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D-4748/2020

D-4748/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-10-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) suchten am 21. Juli 2020 - zusammen mit ihren drei gemeinsamen Kindern - in der Schweiz um Asyl nach und beauftragten am 24. Juli 2020 die Mitarbeitenden der «HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...)» mit der Wahrung ihrer Rechte. Am 27. Juli 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits am 21. August 2014 in Bulgarien und am 21. Januar 2015 sowie - einzig der Beschwerdeführer - am 29. Januar 2019 in Deutschland um Asyl ersucht hatten. A.c Am 28. Juli 2020 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Anlässlich der persönlichen Dublin-Gespräche vom 31. Juli 2020 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurden sie zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Hierzu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, gewisse psychische Probleme zu haben und angeschlagen zu sein. Er habe gelegentlich Wutanfälle und sich in Deutschland einmal mit seinen Kindern gestritten. Darüber hinaus leide er seit Jahren an Magenschmerzen. Als Ursache hierfür habe ihm der Zentrumsarzt Stress genannt und Medikamente verschrieben. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, dass es ihren Kindern und ihr gesundheitlich gut gehe. A.e Die deutschen Behörden lehnten das Ersuchen am 31. Juli 2020 mit dem Hinweis ab, dass den Beschwerdeführenden in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei. B. B.a Am 3. August 2020 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie das Abkommen vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. B.b Am 6. August 2020 stimmten die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu und führten aus, den Beschwerdeführenden sei in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. C. C.a Mit Schreiben vom 11. August 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, Abklärungen hätten ergeben, dass sie in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aus diesem Grund sei die Dublin-III-VO nicht anwendbar. Es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Bulgarien wegzuweisen, wozu sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 18. August 2020 äussern könnten. C.b In ihrer Stellungnahme vom 17. August 2020 führten die Beschwerdeführenden aus, Bulgarien aufgrund der prekären Lebensbedingungen verlassen zu haben. Sie seien von der bulgarischen Grenzpolizei geschlagen worden und ein korrupter Beamter habe ihnen sämtliche Ersparnisse weggenommen. Während des Asylverfahrens seien sie sodann in einem feuchten Keller untergebracht worden, woraufhin ihr ältestes Kind, welches an Asthma leide, schwer erkrankt sei. Nach Zuerkennung ihres Schutzstatus hätten sie diese Einrichtung schliesslich verlassen müssen und in der Folge keine finanzielle Unterstützung erhalten. Da der Beschwerdeführer und die Kinder staatenlos seien, hätten sie keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie Bulgarien innerhalb von 21 Tagen verlassen müssten. Ferner nahmen die Beschwerdeführenden auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Bulgarien: Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus» vom 30. August 2019 Bezug, wonach es in Bulgarien seit Januar 2014 keine staatlichen Integrationsmassnahmen mehr gebe für Personen mit Schutzstatus und insbesondere kein Anspruch auf Unterbringung bestehe. Hinzu komme, dass laut demselben Bericht der Zugang zur Sozialhilfe bereits aufgrund der administrativen Hürden praktisch unmöglich sei. Aus diesem Grund hätten sich bereits einige nationale Gerichte in Europa gegen die Überstellung von Personen mit Schutzstatus nach Bulgarien ausgesprochen (vgl. bspw. Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg [DE] 10 LB 82/17 vom 29. Januar 2018). Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 darauf hingewiesen, dass im Dublin-Verfahren auf Grundlage einer Einzelfallprüfung festgelegt werden solle, ob auf eine Überstellung nach Bulgarien zu verzichten sei oder nicht. Dieser Grundsatz habe erst recht für sie als Personen mit Schutzstatus zu gelten, da sie sich nicht mehr im Asylverfahren befänden und daher noch nicht einmal die Sicherheit hätten, in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht oder versorgt zu werden. Nach dem Gesagten drohe ihnen in Bulgarien Obdachlosigkeit und Hungersnot. Mangels staatlicher Unterstützung werde es ihnen nicht möglich sein, dort ein menschenwürdiges Leben für sich und ihre Kinder aufzubauen, weshalb ihre Rücküberstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) bedeuten würde. D. D.a Am 20. August 2020 wandte sich das SEM mit einem Fragekatalog im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden an das Pflegepersonal des Bundesasylzentrums (...) in F._______ und bat um entsprechende Auskunft. D.b Gleichentags informierte das Pflegepersonal des Bundesasylzentrums (...) über ihren Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer sei einzig am 28. Juli 2020 im Zusammenhang mit Magenbeschwerden bei der Pflege vorstellig geworden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass im obgenannten Bundesasylzentrum keine Magenspiegelung stattfinden werde. Des Weiteren sei weder dem Pflegepersonal noch der Betreuung ein aggressives respektive unkontrolliertes Verhalten des Beschwerdeführers aufgefallen. Es habe einmal eine Situation gegeben, bei der er sich angespannt gezeigt habe, jedoch seien keine weiteren Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Sodann sei das älteste Kind der Beschwerdeführenden kürzlich wegen leichter Bachschmerzen behandelt worden, mittlerweile gehe es ihm wieder gut. Hinsichtlich der restlichen Familienangehörigen seien keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt. E. E.a Am 15. September 2020 übermittelte das SEM den Entwurf des Nichteintretensentscheides mit allen relevanten Akten an die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. E.b In der Stellungnahme vom 16. September 2020 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, nach der ihnen in Bulgarien erteilten Schutzgewährung habe sich ihre Situation nicht verbessert, sondern verschlechtert. Sie hätten keinen Zugang mehr zu einer Unterkunft gehabt und auch keinerlei Unterstützung (sowohl finanzieller als auch medizinischer Art) erhalten, sondern gezwungenermassen auf der Strasse oder im Wald leben müssen. Ihre Kinder hätten dort keine Zukunft, sie könnten dort nicht einmal zur Schule gehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, würden sie vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 17. August 2020 verweisen. In Bezug auf den Entscheidentwurf sei festzuhalten, dass sich die Vorinstanz nicht mit der von ihnen geschilderten prekären Situation in Bulgarien auseinandergesetzt habe. Hinzu komme, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht umfassend abgeklärt worden sei, obwohl er bereits anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs von psychischen Problemen berichtet habe. Derzeit gehe es ihm zwar besser als in Deutschland, jedoch leide er an Schlafstörungen und habe weiterhin Wutanfälle. Die Vorinstanz könne sich nicht darauf berufen, dass er anlässlich seines in Anspruch genommenen Dienstes (namentlich im Zusammenhang mit seinen Magenbeschwerden) seine psychischen Leiden nicht offengelegt habe. Zudem sei fraglich, inwiefern es gerechtfertigt sei, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustandes vornehmlich auf die Einschätzung des Pflegepersonals im Bundesasylzentrum (...) stütze. Bei einer Überstellung nach Bulgarien sei mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandes der gesamten Familie zu rechnen. Unter Bezugnahme auf diverse Medienberichte sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass in Bulgarien staatenlose Personen - wie der Beschwerdeführer - der Gefahr ausgesetzt seien, willkürlich inhaftiert zu werden. Zwar seien Verfahrensgarantien, einschliesslich Rechtsbeistand und Rechtsmittel sowie die Bereitstellung von Informationen für Häftlinge gesetzlich festgelegt, diese würden in der Praxis aber nur selten umgesetzt. Hinzu komme, dass die bulgarische Regierung dieses Jahr weitere Rückschritte bezüglich staatenloser Personen vorgeschlagen habe. Vor diesem Hintergrund bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie getrennt werden könnte, was gegen die Wahrung der Einheit der Familie verstossen würde. Angesichts des Gesagten bringe ihre Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich. Damit sei ihre Wegweisung nicht zulässig und aufgrund ihrer individuellen Situation auch nicht zumutbar. F. Mit Verfügung vom 17. September 2020 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden seien in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden und die bulgarischen Behörden hätten sich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt, weshalb es ihnen an einem schutzwürdigen Interesse bezüglich der Behandlung ihrer Asylgesuche durch die Schweizer Behörden fehle. Ferner handle es sich bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat, weshalb auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei. Da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weiter würden weder die in Bulgarien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Zu den von den Beschwerdeführenden dargelegten Einwänden sei festzuhalten, dass Bulgarien an die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) gebunden sei. Danach würden Personen mit Schutzstatus in Bezug auf die medizinische Versorgung, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen die gleichen Rechte besitzen wie bulgarische Staatsbürger. Die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot in Bulgarien würden die ganze Bevölkerung treffen, weshalb sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht wiederlegen könnten. Die in den Stellungnahmen zitierten Quellen zur generellen Situation von Schutzberechtigten und Staatenlosen in Bulgarien stellten Berichte oder Stellungnahmen mit allgemeinem Charakter dar, welche keinen direkten und kausalen Zusammenhang zu ihrer persönlichen Situation hätten. Hinsichtlich ihres Vorbringens ungleicher Behandlung als Staatenlose sei wiederholt darauf hinzuweisen, dass sie durch Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden seien und ihnen somit bezüglich Aufenthaltsrecht und Niederlassungsbewilligung die gleichen Rechte wie bulgarischen Staatsbürgern zustünden. Ferner beziehe sich das von den Beschwerdeführenden zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2018 auf Dublin-Verfahren und sei vorliegend nicht einschlägig. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hätten, Bulgarien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Qualifikationsrichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen seien sie gehalten, sich nötigenfalls selbständig an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Ferner sei festzuhalten, dass Bulgarien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizei- und Justizbehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollten sich die Beschwerdeführenden künftig in Bulgarien vor Übergriffen durch Privatpersonen oder einzelne fehlbare Beamten fürchten, stehe ihnen die Möglichkeit offen, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er gemäss der Auskunft der Pflege im Bundesasylzentrum (...) am 28. August 2020 einmal im Zusammenhang mit Magenbeschwerden vorstellig geworden sei. Ferner habe es zwar eine Situation gegeben, bei der er sich angespannt gezeigt habe, jedoch seien keine weiteren Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Somit erübrige es sich, zusätzliche medizinische Abklärungen von Amtes wegen in die Wege zu leiten. Im Übrigen verfüge Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Bulgarien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Vorgehen sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Sofern notwendig, werde das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie der restlichen Familienangehörigen bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung tragen. Der Vollzug sei schliesslich möglich und praktisch durchführbar, zumal die entsprechende Zustimmung Bulgariens vorliege. G. Mit Eingabe vom 24. September 2020 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden wiederum aus, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt beziehungsweise unvollständig erhoben. Auch habe sie die in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör vom 17. August 2020 und 16. September 2020 erhobenen Einwände nicht gewürdigt und damit die Begründungspflicht verletzt. Sollte die angefochtene Verfügung wider Erwarten nicht aus formellen Gründen aufgehoben werden, könne nach den Ausführungen in den soeben zitierten Stellungnahmen und aufgrund ihrer individuellen Verletzlichkeit als Familie mit drei Kindern sowie dem psychisch angeschlagenen Beschwerdeführer die Regelvermutung, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, nicht aufrechterhalten werden. Sodann würden die Verhältnisse in Bulgarien - für Asylsuchende wie auch Personen mit Schutzstatus - sowohl von zahlreichen nationalen als auch internationalen Organisationen äusserst kritisch beurteilt. Namentlich würden unter anderem die fehlenden staatlichen Integrationsleistungen, das hohe Risiko von Obdachlosigkeit und die weit verbreitete Fremdenfeindlichkeit angeprangert. Auch hätten sich in den letzten Jahren zahlreiche Gerichte diverser europäischer Länder gegen die Überstellung von Personen mit Schutzstatus nach Bulgarien ausgesprochen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) vor.

E. 5.2 Die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung stellte eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. In Anbetracht der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens (knappe zwei Monate), in welchem die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu Beginn erwähnt wurden, und der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere konkrete Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Diesbezüglich ist keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts festzustellen.

E. 5.3 Sodann würdigte die Vorinstanz die in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör vom 17. August 2020 und 16. September 2020 erhobenen Einwände. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kommen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.

E. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Bulgarien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt wurden und die bulgarischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.b).

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sie in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt wurden, und sie haben nicht behauptet, das Asylverfahren in Bulgarien sei in ihrem Falle fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihnen dort die Rückschiebung in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat Syrien.

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im aufnehmenden Staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist (vgl. oben E. 6.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Situation in Bulgarien teilweise problematisch ist. Dennoch geht es davon aus, dass Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 FK finden sowie, dass Bulgarien als Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der KRK seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Namentlich ist festzuhalten, dass Bulgarien - wie bereits erwähnt - an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerdeschrift vorgenommenen Verweise auf die Rechtsprechung anderer europäischer Staaten betreffend Bulgarien nichts zu ändern (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4405/2020 vom 18. September 2020, E. 7.3.1 m.w.H.).

E. 8.3.2 Auch wenn die Beschwerdeführenden in Bulgarien zugegebenermassen keine einfachen Lebensbedingungen vorfinden werden, ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive von einer existenziellen Notlage auszugehen. Die Beschwerdeführenden haben weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, welche konkreten Schritte sie nach Anerkennung ihres Schutzstatus im Zusammenhang mit den geltend gemachten vorenthaltenen Ansprüchen eingeleitet hätten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind sie gehalten, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg.

E. 8.3.3 Sodann kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Die geltend gemachten - und darüber hinaus unbelegten - psychischen Probleme des Beschwerdeführers stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.).

E. 8.3.4 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in Bst. F. des vorliegenden Urteils).

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Vermutung, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten; die bulgarischen Behörden haben einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4748/2020 Urteil vom 1. Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Syrien, und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Staat unbekannt, alle vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) suchten am 21. Juli 2020 - zusammen mit ihren drei gemeinsamen Kindern - in der Schweiz um Asyl nach und beauftragten am 24. Juli 2020 die Mitarbeitenden der «HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...)» mit der Wahrung ihrer Rechte. Am 27. Juli 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits am 21. August 2014 in Bulgarien und am 21. Januar 2015 sowie - einzig der Beschwerdeführer - am 29. Januar 2019 in Deutschland um Asyl ersucht hatten. A.c Am 28. Juli 2020 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Anlässlich der persönlichen Dublin-Gespräche vom 31. Juli 2020 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurden sie zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Hierzu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, gewisse psychische Probleme zu haben und angeschlagen zu sein. Er habe gelegentlich Wutanfälle und sich in Deutschland einmal mit seinen Kindern gestritten. Darüber hinaus leide er seit Jahren an Magenschmerzen. Als Ursache hierfür habe ihm der Zentrumsarzt Stress genannt und Medikamente verschrieben. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, dass es ihren Kindern und ihr gesundheitlich gut gehe. A.e Die deutschen Behörden lehnten das Ersuchen am 31. Juli 2020 mit dem Hinweis ab, dass den Beschwerdeführenden in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei. B. B.a Am 3. August 2020 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie das Abkommen vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. B.b Am 6. August 2020 stimmten die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu und führten aus, den Beschwerdeführenden sei in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. C. C.a Mit Schreiben vom 11. August 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, Abklärungen hätten ergeben, dass sie in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aus diesem Grund sei die Dublin-III-VO nicht anwendbar. Es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Bulgarien wegzuweisen, wozu sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 18. August 2020 äussern könnten. C.b In ihrer Stellungnahme vom 17. August 2020 führten die Beschwerdeführenden aus, Bulgarien aufgrund der prekären Lebensbedingungen verlassen zu haben. Sie seien von der bulgarischen Grenzpolizei geschlagen worden und ein korrupter Beamter habe ihnen sämtliche Ersparnisse weggenommen. Während des Asylverfahrens seien sie sodann in einem feuchten Keller untergebracht worden, woraufhin ihr ältestes Kind, welches an Asthma leide, schwer erkrankt sei. Nach Zuerkennung ihres Schutzstatus hätten sie diese Einrichtung schliesslich verlassen müssen und in der Folge keine finanzielle Unterstützung erhalten. Da der Beschwerdeführer und die Kinder staatenlos seien, hätten sie keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie Bulgarien innerhalb von 21 Tagen verlassen müssten. Ferner nahmen die Beschwerdeführenden auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Bulgarien: Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus» vom 30. August 2019 Bezug, wonach es in Bulgarien seit Januar 2014 keine staatlichen Integrationsmassnahmen mehr gebe für Personen mit Schutzstatus und insbesondere kein Anspruch auf Unterbringung bestehe. Hinzu komme, dass laut demselben Bericht der Zugang zur Sozialhilfe bereits aufgrund der administrativen Hürden praktisch unmöglich sei. Aus diesem Grund hätten sich bereits einige nationale Gerichte in Europa gegen die Überstellung von Personen mit Schutzstatus nach Bulgarien ausgesprochen (vgl. bspw. Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg [DE] 10 LB 82/17 vom 29. Januar 2018). Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 darauf hingewiesen, dass im Dublin-Verfahren auf Grundlage einer Einzelfallprüfung festgelegt werden solle, ob auf eine Überstellung nach Bulgarien zu verzichten sei oder nicht. Dieser Grundsatz habe erst recht für sie als Personen mit Schutzstatus zu gelten, da sie sich nicht mehr im Asylverfahren befänden und daher noch nicht einmal die Sicherheit hätten, in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht oder versorgt zu werden. Nach dem Gesagten drohe ihnen in Bulgarien Obdachlosigkeit und Hungersnot. Mangels staatlicher Unterstützung werde es ihnen nicht möglich sein, dort ein menschenwürdiges Leben für sich und ihre Kinder aufzubauen, weshalb ihre Rücküberstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) bedeuten würde. D. D.a Am 20. August 2020 wandte sich das SEM mit einem Fragekatalog im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden an das Pflegepersonal des Bundesasylzentrums (...) in F._______ und bat um entsprechende Auskunft. D.b Gleichentags informierte das Pflegepersonal des Bundesasylzentrums (...) über ihren Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer sei einzig am 28. Juli 2020 im Zusammenhang mit Magenbeschwerden bei der Pflege vorstellig geworden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass im obgenannten Bundesasylzentrum keine Magenspiegelung stattfinden werde. Des Weiteren sei weder dem Pflegepersonal noch der Betreuung ein aggressives respektive unkontrolliertes Verhalten des Beschwerdeführers aufgefallen. Es habe einmal eine Situation gegeben, bei der er sich angespannt gezeigt habe, jedoch seien keine weiteren Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Sodann sei das älteste Kind der Beschwerdeführenden kürzlich wegen leichter Bachschmerzen behandelt worden, mittlerweile gehe es ihm wieder gut. Hinsichtlich der restlichen Familienangehörigen seien keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt. E. E.a Am 15. September 2020 übermittelte das SEM den Entwurf des Nichteintretensentscheides mit allen relevanten Akten an die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. E.b In der Stellungnahme vom 16. September 2020 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, nach der ihnen in Bulgarien erteilten Schutzgewährung habe sich ihre Situation nicht verbessert, sondern verschlechtert. Sie hätten keinen Zugang mehr zu einer Unterkunft gehabt und auch keinerlei Unterstützung (sowohl finanzieller als auch medizinischer Art) erhalten, sondern gezwungenermassen auf der Strasse oder im Wald leben müssen. Ihre Kinder hätten dort keine Zukunft, sie könnten dort nicht einmal zur Schule gehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, würden sie vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 17. August 2020 verweisen. In Bezug auf den Entscheidentwurf sei festzuhalten, dass sich die Vorinstanz nicht mit der von ihnen geschilderten prekären Situation in Bulgarien auseinandergesetzt habe. Hinzu komme, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht umfassend abgeklärt worden sei, obwohl er bereits anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs von psychischen Problemen berichtet habe. Derzeit gehe es ihm zwar besser als in Deutschland, jedoch leide er an Schlafstörungen und habe weiterhin Wutanfälle. Die Vorinstanz könne sich nicht darauf berufen, dass er anlässlich seines in Anspruch genommenen Dienstes (namentlich im Zusammenhang mit seinen Magenbeschwerden) seine psychischen Leiden nicht offengelegt habe. Zudem sei fraglich, inwiefern es gerechtfertigt sei, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustandes vornehmlich auf die Einschätzung des Pflegepersonals im Bundesasylzentrum (...) stütze. Bei einer Überstellung nach Bulgarien sei mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandes der gesamten Familie zu rechnen. Unter Bezugnahme auf diverse Medienberichte sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass in Bulgarien staatenlose Personen - wie der Beschwerdeführer - der Gefahr ausgesetzt seien, willkürlich inhaftiert zu werden. Zwar seien Verfahrensgarantien, einschliesslich Rechtsbeistand und Rechtsmittel sowie die Bereitstellung von Informationen für Häftlinge gesetzlich festgelegt, diese würden in der Praxis aber nur selten umgesetzt. Hinzu komme, dass die bulgarische Regierung dieses Jahr weitere Rückschritte bezüglich staatenloser Personen vorgeschlagen habe. Vor diesem Hintergrund bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie getrennt werden könnte, was gegen die Wahrung der Einheit der Familie verstossen würde. Angesichts des Gesagten bringe ihre Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich. Damit sei ihre Wegweisung nicht zulässig und aufgrund ihrer individuellen Situation auch nicht zumutbar. F. Mit Verfügung vom 17. September 2020 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden seien in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden und die bulgarischen Behörden hätten sich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt, weshalb es ihnen an einem schutzwürdigen Interesse bezüglich der Behandlung ihrer Asylgesuche durch die Schweizer Behörden fehle. Ferner handle es sich bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat, weshalb auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei. Da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weiter würden weder die in Bulgarien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Zu den von den Beschwerdeführenden dargelegten Einwänden sei festzuhalten, dass Bulgarien an die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) gebunden sei. Danach würden Personen mit Schutzstatus in Bezug auf die medizinische Versorgung, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen die gleichen Rechte besitzen wie bulgarische Staatsbürger. Die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot in Bulgarien würden die ganze Bevölkerung treffen, weshalb sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht wiederlegen könnten. Die in den Stellungnahmen zitierten Quellen zur generellen Situation von Schutzberechtigten und Staatenlosen in Bulgarien stellten Berichte oder Stellungnahmen mit allgemeinem Charakter dar, welche keinen direkten und kausalen Zusammenhang zu ihrer persönlichen Situation hätten. Hinsichtlich ihres Vorbringens ungleicher Behandlung als Staatenlose sei wiederholt darauf hinzuweisen, dass sie durch Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden seien und ihnen somit bezüglich Aufenthaltsrecht und Niederlassungsbewilligung die gleichen Rechte wie bulgarischen Staatsbürgern zustünden. Ferner beziehe sich das von den Beschwerdeführenden zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2018 auf Dublin-Verfahren und sei vorliegend nicht einschlägig. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hätten, Bulgarien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Qualifikationsrichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen seien sie gehalten, sich nötigenfalls selbständig an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Ferner sei festzuhalten, dass Bulgarien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizei- und Justizbehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollten sich die Beschwerdeführenden künftig in Bulgarien vor Übergriffen durch Privatpersonen oder einzelne fehlbare Beamten fürchten, stehe ihnen die Möglichkeit offen, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er gemäss der Auskunft der Pflege im Bundesasylzentrum (...) am 28. August 2020 einmal im Zusammenhang mit Magenbeschwerden vorstellig geworden sei. Ferner habe es zwar eine Situation gegeben, bei der er sich angespannt gezeigt habe, jedoch seien keine weiteren Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Somit erübrige es sich, zusätzliche medizinische Abklärungen von Amtes wegen in die Wege zu leiten. Im Übrigen verfüge Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Bulgarien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Vorgehen sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Sofern notwendig, werde das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie der restlichen Familienangehörigen bei der Organisation der Überstellung nach Bulgarien Rechnung tragen. Der Vollzug sei schliesslich möglich und praktisch durchführbar, zumal die entsprechende Zustimmung Bulgariens vorliege. G. Mit Eingabe vom 24. September 2020 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden wiederum aus, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt beziehungsweise unvollständig erhoben. Auch habe sie die in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör vom 17. August 2020 und 16. September 2020 erhobenen Einwände nicht gewürdigt und damit die Begründungspflicht verletzt. Sollte die angefochtene Verfügung wider Erwarten nicht aus formellen Gründen aufgehoben werden, könne nach den Ausführungen in den soeben zitierten Stellungnahmen und aufgrund ihrer individuellen Verletzlichkeit als Familie mit drei Kindern sowie dem psychisch angeschlagenen Beschwerdeführer die Regelvermutung, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, nicht aufrechterhalten werden. Sodann würden die Verhältnisse in Bulgarien - für Asylsuchende wie auch Personen mit Schutzstatus - sowohl von zahlreichen nationalen als auch internationalen Organisationen äusserst kritisch beurteilt. Namentlich würden unter anderem die fehlenden staatlichen Integrationsleistungen, das hohe Risiko von Obdachlosigkeit und die weit verbreitete Fremdenfeindlichkeit angeprangert. Auch hätten sich in den letzten Jahren zahlreiche Gerichte diverser europäischer Länder gegen die Überstellung von Personen mit Schutzstatus nach Bulgarien ausgesprochen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) vor. 5.2 Die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung stellte eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. In Anbetracht der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens (knappe zwei Monate), in welchem die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu Beginn erwähnt wurden, und der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere konkrete Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Diesbezüglich ist keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts festzustellen. 5.3 Sodann würdigte die Vorinstanz die in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör vom 17. August 2020 und 16. September 2020 erhobenen Einwände. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kommen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Bulgarien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt wurden und die bulgarischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.b). 6.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sie in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt wurden, und sie haben nicht behauptet, das Asylverfahren in Bulgarien sei in ihrem Falle fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihnen dort die Rückschiebung in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat Syrien. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im aufnehmenden Staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist (vgl. oben E. 6.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Situation in Bulgarien teilweise problematisch ist. Dennoch geht es davon aus, dass Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 FK finden sowie, dass Bulgarien als Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der KRK seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Namentlich ist festzuhalten, dass Bulgarien - wie bereits erwähnt - an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerdeschrift vorgenommenen Verweise auf die Rechtsprechung anderer europäischer Staaten betreffend Bulgarien nichts zu ändern (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4405/2020 vom 18. September 2020, E. 7.3.1 m.w.H.). 8.3.2 Auch wenn die Beschwerdeführenden in Bulgarien zugegebenermassen keine einfachen Lebensbedingungen vorfinden werden, ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive von einer existenziellen Notlage auszugehen. Die Beschwerdeführenden haben weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, welche konkreten Schritte sie nach Anerkennung ihres Schutzstatus im Zusammenhang mit den geltend gemachten vorenthaltenen Ansprüchen eingeleitet hätten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind sie gehalten, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. 8.3.3 Sodann kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Die geltend gemachten - und darüber hinaus unbelegten - psychischen Probleme des Beschwerdeführers stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). 8.3.4 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in Bst. F. des vorliegenden Urteils). 8.3.5 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Vermutung, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten; die bulgarischen Behörden haben einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: