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E-4405/2020

E-4405/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 28. Mai 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Tags darauf fand die Personalienaufnahme statt. Am 2. Juni 2020 bevollmächtigten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 18. Mai 2017 in Bulgarien um Asyl ersucht hatten und ihnen dort am 11. August 2017 internationaler Schutz gewährt wurde. Ferner ersuchten sie am 15. November 2017 um Asyl in Deutschland. C. Anlässlich des am 8. Juni 2020 durchgeführten Dublin-Gesprächs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr und ihrer Familie sei im Jahre 2017 in Bulgarien Asyl erteilt worden. Noch im selben Jahr seien sie nach Deutschland weitergereist, wo ihr Asylgesuch jedoch abgelehnt worden sei. Sie hätten sich die letzten Jahre in Deutschland aufgehalten. Wegen Problemen mit dem Ehemann - dieser wolle sie umbringen - sei sie mit den Kindern in die Schweiz gereist und ersuche um Asyl nach. Sie führe hier eine Beziehung mit einem anderen Mann. Ihre Reisedokumente seien damals auf dem Weg nach Deutschland vernichtet worden. Zu einer möglichen Überstellung nach Deutschland gab die Beschwerdeführerin an, sie werde sich das Leben nehmen, falls sie wieder nach Deutschland zurück müsse. Ihr Mann wolle sie umbringen. Auch die Kinder seien von ihm misshandelt worden und hätten Angst vor dem Vater. Sie hätten ihn bei der Polizei angezeigt. Zu einer möglichen Überstellung nach Bulgarien gab die Beschwerdeführerin sinngemäss an, sie seien dort 15 Tage inhaftiert worden, die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können und sie hätten nichts zu Essen und keine finanzielle Unterstützung gehabt. Sie hätten hin und wieder betteln müssen. Sie habe sich dort Sorgen um die Zukunft ihrer Kinder gemacht. Sodann führte die Beschwerdeführerin aus, dass zwei ihrer Kinder krank seien und zwei kaum sprechen würden. Der ältere Sohn sei traumatisiert. Die entsprechenden medizinischen Akten habe sie in Deutschland zurückgelassen. D. Die Vorinstanz ersuchte die deutschen Behörden mit Schreiben vom 8. Juni 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. E. Mit Mitteilung vom 10. Juni 2020 lehnten die deutschen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz - unter Verweis auf den in Bulgarien gewährten Schutzstatus - ab. F. Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden am 12. Juni 2020 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149; nachfolgend: bilaterales Rückübernahmeabkommen) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. G. Mit Mitteilung vom 15. Juni 2020 bestätigten die bulgarischen Behörden den Status der Beschwerdeführenden und stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz zu. Weiter wird in der Mitteilung ausgeführt, den Beschwerdeführenden sei in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. H. Am 7. Juli 2020 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, sie beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR. 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Bulgarien wegzuweisen. Dazu räumte sie ihnen das rechtliche Gehör ein. I. Die Beschwerdeführenden nahmen im Rahmen des ihnen eingeräumten rechtlichen Gehörs zum geplanten Nichteintretensentscheid mit Schreiben vom 10. Juli 2020 Stellung und machten darin geltend, sie hätten Bulgarien damals aufgrund der prekären Lebensverhältnisse verlassen. Während des Asylverfahrens sei die ganze Familie während 15 Tagen inhaftiert worden. Nach Anerkennung ihres Schutzstatus hätten sie in Armut gelebt. Es habe keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben und die Familie habe ihre Mietwohnung und die benötigten Lebensmittel nicht bezahlen können. Mangels staatlicher Unterstützung hätten sie Betteln gehen müssen. Sodann gebe es in Bulgarien seit 2014 keine Integrationsmassnahmen für Personen mit Schutzstatus mehr und es bestehe insbesondere kein Anspruch auf Unterbringung. Der Zugang zu staatlicher Unterstützung oder einer Mietwohnung sei bereits aufgrund der administrativen Hürden praktisch unmöglich. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich ferner um eine alleinstehende Mutter mit vier Kindern, welche in Bulgarien nicht hätten zur Schule gehen können. Ihnen allen drohe bei einer Rückkehr nach Bulgarien Obdachlosigkeit und Hungersnot, weshalb eine Überstellung dem Refoulement-Verbot sowie dem Kindeswohl klar entgegenstehe. J. Am 25. August 2020 räumte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. K. In ihrer Stellungnahme vom 26. August 2020 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, nach der ihnen in Bulgarien erteilten Schutzgewährung habe sich ihre Situation nicht verbessert, sondern verschlechtert. Sie hätten zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes Betteln gehen müssen. Sie seien vulnerable Personen und es lägen zahlreiche Indizien für ihre angeschlagene psychische Gesundheit beziehungsweise ihre Traumatisierung vor, welche in Bulgarien nicht behandelt werden könne. L. Mit Verfügung vom 27. August 2020 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. M. Mit Eingabe vom 3. September 2020 reichten die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden seien in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt, weshalb es ihnen an einem schutzwürdigen Interesse bezüglich der Behandlung ihrer Asylgesuche durch die Schweizer Behörden fehle. Ferner handle es sich bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat, weshalb auf die Asylgesuche nicht einzutreten und das Refoulement-Verbot nicht näher zu prüfen sei. Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Überstellung nach Bulgarien verweist die Vorinstanz auf die Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) welche den Beschwerdeführenden unter anderem den Zugang zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt sowie Sozialleistungen gewähre. Sodann vermöchten sie aus den zitierten Urteilen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da es sich dabei um Einzelfälle handle, welche nicht mit der Situation der Beschwerdeführenden vergleichbar sei. Die allgemeine angespannte ökonomische Situation in Bulgarien stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen und es sei ihnen unbenommen, ihre Ansprüche allenfalls auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Zudem verfüge Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ihrem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Überstellung Rechnung getragen.

E. 4 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt beziehungsweise unvollständig erhoben. Auch habe sie die im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwände nicht gewürdigt und damit die Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerde sei deshalb bereits aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Zudem würden die Verhältnisse in Bulgarien sowohl von zahlreichen nationalen und als auch internationalen Organisationen äusserst kritisch beurteilt. Namentlich würden unter anderem die fehlenden Integrationsleistungen, das hohe Risiko von Obdachlosigkeit und die weit verbreitete Fremdenfeindlichkeit angeprangert. Sodann bestünden Mängel im Asylsystem sowie den damit verbundenen Hilfsdiensten und es werde von fehlender Grundversorgung, unverhältnismässigen Inhaftierungen und Misshandlungen berichtet. Auch hätten sich in den letzten Jahren zahlreiche Gerichte diverser europäischer Länder gegen die Überstellung von Personen mit Schutzstatus nach Bulgarien ausgesprochen. Des Weiteren habe die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse, insbesondere das Fehlen der notwendigen Lebensgrundlagen, völlig ignoriert. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass die auf sich alleine gestellte und für mehrere Kinder verantwortliche Beschwerdeführerin in Bulgarien auf unüberwindbare Hindernisse stossen würde, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Die gesetzliche Regelvermutung, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde, könne aufgrund des Ausgeführten - insbesondere der Vulnerabilität der Beschwerdeführenden - nicht aufrechterhalten werden. Der Vollzug der Wegweisung würde gegen Art. 3 EMRK sowie Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstossen. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien in Anwendung der Souverenitätsklausel in der Schweiz zu prüfen.

E. 5 Der Bundesrat hat sichere Drittstaaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet, mithin auch Bulgarien. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, sie befürchteten von den bulgarischen Behörden in einen Verfolgerstaat abgeschoben zu werden. Somit machen sie keine Umstände geltend, welche als Einwände gegen die in Art. 6a Abs. 2 AsylG statuierte Regelvermutung zu behandeln wären. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr wurde in Bulgarien ihre Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Die Vorinstanz ist demgemäss zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. Ergänzend ist festzuhalten, dass bei Drittstaatenkonstellationen kein Raum für die Anwendung der Souverenitätsklausel (vgl. Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] besteht.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist. Vorliegend ist einzig der Vollzug nach Bulgarien einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden.

E. 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Sodann kann der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.2.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG hat der Bundesrat Bulgarien als Staat bezeichnet, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen (vgl. Urteil des BVGer E-2613/2020 vom 28. Mai 2020 E.8).

E. 7.3.1 Die Vorinstanz hat bereits zutreffend auf die Verpflichtungen Bulgariens gegenüber Schutzberechtigten unter anderem in Bezug auf die Unterbringung, die medizinische Versorgung, Sozialhilfe und den Zugang zum Arbeitsmarkt hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Was die von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe erneut vorgebrachten Schwierigkeiten insbesondere betreffend Zugang zu Unterkünften und staatlicher Unterstützung anbelangt, anerkennt das Gericht, dass die Situation in Bulgarien teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Bulgarien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. In dem in der Rechtsmitteleingabe zitierten Referenzurteil F-7195/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2020 wurden im Zusammenhang mit Dublin-Überstellungen nach Bulgarien zwar Mängel bezüglich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen festgestellt, diese wurden im Ergebnis jedoch nicht als systemisch qualifiziert (vgl. a.a.O. E. 6.6.7). Das Gericht kam unter anderem zum Schluss, es bestünden keine Hinweise darauf, rücküberstellten Personen würden in Bulgarien keine Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.4). Die Stellung der Beschwerdeführenden ist im Vergleich dazu insofern privilegiert, als sie nicht als Asylgesuchsteller, sondern als anerkannte Flüchtlinge überstellt würden. Sodann ist festzuhalten, dass der Bundesrat auf seine Einschätzung im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsvermutung betreffend Überstellungen nach Bulgarien (welche periodisch zu überprüfen ist [vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG]), denn bisher auch nicht zurückgekommen ist. Im Zusammenhang mit den Verweisen auf die Rechtsprechung anderer europäischer Staaten betreffend Bulgarien ist im Wesentlichen festzuhalten, dass diese kein einheitliches Bild ergibt. So vermögen die französischen Rechtsprechungsorgane im Rahmen von Dublin-Verfahren keine systemischen Mängel zu erkennen, wohingegen die italienische Rechtsprechung starke Bedenken im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen äussert (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.5.1 f.). Sodann trifft zu, dass mittlere deutsche Rechtssprechungsinstanzen selbst bei Personen mit Schutzstatus in Bulgarien von einem hohen Risiko unmenschlicher Behandlung ausgegangen sind, wobei diese Ansicht vom deutschen Bundesverwaltungsgericht insofern relativiert wurde, indem es gewisse Zweifel an der genügenden Sachverhaltsabklärung bezogen auf die Verhältnisse in Bulgarien durch die Vorinstanz äusserte (vgl. a.a.O. E. 6.5.3. m.w.H., insbesondere den Entscheid 1 B 25.18 des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 8. August 2018). Aufgrund des Ausgeführten vermag der Verweis auf die ausländische Rechtsprechung an der eingangs beschrieben Einschätzung, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen gegenüber Schutzberechtigten grundsätzlich nachkommt, nichts zu ändern.

E. 7.3.2 Zu den gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass insbesondere die geltend gemachten und vorliegend nicht durch ärztliche Diagnosen ausgewiesenen psychischen Probleme auch in Bulgarien behandelt werden können (vgl. dazu auch Art. 83 Abs. 5 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b VVWAL). Gleiches gilt für die sich aus den vorinstanzlichen Prozessakten ergebenden und auf Beschwerdeebene nicht explizit vorgebrachten Sehschwächen der Kinder, ihre angeführten Kopfschmerzen wegen zugefügter Schläge durch den Vater, die Borreliose-Infektion der Beschwerdeführerin sowie ihre verstärkten Monatsblutungen. Zum Vorbringen, es seien in der angefochtenen Verfügung die geschilderten Erlebnisse in Bulgarien zu wenig berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend festhielt, Schutzberechtigte könnten ihre Ansprüche bei ungerechtfertigter Verweigerung auf dem Rechtsweg geltend machen. Die Beschwerdeführenden haben dagegen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, welche konkreten Schritte sie in den rund vier Monaten nach Anerkennung ihres Schutzstatus im Zusammenhang mit den geltend gemachten vorenthaltenen Ansprüchen eingeleitet hätten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich als alleinstehende Mutter um vier Kinder kümmern muss, kann sie nicht davon befreien, nötigenfalls die erforderlichen Schritte gegenüber den bulgarischen Behörden beziehungsweise dem bulgarischen Staat - welcher im Übrigen die Kindesschutzkonvention ratifiziert hat - einzuleiten. Aufgrund des Ausgeführten ist ergänzend festzuhalten, dass nicht festgestellt werden kann, der angefochtene Entscheid habe sich unzureichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden zur ihrer Gesundheit und ihren Erlebnissen in Bulgarien auseinandergesetzt. Die Rügen, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt, gehen demnach fehl. Die Vorbringen gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich nach dem Ausgeführten sowohl unter dem Aspekt der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit als unbegründet.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort aufgrund ihrer anerkannten Flüchtlingseigenschaft über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind.

E. 7.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Bulgarien angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Rechtsmitteleingabe das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

E. 9.2 Die Beschwerdeinstanz befreit eine Partei, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von den Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund ihrer gegenwärtigen Situation von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. unter anderem Art. 43 Abs. 1 AsylG), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4405/2020 Urteil vom 18. September 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 28. Mai 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Tags darauf fand die Personalienaufnahme statt. Am 2. Juni 2020 bevollmächtigten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 18. Mai 2017 in Bulgarien um Asyl ersucht hatten und ihnen dort am 11. August 2017 internationaler Schutz gewährt wurde. Ferner ersuchten sie am 15. November 2017 um Asyl in Deutschland. C. Anlässlich des am 8. Juni 2020 durchgeführten Dublin-Gesprächs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr und ihrer Familie sei im Jahre 2017 in Bulgarien Asyl erteilt worden. Noch im selben Jahr seien sie nach Deutschland weitergereist, wo ihr Asylgesuch jedoch abgelehnt worden sei. Sie hätten sich die letzten Jahre in Deutschland aufgehalten. Wegen Problemen mit dem Ehemann - dieser wolle sie umbringen - sei sie mit den Kindern in die Schweiz gereist und ersuche um Asyl nach. Sie führe hier eine Beziehung mit einem anderen Mann. Ihre Reisedokumente seien damals auf dem Weg nach Deutschland vernichtet worden. Zu einer möglichen Überstellung nach Deutschland gab die Beschwerdeführerin an, sie werde sich das Leben nehmen, falls sie wieder nach Deutschland zurück müsse. Ihr Mann wolle sie umbringen. Auch die Kinder seien von ihm misshandelt worden und hätten Angst vor dem Vater. Sie hätten ihn bei der Polizei angezeigt. Zu einer möglichen Überstellung nach Bulgarien gab die Beschwerdeführerin sinngemäss an, sie seien dort 15 Tage inhaftiert worden, die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können und sie hätten nichts zu Essen und keine finanzielle Unterstützung gehabt. Sie hätten hin und wieder betteln müssen. Sie habe sich dort Sorgen um die Zukunft ihrer Kinder gemacht. Sodann führte die Beschwerdeführerin aus, dass zwei ihrer Kinder krank seien und zwei kaum sprechen würden. Der ältere Sohn sei traumatisiert. Die entsprechenden medizinischen Akten habe sie in Deutschland zurückgelassen. D. Die Vorinstanz ersuchte die deutschen Behörden mit Schreiben vom 8. Juni 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. E. Mit Mitteilung vom 10. Juni 2020 lehnten die deutschen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz - unter Verweis auf den in Bulgarien gewährten Schutzstatus - ab. F. Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden am 12. Juni 2020 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149; nachfolgend: bilaterales Rückübernahmeabkommen) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. G. Mit Mitteilung vom 15. Juni 2020 bestätigten die bulgarischen Behörden den Status der Beschwerdeführenden und stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz zu. Weiter wird in der Mitteilung ausgeführt, den Beschwerdeführenden sei in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. H. Am 7. Juli 2020 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, sie beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR. 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Bulgarien wegzuweisen. Dazu räumte sie ihnen das rechtliche Gehör ein. I. Die Beschwerdeführenden nahmen im Rahmen des ihnen eingeräumten rechtlichen Gehörs zum geplanten Nichteintretensentscheid mit Schreiben vom 10. Juli 2020 Stellung und machten darin geltend, sie hätten Bulgarien damals aufgrund der prekären Lebensverhältnisse verlassen. Während des Asylverfahrens sei die ganze Familie während 15 Tagen inhaftiert worden. Nach Anerkennung ihres Schutzstatus hätten sie in Armut gelebt. Es habe keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben und die Familie habe ihre Mietwohnung und die benötigten Lebensmittel nicht bezahlen können. Mangels staatlicher Unterstützung hätten sie Betteln gehen müssen. Sodann gebe es in Bulgarien seit 2014 keine Integrationsmassnahmen für Personen mit Schutzstatus mehr und es bestehe insbesondere kein Anspruch auf Unterbringung. Der Zugang zu staatlicher Unterstützung oder einer Mietwohnung sei bereits aufgrund der administrativen Hürden praktisch unmöglich. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich ferner um eine alleinstehende Mutter mit vier Kindern, welche in Bulgarien nicht hätten zur Schule gehen können. Ihnen allen drohe bei einer Rückkehr nach Bulgarien Obdachlosigkeit und Hungersnot, weshalb eine Überstellung dem Refoulement-Verbot sowie dem Kindeswohl klar entgegenstehe. J. Am 25. August 2020 räumte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. K. In ihrer Stellungnahme vom 26. August 2020 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, nach der ihnen in Bulgarien erteilten Schutzgewährung habe sich ihre Situation nicht verbessert, sondern verschlechtert. Sie hätten zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes Betteln gehen müssen. Sie seien vulnerable Personen und es lägen zahlreiche Indizien für ihre angeschlagene psychische Gesundheit beziehungsweise ihre Traumatisierung vor, welche in Bulgarien nicht behandelt werden könne. L. Mit Verfügung vom 27. August 2020 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. M. Mit Eingabe vom 3. September 2020 reichten die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden seien in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt, weshalb es ihnen an einem schutzwürdigen Interesse bezüglich der Behandlung ihrer Asylgesuche durch die Schweizer Behörden fehle. Ferner handle es sich bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat, weshalb auf die Asylgesuche nicht einzutreten und das Refoulement-Verbot nicht näher zu prüfen sei. Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Überstellung nach Bulgarien verweist die Vorinstanz auf die Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) welche den Beschwerdeführenden unter anderem den Zugang zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt sowie Sozialleistungen gewähre. Sodann vermöchten sie aus den zitierten Urteilen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da es sich dabei um Einzelfälle handle, welche nicht mit der Situation der Beschwerdeführenden vergleichbar sei. Die allgemeine angespannte ökonomische Situation in Bulgarien stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen und es sei ihnen unbenommen, ihre Ansprüche allenfalls auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Zudem verfüge Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ihrem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Überstellung Rechnung getragen.

4. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt beziehungsweise unvollständig erhoben. Auch habe sie die im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwände nicht gewürdigt und damit die Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerde sei deshalb bereits aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Zudem würden die Verhältnisse in Bulgarien sowohl von zahlreichen nationalen und als auch internationalen Organisationen äusserst kritisch beurteilt. Namentlich würden unter anderem die fehlenden Integrationsleistungen, das hohe Risiko von Obdachlosigkeit und die weit verbreitete Fremdenfeindlichkeit angeprangert. Sodann bestünden Mängel im Asylsystem sowie den damit verbundenen Hilfsdiensten und es werde von fehlender Grundversorgung, unverhältnismässigen Inhaftierungen und Misshandlungen berichtet. Auch hätten sich in den letzten Jahren zahlreiche Gerichte diverser europäischer Länder gegen die Überstellung von Personen mit Schutzstatus nach Bulgarien ausgesprochen. Des Weiteren habe die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse, insbesondere das Fehlen der notwendigen Lebensgrundlagen, völlig ignoriert. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass die auf sich alleine gestellte und für mehrere Kinder verantwortliche Beschwerdeführerin in Bulgarien auf unüberwindbare Hindernisse stossen würde, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Die gesetzliche Regelvermutung, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde, könne aufgrund des Ausgeführten - insbesondere der Vulnerabilität der Beschwerdeführenden - nicht aufrechterhalten werden. Der Vollzug der Wegweisung würde gegen Art. 3 EMRK sowie Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstossen. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien in Anwendung der Souverenitätsklausel in der Schweiz zu prüfen.

5. Der Bundesrat hat sichere Drittstaaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet, mithin auch Bulgarien. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, sie befürchteten von den bulgarischen Behörden in einen Verfolgerstaat abgeschoben zu werden. Somit machen sie keine Umstände geltend, welche als Einwände gegen die in Art. 6a Abs. 2 AsylG statuierte Regelvermutung zu behandeln wären. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr wurde in Bulgarien ihre Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Die Vorinstanz ist demgemäss zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. Ergänzend ist festzuhalten, dass bei Drittstaatenkonstellationen kein Raum für die Anwendung der Souverenitätsklausel (vgl. Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] besteht. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG). 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist. Vorliegend ist einzig der Vollzug nach Bulgarien einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden. 7.2 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Sodann kann der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG hat der Bundesrat Bulgarien als Staat bezeichnet, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen (vgl. Urteil des BVGer E-2613/2020 vom 28. Mai 2020 E.8). 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz hat bereits zutreffend auf die Verpflichtungen Bulgariens gegenüber Schutzberechtigten unter anderem in Bezug auf die Unterbringung, die medizinische Versorgung, Sozialhilfe und den Zugang zum Arbeitsmarkt hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Was die von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe erneut vorgebrachten Schwierigkeiten insbesondere betreffend Zugang zu Unterkünften und staatlicher Unterstützung anbelangt, anerkennt das Gericht, dass die Situation in Bulgarien teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Bulgarien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. In dem in der Rechtsmitteleingabe zitierten Referenzurteil F-7195/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2020 wurden im Zusammenhang mit Dublin-Überstellungen nach Bulgarien zwar Mängel bezüglich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen festgestellt, diese wurden im Ergebnis jedoch nicht als systemisch qualifiziert (vgl. a.a.O. E. 6.6.7). Das Gericht kam unter anderem zum Schluss, es bestünden keine Hinweise darauf, rücküberstellten Personen würden in Bulgarien keine Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.4). Die Stellung der Beschwerdeführenden ist im Vergleich dazu insofern privilegiert, als sie nicht als Asylgesuchsteller, sondern als anerkannte Flüchtlinge überstellt würden. Sodann ist festzuhalten, dass der Bundesrat auf seine Einschätzung im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsvermutung betreffend Überstellungen nach Bulgarien (welche periodisch zu überprüfen ist [vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG]), denn bisher auch nicht zurückgekommen ist. Im Zusammenhang mit den Verweisen auf die Rechtsprechung anderer europäischer Staaten betreffend Bulgarien ist im Wesentlichen festzuhalten, dass diese kein einheitliches Bild ergibt. So vermögen die französischen Rechtsprechungsorgane im Rahmen von Dublin-Verfahren keine systemischen Mängel zu erkennen, wohingegen die italienische Rechtsprechung starke Bedenken im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen äussert (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.5.1 f.). Sodann trifft zu, dass mittlere deutsche Rechtssprechungsinstanzen selbst bei Personen mit Schutzstatus in Bulgarien von einem hohen Risiko unmenschlicher Behandlung ausgegangen sind, wobei diese Ansicht vom deutschen Bundesverwaltungsgericht insofern relativiert wurde, indem es gewisse Zweifel an der genügenden Sachverhaltsabklärung bezogen auf die Verhältnisse in Bulgarien durch die Vorinstanz äusserte (vgl. a.a.O. E. 6.5.3. m.w.H., insbesondere den Entscheid 1 B 25.18 des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 8. August 2018). Aufgrund des Ausgeführten vermag der Verweis auf die ausländische Rechtsprechung an der eingangs beschrieben Einschätzung, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen gegenüber Schutzberechtigten grundsätzlich nachkommt, nichts zu ändern. 7.3.2 Zu den gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass insbesondere die geltend gemachten und vorliegend nicht durch ärztliche Diagnosen ausgewiesenen psychischen Probleme auch in Bulgarien behandelt werden können (vgl. dazu auch Art. 83 Abs. 5 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b VVWAL). Gleiches gilt für die sich aus den vorinstanzlichen Prozessakten ergebenden und auf Beschwerdeebene nicht explizit vorgebrachten Sehschwächen der Kinder, ihre angeführten Kopfschmerzen wegen zugefügter Schläge durch den Vater, die Borreliose-Infektion der Beschwerdeführerin sowie ihre verstärkten Monatsblutungen. Zum Vorbringen, es seien in der angefochtenen Verfügung die geschilderten Erlebnisse in Bulgarien zu wenig berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend festhielt, Schutzberechtigte könnten ihre Ansprüche bei ungerechtfertigter Verweigerung auf dem Rechtsweg geltend machen. Die Beschwerdeführenden haben dagegen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, welche konkreten Schritte sie in den rund vier Monaten nach Anerkennung ihres Schutzstatus im Zusammenhang mit den geltend gemachten vorenthaltenen Ansprüchen eingeleitet hätten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich als alleinstehende Mutter um vier Kinder kümmern muss, kann sie nicht davon befreien, nötigenfalls die erforderlichen Schritte gegenüber den bulgarischen Behörden beziehungsweise dem bulgarischen Staat - welcher im Übrigen die Kindesschutzkonvention ratifiziert hat - einzuleiten. Aufgrund des Ausgeführten ist ergänzend festzuhalten, dass nicht festgestellt werden kann, der angefochtene Entscheid habe sich unzureichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden zur ihrer Gesundheit und ihren Erlebnissen in Bulgarien auseinandergesetzt. Die Rügen, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt, gehen demnach fehl. Die Vorbringen gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich nach dem Ausgeführten sowohl unter dem Aspekt der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit als unbegründet. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort aufgrund ihrer anerkannten Flüchtlingseigenschaft über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. 7.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Bulgarien angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Rechtsmitteleingabe das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. 9.2 Die Beschwerdeinstanz befreit eine Partei, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von den Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund ihrer gegenwärtigen Situation von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. unter anderem Art. 43 Abs. 1 AsylG), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: