle Garantie einer entsprechenden Unterbringung und Behandlung stelle eine Rücküberstellung nach Malta eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Es sei deshalb auf ihr Asylgesuch einzutreten. 8. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dass dies gelingen könnte, hätte sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Malta als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. hierzu statt vieler die Urteile des BVGer F-869/2020 vom 24. Februar 2020 E. 5.2 und E-4887/2016 vom 26. August 2016). Personen mit Schutzstatus sind maltesischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). 8.1. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.1.1. Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom (...) Mai 2020 lediglich an einer (...) leide (vgl. Akte 39). Auch aus dem neusten Arztbericht vom (...) Mai 2020 ergeben sich keine Hinweise auf eine veränderte Diagnose. Betreffend die in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellte neurologische Abklärung wurden bis zum Erlass des vorliegenden Urteils keine Unterlagen zu den Akten gereicht. Es besteht jedoch in antizipierter Beweiswürdigung - unter Berücksichtigung der bisherigen ärztlichen Abklärungen und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin betreffend ihrer neurologischen Belange sich bereits in Malta in Behandlung befunden habe (vgl. Beschwerdeeingabe S. 5 sowie Beschwerdebeilage Nr. 3) - kein Grund zu der Annahme, eine entsprechende neurologische Untersuchung könnte eine Diagnose zu Tage fördern, welche die sehr hohe Schwelle erreichen könnte, dass eine vollzugshindernde medizinische Beeinträchtigung vorläge. Hinsichtlich der geltend gemachten viele Jahre zurückliegenden Vergewaltigung im Heimatland und deren allfällige Folgen ist auf die entsprechenden obigen Ausführungen in E. 4.1.2 zu verweisen. Aus den Akten ergeben sich demnach keine konkreten Hinweise auf eine allfällige Traumatisierung der Beschwerdeführerin. Es handelt sich bei ihr somit gerade nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Malta einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist wie bereits erwähnt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin denn auch selber angegeben hat, in Malta wegen neurologischen Ausfällen bereits in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Die ihr in Malta verschriebenen Antidepressiva brauche sie nun aktuell wieder (vgl. Beschwerdeeingabe S. 5 sowie Beschwerdebeilage Nr. 3). Auch habe sie zuletzt in Malta zwar einen Arzttermin bekommen, aber sehr lange warten müssen. Sie habe Malta verlassen, noch bevor sie den Termin wahrgenommen habe (vgl. Akte 13). Hieraus geht hervor, dass sie in Malta also sehr wohl Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten hat. Dass sie Malta noch vor ihrem Arzttermin verlassen hat, kann nicht den maltesischen Behörden angelastet werden. Die medizinische Versorgung in Malta ist somit gewährleistet. Weder ihre Vorbringen noch die im vorinstanzlichen- und Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte lassen darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Malta nicht gegeben wäre. 8.1.2. Im Weiteren bestehen keine Hinweise darauf, Malta würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss der Qualifikationsrichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer existenziellen Notlage aussetzen. Gemäss ihren Angaben habe sie in Malta in einer von den Behörden zur Verfügung gestellten Unterkunft gelebt. Ihr sei nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle von den Behörden jedoch rein mündlich mitgeteilt worden, dass sie diese Unterkunft «in diesem Jahr» verlassen müsse (vgl. Akte 13). Zum einen ist vorab festzuhalten, dass die entsprechenden Angaben durch keinerlei Belege untermauert werden konnten und somit als unbelegte Parteibehauptungen zu qualifizieren sind. Zum anderen ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Malta bereits rund acht Jahre lang in einer ihr zur Verfügung gestellten Unterkunft gelebt hat. Sie hatte somit bereits jahrelang sehr wohl Zugang zu einer gesicherten Unterkunft. Aus den Akten geht nicht hervor, aus welchen Gründen genau und wann genau sie diese Unterkunft nun angeblich hätte verlassen müssen respektive wie dies hätte von statten gehen sollen. Ferner kann - selbst bei Wahrunterstellung der Sachbehauptung, dass sie diese Unterkunft inskünftig hätte verlassen müssen - nicht in einem Umkehrschluss geschlossen werden, ihr wäre in der Folge dann überhaupt keine Unterkunft mehr zur Verfügung gestellt worden und es hätte ihr damit eine Obdachlosigkeit gedroht. Es darf inskünftig von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf (erneut) an die maltesischen Behörden zu wenden und die erforderliche und ihr gemäss den erwähnten gesetzlichen Grundlagen zustehende Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die maltesischen Behörden würden ihren diesbezüglich relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen keine Folge leisten. An dieser Einschätzung vermag auch das ins Recht gereichte Antwortformular der SFH nichts zu ändern. 8.2. Nach dem Ausgeführten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Es besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquater Unterbringung und medizinischer Betreuung. 8.3. 8.3.1. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die maltesischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort über subsidiären Schutz verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Ihrer gesundheitlichen Situation kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten - wie vom SEM im angefochtenen Entscheid bereits in Aussicht gestellt - angemessen Rechnung getragen werden (vgl. auch Akte 28). 8.3.2. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Herkunftsland angepasst wird.
9. Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: