Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Oktober 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl in der Schweiz. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten (...)-1/2 (nachfolgend als «Akte A1» bezeichnet). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2020 in Griechenland illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und dort am (...) 2020 um Asyl ersucht hatte. Ferner hatte er am (...) 2020 in Rumänien um Asyl ersucht, wo ihm in der Folge am (...) 2020 subsidiärer Schutz gewährt wurde. C. C.a Anlässlich der am 26. Oktober 2020 durchgeführten Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) machte er mit Bezug auf sein Alter und seine bisherigen Aufenthalte in Drittstaaten im Wesentlichen Folgendes geltend: Er werde in fünf oder sechs Monaten (...) Jahre alt. Dies wisse er, weil seine Eltern ihm sein Geburtsdatum mitgeteilt hätten respektive hätten diese das Datum auf die Rückseite eines Fotos seiner Geburt geschrieben. Er sei laut afghanischem Kalender am (...) geboren (entspricht im gregorianischen Kalender dem [...]). In Afghanistan habe er die Schule (...) Jahre lang besucht. Kurz vor Abschluss der (...) Klasse sei er ausgereist; die Schule habe er 2019 verlassen. Als er eingeschult worden sei, sei er fünf oder sechs Jahre alt gewesen. An das Jahr der Einschulung könne er sich nicht erinnern. Er habe das Land am (...) 2019 verlassen, damals sei er ungefähr (...) Jahre alt gewesen. Am (...) 2020 sei er in Griechenland angekommen, wo er etwa drei bis vier Monate geblieben sei und mehrheitlich im Haus von Schleppern gewohnt habe. Entgegen der Eurodac-Angaben habe er in Griechenland nie um Asyl ersucht oder eine Aufenthaltsbewilligung erhalten; er habe zwar ein Papier erhalten, dieses habe ihm der Schlepper jedoch abgenommen. In Rumänien sei er verhaftet worden und habe 14 Tage in Quarantäne verbracht. Danach habe er etwa drei bis vier Monate bei seinem Schlepper gewohnt. Er verneinte, in Griechenland oder Rumänien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Als einzige Beweismittel reichte er Kopien von zwei Tazkira ein. Die Originale seien ihm vom Schlepper abgenommen worden. Dieser habe ihm gesagt, dass man ihn als Minderjährigen nicht zu seinem Bruder weiterreisen lassen würde, wenn man bei ihm die Tazkira finden würde. Den Schlepper kenne er nicht und könne ihn nicht mehr kontaktieren - wenn man am Ziel angelangt sei, schalte der Schlepper sein Telefon aus. Seine Schuldokumente seien in Afghanistan. C.b Ferner gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland oder Rumänien. Diesbezüglich machte er geltend, dort niemanden zu kennen und hier in der Schweiz seinen Bruder zu haben. Weder in Griechenland noch in Rumänien habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. In Griechenland würden die Leute keine Flüchtlinge mögen, die Flüchtlinge würden geschlagen und umgebracht. C.c Sodann konfrontierte das SEM den Beschwerdeführer mit den Aussagen seines Bruders anlässlich dessen ersten Interview in der Schweiz. Dieser habe gesagt, sein Bruder namens A._______ habe den Jahrgang (...). Diesbezüglich antwortete er, nicht zu wissen, wie es zu dieser Diskrepanz gekommen sei. Sein Bruder sei jetzt (...) Jahre alt. Nach ihm habe die Mutter eine Fehlgeburt gehabt und danach sei er auf die Welt gekommen. Ihr Altersunterschied betrage sieben bis acht Jahre. Das SEM teilte ihm mit, dass anlässlich des Gesprächs seine Minderjährigkeit nicht abschliessend habe festgestellt werden können und er möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung aufgeboten werde. D. Am 26. Oktober 2020 stellte das SEM ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden betreffend den Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Griechenland. Gemäss der Antwort der griechischen Behörden vom 20. Oktober 2020 (recte: 29. Oktober 2020) sei der Beschwerdeführer in Griechenland mit Geburtsdatum (...) bekannt. Sein Asylgesuch sei am (...) 2020 abgeschrieben worden. E. Am 30. Oktober 2020 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden gestützt auf das im Eurodac registrierte Asylgesuch in Rumänien und die Schutzmarkierung um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, dem Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt sowie der Europäischen Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge. F. Am 11. November 2020 wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität (...) eine Analyse zur Altersbestimmung durchgeführt. Die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Schlüsselbeinenden und der dritten Molaren ergaben für den Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Alter von circa 19-20 Jahren sowie ein zu berücksichtigendes Mindestalter von 18.5 Jahren. Zum Resultat dieser Analyse wurde dem Beschwerdeführer am 25. November 2020 das rechtliche Gehör gewährt. G. Mit Stellungnahme vom 30. November 2020 nahm der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör war und führte aus, an dem von ihm geltend gemachten Alter festzuhalten und über das Ergebnis des Altersgutachtens enttäuscht zu sein. Er verstehe nicht, weshalb man ihm nicht glaube. Gemäss der von ihm eingereichten Kopie seiner Tazkira sei er im Jahr (...) (...) gewesen, was mit seinen Aussagen zum Alter übereinstimme. Er habe an der EB UMA erwähnt, dass sein Geburtsdatum der (...) - umgerechnet der (...) - sei. Er betone mit Nachdruck, dass er minderjährig sei. H. Sein Geburtsdatum wurde in Folge im ZEMIS auf den (...) angepasst und es wurde ein Bestreitungsvermerk angebracht. I. Am 4. Dezember 2020 stimmten die rumänischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Die rumänischen Behörden führten überdies aus, dass der Beschwerdeführer in Rumänien mit dem Geburtsdatum (...) bekannt sei und über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum (...) verfüge. Mit Schreiben vom gleichen Tag präzisierten die rumänischen Behörden, dass ihm in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. J. Am 11. Dezember 2020 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. K. Am 14. Dezember 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. L. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 - eröffnet tags darauf - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) sowie den Vollzug an (Dispositivziffern 3-4) und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). Überdies stellte das SEM fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) lautet (Dispositivziffer 6). M. Mit Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er - in zwei separaten und vorgedruckten Beschwerdeformularen - das Eintreten auf sein Asylgesuch und die Prüfung desselben in der Schweiz sowie die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und amtlicher Verbeiständung. N. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten des Bruders des Beschwerdeführers bei (N [...]). Diese lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). O. Die vorinstanzlichen Akten den Beschwerdeführer betreffend lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet erweist.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren den Antrag, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) zu berichtigen.
E. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
E. 3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). Im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS wird mithin verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden.
E. 4.1 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ([...]) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint.
E. 4.2 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum nicht wahrscheinlicher ist als dasjenige, welches im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk eingetragen ist.
E. 5.2 Die Vorinstanz stützte den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf ihrer Ansicht nach vage, unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und den damit im Eurodac verzeichneten Asylgesuchen sowie seiner schulischen Laufbahn in Afghanistan, die Aussage des Bruders des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren, wonach der Beschwerdeführer den Jahrgang (...) habe sowie das medizinischen Altersgutachten, welches für den Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Alter von circa 19-20 Jahren ergab.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vor, dass die von ihm eingereichten Tazkira-Kopien und die konsistenten und glaubhaften Angaben zu seinem Alter die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft machen beziehungsweise belegen würden. Sein Bruder müsse anlässlich seiner Befragung im Jahr 2015 bei den Angaben zu den Geburtsdaten seiner Geschwister etwas durcheinandergebracht haben respektive habe er lediglich gesagt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei «(...) etwas»; diesbezüglich habe sein Bruder beim SEM Akteneinsicht verlangt, um diese angebliche Aussage zu überprüfen.
E. 5.4 Es ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Aufenthalte in Griechenland und Rumänien offensichtlich tatsachenwidrige Angaben gemacht hat. In beiden Ländern hat er gemäss Eurodac-Eintragungen Asylgesuche eingereicht. In Rumänien wurde ihm gar subsidiärer Schutz gewährt. Dies hat er stets bestritten, sogar als er direkt mit den Abklärungsresultaten konfrontiert wurde (vgl. Akte A13, Ziff. 5.02). Sodann hat er in Rumänien offenbar angegeben, am (...) geboren zu sein(vgl. Akte 33). Dies hat er sich entgegenhalten zu lassen, auch wenn er im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf angab, sich lediglich als Volljähriger ausgegeben zu haben, um weiterreisen zu können (vgl. Akte 40; Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2020). Sodann ergibt sich aus den Akten des Bruders, dass dieser anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) angab, einen Bruder namens A._______ mit Jahrgang (...) zu haben (vgl. N [...], Akte A5, Ziff. 3.01). Die Richtigkeit der Protokollierung seiner Aussagen hat er unterschriftlich bestätigt. Es ergibt sich demnach aus dem Protokoll nicht, dass er bezogen auf das Geburtsdatum seines Bruders gesagt hätte, dieses sei «(...) etwas». Es ist daher davon auszugehen, dass sein Bruder tatsächlich das Jahr (und nicht das Jahrzehnt) (...) meinte.
E. 5.5 Zum Beweiswert der eingereichten (Kopien der) afghanischen Tazkira ist Folgendes zu sagen: Zunächst liegen die eingereichten Tazkira (bis zum heutigen Datum) nicht im Original, sondern lediglich als Kopie vor. Kopien kommt aufgrund der leichten Fälschbarkeit und des Fehlens von Sicherheitsmerkmalen (resp. der nicht möglichen Überprüfung kopierter Sicherheitsmerkmale) im Gegensatz zu im Original vorliegenden Ausweisdokumenten wie Reisepässen eine geringere Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer stellte bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Einreichung der Original-Tazkira in Aussicht (vgl. Akte 31, S. 2). In seiner Beschwerdeeingabe führte er hierzu aus, dass seine Original-Tazkira im Besitz seines Schleppers in Afghanistan gewesen sei. Dieser habe die Tazkira nun seinem Vater übergeben, welcher sie an das BAZ B._______ geschickt habe. Sobald er die Tazkira erhalte, werde er sie dem Gericht einreichen. In antizipierter Beweiswürdigung ist die Zustellung der Tazkira im Original jedoch nicht abzuwarten. Selbst bei Vorliegen einer Original-Tazkira ist das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum damit noch nicht bewiesen. Afghanische Tazkira gelten nicht als fälschungssicher und ihnen kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zu. Auch bei Vorliegen des Originals besteht die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2), womit sie nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten vermögen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb es dem Beschwerdeführer nun plötzlich möglich gewesen sein soll, seinen Schlepper zu kontaktieren und dass dieser nach wie vor im Besitz seiner Tazkira gewesen sei. Dies, nachdem er an der EB UMA angegeben hat, den Schlepper nicht zu kennen und ihn nicht mehr kontaktieren zu können (vgl. A13, Ziff. 4.07). Zudem ist nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer lediglich um die Beschaffung seiner Original-Tazkira bemüht war und die sich ebenfalls in Afghanistan befindlichen Schuldokumente, welche wohl wesentlich einfacher zu beschaffen gewesen wären und allenfalls wichtige Hinweise auf sein tatsächliches Alter enthalten hätten, scheinbar nicht in die Schweiz schicken liess (vgl. A13, Ziff. 4.04). Dass der Beschwerdeführer am (...) geboren wurde, vermag er mit den Tazkira - unbeachtlich ob lediglich als Kopie oder im Original vorliegend - nicht zu belegen.
E. 5.6.1 Die im Institut für Rechtsmedizin der Universität (...) am 11. November 2020 erfolgte Begutachtung des Beschwerdeführers folgte den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) für Alterseinschätzungen bei Lebenden und dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Nebst der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers (ohne Genital) wurden ein Röntgenbild der linken Hand, ein Zahnröntgen (Orthopantomogramm) sowie CT-Aufnahmen der Schlüsselbeine vorgenommen. Die einzelnen Untersuchungen brachten folgende Resultate hervor: Gemäss der zahnärztlichen Beurteilung dürfte der Beschwerdeführer zwischen 18.5 und 22.4 Jahre alt sein mit einem Durchschnittsalter von 20.5 Jahren. Dabei sei die potenzielle Variation aufgrund des ethnischen Hintergrunds berücksichtigt worden. Die Wahrscheinlichkeit, dass das 18. Lebensjahr erreicht worden sei, betrage je nach der verwendeten Methode zwischen 85.3% und mehr als 96.3%. Basierend auf der radiologischen Untersuchung seiner Hand habe sich für den Beschwerdeführer je nach verwendeter Methode ein Alter von 19 Jahren respektive ein Mindestalter von 16.1 Jahren (bei einem Median von 18.8 Jahren und einem Maximum von 19.9 Jahren) ergeben. Bei der radiologischen Untersuchung seiner Schlüsselbeine habe sich ein Mindestalter von 17.4 Jahren (Median 18.8 Jahre, Maximum 20.2 Jahre) ergeben. Zusammenfassend gelangte der Gutachter zum Schluss, dass die Untersuchungen in einem wahrscheinlichen Alter von circa 19-20 Jahren resultierten, wobei das zu berücksichtigende höchste Mindestalter 18.5 Jahre betrage. Das angegebene Alter von circa (...) und (...) Monaten erscheine daher eher unwahrscheinlich.
E. 5.6.2 Dem Altersgutachten vom 19. November 2020, das nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt wurde und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiert, wodurch die Aussagekraft bedeutend erhöht wird, ist eine erhebliche Beweiskraft beizumessen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5). Gemäss dem Altersgutachten ergibt sich für die Zahnuntersuchung ein Mindestalter von 18.5 Jahren, wobei sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Dies ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Die Resultate des Altersgutachten sind mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsjahr (...) somit nicht vereinbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens rund zwei Jahre älter ist, als angegeben. Das SEM setzte das Geburtsdatum dementsprechend auf den (...) fest, was im Zeitpunkt der Untersuchung vom 11. November 2020 dem Alter von (...) Jahren entspricht. Die Wahl des (...) als Geburtstag ist üblich, wenn das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann.
E. 5.7 Nach einer Gesamtwürdigung aller Indizien konnte weder das SEM noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums nachweisen. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) aber nicht als wahrscheinlicher als dasjenige, welches im ZEMIS eingetragen ist ([...]). Die (äusserst knapp begründete) Beschwerde bezüglich Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist somit abzuweisen und das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum mit Bestreitungsvermerk beizubehalten.
E. 6 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
E. 7.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 7.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 8.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids aus, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG werde in der Regel nicht auf Asylgesuche eingetreten, wenn Asylsuchende in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könnten, in dem sie sich vorher aufgehalten hätten. Der Bundesrat habe Rumänien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass Rumänien dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und sich am 4. Dezember 2020 (recte: 2. Dezember 2020) bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Rumänien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisystem. Sollte er sich durch die rumänischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen werden oder eine Anzeige einreichen. Ferner könne er aus der Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sie beide volljährig seien und keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen beiden bestünden. Es stehe ihnen natürlich frei, sich gegenseitig zu besuchen. Überdies lägen keine Hinweise vor, dass Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und sein Asylverfahren - an dessen Ende ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei - nicht korrekt durchgeführt hätte. Sodann sei gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz zur dann zu entsprechen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse nachweise. Dieser Nachweis könne ihm aber nicht gelingen, wenn ihm bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Er könne deshalb nach Rumänien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Demzufolge sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Rumänien stellte das SEM fest, dass keine Gründe gegen die Zumutbarkeit desselben sprächen. Rumänien habe die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU umgesetzt. Somit habe er mit dem ihm gewährten subsidiären Schutz in Rumänien Zugang zu Unterstützungsleistungen. Dadurch stünden ihm notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung zu. Er sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den rumänischen Behörden geltend zu machen. Sollte Rumänien seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommen, stehe es ihm offen, seine Rechte bei den rumänischen Behörden auf dem Rechtsweg einzufordern. Es lägen somit keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass er nach einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem möglich, eine entsprechende Zustimmung von Rumänien liege vor.
E. 8.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift lediglich entgegen, dass er minderjährig sei und einen Anspruch darauf habe, bei seinem Bruder in der Schweiz zu bleiben.
E. 9.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 9.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Rumänien um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiären Schutzstatus erlangt hat und die rumänischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 10 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Solange der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiären Schutz geniesst, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung.
E. 11.2.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Rumänien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Rumänien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Es liegen zudem auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Rumänien unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
E. 11.3.1 Sodann kann der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 11.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG hat der Bundesrat Rumänien als Staat bezeichnet, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen (vgl. Urteil des BVGer E-2613/2020 vom 28. Mai 2020 E. 8), was dem Beschwerdeführer jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren gelungen ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die rumänischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. Dem steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Rumänien angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die (äusserst knapp begründeten) Begehren - sowohl den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid als auch die ZEMIS-Änderung betreffend - als aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 4 der Verfügung vom 14. Dezember 2020 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 14. Dezember 2020 wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6332/2020 Urteil vom 7. Januar 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Oktober 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl in der Schweiz. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten (...)-1/2 (nachfolgend als «Akte A1» bezeichnet). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2020 in Griechenland illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und dort am (...) 2020 um Asyl ersucht hatte. Ferner hatte er am (...) 2020 in Rumänien um Asyl ersucht, wo ihm in der Folge am (...) 2020 subsidiärer Schutz gewährt wurde. C. C.a Anlässlich der am 26. Oktober 2020 durchgeführten Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) machte er mit Bezug auf sein Alter und seine bisherigen Aufenthalte in Drittstaaten im Wesentlichen Folgendes geltend: Er werde in fünf oder sechs Monaten (...) Jahre alt. Dies wisse er, weil seine Eltern ihm sein Geburtsdatum mitgeteilt hätten respektive hätten diese das Datum auf die Rückseite eines Fotos seiner Geburt geschrieben. Er sei laut afghanischem Kalender am (...) geboren (entspricht im gregorianischen Kalender dem [...]). In Afghanistan habe er die Schule (...) Jahre lang besucht. Kurz vor Abschluss der (...) Klasse sei er ausgereist; die Schule habe er 2019 verlassen. Als er eingeschult worden sei, sei er fünf oder sechs Jahre alt gewesen. An das Jahr der Einschulung könne er sich nicht erinnern. Er habe das Land am (...) 2019 verlassen, damals sei er ungefähr (...) Jahre alt gewesen. Am (...) 2020 sei er in Griechenland angekommen, wo er etwa drei bis vier Monate geblieben sei und mehrheitlich im Haus von Schleppern gewohnt habe. Entgegen der Eurodac-Angaben habe er in Griechenland nie um Asyl ersucht oder eine Aufenthaltsbewilligung erhalten; er habe zwar ein Papier erhalten, dieses habe ihm der Schlepper jedoch abgenommen. In Rumänien sei er verhaftet worden und habe 14 Tage in Quarantäne verbracht. Danach habe er etwa drei bis vier Monate bei seinem Schlepper gewohnt. Er verneinte, in Griechenland oder Rumänien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Als einzige Beweismittel reichte er Kopien von zwei Tazkira ein. Die Originale seien ihm vom Schlepper abgenommen worden. Dieser habe ihm gesagt, dass man ihn als Minderjährigen nicht zu seinem Bruder weiterreisen lassen würde, wenn man bei ihm die Tazkira finden würde. Den Schlepper kenne er nicht und könne ihn nicht mehr kontaktieren - wenn man am Ziel angelangt sei, schalte der Schlepper sein Telefon aus. Seine Schuldokumente seien in Afghanistan. C.b Ferner gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland oder Rumänien. Diesbezüglich machte er geltend, dort niemanden zu kennen und hier in der Schweiz seinen Bruder zu haben. Weder in Griechenland noch in Rumänien habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. In Griechenland würden die Leute keine Flüchtlinge mögen, die Flüchtlinge würden geschlagen und umgebracht. C.c Sodann konfrontierte das SEM den Beschwerdeführer mit den Aussagen seines Bruders anlässlich dessen ersten Interview in der Schweiz. Dieser habe gesagt, sein Bruder namens A._______ habe den Jahrgang (...). Diesbezüglich antwortete er, nicht zu wissen, wie es zu dieser Diskrepanz gekommen sei. Sein Bruder sei jetzt (...) Jahre alt. Nach ihm habe die Mutter eine Fehlgeburt gehabt und danach sei er auf die Welt gekommen. Ihr Altersunterschied betrage sieben bis acht Jahre. Das SEM teilte ihm mit, dass anlässlich des Gesprächs seine Minderjährigkeit nicht abschliessend habe festgestellt werden können und er möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung aufgeboten werde. D. Am 26. Oktober 2020 stellte das SEM ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden betreffend den Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Griechenland. Gemäss der Antwort der griechischen Behörden vom 20. Oktober 2020 (recte: 29. Oktober 2020) sei der Beschwerdeführer in Griechenland mit Geburtsdatum (...) bekannt. Sein Asylgesuch sei am (...) 2020 abgeschrieben worden. E. Am 30. Oktober 2020 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden gestützt auf das im Eurodac registrierte Asylgesuch in Rumänien und die Schutzmarkierung um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, dem Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt sowie der Europäischen Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge. F. Am 11. November 2020 wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität (...) eine Analyse zur Altersbestimmung durchgeführt. Die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Schlüsselbeinenden und der dritten Molaren ergaben für den Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Alter von circa 19-20 Jahren sowie ein zu berücksichtigendes Mindestalter von 18.5 Jahren. Zum Resultat dieser Analyse wurde dem Beschwerdeführer am 25. November 2020 das rechtliche Gehör gewährt. G. Mit Stellungnahme vom 30. November 2020 nahm der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör war und führte aus, an dem von ihm geltend gemachten Alter festzuhalten und über das Ergebnis des Altersgutachtens enttäuscht zu sein. Er verstehe nicht, weshalb man ihm nicht glaube. Gemäss der von ihm eingereichten Kopie seiner Tazkira sei er im Jahr (...) (...) gewesen, was mit seinen Aussagen zum Alter übereinstimme. Er habe an der EB UMA erwähnt, dass sein Geburtsdatum der (...) - umgerechnet der (...) - sei. Er betone mit Nachdruck, dass er minderjährig sei. H. Sein Geburtsdatum wurde in Folge im ZEMIS auf den (...) angepasst und es wurde ein Bestreitungsvermerk angebracht. I. Am 4. Dezember 2020 stimmten die rumänischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Die rumänischen Behörden führten überdies aus, dass der Beschwerdeführer in Rumänien mit dem Geburtsdatum (...) bekannt sei und über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum (...) verfüge. Mit Schreiben vom gleichen Tag präzisierten die rumänischen Behörden, dass ihm in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. J. Am 11. Dezember 2020 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. K. Am 14. Dezember 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. L. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 - eröffnet tags darauf - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) sowie den Vollzug an (Dispositivziffern 3-4) und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). Überdies stellte das SEM fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) lautet (Dispositivziffer 6). M. Mit Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er - in zwei separaten und vorgedruckten Beschwerdeformularen - das Eintreten auf sein Asylgesuch und die Prüfung desselben in der Schweiz sowie die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und amtlicher Verbeiständung. N. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten des Bruders des Beschwerdeführers bei (N [...]). Diese lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). O. Die vorinstanzlichen Akten den Beschwerdeführer betreffend lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 2.2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet erweist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren den Antrag, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) zu berichtigen. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). Im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS wird mithin verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. 4. 4.1 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ([...]) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint. 4.2 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum nicht wahrscheinlicher ist als dasjenige, welches im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk eingetragen ist. 5.2 Die Vorinstanz stützte den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf ihrer Ansicht nach vage, unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und den damit im Eurodac verzeichneten Asylgesuchen sowie seiner schulischen Laufbahn in Afghanistan, die Aussage des Bruders des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren, wonach der Beschwerdeführer den Jahrgang (...) habe sowie das medizinischen Altersgutachten, welches für den Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Alter von circa 19-20 Jahren ergab. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vor, dass die von ihm eingereichten Tazkira-Kopien und die konsistenten und glaubhaften Angaben zu seinem Alter die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft machen beziehungsweise belegen würden. Sein Bruder müsse anlässlich seiner Befragung im Jahr 2015 bei den Angaben zu den Geburtsdaten seiner Geschwister etwas durcheinandergebracht haben respektive habe er lediglich gesagt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei «(...) etwas»; diesbezüglich habe sein Bruder beim SEM Akteneinsicht verlangt, um diese angebliche Aussage zu überprüfen. 5.4 Es ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Aufenthalte in Griechenland und Rumänien offensichtlich tatsachenwidrige Angaben gemacht hat. In beiden Ländern hat er gemäss Eurodac-Eintragungen Asylgesuche eingereicht. In Rumänien wurde ihm gar subsidiärer Schutz gewährt. Dies hat er stets bestritten, sogar als er direkt mit den Abklärungsresultaten konfrontiert wurde (vgl. Akte A13, Ziff. 5.02). Sodann hat er in Rumänien offenbar angegeben, am (...) geboren zu sein(vgl. Akte 33). Dies hat er sich entgegenhalten zu lassen, auch wenn er im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf angab, sich lediglich als Volljähriger ausgegeben zu haben, um weiterreisen zu können (vgl. Akte 40; Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2020). Sodann ergibt sich aus den Akten des Bruders, dass dieser anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) angab, einen Bruder namens A._______ mit Jahrgang (...) zu haben (vgl. N [...], Akte A5, Ziff. 3.01). Die Richtigkeit der Protokollierung seiner Aussagen hat er unterschriftlich bestätigt. Es ergibt sich demnach aus dem Protokoll nicht, dass er bezogen auf das Geburtsdatum seines Bruders gesagt hätte, dieses sei «(...) etwas». Es ist daher davon auszugehen, dass sein Bruder tatsächlich das Jahr (und nicht das Jahrzehnt) (...) meinte. 5.5 Zum Beweiswert der eingereichten (Kopien der) afghanischen Tazkira ist Folgendes zu sagen: Zunächst liegen die eingereichten Tazkira (bis zum heutigen Datum) nicht im Original, sondern lediglich als Kopie vor. Kopien kommt aufgrund der leichten Fälschbarkeit und des Fehlens von Sicherheitsmerkmalen (resp. der nicht möglichen Überprüfung kopierter Sicherheitsmerkmale) im Gegensatz zu im Original vorliegenden Ausweisdokumenten wie Reisepässen eine geringere Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer stellte bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Einreichung der Original-Tazkira in Aussicht (vgl. Akte 31, S. 2). In seiner Beschwerdeeingabe führte er hierzu aus, dass seine Original-Tazkira im Besitz seines Schleppers in Afghanistan gewesen sei. Dieser habe die Tazkira nun seinem Vater übergeben, welcher sie an das BAZ B._______ geschickt habe. Sobald er die Tazkira erhalte, werde er sie dem Gericht einreichen. In antizipierter Beweiswürdigung ist die Zustellung der Tazkira im Original jedoch nicht abzuwarten. Selbst bei Vorliegen einer Original-Tazkira ist das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum damit noch nicht bewiesen. Afghanische Tazkira gelten nicht als fälschungssicher und ihnen kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zu. Auch bei Vorliegen des Originals besteht die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2), womit sie nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten vermögen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb es dem Beschwerdeführer nun plötzlich möglich gewesen sein soll, seinen Schlepper zu kontaktieren und dass dieser nach wie vor im Besitz seiner Tazkira gewesen sei. Dies, nachdem er an der EB UMA angegeben hat, den Schlepper nicht zu kennen und ihn nicht mehr kontaktieren zu können (vgl. A13, Ziff. 4.07). Zudem ist nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer lediglich um die Beschaffung seiner Original-Tazkira bemüht war und die sich ebenfalls in Afghanistan befindlichen Schuldokumente, welche wohl wesentlich einfacher zu beschaffen gewesen wären und allenfalls wichtige Hinweise auf sein tatsächliches Alter enthalten hätten, scheinbar nicht in die Schweiz schicken liess (vgl. A13, Ziff. 4.04). Dass der Beschwerdeführer am (...) geboren wurde, vermag er mit den Tazkira - unbeachtlich ob lediglich als Kopie oder im Original vorliegend - nicht zu belegen. 5.6 5.6.1 Die im Institut für Rechtsmedizin der Universität (...) am 11. November 2020 erfolgte Begutachtung des Beschwerdeführers folgte den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) für Alterseinschätzungen bei Lebenden und dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Nebst der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers (ohne Genital) wurden ein Röntgenbild der linken Hand, ein Zahnröntgen (Orthopantomogramm) sowie CT-Aufnahmen der Schlüsselbeine vorgenommen. Die einzelnen Untersuchungen brachten folgende Resultate hervor: Gemäss der zahnärztlichen Beurteilung dürfte der Beschwerdeführer zwischen 18.5 und 22.4 Jahre alt sein mit einem Durchschnittsalter von 20.5 Jahren. Dabei sei die potenzielle Variation aufgrund des ethnischen Hintergrunds berücksichtigt worden. Die Wahrscheinlichkeit, dass das 18. Lebensjahr erreicht worden sei, betrage je nach der verwendeten Methode zwischen 85.3% und mehr als 96.3%. Basierend auf der radiologischen Untersuchung seiner Hand habe sich für den Beschwerdeführer je nach verwendeter Methode ein Alter von 19 Jahren respektive ein Mindestalter von 16.1 Jahren (bei einem Median von 18.8 Jahren und einem Maximum von 19.9 Jahren) ergeben. Bei der radiologischen Untersuchung seiner Schlüsselbeine habe sich ein Mindestalter von 17.4 Jahren (Median 18.8 Jahre, Maximum 20.2 Jahre) ergeben. Zusammenfassend gelangte der Gutachter zum Schluss, dass die Untersuchungen in einem wahrscheinlichen Alter von circa 19-20 Jahren resultierten, wobei das zu berücksichtigende höchste Mindestalter 18.5 Jahre betrage. Das angegebene Alter von circa (...) und (...) Monaten erscheine daher eher unwahrscheinlich. 5.6.2 Dem Altersgutachten vom 19. November 2020, das nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt wurde und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiert, wodurch die Aussagekraft bedeutend erhöht wird, ist eine erhebliche Beweiskraft beizumessen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5). Gemäss dem Altersgutachten ergibt sich für die Zahnuntersuchung ein Mindestalter von 18.5 Jahren, wobei sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Dies ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Die Resultate des Altersgutachten sind mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsjahr (...) somit nicht vereinbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens rund zwei Jahre älter ist, als angegeben. Das SEM setzte das Geburtsdatum dementsprechend auf den (...) fest, was im Zeitpunkt der Untersuchung vom 11. November 2020 dem Alter von (...) Jahren entspricht. Die Wahl des (...) als Geburtstag ist üblich, wenn das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann. 5.7 Nach einer Gesamtwürdigung aller Indizien konnte weder das SEM noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums nachweisen. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) aber nicht als wahrscheinlicher als dasjenige, welches im ZEMIS eingetragen ist ([...]). Die (äusserst knapp begründete) Beschwerde bezüglich Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist somit abzuweisen und das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum mit Bestreitungsvermerk beizubehalten.
6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. 7. 7.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 7.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 8. 8.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids aus, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG werde in der Regel nicht auf Asylgesuche eingetreten, wenn Asylsuchende in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könnten, in dem sie sich vorher aufgehalten hätten. Der Bundesrat habe Rumänien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass Rumänien dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und sich am 4. Dezember 2020 (recte: 2. Dezember 2020) bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Rumänien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisystem. Sollte er sich durch die rumänischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen werden oder eine Anzeige einreichen. Ferner könne er aus der Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sie beide volljährig seien und keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen beiden bestünden. Es stehe ihnen natürlich frei, sich gegenseitig zu besuchen. Überdies lägen keine Hinweise vor, dass Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und sein Asylverfahren - an dessen Ende ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei - nicht korrekt durchgeführt hätte. Sodann sei gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz zur dann zu entsprechen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse nachweise. Dieser Nachweis könne ihm aber nicht gelingen, wenn ihm bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Er könne deshalb nach Rumänien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Demzufolge sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Rumänien stellte das SEM fest, dass keine Gründe gegen die Zumutbarkeit desselben sprächen. Rumänien habe die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU umgesetzt. Somit habe er mit dem ihm gewährten subsidiären Schutz in Rumänien Zugang zu Unterstützungsleistungen. Dadurch stünden ihm notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung zu. Er sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den rumänischen Behörden geltend zu machen. Sollte Rumänien seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommen, stehe es ihm offen, seine Rechte bei den rumänischen Behörden auf dem Rechtsweg einzufordern. Es lägen somit keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass er nach einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem möglich, eine entsprechende Zustimmung von Rumänien liege vor. 8.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift lediglich entgegen, dass er minderjährig sei und einen Anspruch darauf habe, bei seinem Bruder in der Schweiz zu bleiben. 9. 9.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 9.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Rumänien um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiären Schutzstatus erlangt hat und die rumänischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Solange der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiären Schutz geniesst, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. 11.2.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Rumänien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Rumänien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Es liegen zudem auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Rumänien unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 11.3 11.3.1 Sodann kann der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG hat der Bundesrat Rumänien als Staat bezeichnet, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen (vgl. Urteil des BVGer E-2613/2020 vom 28. Mai 2020 E. 8), was dem Beschwerdeführer jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren gelungen ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die rumänischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. Dem steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Rumänien angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die (äusserst knapp begründeten) Begehren - sowohl den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid als auch die ZEMIS-Änderung betreffend - als aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 4 der Verfügung vom 14. Dezember 2020 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 14. Dezember 2020 wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: